530 09 15 Fahrzeugkosten, Mietwert ausserkantonale Liegenschaft

Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Fahrzeugkosten (z.B. Kosten für Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen), erfolgt keine oder nur eine teilweise Aufrechnung zum steuerbaren Einkommen. Vorausgesetzt wird jedoch ein entsprechender Vermerk auf dem Lohnausweis. Fehlt der Vermerk und liegen der Steuerverwaltung aber Belege vor, dass der Steuerpflichtige beträchtliche Kosten selber übernimmt, ist sie trotzdem gehalten den "Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären".


Der Eigenmietwert für eine ausserkantonale Liegenschaft wird vom Liegenschaftskanton festgesetzt. Entsprechend kann dieser vom Kanton Basel-Landschaft lediglich übernommene Wert nicht von letzterem geändert werden. Betreffend einer allfälligen Korrektur des Eigenmietwertes hat sich der Steuerpflichtige somit an den Liegenschaftskanton zu wenden.



Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. August 2008 wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 148'600.-- veranlagt. Im Weiteren wurde der Mietwert von Fr. 5001.-- auf Fr. 8'306.-- erhöht sowie die Aktien zu einem Steuerwert von Fr. 1'526.-- je Aktie eingesetzt.


2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 28. September 2008 Einsprache mit den Begehren, es sei auf die Aufrechnung von Fahrzeugkosten zu verzichten und ihnen die Formel zur Berechnung der Steuerwerte für Aktien mitzuteilen sowie der Mietwert zu reduzieren. Zur Begründung führten sie aus, in den meisten Fällen seien sämtliche Kosten wie Motorfahrzeugsteuer, Versicherung und Benzin durch den Arbeitgeber beglichen und meist sei kein weiteres Fahrzeug im Haushalt in Betrieb. In seinem Fall bezahle er beträchtliche Kosten für das Fahrzeug selber, im Jahre 2007 seien es Fr. 2'930.-- wobei ein privates Familienauto vorhanden sei.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 18. Februar 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, die unentgeltliche Benützung eines Geschäftsautos stelle eine geldwerte Leistung dar, die als Einkommen aufzurechnen sei. Der Pflichtige mache in der Einsprache geltend, dass er beträchtliche Kosten für das Geschäftsfahrzeug selber trage. Würde der Arbeitgeber auch diese Kosten übernehmen, würden diese wiederum auf dem Lohnausweis erscheinen und somit Erwerbseinkommen darstellen. Deshalb sei die Aufrechnung zu Recht erfolgt. Für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert werde das Kreisschreiben Nr. 28 vom 21. August der Schweizerischen Steuerkonferenz angewendet. Betreffend Mietwert ausserhalb BL wurden die Pflichtigen an den Liegenschaftskanton X. verwiesen.


4. a) Gegen diesen Einsprache-Entscheid reichten die Pflichtigen mit Fax vom 17. März 2009 Beschwerde ein. (…).


b) Mit Schreiben vom 24. März 2009 reichten die Pflichtigen ihre Beschwerde den formellen Anforderungen entsprechend per Post ein. Sie beantragten sinngemäss, die selbst bezahlten Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Fahrzeug seien im Minimum bis zum maximalen Betrag der Aufrechnung (0,8%) vom Einkommen abzuziehen und der Aktienwert auf Fr. 896.-- statt Fr. 1'526.-- festzulegen. Zur Begründung brachten sie vor, dass die volle Aufrechnung von 0,8% unabhängig davon ob der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernehme oder der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten selber trage, nicht korrekt sei. Die Antwort der Steuerverwaltung, falls der Arbeitgeber auch diese Kosten übernehmen würde, diese wiederum auf dem Lohnausweis erscheinen und somit Erwerbseinkommen darstellen würden, könne er nicht nachvollziehen und wisse nicht in welcher Position dies erscheine. Bezüglich der Bewertung der Aktien führten die Pflichtigen aus, in Ziff. 800 sei der Wert von der Veranlagungsbehörde auf Fr. 1'526.-- pro Aktie erhöht worden. Nach der Bewertung vom 27. Februar 2009 betrage der Steuerwert kantonal hingegen Fr. 896.--. Dies sei zu korrigieren. Bezüglich des Mietwertes teilten die Pflichtigen mit, dass sie auf eine Erklärung der Frage vom Kanton X. hofften.


5. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2009 beantragte die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid und führte ergänzend aus, die unentgeltliche private Benutzung des Geschäftswagens stelle eine geldwerte Leistung gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG dar. Grundsätzlich seien sämtliche Leistungen die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erhalte steuerbare Lohnbestandteile. Massgeblich für die Steuerbehörde sei der im Lohnausweis verzeichnete Nettolohn unter Einbezug des vom Arbeitgeber ausgewiesenen Privatanteils. Der von der Steuerverwaltung aufgerechnete Privatanteil gründe in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Geschäftswagen unentgeltlich auch für private Zwecke nutzen könne und dies demzufolge einen steuerbaren Lohnbestandteil darstelle, welcher im Lohnausweis ausgewiesen werden müsse. Bezüglich der Aktienbewertung beantragte die Steuerverwaltung die Gutheissung der Beschwerde. Da die Steuerwerte nun per 31. Dezember 2007 vorliegen würden, sei der Steuerwert der Aktien auf Fr. 896.-- festzusetzen und sei der Vermögenssteuerwert entsprechend anzupassen. Betreffend der ausserkantonalen Liegenschaft verwies die Steuerverwaltung auf ihren Einsprache-Entscheid.


6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der im Lohnausweis des Pflichtigen aufgeführte Betrag unter der Rubrik "Privatanteil Geschäftswagen" in Höhe von Fr. 6'013.-- vollständig zu versteuerndes Einkommen darstellt. Betreffend des Aktienwerts ist zu prüfen, ob dieser gemäss den Berechnungen der Steuerverwaltung von Fr. 1'526.-- auf Fr. 896.-- pro Aktie zu reduzieren ist. Im Weiteren ist zu untersuchen, ob der Mietwert für die ausserkantonale Liegenschaft korrekt übernommen worden ist und gegebenenfalls korrigiert werden kann.


3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantieme und andere geltwerte Vorteile steuerbar.


b) Steuerbar sind alle Einkünfte, die ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis haben, unabhängig davon, ob die Arbeitstätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, und unbesehen darum, ob der Arbeitgeber ein Privater oder die öffentliche Hand ist (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 14 N 34.)


c) Steuerpflichtige mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind verpflichtet der Steuererklärung einen Lohnausweis des Arbeitgebers beizulegen (Art. 125 Abs. 1 lit. a DBG). Der Lohnausweis ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers in Form eines amtlichen Formulars, das von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt wird. Darin hat der Arbeitgeber sämtliche Leistungen an den Steuerpflichtigen aufzuführen, welche ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, unter der sie ausgerichtet wurden (z.B. Lohn, Zulagen, Gratifikation, Spesenvergütungen), als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 DBG zu würdigen sind. Ferner müssen auch bestimmte Abzüge von diesen Einkünften aufgeführt werden. Der Lohnausweis ist ein Beweismittel, das zum Beweis der Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit geeignet ist (vgl. Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 125 DBG N 10ff.).


Nach der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. Dezember 2007 wird zu Ziff. 2 "Gehaltsnebenleistungen" des Lohnausweises unter der Überschrift "Privatanteil Geschäftswagen" ausgeführt: In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er einen Geschäftswagen privat benützen darf. Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber Fr. 150.-- pro Monat.


Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z.B. sämtliche Kosten für Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme der Benzinkosten dagegen genügt nicht), so ist im entsprechenden Feld 2.2 des Lohnausweises keine Aufrechnung vorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziffer 15 des Lohnausweises ist folgender Text anzubringen: "Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären".


d) Vorliegend ist auf dem Lohnausweis des Pflichtigen, welcher von der Z. Holding, Binningen ausgestellt wurde kein solcher Vermerk angebracht, sondern lediglich Fr. 6'013.-- als Privatanteil Geschäftswagen ausgewiesen. Dieser Betrag entspricht 0,8 % (Fr. 501,08 pro Monat) des Ankaufswertes des vom Pflichtigen gefahrenen Fahrzeugs der Marke Volvo mit einem Anschaffungspreis von Fr. 62'635.-- im Jahr 2007.


Der Steuererklärung hat der Pflichtige eine Aufstellung beigelegt, auf welcher die Kosten für den Geschäftswagen aufgelistet sind, die von ihm persönlich übernommen wurden. Auf dieser Beilage zur Steuererklärung hat der Pflichtige auch vermerkt, dass er beträchtliche Kosten für den Geschäftswagen selber trage. Die Steuerverwaltung konnte somit einerseits nicht davon ausgehen, dass der volle Betrag als Privatanteil aufzurechnen ist und andererseits fehlt die Bemerkung auf dem Lohnausweis wonach im Veranlagungsverfahren die Höhe des Privatanteils für den Geschäftswagen abzuklären ist. Zudem ist der Lohnausweis für die Steuerverwaltung verbindlich, weshalb die darin angegebenen Beträge von dieser zu übernehmen sind. Aufgrund der Beilagen des Pflichtigen hatte die Steuerverwaltung jedoch einen Hinweis darauf, dass der Pflichtige einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug selbst übernimmt. Dieser Anteil wäre im Veranlagungsverfahren abzuklären gewesen.


Das in Frage stehende Fahrzeug ist auf den Pflichtigen privat zugelassen. Der Pflichtige hat mittels einer Aufstellung und den entsprechenden Belegen dargelegt, dass er die Kosten für die Versicherung in Höhe von Fr. 1'919.30, die Motorfahrzeugsteuern in Höhe von Fr. 757.-- und die Kosten für Radwechsel in Höhe von Fr. 66. -- übernommen hat. Benzinkosten und Service bzw. Unterhalt wird gemäss einer Bestätigung des Arbeitgebers von diesem übernommen. Objektiv gesehen wird dem Pflichtigen von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt, wobei der Pflichtige Kosten von insgesamt Fr. 2'742.30 privat übernimmt. Insofern wurde der Lohnausweis vom Arbeitgeber, der Z. Holding AG nicht korrekt ausgefüllt und hätte in der entsprechenden Rubrik der Vermerk angebracht werden müssen, dass der "Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären" ist.


Die eingereichten Rechnungen belegen, dass der Pflichtige für das Geschäftsfahrzeug einen Teil der Kosten in Höhe von Fr. 2'742.30 selbst bezahlt, weshalb vom aufgerechneten Privatanteil von Fr. 6'013.-- der Betrag von Fr. 2'742.30 in Abzug zu bringen ist, sodass die Aufrechnung noch Fr. 3'271.-- beträgt. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.


4. Im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 142 Abs. 4 DBG hat das Steuergericht festgestellt, dass die Steuerverwaltung dem Pflichtigen die deklarierten Kosten in Höhe von Fr. 786.-- für das U-Abo zum Abzug zugelassen hat. Da dem Pflichtigen wie oben ausgeführt ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht und diesem die selbst getragenen Kosten für das Auto zum Abzug zugelassen werden, ist ein Abzug für das U-Abo nicht gerechtfertigt und demzufolge zu streichen.


5. Betreffend der Aktien ist lediglich auszuführen, dass die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2009 beantragt hatte, eine Korrektur der Werte von Fr. 1'526.-- auf Fr. 896.-- pro Aktie vorzunehmen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Das Steuergericht ist aufgrund der nunmehr vorliegenden Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert vom 27. Februar 2009 der Steuerverwaltung zur gleichen Erkenntnis gelangt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.


6. Betreffend des Eigenmietwertes für die ausserkantonale Liegenschaft ist festzuhalten, dass der Kanton, in welchem sich die Liegenschaft befindet, für die Festsetzung des Eigenmietwertes zuständig ist und dieser lediglich von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft übernommen wird. Gemäss der Steuerausscheidung des Kantons X. beträgt dieser Wert Fr. 8'306.--, was von der Steuerverwaltung demzufolge korrekt übernommen worden ist. Wenn der Pflichtige eine Korrektur des Eigenmietwertes fordert, muss er sich an den Kanton X. wenden.


7. (…).


Entscheid des Steuergerichts vom 26.06.2009 (530 09 15)



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