07-099 Fahrtkostenabzug

Die schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. Durch diese Abstufung wird, bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, die Verteilung der Fixkosten, wie z.B. Parkplatzgebühren, Unterhaltskosten, Garagenmiete, Versicherung und Steuern auf eine höhere Kilometerleistung berücksichtigt. Diese Werte decken v.a. die Kosten bei Klein- bzw. Mittelklassewagen. Bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse kann gegebenenfalls eine Anpassung notwendig sein.



Sachverhalt:

1. In der Steuererklärung 2005 deklarierte der Pflichtige unter der Rubrik Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte einen Abzug in Höhe von Fr. 28'160.--. Mit Veranlagungsverfügung zur Direkten Bundessteuer 2005 vom 22. Februar 2007 wurde ihm dieser Abzug auf Fr. 13'465.-- gekürzt.


2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. März 2007 Einsprache mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Steuerverwaltung die Abzüge für die Fahrtkosten von Fr. 28'160.-- gemäss Selbstdeklaration zu Unrecht auf Fr. 13'465.-- gekürzt habe. Zur Begründung führte der Pflichtige an, die Gemeinde X. berechne die abziehbaren Kosten anhand der zurückgelegten Fahrkilometer aufgrund der Autoservicerechnungen mit km 33'662 per annum und einem Kostenansatz von Fr. -.40, was die tatsächlich anfallenden Kosten nicht decke. Ausserdem werde bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen von einer Fahrstrecke von 76 km ausgegangen, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Für diese Strecke seien durchschnittlich 106 km zu veranschlagen. Ausserdem werde nicht berücksichtigt, dass dem Steuerpflichtigen zum zurücklegen der Fahrstrecke von Wohn- zu Arbeitsort ein zweites Fahrzeug zur Verfügung stehe und benutzt werde. Der vom Pflichtigen berechnete Kostenansatz betrage Fr. -.61 und liege damit immer noch unter dem Pauschalansatz von Fr. -.65 pro Fahrkilometer.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut mit der Begründung, als Erwerbsunkosten seien nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Der Kostenansatz von Fr. -.40 pro Kilometer entspreche der gängigen Praxis im Kanton Basel-Landschaft und richte sich nach der allgemeinen jährlichen Kilometerleistung (ab 30'000 km pro Jahr betrage der Ansatz Fr. -.40 pro Kilometer). In diesem Ansatz seien alle Kosten für Garage, Parkplatz, Versicherung, Steuern, Benzin und Unterhalt enthalten. Da die Berechnungsgrundlage von einem Mittelklassefahrzeug ausgehe, sei die Steuerverwaltung bereit den Ansatz auf Fr. -.45 pro Fahrkilometer zu erhöhen, weil der Pflichtige einen Mercedes E fahre, der über der Mittelklasse liege. Die Steuerverwaltung sei auch bereit die vom Pflichtigen veranschlagten 106 km für einen anderen Weg, aufgrund hohen Verkehrsaufkommens, anzuerkennen. Danach betrage die jährliche Fahrleistung 46'200 km. Gemäss den Aussagen des Pflichtigen werde auch das Fahrzeug der Ehefrau, ein Hyundai (...) für den Arbeitsweg benutzt, wobei der Steuerverwaltung darüber keine Nachweise vorlägen. Gemäss den Richtlinien und unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten sei die Steuerverwaltung aber bereit den Abzug von Fr. 13'465.-- auf Fr. 20'790.-- zu erhöhen (105km x 2 Fahrten x 220 Tage = 46'200km x Fr. -.45).


4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 24. September 2007 Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 31. August 2007 sei aufzuheben und die in der Steuererklärung deklarierten Fahrkosten als Berufsauslagen von Fr. 28'160.-- seien gemäss Selbstdeklaration unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich anzuerkennen. Zur Begründung führte der Pflichtige u.a. aus, eine gesetzliche Vorschrift über die Aufzeichnung detaillierter Daten bestehe nicht. Da die Steuerverwaltung bisher nie solche Daten verlangt habe, verstosse dies zudem gegen Treu und Glauben, wenn diese das nun im Nachhinein verlange.


5. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid und führte ergänzend aus, der Pflichtige verkenne, dass die Höhe der Kilometerkosten von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Je höher die Fahrleistung desto niedriger seien die Kilometerkosten. Das Bundesgericht verlange zudem auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht, dass eine gesetzliche Lösung in allen denkbaren Einzelfällen absolut gerecht sein müsse. Vielmehr könne es notwendig sein, gewisse Unterscheidungen nach klaren, äusserlich erkennbaren Kriterien zu treffen. Zudem genüge der Nachweis bezüglich der effektiven Fahrtkosten mittels der allgemein gehaltenen Pauschalsätze der Kilometerkostentabelle des TCS nicht.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft anerkannte für das Jahr 2005 Autofahrkosten als Erwerbsunkosten für 46'200 km zu 45 Rp. pro Kilometer, verweigerte dem Pflichtigen jedoch den von ihm geltend gemachten Ansatz in Höhe von 61 Rp. pro Kilometer. Der Beurteilung unterliegt vorliegend einzig die Festsetzung der Höhe des Kilometeransatzes bei Benützung des Privatautos.


3. a) Gemäss Art. 26. Abs. 1 lit. a DBG werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Abs. 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt, im Falle von Abs. 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.


b) Nach der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 Art. 5 Abs. 3 können falls kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen nach Artikel 3 abgezogen werden. Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4). Nach Art. 5 Abs. 4 kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschalen nach Artikel 3 im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt.


c) Eine entsprechende Anordnung hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in Kurzmitteilung Nr. 283 vom 10. Januar 1997 vorgenommen. Demnach ist die Abstufung der Fahrtkosten von 60 Rp./km im Verhältnis zur Fahrleistung vorzunehmen. Der Grund dafür liegt darin, dass sich die Kilometerkosten mit zunehmender Kilometerleistung verringern, weil sich die fixen Kosten auf eine höhere Kilometerzahl verteilen. Die pauschalierten Ansätze beruhen auf den durchschnittlichen Autobetriebskosten für die gängigsten Fahrzeugmodelle. Als Quelle für die durchschnittlich errechneten Kilometerkosten dienten die aktuellen Tabellen der ESTV und des TCS.


4. a) Die Steuerverwaltung setzte vorliegend den Kilometeransatz für die gesamten 46'200 Kilometer auf 45 Rp. fest und gewährte dementsprechend einen Fahrtkostenabzug von Fr. 20'790.--. Dagegen brachte der Pflichtige in der Beschwerde vor, er mache keine höheren Kosten, als die gemäss der Berufskostenverordnung des EFD vom 10. Februar 1993 festgelegten Pauschalansätzen von Fr. -.65 pro Kilometer geltend. Es sei deshalb nicht einzusehen, dass sogar Fahrtenschreiber und sonstige Aufzeichnungen über Unterhaltsrechnungen oder Treibstoffbezüge vorgelegt werden müssten, wie dies die Steuerverwaltung im Schreiben an die Pflichtigen vom 9. August 2007 dargelegt habe. Es bestehe zudem keine gesetzliche Vorschrift über die Aufzeichnung detaillierter Daten. Da die Steuerverwaltung bisher nie solche Daten verlangt habe, verstosse dies ausserdem gegen Treu und Glauben, wenn diese das nun im Nachhinein verlange. Die von der Steuerverwaltung veranschlagten 45 Rp. pro Kilometer, was einer Kürzung von 31 % entspreche, würden die Kosten für einen Mercedes E in keiner Weise decken.


b) Die schematische Darstellung von jährlicher Fahrleistung und Kilometeransatz in Kurzmitteilung Nr. 283 enthält mehrere Abstufungen, die bei einer hohen Fahrleistung einen geringeren Kilometeransatz zur Folge haben. Durch diese Abstufung wird, bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, die Verteilung der Fixkosten, wie z.B. Parkplatzgebühren, Unterhaltskosten, Garagenmiete, Versicherung und Steuern auf eine höhere Kilometerleistung berücksichtigt. Hinzu kommt, dass im Steuerrecht im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung unausweichlich und deshalb zulässig ist (vgl. BGE 2A.683/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.4., www.bger.ch .). In der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung sind alle gängigsten Fahrzeugmodelle berücksichtigt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kosten bei Anwendung der Tabelle bei der Festsetzung des Kilometeransatzes bei Benutzung eines Klein- bzw. auch Mittelklassewagens gedeckt sind.


c) Bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse, wie vorliegend einem Mercedes der E-Klasse drängt sich hingegen eine differenziertere Betrachtungsweise auf. So liegen gemäss der individuellen Berechnungstabelle des TCS die Fixkosten, wie die Anschaffungskosten, die Unterhaltskosten, Versicherung und Steuern wie auch die jährliche Abschreibung eines Mercedes der E-Klasse, weit über dem der gängigen Mittelklassewagen. Diese Kosten wirken sich selbstverständlich erhöhend auf die Kilometerkosten aus. Laut der Kurzmitteilung liegt der Ansatz bei einer Fahrleistung von über 40'000 km bei 35 Rp. Von diesem Ansatz ist die Steuerverwaltung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in ihrem Einsprache-Entscheid insofern abgewichen, als dass sie dem Pflichtigen 45 Rp. pro Kilometer zugebilligt hat. Gemäss der individuellen Berechnungstabelle des TCS liegen die Kosten pro Kilometer jedoch bei 61 Rp.


d) Gemäss eigener Darstellung benutzte der Pflichtige im Jahre 2005 zur Bewältigung der Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort ein zweites Fahrzeug, einen Hyundai (...), welches einem Mittelklassewagen entspricht. Von den insgesamt 46'200 im Jahre 2005 gefahrenen Kilometern entfielen nur 34'875 km auf den Mercedes und etwa 11'325 km auf das zweite Fahrzeug. Die Unterhaltskosten des Hyundai liegen unter denen des Mercedes und bei getrennter Betrachtung und unter Berücksichtigung der relativ geringen Fahrleistung kann ein höherer Kilometeransatz geltend gemacht werden, was sich auf die Festsetzung des Kilometeransatzes auswirkt. Bei der vorliegenden Berechnung wird jedoch keine weitere Differenzierung vorgenommen, zumal keine Notwendigkeit für zwei verschiedene Fahrzeuge besteht. Zu beachten ist jedoch, dass der Pflichtige beide Fahrzeuge nicht nur für berufliche sondern auch für private Zwecke nutzen kann. Somit ist in steuerlicher Hinsicht ein Teil der Kosten zu Lasten nicht abzugsfähige private Ausgaben umzulegen. Die exakte Ermittlung des vom Pflichtigen zu tragenden Privatanteils sowohl bezüglich der einzelnen Betriebskosten als auch bezüglich der Anzahl tatsächlich gefahrenen Kilometer ist im nachhinein nur schwer möglich, weshalb das Steuergericht unter Berücksichtigung eines Privatanteils den Ansatz pro Kilometer ermessensweise auf 55 Rp. festsetzt.


Bezüglich der von Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweise über die tatsächlich entstandenen Fahrkosten ist zu bemerken, dass ein Nachweis mittels eines Fahrtenschreibers zu weit führen würde. Hingegen ist es dem Pflichtigen auf Anfrage durchaus zumutbar Unterhaltsrechnungen vorzulegen. Dass andererseits im Nachhinein die Vorlage von Belegen praktisch nicht mehr möglich ist, wurde vom Steuergericht in der Vergangenheit mehrfach bestätigt (Entscheide des Steuergerichts Nr. 48/2006 E. 3b; Nr. 78/2007 E. 3d).


Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist dem Pflichtigen ein Fahrtkostenabzug in Höhe von Fr. 25'410.-- zu gewähren.


5. Im Übrigen ist anzumerken, dass die in der tabellarischen Darstellung aufgeführten Kilometeransätze in Kurzmitteilung Nr. 283 vom 10. Januar 1997 die aktuellen Kilometerkosten gerade auch bei höherer Fahrleistung nicht mehr decken. Seit dem Jahre 1997 sind sämtliche im Zusammenhang mit einem Fahrzeug stehenden Kosten stark gestiegen. Den Steuerpflichtigen, welche ein U-Abo oder ein GA geltend machen, wird die jährliche Anhebung der Preise regelmässig zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugestanden. Eine entsprechende Erhöhung der jeweiligen Ansätze unter der Beachtung der zwischenzeitlich stark gestiegenen Ausgaben, könnte der veränderten Belastung Rechung tragen und somit den Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten ermöglichen.


6. (…)


Entscheid Nr. 099/2007 vom 07.12.2007



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