08-138 Aktienbewertung bei Ehegatten

Die Quote allein gibt bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt, welcher den Pauschalabzug rechtfertigt. Die Bewertung von Aktien in Abhängigkeit des Güterstandes und den aus diesem Güterstand folgenden Rechte der Ehegatten bezüglich ihres Vermögens ist mangels Bestehen von öffentlich einsehbaren Registern über die Güterstände und Eheverträge nicht praktikabel. Eine separate Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten birgt jedoch ein erheblich erhöhtes Risiko des Missbrauchs. Eine separate Bewertung der Beteiligungen der Ehegatten kann somit u.a. auch aus diesem Grund nicht erfolgen.



Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2007 vom 24. April 2008 wurden die Pflichtigen definitiv veranlagt.

2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung sei zu revidieren und die Rechungen zu stornieren und zu korrigieren. Zur Begründung führten sie aus, die Aktien der A. AG und der B. AG seien bisher beim Mehrheitsaktionär zum kantonalen Brutto-Steuerwert, beim Minderheitsaktionär zum kantonalen Netto-Steuerwert veranlagt worden. Nun würde die Steuerverwaltung, ohne dass gesetzliche Grundlagen geändert hätten, für beide höhere Werte geltend machen. Die Pflichtigen seien als Aktionäre völlig autonom und würden ihre Entscheidungen (wie bei Abstimmungen) unabhängig voneinander treffen. Die Steuerverwaltung könne die Pflichtigen deshalb als einen Steuerzahler betrachten, bewerten sollte sie die jeweiligen Beteiligungen jedoch separat. Die B. AG habe ihr Aktienkapital 2007 aus freien Reserven von Fr. 125'000.-- auf Fr. 150'000.-- erhöht. Die Beteiligungsverhältnisse hätten geändert, weil der Pflichtige einerseits auf einen Teil seiner Bezugsrechte verzichtet und andererseits Aktien an Angehörige verschenkt habe. In der Bewertung der Steuerverwaltung per Ende 2006 vom 5. Mai 2008 sei dies berücksichtigt worden.
Zwischenzeitlich hat die Steuerverwaltung den Pflichtigen eine neue Veranlagungsverfügung mit Datum vom 29. Mai 2008 zugestellt, welche diese vom 24. April 2008 ersetzt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 teilte die Steuerverwaltung den Pflichtigen mit, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle, weshalb die Einsprache nun möglichst rasch an die dafür zuständige Stelle weiter geleitet werde.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 11. Juli 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, mit Anzeige vom 5. Mai 2008 sei der Aktiensteuerwert der B. AG von Fr. 26'490.-- auf Fr. 22'150.-- je Aktie gestützt auf die vorgenommene Neubewertung reduziert worden. Diese Korrektur sei in der Ersetzt-Rechnung vom 29. Mai umgesetzt worden, welche den Pflichtigen zwischenzeitlich vorliegen dürfte. Für die insgesamt 118 Aktien beider Ehegatten würde sich demnach ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'613'700.-- anstelle der veranlagten Fr. 3'125'820.-- ergeben. Dem beschränkten Einfluss des Minderheitsaktionärs auf die Geschäftsleitung und die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen werde Rechnung getragen, indem der Titelinhaber bei der Steuerbehörde einen Pauschalabzug von 30 % gewährt werde. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfüge, werde der Pauschalabzug nicht gewährt. Ehegatten könnten das gesamte Aktienpaket gemeinsam verwalten und der eine Ehegatte könne gegenüber dem anderen einen weitergehenden Einfluss nehmen als ein einzelner Minderheitsaktionär. Wenn beide Ehegatten zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verfügten rechtfertige es sich, sämtliche Aktien ohne Pauschalabzug zu besteuern. Die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten erstrecke sich damit nicht nur auf die Besteuerung des gemeinsamen Vermögens, sondern auch auf deren Verwaltung. Die Besteuerung aller Aktien zum Steuerwert für Mehrheitsbeteiligungen entspreche der langjährigen kantonalen Praxis. Ausserdem könne nicht eindeutig festgestellt werden, wie gross der Einfluss eines jeden Ehegatten auf die fragliche Aktiengesellschaft konkret sei und andererseits gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne. Es sei zudem auch bei den Veranlagungen der steuerbaren Aktienwerte in früheren Steuerperioden ebenfalls keine Unterscheidung zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionär gemacht worden.

4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 erhoben die Pflichtigen dagegen Rekurs mit den Begehren, der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben und die Aktien der Minderheitsaktionärin Frau X. im Jahr 2007 und später, seien zu dem Wert zu besteuern, der sog. einzelnen Minderheitsaktionären zugebilligt werde. Die Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung zu belasten. Zur Begründung führten Sie aus, die Steuerverwaltung könne sich daraus, dass bei Ehegatten eine gemeinsame Besteuerung stattfinde nicht das Recht ableiten, einen Minderheitsaktionär von sich aus als Mehrheitsaktionär einzustufen. Die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten erstrecke sich lediglich auf die Besteuerung, keinesfalls aber auf die Bemessung des gemeinsamen Vermögens. Fakt sei, dass die Mehrheit der beiden Gesellschaften beim Ehegatten liege. Er könne sämtliche Entscheide völlig unabhängig davon treffen, ob die Ehefrau einverstanden sei oder nicht. Die Ehefrau habe deshalb keinen weitergehenden Einfluss als ein einzelner Minderheitsaktionär. Die Verweigerung des Pauschalabzugs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, die kantonale Praxis müsse nicht zuletzt darum bestätigt werden, weil der Einfluss der minderheitsbeteiligten Ehefrau nicht eindeutig festgestellt werden könne, entbehre jeglicher Grundlage. Die Aussage, dass gerade bei Inhaberaktien die interne Aufteilung unter den Ehegatten nicht eruiert werden könne, beweise, dass sich der Verfasser des Einsprache-Entscheides nicht einmal die Mühe gemacht habe festzustellen, dass es sich hier um Namenaktien handle.

5. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung ist auf den Einsprache-Entscheid zu verweisen. Zudem führte sie aus, dass wenn beide Ehegatten zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft verfügten, es sich durchaus rechtfertige sämtliche Aktien ohne Pauschalabzug zu besteuern, wie dies auch der langjährigen kantonalen Praxis entspreche.
Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. Zu beurteilen ist vorliegend, ob der Ehefrau des Pflichtigen, welche an der B. AG eine Minderheitsbeteiligung besitzt, für ihren Anteil ein Pauschalabzug von 30 % zu gewähren ist, oder ob sie der Mehrheitsbeteiligung ihres Ehegatten folgend bewertet wird und ihr somit kein Abzug zu gewähren ist.

a) Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 wird das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet, Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.

b) Gemäss § 8 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

c) Die Familien- und Ehegattenbesteuerung beruht auf der sog. Faktorenaddition oder Gemeinschaftsbesteuerung. Nach der Gemeinschaftsbesteuerung erfolgt eine gemeinsame Besteuerung des Einkommens von Ehegatten dann, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die Faktorenaddition findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch - und dies ist für das Steuerrecht, das wirtschaftliche Vorgänge zu beurteilen hat, in erster Linie wichtig - eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheit Ehe bzw. Familie ist deshalb die Gesamtheit der Einkünfte dieser Einheit heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 7 N 4 f.).
Die gemeinsame Ehegattenbesteuerung ist ausschliesslich für die Einkommens- und Vermögenssteuer vorgesehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 7 N 18).

3. Vorliegend besitzt die Ehefrau des Pflichtigen 16 Namenaktien der B. AG, wobei der Pflichtige selbst 102 von insgesamt 150 Aktien derselben Gesellschaft hält. In Anbetracht dieser Beteiligungsverhältnisse an der B. AG ist der Anteil der Ehefrau des Pflichtigen als Minderheitsbeteiligung einzustufen. Bei der Bewertung von Minderheitsbeteiligungen wird regelmässig ein Pauschalabzug von 30% gewährt. Die Steuerverwaltung hat nun in der gemeinsamen Veranlagung der Pflichtigen keinen solchen Abzug zugebilligt.

a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden. Nach Art. 14 Abs. 3 StHG werden immaterielle Güter und bewegliches Vermögen (ausgenommen Wertschriften), die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, zu dem für Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
Für sämtliches bewegliches Privatvermögen sowie für die Wertschriften des Geschäftsvermögens gilt der Grundsatz der Verkehrswertbewertung gem. Abs. 1. Kotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert und damit grundsätzlich zum Börsenkurs des Bewertungsstichtages zu bewerten. Nicht kotierte Wertpapiere sind zum inneren Wert zu bewerten, soweit nicht ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann. Liegt kein regelmässiger Handel vor, so erweist sich eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewertung als besonders wichtig, da die Steuerbehörden keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse ausserkantonaler Gesellschaften nehmen können. Zur Förderung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Ermittlung der Werte haben sich die Kantone über einheitliche Grundsätze verständigt, die in der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer", herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der EStV, wiedergegeben sind. Gemäss Wegleitung ist der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere anhand der Ertrags- und Substanzwerte der entsprechenden Unternehmen zu ermitteln (vgl. Zigerlig/Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 14 StHG N 15 ff.).

b) Gemäss Randziffer 71 f. des Kreisschreibens 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. August 2006 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) wird dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung getragen. Nach Randziffer 72 Abs. 1 wird der Pauschalabzug in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Aktienkapitals gewährt. Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln usw.) wird der Pauschalabzug nicht gewährt.

c) Bei einem Aktionär mit einer Beteiligung von mehr als 20% wird die Minderheitsstellung nicht zum Vorneherein vermutet. Will er den Minderheitsabzug trotzdem beanspruchen, so muss er glaubhaft machen, dass er über keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung verfügt. Der Umstand, dass ein Minderheitsaktionär nicht im Verwaltungsrat vertreten ist, gilt allein noch nicht als ausreichender Nachweis, dass keine wesentliche Einflussnahme möglich wäre (vgl. Maute, Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen bei Ehegatten nichtkotierter Wertpapiere, in: Steuer Revue, Nr. 2/2005, S. 97 f.).

4. Im vorliegenden Fall hält die Ehefrau des Pflichtigen gemäss eigener Angaben rund 15,69% der Aktien der B. AG. Diese Quote ist für sich alleine betrachtet zwar als Minderheitsbeteiligung zu werten. Fraglich ist jedoch, ob sich diese Betrachtung auch bei Ehepaaren rechtfertigt oder ob aufgrund der Ehe und der daraus folgenden Zusammenrechnung des Vermögens die Bewertung der Aktien eben nicht getrennt sondern zusammen zu erfolgen hat. Die Quote allein gibt somit bei Ehepaaren, welche Aktien in ihrem Portefeuille halten noch keinen ausreichenden Hinweis dafür, ob es sich auch tatsächlich um eine Minderheitsbeteiligung handelt.
Nach der von Maute vertretenen Ansicht muss bei Ehegatten mit Aktionärseigenschaft der Güterstand Basis zur Beurteilung bilden. Betrachtet man den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, verwaltet und nutzt gemäss Art. 201 ZGB jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. Nur wenn der Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht, kann in der Regel kein Ehegatte ohne die Zustimmung des Miteigentümers darüber verfügen und die Nutzung steht beiden zu (Maute, a.a.O., S. 98).
Die Ehegatten haben vorliegendenfalls den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt. Die Bewertung in Abhängigkeit des Güterstandes vorzunehmen erscheint mangels Bestehens von öffentlichen Registern über die Güterstände sowie mangels öffentlicher Zugänglichkeiten und Einsehbarkeit der Verzeichnisse über die Eheverträge bei der zur Verwahrung zuständigen Bezirksschreibereien nicht als praktikabel, weshalb nach Ansicht des Steuergerichts dennoch einige Gründe gegen die separate Bewertung der Beteiligungen jedes Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sprechen.
Erstens müsste die Steuerverwaltung für die Beurteilung jeder Ehegemeinschaft den jeweiligen Güterstand kennen. Dazu bedürfte es eines öffentlich einsehbaren Registers, welche Auskunft über die Güterstände erteilt. Der Güterstand betrifft hingegen die interne Ausgestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, weshalb es fraglich ist, ob ein solches Register nicht den Schutz der Privatsphäre in gewisser Weise verletzen würde. Ein solches Register steht der Steuerverwaltung denn auch nicht zur Verfügung, weshalb der Aufwand für die Abklärung des Güterstands aus Praktikabilitätsgründen kaum zu bewältigen wäre.
Zweitens birgt eine separate Bewertung der Beteiligungen von Ehegatten ein erheblich erhöhtes Risiko des Missbrauchs. Vor allem bei Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sind Ehegatten zusammen häufig alleinige Inhaber der Beteiligungen. Eine einseitige interne Verschiebung der Beteiligungen zulasten bzw. zugunsten eines Ehegatten würde dazu führen, dass von einem Ehegatten ein Pauschalabzug in Anspruch genommen werden könnte. Eine weitere Möglichkeit wäre sodann, die Verteilung der Beteiligungen in der Art und Weise, dass z.B. unter Einbezug eines Treuhänders keiner der beiden Ehegatten eine Mehrheitsbeteiligung inne hätte. Somit kämen sogar beide Ehegatten in den Genuss des Pauschalabzuges, obwohl beide Ehegatten faktisch dennoch eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft inne hätten. Die Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse würde regelmässig aufgrund der möglichen internen meist nur schwer nachweisbaren Absprachen grössere Schwierigkeiten bereiten.
Drittens ist mit Blick auf die Unternehmenssteuerreform II auf Bundesebene (Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007) die Einführung der Teilbesteuerung (Teilsatzverfahren) der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens zu beachten. Ziel ist eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei natürlichen Personen. Die Entlastung erfolgt sowohl auf der Ebene des Privat- wie auch des Geschäftsvermögens. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Umsetzung des Teilsatzverfahrens mit der Einführung der neuen Regelung in § 34 StG per 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Gestützt auf die neue Norm in § 34 Abs. 5 StG werden Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen zum halben Satz des gesamten Einkommens besteuert, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Dabei wird das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben zusammengerechnet. Entsprechend bezieht sich die Mindestbeteiligungsquote auf die Beteiligungen beider Ehegatten. Der Vorteil liegt somit in der Zusammenrechnung der Beteiligungen (eine entsprechende Regelung besteht auch im Kanton Bern für die Steuerperiode 2008. Vgl. dazu mit weiteren Ausführungen Merkblatt 11, Besteuerung von Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen - Teilsatzverfahren, unter: www.fin.be.ch). Auch daher ist gerechtfertigt, dieselbe Berechnungsweise - d.h. die Zusammenrechnung der einzelnen Aktien derselben Unternehmung von Ehegatten - auch für die Aktienbewertung anzuwenden und nicht unterschiedliche Methoden zu gebrauchen.

Aus all diesen Gründen sind die Vermögenswerte beider Ehegatten zusammenzurechnen und daraus folgend auch einer gemeinsamen Bewertung zu unterziehen. Aus der Zusammenrechnung der Beteiligungen ergibt sich eine Mehrheitsbeteiligung der Ehegatten, die den Pauschalabzug von 30 % nicht zulässt. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.

6. (…).

Entscheid Nr. 138/2008 vom 05.12.2008
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