530 09 13 Abzug von Vermögensverwaltungskosten

Abziehbar sind in erster Linie die Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens durch Dritte. Die "Verwaltung im steuerrechtlichen Sinn umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sog. allgemeine Verwaltung).


Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.B.: Beurkundungsgebühren, Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften, Courtage und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften, Kosten für die Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen, Gebühren für EC-Karten und Kreditkarten, Kosten für Seminare.


Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe.


(Mit Urteil vom 10. März 2010 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)



Sachverhalt:

1. In der Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2007 vom 28. August 2008 wurden dem Pflichtigen die Kosten für die Vermögensverwaltung in Ziff. 655 von Fr. 20'876.-- auf Fr. 5'198.-- gestrichen mit der Begründung, Kosten für Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigen von Steuererklärungen und dergleichen seien nicht abziehbar.


2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 1. September 2008 Einsprache mit dem Begehren, die Honorar-Rechnung für das Verwaltungsmandat sei analog den Kosten für die Verwaltung von Grund und Boden zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte der Pflichtige aus, gemäss § 29 lit. e StG seien die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt abziehbar. Da er keine Zeit habe sein Vermögen selber zu verwalten, habe er mit einer im Kanton ansässigen Vermögensverwaltungsfirma ein Verwaltungsmandat abgeschlossen. Bei dem geltend gemachten Verwaltungsmandat handle es sich weder um Anlageberatung noch um irgendeine Tätigung welche als Ablehnungsgrund angegeben worden sei. Vielmehr sei es eine analoge Tätigkeit „Vergütungen für die Vermögensverwaltung durch Behörden" welche die Steuerverwaltung zum Abzug zulasse. Die in der Begründung aufgeführte „Anlageberatung" habe nie statt gefunden. Beim Mandat handle der Vermögensverwalter autonom im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie. Eine Anlageberatung beinhalte dieser Vertrag nicht und könne deshalb auch nicht als solcher bezeichnet werden. Die Steuerverwaltung lasse den Abzug zu, wenn die Leistung von einer Behörde erbracht werde. Nach seiner Rechtsauffassung widerspreche diese Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten der Rechtsgleichheit und stelle eine willkürliche Verweigerung des Abzuges dar.


3. a) Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 forderte die Steuerverwaltung den Pflichtigen auf, eine Kopie des Vertrages mit der Firma A. Vermögensverwaltung AG bezüglich des Vermögensverwaltungsmandates einzureichen. Im Weiteren würde eine Aufstellung darüber benötigt, welche Tätigkeiten im Honorar enthalten seien.


b) Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 reichte der Pflichtige eine Kopie des Vermögensverwaltungsvertrages ein. Daraus sei ersichtlich, dass er in keiner Weise Anlageberatung in Anspruch nehme und weder aktiv noch passiv bei der Anlage der Gelder mitwirke. Seine einzige Vorgabe an den Vermögensverwalter sei sein Entscheid welches die Anlagestrategie sein solle. Alles andere werde vom Vermögensverwalter ohne sein Zutun erledigt.


4. Mit Einsprache-Entscheid vom 12. Februar 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, der für das Steuerrecht massgebliche Begriff der Vermögensverwaltung decke sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nur teilweise. Nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten würden die über die „allgemeine" Verwaltung, sprich Aufbewahrung, hinausgehenden Aufwendungen gelten. Als steuerlich abziehbar würden die Kosten für die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern, die Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (Inkassospesen, Couponeinlösungen), Spesen für Kontokorrent, Anlage- und Sparkonti usw. gelten. Nicht steuerlich abziehbar seien Kosten für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften, Provisionen, Kosten der Vermögensumlagerung, Kommissionen bei Treuhandanlagen, Kosten für die Steuerberatung, Kosten für eigene Bemühungen, Kosten der Finanz-Anlageberatung etc. Reine Depotgebühren stellten unbestrittenermassen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten im steuerlichen Sinne dar. Die von der A. Vermögensverwaltung AG verwalteten Wertpapiere befänden sich im Depot bei der UBS, welche auch die Depotgebühren in Rechnung stelle. Diese Depotgebühren seien zum Abzug zugelassen worden. Der Auftrag an die Vermögensverwalterin sei der, dass diese dazu ermächtigt sei im Umfang der von ihm gewählten Anlagestrategie das Wertschriftendepot zu verwalten. Das bedeute, dass die Vermögensverwalterin Käufe und Verkäufe tätige, um das für ihn innerhalb der gewählten Anlagestrategie beste Ergebnis zu erreichen. Die dafür verlangten Honorare dienten somit der Anlageberatung. Dies seien Kosten der privaten Lebenshaltung bzw. Kosten die mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Wertschriften verbunden seien und deshalb keine Vermögensverwaltungskosten im Sinne des Steuergesetzes darstellten. Von einer solchen aktiven Vermögensverwaltung sei die Vermögensverwaltung durch Behörden zu unterscheiden. Mit dem Ausdruck „Vermögensverwaltung durch Behörden" seien die Kosten für einen Vormund oder einen Willenvollstrecker gemeint. Als Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte kämen nur solche in Betracht, die Aufwendungen darstellten. Solche Aufwendungen seien diejenigen Vermögensabgänge, die wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht würden. Kosten der Anlageberatung dienten wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt habe dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und somit nicht primär der Werterhaltung sondern der Wertvermehrung. Insofern decke sich diese Feststellung im Wesentlichen auch mit den abzugsfähigen Kosten bei Liegenschaften. Auch hier seien nur Aufwendungen abzugsfähig, die der Werterhaltung dienten, nicht jedoch diese der Wertvermehrung.


5. Mit Schreiben vom 9. März 2009 erhob der Pflichtige Beschwerde gegen diesen Einsprache-Entscheid und begehrte, die Honorar-Rechnung für das Vermögensverwaltungsmandat sei zum Abzug zuzulassen, analog der Kosten für die Verwaltung von Grund und Boden und der in den Finanzinstrumenten Anlagefonds enthaltenen und zum Abzug zugelassenen „Management Fee" respektive „Pauschale Verwaltungskommission". Zur Begründung führte er aus, bei der Begründung des Einsprache-Entscheides seien weder Gesetzes- noch Verordnungsartikel angeführt worden, woraus er schliesse, dass der Entscheid auf einer Auslegung des kantonalen Steuergesetzes beruhe, welche er nicht teile. Unter der Bezeichnung „Management Fee" resp. „Pauschale Verwaltungskommission" würden Prozente für die Verwaltung des durchschnittlich angelegten Vermögens in Abzug gebracht. Bei einer Anlage in diesen Finanzprodukten finde seitens der Steuerverwaltung jedoch keine Aufrechnung der enthaltenen Entschädigung für die Vermögensverwaltung statt, welche sich zw. 1,5 - 2,16% p.a. bewegen könne. Dies bedeute, dass je nach Anlage des beweglichen Vermögens das Steuergesetz unterschiedlich angewendet werde, d.h. es komme zur Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. In anderen Kantonen würden die Vermögensverwaltungskosten durch Dritte zum Abzug zugelassen. Bei der direkten Bundessteuer werde in Art. 32 DBG ausgeführt, dass bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden könnten.


Im Weiteren wünschte der Pflichtige die Teilnahme an der Verhandlung des Steuergerichts.


6. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwies sie zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 12. Februar 2009, da in der Beschwerde keine wesentlich neuen Tatsachen vorgebracht worden seien.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob das geltend gemachte Verwaltungshonorar der Vermögensverwaltung A. AG in Höhe von Fr. 15'637.40 zum Abzug zugelassen werden kann.


3. a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.


b) Vom rohen Vermögensertrag (aus beweglichem Vermögen) abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte (Bspw.: Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker). Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 172).


Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten. Erstere sind Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um den Wert eines Vermögensgegenstands und damit die hieraus fliessenden steuerbaren Einkünfte durch körperliche oder rechtliche Massnahmen zu erhalten. Verwaltungskosten sind demgegenüber Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen entrichtet (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 N 5).


Aufgrund des Gesetzeswortlauts sind Unterhaltskoten lediglich bei Liegenschaften abzugsfähig, während sie bei beweglichem Privatvermögen nicht als abzugsfähig erwähnt werden. Im Zusammenhang mit Fahrnissachen sind deshalb auch jene Aufwendungen abzugsfähig, mit denen die Ertrag abwerfende Sache in einem vertragsmässigen bzw. benutzbaren Zustand gehalten wird. (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 32 N 17).


c) In der Regel wird wie schon erwähnt für den Unterhalt beweglichen Privatvermögens im Gegensatz zu den Unterhaltskosten für unbewegliches Vermögen kein Abzug gewährt. Dafür sind vor allem zwei Gründe massgebend: Erstens erfordert bewegliches Vermögen, soweit es aus Wertpapieren besteht, keine Unterhaltsaufwendungen. Zweitens führt die Eigennutzung des beweglichen Vermögens - im Gegensatz zu den Liegenschaften - nicht zu steuerbarem Einkommen (vgl. P. Funk, a.a.O., S. 176)


Abziehbar sind in erster Linie die Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens durch Dritte. Die "Verwaltung im steuerrechtlichen Sinn umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sog. allgemeine Verwaltung). Als solche gelten: Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen usw. Für diese allgemeinen Verwaltungsarbeiten werden häufig pauschale Entgelte erhoben, welche bis zu gewissen Grenzen abziehbar sind. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 30). Im Weiteren gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten u.a. Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben, Kontoführungsspesen, Kosten für die Sicherung und Einforderung von beweglichen Vermögen, Devisenkurssicherung bei Terminfestgeldern und Geldmarktpapieren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 N 13).


d) Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt), Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 32).


Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.B.: Kosten für die Finanz-, Anlage- und Steuerberatung, Kosten für die Steuererklärung, Erstellung der Wertschriftenverzeichnisse, die den Veranlagungsbehörden eingereicht werden müssen, sowie der Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern, Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Transaktionsgebühren für Vermögensumlagerungen wie Kommissionen, Courtagen, Gebühren, Umsatzabgaben, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Emissionsabgaben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 32 N 14).


Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind daher nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 2002, B 24.7 Nr.4, E. 2).


4. a) Vorliegend macht der Pflichtige Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. 20'876.-- geltend, welche sich überwiegend aus diversen Depotgebühren, Administrationsgebühren und einem Verwaltungshonorar der Vermögensverwaltung A. AG von in Höhe von Fr. 15'637.40 zusammensetzt. Wie bereits ausgeführt, gehören die Depot- oder auch die Administrationsgebühren zu denjenigen Kosten, die zum Abzug zugelassen werden, da diese der Erhaltung des Vermögens dienen und damit als Gewinnungskosten anzusehen sind.


b) Umstritten ist vorliegend hingegen die Abzugsfähigkeit des Verwaltungshonorars der Vermögensverwaltung A. AG. Nach Ansicht des Pflichtigen, handle es sich bei den Kosten für die Verwaltung von beweglichem Vermögen um analoge Kosten der Verwaltung von unbeweglichem Vermögen, also Liegenschaften, welche gemäss seiner Auffassung nach zu den abzugsfähigen Verwaltungskosten zu zählen sind. Hiezu ist vorerst anzumerken, dass es bei der Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen zwar Unterschiede gibt, was jedoch nicht bedeutet, dass für bewegliches Vermögen von einem anderen Gewinnungskostenbegriff auszugehen ist als für unbewegliches Vermögen. Vielmehr indizieren die beim beweglichen Vermögen regelmässig unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse (keine tatsächlichen Ausgaben bei Wertschriften, keine Besteuerung der Eigennutzung des beweglichen Vermögens) eine gegenüber Liegenschaften unterschiedliche Behandlung. Bei unbeweglichem Vermögen resp. Liegenschaften sind denn auch die Kosten der Instandhaltung und Instandstellung regelmässig abziehbar (vgl. P. Funk, a.a.O., S. 177). Insofern können die bei der Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen entstehenden Kosten nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden.


c) Das Verwaltungshonorar der Vermögensverwaltung A. AG wird in den Rechnungen vom 9. Juli sowie vom 31. Dezember 2007 mit pauschal 1 % p.a. auf dem durchschnittlich verwalteten Vermögenswert ausgewiesen. Daneben gehen laut Vermögensverwaltungsauftrag vom 26. September 2006 sämtliche Bankspesen zu Lasten des Pflichtigen. Eine detaillierte Aufstellung über die in Rechnung gestellte genaue Tätigkeit der beauftragten Vermögensverwalterin liegt nicht vor.


Gemäss der Darstellung des Pflichtigen habe nie eine "Anlageberatung" statt gefunden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die A. Vermögensverwaltung AG gemäss der vertraglich festgelegten Anlagestrategie das Vermögen des Pflichtigen (Wertschriftendepot bei der B. AG) selbständig verwaltet. Dabei ist sie ermächtigt im Rahmen des vertraglich festgelegten Anlageziels nach bestem Wissen und freiem Ermessen Anlagen in den im Vertrag ausgeführten banküblichen Anlageinstrumenten zu tätigen. Es handelt sich somit um einen umfassenden Vermögensverwaltungsauftrag der die Verwalterin ermächtigt im Rahmen der vereinbarten Strategie selbständig tätig zu werden. Die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren dienen letztlich der Anlageberatung (vgl. hiezu ASA 71 Nr. 1/2, S. 47). Solche Kosten fallen regelmässig nur bei grösseren Vermögen an. Die Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten steht bei beweglichem Vermögen zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit dem Verkauf der Vermögensgegenstände und nicht mit deren steuerbaren Ertrag. Die Auslagen für die entsprechende Beratung sind damit nicht Gewinnungskosten, sondern Kosten der Lebenshaltung oder - als Nebenausgaben des Erwerbs - der Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 1998, B 24.7 Nr.3, E. 2e). Das geltend gemachte Honorar der Vermögensverwaltung A. AG in Höhe von Fr. 15'637.40 ist gemäss den bisherigen Ausführungen unter die Lebenshaltungskosten zu subsumieren und kann daher nicht zum Abzug zugelassen werden.


5. a) Im Weiteren macht der Pflichtige geltend, die Steuerverwaltung lasse den Abzug zu, wenn die Leistung von einer Behörde erbracht werde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar.


Dritte können mit der Vermögensverwaltung betraute Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung, Willensvollstrecker, Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte oder sonstige Vermögensverwalter sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 32 N 12). Als Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte kommen nur solche Auslagen in Betracht, die Aufwendungen darstellen. Aufwendungen sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Solche Aufwendungen sind diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen und Kosten), die wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht sind. Kosten der Anlageberatung dienen - wie das Bundesgericht in ständiger Praxis erkannt hat - dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Als Aufwendungen für die Anschaffung, Veräusserung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen sind sie nicht abziehbar (vgl. ASA 71 Nr. 1/2, S. 48).


Die Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten ist nicht an die Art der Person oder der Behörde (z.B. Vormundschaftsbehörde, Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwaltung) gebunden, welche die Aufgabe der Vermögensverwaltung übernimmt, sondern einzig und allein an die Art der Kosten. Auch im Falle der Verwaltung von Vermögen durch eine Behörde können nur die notwendigen Vermögensverwaltungskosten im Sinne der blossen Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten, nicht aber die darüber hinausgehenden Kosten zum Abzug gebracht werden. Insofern kann der Argumentation des Pflichtigen, es finde eine Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten statt, nicht gefolgt werden.


b) Der Pflichtige moniert im Weiteren, dass der Entscheid der Steuerverwaltung auf einer Auslegung des Steuergesetzes beruhe, welche er nicht teile. Insbesondere gehe es dabei um den Begriff "notwendig" welcher im Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft explizit erwähnt werde. Hiezu ist zu bemerken, dass im Gesetzestext des Art. 32 DBG der Begriff "notwendig" nicht figuriert, hingegen wird bezüglich der Konkretisierung der Kosten ebenfalls auf die Notwendigkeit der Kosten abgestellt.


Das DBG regelt in Abs. 1 von Art. 32 die abzugsfähigen Aufwendungen bei beweglichem Privatvermögen. Dabei geht es um die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens auf beweglichem Privatvermögen notwendigen Gewinnungskosten. Notwendig heisst dabei nicht i.S. einer Überprüfung, ob sinnvoll oder nicht. Vielmehr geht es um die zeitliche und wirtschaftliche Konnexität der Aufwendungen, welche erfüllt sein muss, um überhaupt ein steuerbares Einkommen erzielen zu können. Insofern sind die in Art. 32 DBG aufgezählten Arten der abzugsfähigen Aufwendungen nur exemplarisch zu verstehen. Sie stellen Gewinnungskosten zur Erzielung von Einkünften aus Privatvermögen dar. In diesem Sinn sind die allfällig anfallenden Aufwendungen zu interpretieren und abzugrenzen von den nicht abzugsfähigen Einkommensverwendungen oder Anlagekosten (vgl. Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 32 DBG N 1).


Welche Kosten als für die Verwaltung "notwendig" angesehen werden präzisiert der Gesetzgeber nicht. Somit steht bei einer Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zwar zur Verfügung, doch ist dieser aufgrund der Formulierung "notwendige Kosten" begrenzt. Notwendig bedeutet unvermeidbar, unerlässlich, unumgänglich oder auch zwangsläufig. Die vom Pflichtigen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten sind weder unvermeidbar, noch unerlässlich oder unumgänglich. Es steht dem Pflichtigen frei die Vermögensverwaltung in fremde Hände zu geben und für diese Dienstleistung eine pauschale Gebühr zu entrichten oder das Vermögen selbst zu verwalten, wobei in letzterem Fall kein Honorar für eigene Bemühungen anfällt. Allerdings steht es dem Pflichtigen beispielsweise nicht frei bei einer Bank Wertschriften zu erwerben ohne dafür ein Depot zu unterhalten, welches mit Kosten verbunden ist. Diese Kosten fallen zwangsläufig an und sind demnach unvermeidbar und stellen daher für die Vermögensverwaltung notwendige Kosten dar. Letztlich hat sich der Pflichtige nicht nur deshalb an eine auf Vermögensverwaltung spezialisierte Firma gewandt um sein Vermögen zu erhalten, sondern um es zu vermehren.


c) Schliesslich ist der Pflichtige der Ansicht, dass unter der Bezeichnung „Management Fee" resp. „Pauschale Verwaltungskommission" Prozente für die Verwaltung des durchschnittlich angelegten Vermögens in Abzug gebracht könnten, wobei bei einer Anlage in diese Finanzprodukte seitens der Steuerverwaltung keine Aufrechnung der Entschädigung für die Vermögensverwaltung erfolge, was wiederum zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führe. Hiezu ist auszuführen, dass selbst wenn in die Anlage von Anbietern von Finanzprodukten investiert wird, eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen erfolgt und nur die notwendigen, nachgewiesenen Kosten zum Abzug zugelassen werden. Eine betragliche Begrenzung gibt es im Gegensatz zu manchen kantonalen Regelungen, welche Pauschalen - i.d.R. 3 ‰ des Wertschriftenbestandes - zum Abzug zulassen, im Recht der direkten Bundessteuer nicht. Es sind somit alle notwendigen und nachgewiesenen Kosten abziehbar.


Zusammenfassend ist aufgrund all dieser Ausführungen festzuhalten, dass die Steuerverwaltung dem Pflichtigen die Kosten für die Vermögensverwaltung durch die Vermögensverwaltung A. AG in Höhe von Fr. 15'637.40 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 26.06.2009 (530 09 13)



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