07-070 Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn bei Erwerb von Stockwerkeigentum; Selbstnutzung

Ob der Werklohn der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Dies muss anhand des Inhalts der massgeblichen Verträge respektive des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner ermittelt werden.


Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht das Stockwerkeigentum vor der Fertigstellung der Baute. Die neu entstandene "Liegenschaft" bestehend aus Wohnung und dem anteiligen Land ist als Einheit zu betrachten und bildet somit Gegenstand des Kaufvertrages. Eine Aufteilung des Stockwerkeigentums in Land und Gebäude, um die Erhebung der Handänderungssteuer getrennt und somit nur auf dem Land vorzunehmen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.


Eine Steuerbefreiung nach § 82 Abs. 2 StG kommt in Betracht, wenn der Erwerber eine Liegenschaft als ausschliesslich und dauernd selbstbewohntes Wohneigentum erwirbt. Selbstnutzung bedeutet, dass das veräusserte Objekt durch den Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken an seinem Wohnsitz genutzt wird.



Sachverhalt:
Aus den Erwägungen:

Entscheid Nr. 070/2007 vom 17.08.2007



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