07-061 Schuldzinsenabzug

Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.



Sachverhalt:

1. Die Rekurrenten deklarierten in ihrer Steuererklärung 2004 übrige private Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 745'639.--. Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 2. Februar 2007 auf Fr. 43'639.-- mit der Begründung, dass der Abzug für private Schuldzinsen nach oben im Umfang des Bruttovermögensertrages plus eines festen Betrages von Fr. 50'000.-- begrenzt sei. Die deklarierten Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 58'100.-- wurden von der Steuerverwaltung akzeptiert.


2. Mit Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung vom 13. Februar 2007 stellten die Pflichtigen das Begehren, der Schuldzinsenabzug in Höhe von Fr. 151'739.-- sei zuzulassen. Als Begründung machten sie geltend, dass es sich bei der Ehegattenbesteuerung im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 StHG um eine reine Faktorenaddition handle, weshalb ihnen der Abzug von Fr. 50'000.-- je Ehegatte, also zweimal, zustehen solle. Die gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 lit. f StG halte lediglich fest, dass Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge plus Fr. 50'000.-- abgezogen werden können. Bei den übrigen literae könne jeder Ehegatte seine eigenen Abzüge geltend machen.


Nach Ansicht der eidgenössischen Steuerverwaltung könne ein Konkubinatspaar ohne weiteres den Abzug zweimal geltend machen. Sollte der Abzug Ehegatten nicht auch zweimal zugestanden werden, so vergrössere sich die Ungleichbehandlung gegenüber Konkubinatspaaren noch zusätzlich. Es sei sicherlich nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, anlässlich des Stabilisierungsprogramms 1998 die «Heiratsstrafe» noch zusätzlich zu verschärfen.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. April 2007 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG könnten die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages (brutto) und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Nach § 29 Abs. 1 lit. b StG seien Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 lit. b StG entfielen, hingegen vollumfänglich abziehbar. Die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges sei per 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das Kreisschreiben Nr. 1 erwähne in Ziffer 2, dass der Freibetrag von Fr. 50'000.-- sowohl für verheiratete Paare als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gelte. Somit stehe einem Ehepaar lediglich ein Betrag von Fr. 50'000.-- zu.


4. Mit Schreiben vom 23. April 2007 erhoben die Pflichtigen Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid vom 4. April 2007 mit dem Begehren, es seien die Schuldzinsen im Umfang von Fr. 151'739.-- zum Abzug zuzulassen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung brachten die Pflichtigen im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Einsprache vom 13. Februar 2007 vor. Zur umstrittenen Frage, weshalb einem Ehepaar nur einmal ein Abzug von Fr. 50'000.-- zustehen solle, sei im Einsprache-Entscheid jedoch nur sehr kurz Stellung genommen worden.


5. In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit Verweis auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 4. April 2007. Zusätzlich führte sie mehrere Punkte zur Gesetzesauslegung aus. Gesetzessystematisch zeige die Einordnung des Abzuges innerhalb des § 29 StG, dass, wenn der Gesetzgeber eine personenbezogene Abzugsmöglichkeit gewollt hätte, er dies beispielsweise analog zu § 29 Abs. 1 lit. k StG getan hätte. Die Würdigung des Abzuges als rein veranlagungsbezogen und nicht personenbezogen sei deshalb dogmatisch richtig. Grammatikalisch sei keine andere Interpretation möglich. Weiter sei die Bestimmung auf ein Bundesgesetz abgestützt, weshalb eine Überprüfung auf Verfassungsmässigkeit nicht möglich sei. Grundsätzlich wurde zur Verfassungsmässigkeit ausgeführt, dass die 10 %, welche der Fall «Hegetschweiler» als maximale Mehrbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu gleichviel verdienenden Konkubinatspaaren festlege, in seltenen Einzelfällen durchbrochen werden dürfe. In casu handle es sich um einen solchen Fall, da ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- bei einem Zinssatz von 5 Prozent eine Verschuldungshöhe von Fr. 1'000'000.-- ergäbe. Einem Grossteil der Steuerpflichtigen inkl. ehelichen Gemeinschaften würde mit einem Freibetrag von Fr. 50'000.-- Rechnung getragen.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob gemäss § 29 Abs. 1 lit. f beiden steuerpflichtigen Ehegatten je ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- zusteht. Des weiteren ist zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst und deshalb deren Anwendung versagt werden kann.


3. a) Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 können von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden.


Es ist seit jeher eine Eigenart des schweizerischen Steuerrechts, dass Schuldzinsen unabhängig davon, ob sie Gewinnungskostencharakter haben oder nicht, vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Diese Ordnung wird im Grundsatz in Art. 9 Abs. 2 lit a StHG auch harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben. Derart werden in sachlich nicht begründbarer Weise Lebenshaltungskosten aus der Steuerbemessungsgrundlage ausgeklammert. Der undifferenzierte Schuldzinsenabzug trug allerdings einiges zur Verschärfung der Problematik der Steuerfreiheit der Gewinne auf dem beweglichen Privatvermögen sowie der Auszahlungen aus Lebensversicherungen bei. Mit dem BG über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 II 2374) wurde deshalb der Abzug privater Schuldzinsen beschränkt auf die um Fr. 50'000.-- erweiterten Brutto-Vermögenserträge. Danach werden wenigstens die krassen Auswüchse der bisherigen Ordnung eliminiert. Es ist den Kantonen untersagt, eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 9 StHG N 32). Kein Schuldzins im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwar von «Zins» die Rede ist (z.B. «Mietzins»), jedoch eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zins fehlt. Als abziehbare Schuldzinsen gelten nur Leistungen, die rechtlich nicht zur Tilgung einer bestehenden Kapitalschuld dienen. Nicht abziehbar sind somit Lizenzgebühren, Miet- und Pachtgelder oder Leasinggebühren (vgl. a.a.O. N 33).


b) Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in § 29 Abs. 1 lit. f des Basellandschaftlichen Steuergesetzes wieder. Die Beschränkung der Schuldzinsen auf den Bruttovermögensertrag gemäss § 24 StG zuzüglich eines fixen Betrags von Fr. 50'000.-- wurde durch das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingeführt. Grund dafür war insbesondere die Debatte über die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen auf beweglichem Kapitalvermögen. Der fixe Betrag gilt auch für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden. Um Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug bringen zu können, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er Schulden hat und dafür Schuldzinsen bezahlt (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 135f).


c) Das Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000 zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 besagt wörtlich, dass dieser Grundbetrag sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gilt. Die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind jedoch grundsätzlich nicht gerichtsverbindlich, d.h., sie unterliegen einer richterlichen Überprüfung (vgl. Beusch in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 614). So wird in der Lehre vereinzelt auch die Meinung vertreten, dass der Familienbesteuerung unterliegende Ehepaare der doppelte Grundbetrag zu gewähren ist (vgl. Duttweiler in: SteuerRevue (STR) 2000, S. 758).


4. a) Aufgrund der Similarität der Bestimmungen des StHG, des StG des Kantons Basel-Landschaft und des DBG ist davon auszugehen, dass allesamt die gleichen Rechtswirkungen erzielen sollen. Wie ausgeführt, existieren in Bezug auf den Schuldzinsenabzug für Ehegatten unterschiedliche Meinungen. Solche Differenzen entstehen im Normalfall nur bei Gesetzesbestimmungen, die in ihrem Wortlaut nicht klar genug sind, ihre Wirkungen eindeutig zu definieren.


Ist eine Gesetzesbestimmung unklar, so ist diese auszulegen. Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Zwar ist die Auslegung des Gesetzes nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 III 24 E. 2a).


b) § 29 Abs. 1 lit. f StG wurde als Folge des Stabilisierungsprogramm im Jahre 1998 eingeführt. Ziel war es, den Schuldzinsenabzug für natürliche Personen zu beschränken, da die Schulden teilweise Gewinnungskosten darstellen, private Kapitalgewinne jedoch nicht versteuert werden. Wird der Schuldzinsenabzug nicht beschränkt, entsteht ein hohes Missbrauchspotential, indem mit geliehenem Geld steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig die Schuldzinsen vom regulären Einkommen abgezogen werden könnten, was dann wiederum zu einer geringeren Steuerbelastung führen würde.


Aus sozialpolitischen Gründen war der Gesetzgeber aber der Meinung, dass ein gewisser «Freibetrag» gewährt werden müsse um das Wohneigentum zu fördern. Die Expertenkommission schlug sodann einen abzugsberechtigten Freibetrag von Fr. 20'000.-- vor (vgl. Bericht der Expertenkommission , BBl 1999 Nr. 1 262.31, S. 84ff).


Im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen wurde dieser Betrag schliesslich auf Fr. 50'000.-- erhöht. Bundesrat Kaspar Villiger sagte dazu an der Sitzung des Ständerates vom 3. März 1999 «Als die Steuerverwaltung das Modell auf der Basis von 20'000.--Franken ausgearbeitet hat, sind wir der Meinung gewesen, mit diesem Betrag plus dem, was an Vermögenserträgen hinzukommt, seien die normalen Bedürfnisse der Hypothekarschuldner und derjenigen, die wegen vielleicht unglücklicher Lebensumstände einen Kredit aufnehmen müssen, abgedeckt. (…) Wenn Sie 50'000.-- Franken gemäss Antrag der Mehrheit nehmen, werden Sie die ganz stossenden «grossen Fische» trotzdem erwischen, weil es immer noch eine Grenze gibt. 50'000.-- Franken sind aber etwas viel, wie ich zugeben muss.» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung , 1999 I, S. 55).


c) Sinn und Zweck des Freibetrages von Fr. 50'000.-- ist demnach, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Schuldzinsen in Höhe von Fr. 50'000.-- entsprechen bei einem Zinssatz von 5% p.a. einer Schuld von einer Million Franken, welche zusätzlich zum Eigenkapital im Rahmen einer Hypothek für die Errichtung und Unterhaltung eines Eigenheims verwendet werden kann.


d) Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten tritt hervor, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. k StG den Ehepaaren explizit der doppelte Versicherungs- und Sparzinsenabzug von Fr. 4'000.-- im Vergleich zu Fr. 2'000.-- für ledige, verwitwete, getrennte und geschiedene Steuerpflichtige zusteht und in lit. c wird der Abzug von Fr. 5'500.-- explizit pro Kind und Jahr gewährt.


Die übrigen in § 29 Abs. 1 StG verzeichneten Abzüge sind nicht beschränkt, setzen jedoch immer eine effektive Ausgabenposition voraus. Damit ist es Ehegatten möglich, mehr abzuziehen als Alleinstehenden, sofern sie auch mehr ausgeben.


Einzig die in § 29 Abs. 1 lit. a StG genannte Pauschale von Fr. 500.-- wird ebenfalls nicht gesondert für Alleinstehende und Ehepaare definiert. Dieser Abzug ist aber nicht vom Familienstand abhängig, sondern vielmehr davon, ob einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Daraus folgt, dass wenn beide Ehegatten unselbständig erwerbstätig sind, der Abzug beiden Ehegatten zu gewähren ist. Einem Konkubinatspaar, bei welchem nur der eine Teil erwerbstätig ist, würde der Abzug aber gleichfalls nur einmal zustehen.


Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint demnach aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen. Hinzu kommt die Überlegung dass, wenn der Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- pro Person gelten würde, dieser einer Familie mit vier Kindern konsequenterweise sechs mal gewährt werden müsste, was praktisch zu einer Aufhebung der Beschränkung führen würde.


Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Schuldzinsenabzug gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG von Fr. 50'000.-- auch für Ehegatten nur einmal zu gewähren ist.


5. Die Pflichtigen machen geltend, dass die Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren dem Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und somit verfassungsmässige Rechte widerspreche. In der Tat hält das Bundesgericht in dem von den Pflichtigen angeführten Fall «Hegetschweiler» (BGE 110 Ia 7) in Erwägung 4 fest, dass der Unterschied in der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren, ausser bei bestimmten seltenen Konstellationen, nicht mehr als 10 % betragen soll. Gemäss dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gehen die Grundrechte der Bundesverfassung dem kantonalen Recht vor. Aus diesem Grund sind die kantonalen Behörden gehalten die Bundesverfassung bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen und kantonales Recht verfassungskonform auszulegen. Ist eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, so ist der verfassungswidrigen Norm die Anwendung zu versagen (vgl. Kälin/Sidler in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60 (1991) S. 162). Es ist daher zu prüfen, ob § 29 Abs. 1 lit. f StG überhaupt angewendet werden darf.


a) Grundsätzlich können in der Schweiz kantonale Erlasse und Verfügungen vom Bundesgericht auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden (vgl. Karlen: Das neue Bundesgerichtsgesetz, S. 38, 1. Auflage, Zürich 2006). Diese Verfassungsgerichtsbarkeit wird jedoch stark eingeschränkt. Sobald sich ein kantonaler Erlass auf ein Bundesgesetz stützt, ist er gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dementsprechend sind solche Gesetze auch bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Wie die Praxis des Bundesgerichtes zeigt, sind viele Gesetze durchaus verfassungskonform, sie wirken sich aber in besonders gelagerten Einzelfällen, an welche der Gesetzgeber nicht gedacht hatte, verfassungswidrig aus. Der Gesetzgeber, der bei seiner Arbeit vom Normalfall ausgeht, kann die Auswirkungen einer Gesetzesbestimmung in besonderen Konstellationen nicht immer umfassend bedenken, und es zeigt sich oft erst im Anwendungsfall, wo eine Bestimmung differenzierter formuliert sein müsste, um den Besonderheiten von Einzelfällen gerecht zu werden. In anderen Fällen kann eine ursprünglich verfassungskonforme Norm im Laufe der Zeit verfassungswidrig werden, weil sich die Grundrechte weiterentwickeln, die Auffassungen über die Zulässigkeit bestimmter Freiheitsbeschränkungen sich wandeln oder die faktischen Rahmenbedingungen tiefgreifenden Änderungen unterliegen (vgl. Walter Kälin in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 74 N 13). Die rechtsanwendende Behörde kann eine Verfassungswidrigkeit feststellen und allenfalls gar den Gesetzgeber zur Korrektur aufrufen, sie darf die Verfassung aber nicht selbst gegenüber dem Gesetz durchsetzen (vgl. Walter Kälin, a.a.O., N 26). Der Grund für die Bindung der Gerichte an verfassungswidrige Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: Es wird in der Schweiz von vielen als stossend empfunden, wenn ein Gericht die von der Volksvertretung beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse unangewendet lassen kann (Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, N. 2086f). Dies bedeutet, dass § 29 Abs. 1 lit. f StG selbst bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden muss, da er sich auf Bundesrecht, namentlich Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG stützt.


b) Selbst wenn in casu die Verfassungsmässigkeit der infragestehenden Bestimmung geprüft werden könnte, wäre aber von einer solchen «seltenen Konstellation» wie im Fall «Hegetschweiler» auszugehen. Eine Zinsbelastung von Fr. 100'000.-- pro Jahr ist als aussergewöhnlich hoch einzustufen, entspricht sie doch bei einem Zinssatz von 5% einer Verschuldungshöhe von zwei Millionen. Eine repräsentative Studie eines Vergleichsdienstes hat im März des Jahres 2006 gezeigt, dass lediglich 16 % der Hausbesitzer mit einer Verschuldung von über einer halben Million belastet sind. 58 % hatten eine Hypothekarschuld von maximal 350'000 Franken (vgl. www.presseportal.ch ). Eine Verschuldung von über elf Millionen Franken, wie sie in casu vorliegt, dürfte unter Beachtung dessen äusserst selten vorkommen und entspricht daher einer seltenen Konstellation, wie sie das Bundesgericht im Entscheid «Hegetschweiler» erwähnt.


6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar der Wortlaut von § 29 Abs. 1 lit. f StG alleine nicht a priori darauf schliessen lässt, dass auch für Ehegatten die Obergrenze für den Schuldzinsenabzug beim steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich Fr. 50'000.-- liegt. Alle weiteren Auslegungsmethoden lassen aber keine andere Interpretation zu. Insbesondre das teleologische Element zeigt deutlich, dass eine Verdoppelung des Freibetrages für Ehepaare den Sinn der Bestimmung, die Ermöglichung von privatem Grundeigentum bei gleichzeitigem Verhindern missbräuchlicher Schuldzinsenabzüge, nahezu aushebeln würde. Historisch betrachtet lässt sich kein direkter Hinweis auf die Problematik der Unterscheidung von Alleinstehenden und Ehegatten finden. Der Betrag wurde im Laufe der parlamentarischen Diskussionen von ursprünglichen Fr. 20'000.-- mehr als verdoppelt. Es scheint ausgeschlossen, dass dieser Betrag für Ehegatten nochmals höher ausfallen sollte. Schliesslich spricht auch die gesetzessystematische Auslegung für eine Gleichbehandlung von Alleinstehenden und Ehegatten. So werden bei vergleichbaren Abzügen, wie z.B. dem Versicherungs- und Sparzinsenabzug in § 29 Abs. 1 lit. k StG, bei welchem Alleinstehenden einen Betrag von Fr. 2'000.-- und Ehegatten einen Betrag von Fr. 4'000.-- gewährt werden, zwei verschiedene Beträge genannt. Bei der fraglichen Bestimmung über den Schuldzinsenabzug wird jedoch von einer solchen Differenzierung abgesehen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine solche auch nicht vorgesehen ist.


Eine Verfassungswidrigkeit ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben und könnte aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV ohnehin nicht berücksichtig werden.


Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.


7. (…)


Entscheid Nr. 061/2007 vom 17.08.2007



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