08-118 Vergütungszinsen

Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet. Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen.


Ergibt sich also auf dem Steuerkonto für ein bestimmtes Jahr ein Guthaben, so ist dieser dem folgenden Steuerjahr gutzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis Ende des laufenden Steuerjahres, respektive bis 31. Dezember, der für dieses Jahr geltende Vergütungszins und für das Folgejahr dementsprechend der für dieses Jahr ab 1. Januar geltende Vergütungszins zu gewähren ist.



Sachverhalt:

1. a) Dem Pflichtigen (B.) wurden von der Einwohnergemeinde A. am 30. November 2006 die Gemeindesteuer-Rechnungen 2004 und 2005 zusammen mit den entsprechenden Gemeindesteuer-Buchungsauszügen eröffnet.


b) Da der Pflichtige mit den Verbuchungen respektive Umbuchungen der Gemeindesteuerzahlungen nicht einverstanden war, erhob er mit Schreiben vom 6. April 2007 Einsprache. Diese Einsprache wurde von der Einwohnergemeinde A. mit mehreren Schreiben dahingehend beantwortet, als dem Pflichtigen verschiedene Vorschläge zur Verbuchung respektive Umbuchung der bereits getätigten Zahlungen unterbreitet wurde, mit welchen sich der Pflichtige jedoch nicht einverstanden erklärte.


Ein anfechtbarer Einsprache-Entscheid wurde dem Pflichtigen jedoch nicht zugestellt.


2. a) Am 15. Dezember 2006 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung dem Pflichtigen die definitiven Staatssteuerveranlagungen 2004 und 2005.


b) Gegen diese Veranlagungen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache u.a. mit dem Begehren, es seien bei den Gemeindesteuern 2003-2005 die Verbuchungen der Zahlungen/Überträge gemäss richtiger Valuta, wie effektiv erfolgt und vom Pflichtigen schriftlich dargelegt, vorzunehmen.


3. a) Die Steuerverwaltung trat in den Einsprache-Entscheiden vom 22. Juni 2007 nur auf die Begehren betreffend Staatssteuer 2004 und 2005 ein.


Bezüglich der "Umbuchungen Vergütungszinsen Gemeindesteuer" führte die Steuerverwaltung lediglich aus, mangels Zuständigkeit könne seitens der Steuerverwaltung keine Stellungnahme genommen werden. Die Steuerverwaltung hat es jedoch unterlassen, die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Einwohnergemeinde A. zu überweisen.


b) Gegen die Einsprache-Entscheide Staatssteuer 2004 und 2005 erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. Juli 2007 Rekurs wiederum mit dem Begehren, bei der Gemeindesteuer die Verbuchung der Zahlungen/Überträge usw. gemäss richtiger Valuta, wie effektiv erfolgt und vom Pflichtigen schriftlich dargelegt, vorzunehmen.


c) Anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2007 trat das Steuergericht auf das Begehren betreffend "Verbuchung der Steuerzahlungen" nicht ein, da diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt, respektive kein entsprechender anfechtbarer Einsprache-Entscheid der Gemeinde vorlag.


4. a) Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 informierte der Pflichtige die Einwohnergemeinde A., dass er am Steuergericht aus formellen Gründen "abgeblitzt" sei, da bezüglich Verbuchung/Verzinsung seitens der Gemeinde keine Verfügung (recte: Einsprache-Entscheid) vorgelegen habe. Er forderte die Gemeinde auf, entweder die von ihm erstellten Darstellungen inklusiver richtiger Valuta-Verbuchung gemäss Brief vom 16. Juni 2007 zu akzeptieren, oder eine anfechtbare Verfügung mit eingehender Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.


b) Die Einwohnergemeinde A. teilte dem Pflichtigen mit Schreiben vom 10. März 2008 mit, dass sich aus dem Gerichtsurteil kein Handlungsbedarf ergebe. Ausserdem sei nach dem Gemeindegesetz nur der Gemeinderat berechtigt, Verfügungen zu erlassen. Die Praxis der Zinsberechnung und Umbuchung sei seit Jahren die Gleiche und gelte für alle in A. Steuerpflichtigen. Sie sei - ausser vom Pflichtigen - noch nie ernsthaft beanstandet worden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne keine Ausnahme gemacht werden, da ansonsten eine "Lex B." geschaffen würde.


5. a) Daraufhin wandte sich der Pflichtige mit Schreiben vom 17. März 2008 an das Steuergericht und ersuchte um dessen Rat.


b) Mit Schreiben vom 27. März 2008 teilte das Steuergericht dem Pflichtigen mit, dass sein Begehren betreffend "Verbuchung der Steuerzahlungen Gemeindesteuer" nicht habe beurteilt werden können, da von der Gemeinde A. kein anfechtbarer Einsprache-Entscheid vorgelegen habe. Dem Schreiben der Einwohnergemeinde A. vom 10. März 2008 könne er jedoch entnehmen, dass falls er mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein sollte, beim Gemeinderat eine entsprechende Beschwerde einreichen könne.


c) In der Folge ersuchte der Pflichtige mit Schreiben vom 28. März den Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. um Erlass einer Verfügung bezüglich der Verbuchungen/Verzinsungen für die Jahre 2003 und folgende.


6. Mit Schreiben vom 9. April 2008 erliess der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. eine Verfügung (recte: Einsprache-Entscheid).


Darin wurde festgehalten, dass die Steuerrechnungen 2003-2005 korrekt ausgestellt worden seien. Von den darin enthaltenen Zahlungsvorgängen, Verbuchungen und Verzinsungen werde nicht abgewichen. Das mit Vorliegen der definitiven Steuerrechnung 2003 am 15. Februar 2005 ermittelte Guthaben von Fr. 3'134.20 aus dem Steuerjahr 2003 sei korrekt an die noch offenen Steuerforderungen des Steuerjahres 2006 angerechnet und mit Zins-Valuta 1. Januar 2006 umgebucht worden.


7. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 18. April 2008 Rekurs mit den Begehren, 1. Es sei die Gemeinde anzuweisen, die Verbuchungen/Zinsberechnungen gemäss Gegendarstellung des Pflichtigen vorzunehmen, 2. Es seien die Ausstände gemäss Brief vom 7. September 2007 an das Steuergericht (recte: 6. April 2007 an die Gemeinde A.) vorzunehmen und 3. Die Kosten seien der Gemeinde anzulasten.


Als Begründung verwies der Pflichtige auf die bereits vor dem Steuergericht durchgeführten Verfahren und eingereichten Unterlagen. Zusätzlich hielt er fest, die Gegendarstellung sei mit Nummern versehen, die mit den beiliegenden Zahlungsunterlagen als Beweis für die Behauptungen dienen sollen. Dabei seien nicht die Belege, sondern die Positionen nummeriert worden, damit es besser nachvollziehbar sei. Ziffer 1 belege, dass die Belastungen/Gutschriften valuta-gleich erfolgt seien. Bei den Ziffern 2-7 handle es sich um Belege/Positionen zu den einzelnen Zahlungen.


8. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. die Abweisung des Rekurses.


Als Begründung wurde im Wesentlichen insbesondere ausgeführt, dass gemäss § 135b Abs. 2 StG ein Anspruch auf Vergütungszins für Vorauszahlungen bis zum Fälligkeitstermin bestehe. Dieser Vergütungszins für das Jahr 2003 sei dem Rekurrenten angerechnet worden. Definitive Guthaben würden an noch offene Steuerforderungen des laufenden oder des künftigen Steuerjahres angerechnet, sofern der Steuerzahler diese Guthaben nicht innert Frist zurückfordere. Im Umbuchungszeitpunkt habe weder im Steuerjahr 2004 noch im damals laufenden Steuerjahr 2005 eine offene Steuerforderung bestanden, da der Rekurrent in beiden Jahren seiner Steuerpflicht nachgekommen sei und seine Vorauszahlungen die Vorausrechnungen dieser Jahren überschritten hätten. Aufgrund dessen sei dieses Guthaben per 1. Januar 2006 in das künftige Steuerjahr umgebucht worden. Deshalb entspreche das der EDV-Software zugrunde liegende Regelwerk den gesetzlichen Vorschriften und die in Frage gestellte Umbuchung inklusive der damit verbundenen Zinsberechnung sei korrekt erfolgt.


9. (…)



Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss § 185 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) sind die für die Staatssteuer getroffenen Einschätzungen und Entscheide für die Gemeindesteuer verbindlich. Demgemäss ist gegen Gemeindesteuerveranlagungen kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. Die Steuerpflichtigen haben ihre Rechte gegenüber der Gemeindesteuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren betreffend die Staatssteuerveranlagung gemäss den §§ 122 ff. StG geltend zu machen. Diese Bestimmung ist auch im Steuerreglement der Einwohnergemeinde A. vom 14. Dezember 2000 (GdeStR) in § 5 Abs. 2 festgehalten.


Anders verhält es sich bei Fragen, die die Modalitäten des Steuerbezugs in den Gemeinden betreffen. Gemäss § 135 Abs. 7 StG (Fassung bis 31. Dezember 2004) resp. § 138 Abs. 1 StG (in Kraft seit 1. Januar 2005) ist der Bezug der Gemeindesteuer Sache der Gemeinden. In reinen Bezugsfragen kann die Gemeinde - etwa in der Frage, ob sie auf die endgültige feststehende Gemeindesteuerforderung verzichten will oder ob sie dem Schuldner der Gemeindesteuer Stundung gewähren will - autonom handeln, was verfahrensmässig die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz zur Folge hat (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission (RKE), Nr. 189/1994 vom 12. August 1994 in Sachen C.H.).


Gemäss konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigte Praxis des Steuergerichts (vgl. Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts, Nr. 41/2002 vom 31. Mai 2002, E. 1a mit weiteren Hinweisen, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XVI, S. 334 ff.; Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts, Nr. 187/2004 vom 23. April 2004, E. 1a) handelt es sich indes bei der Erhebung des Verzugszinses bzw. der Gewährung des Vergütungszinses nicht um eine solche reine Bezugshandlung, sondern vielmehr um die Würdigung einer Rechtsfrage, die den Bestand einer Steuerforderung betrifft, nämlich ob die Forderung der Gemeinde (Verzugszins) bzw. des Steuerpflichtigen (Vergütungszins) zu Recht besteht oder nicht. Aus diesem Grunde gilt das Steuergericht gemäss der erwähnten Praxis als direkt zuständiges Rechtsmittelorgan.


b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Steuergericht in casu für die Behandlung des Rekurses zuständig ist.


Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Stellen sich bei Rekursen nach den Absätzen 1 und 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Einzelrichter beziehungsweise das Dreiergremium den Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen (§ 129 Abs. 4 StG).


Nach Prüfung des Sachverhaltes ist der Präsident des Steuergerichts zum Schluss gekommen, dass es sich beim vorliegenden Rekurs um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weshalb der Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen wird.


Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen somit erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.


2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, wie Restguthaben aus früheren Steuerperioden zu verbuchen und zu verzinsen sind.


3. a) Gemäss § 6 Abs. 1 GdeStR richtet sich die Fälligkeit der Gemeindesteuern nach den Bestimmungen von § 135 StG. Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird nach § 6 Abs. 2 GdeStR ein Vergütungszins gewährt. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben. Der Gemeinderat setzt den Vergütungszins und den Verzugszins zu Beginn jedes Kalenderjahres fest (§ 6 Abs. 3 GdeStR).


Gemäss § 135 Abs. 1 StG ist allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.


Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahr beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt (§ 135 Abs. 4 StG, Fassung bis 31. Dezember 2004). Gemäss § 135b Abs. 2 StG, in Kraft seit 1. Januar 2005, werden für vor der Fälligkeit geleistete Vorauszahlungen bis zum Fälligkeitstermin Vergütungszinsen gutgeschrieben. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahr beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt.


b) Die Merkblätter zur Gemeindesteuer 2003 bis 2006 der Einwohnergemeinde A. halten unter dem Titel "Vergütungs-/Verzugszins" fest, dass auf sämtlichen Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt worden sind, ein Vergütungszins gewährt wird, welcher der definitiven Rechnung gutgeschrieben wird. Die Merkblätter zur Gemeindesteuer 2007 und 2008 enthalten diesbezüglich, dass auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt worden sind, ein Vergütungszins gewährt wird. Eine weitere Einschränkung bezüglich der Gewährung des Vergütungszinses weisen weder die Merkblätter der Einwohnergemeinde A. noch die Bestimmungen im Steuergesetz auf. Die Gewährung eines Vergütungszinses ist somit einzig an die Bedingung geknüpft, dass auf der Gemeindesteuer vor dem Fälligkeitstermin 30. September des Steuerjahres eine Vorauszahlung geleistet worden ist.


4. Allfällige Restguthaben werden gemäss § 137 Abs. 3 StG mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet oder dem Steuerkonto des Folgejahres gutgeschrieben. Diese Regelung gilt auch für die Gemeindesteuern.


a) Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A. vertritt die Meinung, dass ein Steuerkonto - im Gegensatz zu einem Bankkonto - kein über Jahre hinweg durchgehendes Konto sei, sondern jeweils ab 01.01. pro Steuerjahr neu eröffnet werde, d.h. verzinst würden nur diejenigen Beträge zwischen dem 01.01. und dem 30.09. Folgerichtig sei für das Restguthaben aus dem Jahre 2003 in der Höhe von Fr. 3'134.20 für die Steuerjahre 2004 und 2005 kein Vergütungszins berechnet worden, da im Umbuchungszeitpunkt weder im Steuerjahr 2004 noch im damals laufenden Steuerjahr 2005 eine offene Steuerforderung bestanden habe. Aufgrund dessen sei das Guthaben aus dem Jahre 2003 in der Höhe von Fr. 3'134.20 per 1. Januar 2006 in das künftige Steuerjahr umgebucht worden. Da jedes Steuerjahr separat abgerechnet und abgeschlossen werden müsse, könne ein Steuerkonto nicht mit einem durchgehend verzinsbaren Bankkonto verglichen werden, sondern die Zeitspanne, für welche ein Vergütungszins angerechnet werde, sei begrenzt. Ein Guthaben nach Abschluss der definitiven Rechnung könne nur an offene Steuerforderungen des laufenden oder künftigen Steuerjahres angerechnet werden. Eine offene Steuerforderung habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weshalb dieses Guthaben nicht rückwirkend auf das Steuerjahr 2004 habe umgebucht werden können.


b) Massgeblicher Beginn für die Berechnung des Vergütungszinses ist nach allgemeiner Verwaltungspraxis das Valutadatum, nicht der eigentliche Zahlungseingang (Schneider/Merz in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, 135 N 31). Grundsätzlich wird für sämtliche Vorauszahlungen ein Vergütungszins gewährt. Definitive Guthaben werden umgehend und valuta-gerecht an noch offene Steuerforderungen (laufende oder künftige Steuerjahre) angerechnet (vgl. Schneider/Merz, a.a.O., 135 N 33). Ein über verschiedene Kalenderjahre zu verzinsender Steuerbetrag ist in jedem Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres nach Massgabe des entsprechend geltenden Zinssatzes zu verzinsen (vgl. Schneider/Merz, a.a.O., 135 N 34).


Entgegen der Auffassung des Gemeinderates der Einwohnergemeinde A. handelt es sich bei Überschüssen sehr wohl um ein Guthaben, welches wie in einem "rollenden" Konto der nächsten Steuerperiode gutzuschreiben ist.


Ergibt sich also auf dem Steuerkonto für ein bestimmtes Jahr ein Guthaben, so ist dieser dem folgenden Steuerjahr gutzuschreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis Ende des laufenden Steuerjahres, respektive bis 31. Dezember, der für dieses Jahr geltende Vergütungszins und für das Folgejahr dementsprechend der für dieses Jahr ab 1. Januar geltende Vergütungszins zu gewähren ist. Dies unabhängig davon, ob der Pflichtige für das Folgejahr schon veranlagt ist, da jeweils per 1. Januar des Steuerjahres ein neues Steuerkonto eröffnet wird.


Würde diese Verbuchung der Guthaben nicht in dieser Art und Weise erfolgen, sondern die Guthaben, wie anlässlich der Verhandlung von der Einwohnergemeinde A. erwähnt, auf einem "Sammelkonto" zwischengelagert, erwirtschaftet sich der Staat Fremdkapital zum Nulltarif. Dies würde zudem nicht nur den Sinn und Zweck des Vergütungszinses untergraben, sondern dem Steuerzahler würde auch der ihm im Gesetz zugesicherte Vergütungszins vorenthalten.


Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass für die Berechnung und Verbuchung des Vergütungszinses das Valutadatum anzuwenden ist. Restguthaben aus einem Steuerjahr sind jeweils ab dem 1. Oktober bis zum Zeitpunkt der Verrechnung mit offenen Steuerrechungen mit dem im jeweils massgebenden Kalenderjahr des entsprechenden Steuerjahres geltenden Zinssatzes zu verzinsen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen.


5. (…)


Entscheid Nr. 118/2008 vom 31.10.2008



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