08-021 Interkantonale Steuerausscheidung: Eigenmietwert eines Gartenhauses; Verteilung der Leibrente; Kirchensteuer

Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist.


Lastet eine Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen, ist sie bei der interkantonalen Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven zu verteilen. Beruht die Leibrente hingegen auf vertraglichen Verpflichtungen, erfolgt die Verteilung nach Reineinkommen.


Die Einsprache bezüglich der Erhebung der evangelischen Kirchensteuer ist gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche, an die Kirchenpflege zu richten. Erfolgt die Einsprache an eine unzuständige Behörde, so hat diese die Einsprache von Amtes wegen weiterzuleiten.


(Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 29. Februar 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass sich die Vorinstanzen mit der Frage nach der Qualifikation des Gartenhauses als Liegenschaft bzw. Fahrnisbaute sowie deren Folgen für das Eigentum nicht bzw. zu wenig auseinandergesetzt hätten. Allein auf die Katasterschätzung dürfe nicht abgestellt werden.)



Sachverhalt:

1. Die im Kanton X wohnhaften Rekurrenten sind Eigentümer eines an der Y-Strasse in der Gemeinde A gelegenen Gartenhauses. Der Boden steht im Eigentum der Z-Stiftung welche der Stadtgärtnerei unterstellt ist. Das Areal selbst wird vom Verein C bewirtschaftet. Die Rekurrenten sind Mitglieder des Vereins C und Pächter der Parzelle auf welcher sich das Gartenhaus befindet. Mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2005 vom 22. März 2007 wurden die Pflichtigen aufgrund sekundärer Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft veranlagt. Die Verfügung vom 22. März 2007 ersetzte die formell mangelhafte Verfügung vom 2. Februar 2007, welche keine Änderungsbegründungen aufweisen konnte.


2. a) Gegen die Veranlagungsverfügung vom 2. Februar 2007 sowie die Gemeindesteuerveranlagung 2005 erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 7. Februar 2007 Einsprache mit den Begehren, erstens die Schuldzinsenverteilung sei richtig vorzunehmen, zweitens die unbegründet nicht akzeptierten Krankheitskosten seien zu berücksichtigen, drittens auf die Besteuerung des Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A sei zu verzichten, viertens die Veranlagung der katholischen Kirchensteuer sei aufzuheben.


b) Gegen die "ersetzt Verfügung" vom 22. März 2007 sowie die Gemeindesteuerveranlagung 2005 erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 29. März 2007 Einsprache mit den selben Begehren wie in der ersten Einspracheschrift, jedoch mit der Korrektur, dass die Veranlagung der reformierten Kirchensteuer aufzuheben sei. Zudem führten sie aus, die Kirchensteuerveranlagung reformiert sei unrichtig, weil sie ihre Kirchensteuern bereits im Kanton X bezahlen würden.


3. Mit Einsprache-Entscheid Staatsteuer 2005 vom 27. September 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen vom 7. Februar 2007 resp. 29. März 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Leibrente aufgrund ihrer Qualifikation als Soziallast nach dem Reineinkommen zu verteilen sei. Bezüglich des Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A führte sie aus, dass wenn ein Brandlagerwert vorliege auch ein Gebäudekatasterwert bestehe, was wiederum eine Besteuerung einer solchen Baute im Kanton Basel-Landschaft auslöse. Für die Bestimmung des Mietwertes für Gartenhäuser sei unter Berücksichtigung der die persönliche Benützung einschränkenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, indem vom geltenden Steuerwert nur zwei Drittel in die Veranlagung einzusetzen seien. Bezüglich der Kirchensteuern führten sie aus, dass diese in die Zuständigkeit der Gemeinden falle und sich die Pflichtigen an die Gemeinde A zu wenden hätten.


4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 Rekurs mit dem Begehren, erstens die Schuldzinsenverteilung sei richtig vorzunehmen. Zweitens auf die Besteuerung eines Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A sei zu verzichten. Drittens die Veranlagung der ref. Kirchensteuer sei aufzuheben. Viertens infolge der wiederholten Falschbehandlung sei dem Rekurrenten eine Aufwandsentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führten sie u.a. aus, die Steuerverwaltung verteile die Leibrenten nicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und ständiger interkantonaler Steuerpraxis, wobei sich somit eine unerlaubte virtuelle Doppelbesteuerung ergebe. Bezüglich der Kostenentschädigung führten die Pflichtigen aus, da die Schuldzinsenverteilung mehrfach willkürlich unrichtig vorgenommen worden sei, würden Kosten entstehen, die zu vergüten seien.


5. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Kirchensteuer führte sie aus, die Steuerverwaltung sei nicht die richtige Beschwerdeinstanz, weshalb keine materielle Behandlung erfolge. In diesem Punkt sei nicht auf den Rekurs einzutreten.


6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Im Folgenden unterliegt der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Mietwert eines Gartenhauses als Einkommen zu besteuern ist.


a) Nach § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen. Nach Abs. 2 sind Naturaleinkünfte aller Art steuerbar, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften sowie der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen.


Gemäss § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 lit. d StG gehören zum steuerbaren Einkommen u.a. alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechts- oder anderen Nutzungsverträgen.


Die Einzelheiten zur Berechnung des Eigenmietwertes sind der Bestimmung des § 27ter StG zu entnehmen. Gemäss Abs. 2 beträgt der Eigenmietwert, bis zu einem Katasterwert von Fr. 61'300.--, 10.44 %.


b) Es stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei einem Gartenhaus um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Die Antwort darauf liefert Art. 677 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907. Danach behalten Hütten, Buden, Baracken u. dgl., wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremden Boden aufgerichtet sind, ihren besonderen Eigentümer. Gemäss Abs. 2 wird ihr Bestand nicht in das Grundbuch eingetragen.


Fahrnisbauten zeichnen sich durch eine lose Verbindung zum Boden aus, und sind nach der Absicht der Beteiligten nicht auf Dauerhaftigkeit ausgelegt. Das primäre Unterscheidungskriterium zwischen Fahrnis- und Dauerbauten liegt somit darin, ob die Absicht der Beteiligten, namentlich der Wille des Bauherrn im Zeitpunkt der Errichtung, dahin ging, die Baute dauernd oder nur vorübergehend mit dem Boden zu verbinden (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 7 zu Art. 677 ZGB). Die von Mietern und Pächtern für ihre Zwecke erstellten baulichen Anlagen stellen aber in der Regel blosse Fahrnisbauten dar (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 10 zu Art. 677 ZGB).


c) Gemäss dem Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 20. April 1995 betreffend der steuerlichen Behandlung von Gartenhäusern sind die klassischen Schrebergartenhäuser Fahrnisbauten und bilden daher bewegliches Vermögen. Bei beweglichem Vermögen kann kein Eigenmietwert berechnet und entsprechend besteuert werden. Gemäss Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 10. November 2005 an den Verein C, lösen Fahrnisbauten, als bewegliches Vermögen, für Eigentümer welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, keine Steuerpflicht aus.


Wenn es sich jedoch in räumlicher und wertmässiger Hinsicht um grössere Objekte handelt, welche zur längerfristigen Bewohnung geeignet sind, und über einen entsprechend üblichen Komfort wie zum Beispiel über ein Fundament, Kanalisations-, Strom- oder Wasseranschlüsse verfügen, so sind die Bauten als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren (vgl. a.a.O. Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung vom 20. April 1995). Ausschlaggebend für die Einteilung zum unbeweglichen Vermögen ist auch hier die Absicht der Beteiligten, namentlich der Wille des Bauherrn im Zeitpunkt der Errichtung, die Baute dauernd oder nur vorübergehend mit dem Boden zu verbinden (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 7 zu Art. 677 ZGB). Dies kann dazu führen, dass die Gartenhäuser den Liegenschaften gleichgestellt werden, welche am Ort der gelegenen Sache zu versteuern sind.


3. a) Der Mietwert einer selbst genutzten Liegenschaft oder Wohnung wird anhand des Gebäudekatasterwertes festgelegt. Bei der Bestimmung des Mietwertes eigener Pflanzlandhäuschen, wird der Betrag aufgrund ihrer lediglich beschränkten Nutzbarkeit stets noch um ein Drittel reduziert (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 29/1995 vom 17. März 1995 E. 3b; BlStPr., Band IV, S.83 ff).


Der Katasterwert ergibt sich aus dem Brandlagerwert und einem Zuschlag, dem so genannten "Katasterprozentsatz für Gebäude". Der Katasterwert wird von den Gemeindesteuerbehörden (innerhalb der in der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz geregelten Bandbreite) festgelegt und beträgt je nach Zweck, Alter und Zustand zwischen 150% und 345%, bei Mehrfamilienhäusern bis 450% des Brandlagerwertes.


Das Bestehen eines Brandlagerwertes zieht die Existenz eines Gebäudekatasterwertes nach sich. Es entspricht einer langen und unangefochtenen Praxis der Steuerbehörde, dass der Katasterwert eine Besteuerung als Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft auslöst (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht BL, [KGE VV] Nr. 95/178 vom 13.März 1996).


b) Die Praxis des Kantons Basel-Landschaft weist insofern eine Besonderheit auf, als auch kleinere Objekte welche einen Brandlagerwert und in der Folge einen Katasterwert besitzen dem unbeweglichen Vermögen zugeteilt und als Liegenschaft besteuert werden. Der Brandlagerwert beruht auf einer Schätzung der Gebäudeversicherung Basel-Landschaft, welche auf Gesuch hin vorgenommen wird. Diese ermittelt zu Beginn den Gebäudeversicherungswert, welcher dem Neuwert entspricht. Der Zeitwert (auch Zustandswert) ergibt sich aus dem Gebäudeversicherungswert (Neuwert) abzüglich der Wertverminderung die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alter, Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten ist. Zur Berechnung des Brandlagerwertes, ist der Zeitwert seinerseits, durch den aktuellen Index (= 9.231 Stand vom 27. April 2007) zu dividieren. Der Brandlagerwert ist der auf das Jahr 1939 (Index 100) zurück gerechnete Zeitwert eines Gebäudes ( www.bgv.bl.ch ).


c) In casu weist das etwa 20 m 2 grosse Gartenhaus einen Brandlagerwert von Fr. 5'700.-- auf. Der Brandlagerwert hat automatisch einen Katasterwert zur Folge, welcher in casu Fr. 15'300.- beträgt. Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird dem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten.


Der Pflichtige beanstandet, dass die Veranlagung unrichtig sei, da in der entsprechenden Rubrik auf den beiden "Angaben für die Steuererklärung 2005 und 2006 für Grundeigentum in Kanton Basel-Landschaft" vom 4. Februar 2006 und 26. Januar 2007" kein Eigenmietwert angezeigt worden sei. Aus dem fehlenden Eintrag eines Eigenmietwertes darf jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Eigenmietwertbetrag versteuert werden muss. Das aktuell gültige System für die Ermittlung des Eigenmietwertes geht vom Gebäudekatasterwert aus. Die Höhe des Katasterwertes bestimmt den geschuldeten Eigenmietwertbetrag. Der Katasterwert des betreffenden Gartenhauses beträgt Fr. 15'300.--. Daraus resultiert gemäss § 27ter Abs. 2 StG ein Eigenmietwert von Fr. 1'600.-- (10.44 % von Fr. 15'300.--). Da das Gartenhaus weder an das Elektronetz noch an die Kanalisation angeschlossen ist und im Winterhalbjahr auch kein Wasseranschluss besteht, wurde den die persönliche Benützung einschränkenden Besonderheiten Rechnung getragen, indem vom geltenden Steuerwert von Fr. 1'600.-- nur zwei Drittel eingesetzt worden sind. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'066.-- welcher im vorliegenden Fall als Eigenmietwert zu versteuern ist. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.


4. Des weiteren ist zu prüfen ob die Leibrente zu recht quotenmässig nach Reineinkommen verteilt wurde.


a) Gemäss § 29 lit. g StG werden von den steuerbaren Einkünften die dauernden Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten abgezogen.


b) Da dem Liegenschaftskanton nur ein beschränktes Besteuerungsrecht zusteht, sollten die einkommenssteuerlichen Abzüge prinzipiell vom Wohnsitz als Hauptsteuerdomizil getragen werden. Der Wohnsitz ist der Mittelpunkt der Lebenshaltung; hier fallen die grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähigen Lebenshaltungskosten an. Bei den hier zur Diskussion stehenden Abzügen geht es aber um den Abzug von Aufwendungen, welche in den Bereich der Lebenshaltung fallen und die aus sozialpolitischen Gründen in unterschiedlichem Masse in den kantonalen Steuergesetzen zum Abzug zugelassen sind. Aus diesem Grunde ist es begründet, diese Abzüge voll dem Wohnsitzkanton anzulasten (Zuppinger in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens, Zürich 1989, S. 420). So hängen Gewinnungskosten mit einem bestimmten Einkommen zusammen, wogegen Sozialabzüge, da sie nicht in einem organischen Zusammenhang mit dem Halten von Vermögen bzw. Erzielen von bestimmten Einkünften stehen, sondern ohne Unterschied das ganze Vermögen bzw. Einkommen betreffen, kollisionsrechtlich im Verhältnis der Reinvermögens- bzw. Reineinkommensanteile zum Abzug zugewiesen werden (Ausbildungsunterlagen der SSK betreffend Steuerausscheidungen).


Rentenverpflichtungen sind - gleich wie Schuldzinsen - nach Massgabe der Lage der Aktiven von dem im einzelnen Kanton steuerpflichtigen Vermögensertrag abzuziehen, wenn die Verpflichtungen auf ererbtem Vermögen lasten oder sie auf die Ablösung einer Nutzniessung zurückzuführen sind (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 19. April 1995 [ASA 65, S. 427] ).


c) Vorliegend beanstandet der Pflichtige, dass die Leibrente nicht wie Schuldzinsen nach Lage der Aktiven verteilt worden sind. Es ist richtig, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE], II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 19. April 1995 [ASA 65, S. 427]; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE], II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 18. März 1959 [ASA 29, S. 150]) die Leibrenten - wie Schuldzinsen - nach Lage der Aktiven verteilte. Dies fand jedoch immer nur unter der Prämisse statt, dass die Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen lastete oder aus der Ablösung einer erbrechtlich erworbenen Nutzniessung hervorgegangen ist (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 19 N 29). Massgebend für die Verteilung nach Lage der Aktiven ist, ob die betreffende Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen lastet oder aus der Ablösung einer erbrechtlich erworbenen Nutzniessung hervorgegangen ist.


In casu erfolgte die Begründung der Leibrentenverpflichtung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern im Jahre 1985. Als Eckdaten wurde ein Leibrentenkauf in der Höhe von Fr. 120'540.-- mit einer laufenden Jahresrente von Fr. 8'400.-- für beide Elternteile vereinbart. Somit beruht die Leibrente auf einer vertraglichen Verpflichtung. Die Leibrente wurde mit allgemeinem Vermögen gekauft und ist daher ähnlich anzusehen wie Alimente, da sie das gesamte Vermögen belastet. Da das Gartenhaus lediglich eine wirtschaftliche Anknüpfung im Kanton begründet, kann es nicht als Grund für eine Anteilsmässige Verlegung der sozialpolitischen Abzüge herangezogen werden (vgl. Zuppinger, in Festschrift für Ulrich Häfelin, Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens, S.420).


Entscheidend ist, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in der Leibrente eine Soziallast sieht, welche der Rentensicherung des Empfängers dient. Dies führt dazu, dass in der interkantonalen Steuerausscheidung der Verteilung nach Reineinkommen zu folgen ist (vgl. Ausbildungsunterlagen SSK betreffend Steuerausscheidung).


Es bleibt anzufügen, dass die Leibrente des Pflichtigen in den Jahren 1987 bis 1996 zwar wie Schuldzinsen nach Lage der Aktiven verteilt wurden, der Rekurrent aus diesem Umstand jedoch keinerlei Ansprüche ableiten kann. Jede Veranlagung ist für sich gesondert alleine zu betrachten und entfaltet nur Wirkung für die zu veranlagende Steuerperiode. Dies gibt der Steuerverwaltung auch die Möglichkeit die Steuerpflicht jedes Jahr von neuem zu prüfen und eventuelle Fehler zu korrigieren. Das Verhalten der Steuerverwaltung widerspricht somit weder dem Grundsatz von Treu und Glauben noch ist es willkürlich. Der Rekurs erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.


5. Im Folgenden unterliegt der Prüfung ob dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zusteht.


a) Gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO BL) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.


b) Gemäss § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.


c) Der Pflichtige verlangte in seiner Rekursschrift vom 19. Oktober 2007, dass ihm eine Parteientschädigung ausgerichtet werde. Dies begründete er damit, dass der Steuerverwaltung seit 1981 bei der Veranlagung wiederholt Fehler unterlaufen seien, welche auf seiner Seite zu einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand geführt hätten.


Gemäss der gesetzlichen Regelungen wird nur für jene Partei eine Parteientschädigung ausgerichtet wird, welche einen Anwalt oder einen Vertreter beizieht. In casu vertritt sich der Pflichtige jedoch selbst und unterliegt zudem in allen Begehren, weshalb keine Kostenentschädigung zugesprochen werden kann.


Es bleibt festzuhalten, dass der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen ist.


6. a) Bezüglich der Rüge zur Erhebung der Kirchensteuer im Kanton Basel-Landschaft ist festzuhalten, dass der Pflichtige die Gemeindesteuerveranlagung mit Einsprache vom 7. Februar 2007 ordnungsgemäss angefochten hatte, die Gemeinde daraufhin mit Datum vom 22. März 2007 eine rektifizierte Gemeindesteuerrechnung 2005 erstellte, in welcher anstatt die katholische Kirchensteuer, die evangelische erhoben wurde. Mit Rekurs vom 19. Oktober 2007 monierte der Pflichtige die Erhebung der Kirchensteuer erneut.


b) Gemäss § 8a Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April 1950 erheben die Kirchgemeinden der Landeskirchen von den Angehörigen ihrer Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Kirchensteuer natürlicher Personen). Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung. Nach Abs. 4 liefern die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die Kirchensteuer natürlicher Personen wird auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen.


Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Juli 1952 kann gegen Kirchensteuerveranlagungen innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Kirchenpflege erhoben werden. Die Einspracheentscheide der Kirchenpflege können innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kirchenrat mit Beschwerde angefochten werden. Für den Weiterzug der kirchenrätlichen Entscheide gilt Artikel 20, Abs. 2 und 3. Gemäss Abs. 2 steht gegen letztinstanzliche Steuerentscheide kirchlicher Behörden jedem Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu.


Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Reglements der Synode betreffend die Kirchensteuern in den Gemeinden vom 19. Juni 1996 entscheidet die Kirchengemeindeversammlung darüber, ob Veranlagung und Einzug der Kirchensteuer gemäss § 8a Abs. 4 des Kirchengesetzes der bzw. den Einwohnergemeinde/n übertragen wird. Sie genehmigt die entsprechende Vereinbarung zwischen der/den Einwohnergemeinde/n.


c) In der Gemeinde A wird die Kirchensteuer zusammen mit der Gemeindesteuer veranlagt. Die Einsprache zur Kirchensteuer hätte die Gemeinde A gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche der Kirchenpflege von Amtes wegen weiterleiten müssen, was bisher jedoch nicht erfolgt ist.


In diesem Punkt wird der Rekurs an die Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde A überwiesen.


7. (…)


Entscheid Nr. 021/2008 vom 29. Februar 2008



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