510 09 22 Vorsorgetransfer vom Ausland in die Schweiz

Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Art. 25 Abs. 1 FZG gilt, haben soweit das Feizügigkeitsabkommen nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.


Hat die Freizügigkeitsleistung den Vorsorgekreislauf nicht verlassen, kann sie weder besteuert noch vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.



Sachverhalt:

1. Aufgrund eines Stellenwechsels des Pflichtigen überwies der ehemalige niederländische Arbeitgeber am 31. August 2007 der Pensionskasse der Y. Gesellschaften in der Schweiz eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 114'183.92.


Der Pflichtige deklarierte in seiner Steuererklärung 2007 einen Einkauf in die 2. Säule in der Höhe von Fr. 114'184.--.


2. Mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2007 vom 23. Oktober 2008 strich die Steuerverwaltung den geltend gemachten Abzug bezüglich der 2. Säule in der Höhe von Fr. 114'184.-- mit der Begründung, "Kein Nachweis über persönlichen Einkauf von Pensionskassenbeiträgen. Leistungen, welche von einem ehemaligen Arbeitgeber an den neuen Arbeitgeber überwiesen werden, können nicht zum Abzug gebracht werden. Dies sind keine zusätzliche persönliche Einkäufe".


3. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 Einsprache mit dem Begehren, es sei der geltend gemachte Abzug in die zweite Säule in der Höhe von Fr. 114'184.-- zum Abzug zuzulassen.


Als Begründung führte er insbesondere an, dass Abklärungen seines Beraters mit dem Rechtsdienst bzw. einem Experten für die Säule 2a ergeben habe, dass Leistungen von ausländischem Geld durchaus in Abzug gebracht werden könnten, zumal solche Zahlungen beim späteren Bezug hier in der Schweiz erst steuerpflichtig würden. Entsprechende Abzüge seien bei einem Landsmann von der Gemeinde D. bzw. den entsprechenden Steuerbehörden vollumfänglich akzeptiert worden.


4. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. März 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass sofern bei einem Stellenwechsel die Freizügigkeitsleistung der gebundenen Vorsorge übertragen werde, ein solcher Vorgang stets steuerneutral bleibe. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich die Vorsorgeeinrichtung im Ausland befinden würde. Die Überweisung vom Freizügigkeitskonto werde einerseits nicht als Auszahlung besteuert, andererseits könne man diesen Betrag auch nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, da es sich um ein Guthaben des gebundenen Vorsorgekreises handle. Abzugsfähig seien lediglich Einkäufe in die berufliche Vorsorge, die aus eigenen freien Mitteln finanziert würden.


5. Mit Schreiben vom 15. April 2009 erhob der Pflichtige dagegen Rekurs mit dem Begehren, es sei der geltend gemachte Abzug in die zweite Säule in der Höhe von Fr. 114'184.-- zum Abzug zuzulassen.


Zur Begründung führte er zusammenfassend insbesondere aus, dass seinem niederländischen Kollegen diese Abzüge in D. bei gleicher Konstellation gleich in zwei aufeinanderfolgenden Jahren problemlos akzeptiert worden seien. Somit sei die Aussage des Beraters auch bestätigt. Im ablehnenden Einsprache-Entscheid der Gemeindeinspektorin sei in keinster Weise darauf eingegangen worden. Auch nicht, dass eine entsprechende Handhabung geändert worden sei. Ohne diesen Vorteil des Steuerabzuges hätte er seine Vorsorgegelder nicht von den Niederlanden in die Schweiz transferiert. Er gehe vom gleichen Recht für alle aus, weshalb der Rekurs gutzuheissen sei.


6. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, der vorliegende Fall betreffe einen sogenannten direkten Vorsorgetransfer eines niederländischen Vorsorgeguthabens auf eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz. Es handle sich also um eine direkte Überweisung der Vorsorgegelder von der bisherigen Pensionskasse auf die neue Pensionskasse, wie dies innerhalb der Schweiz schon lange möglich sei, ohne dass eine Auszahlung und ein Wiedereinkauf vorgenommen werden müsse. Seit dem Jahr 2006 seien nicht nur die Einkäufe von neu in die Schweiz zugezogenen Arbeitskräften während den ersten fünf Jahren beschränkt, sondern auch aufgrund von internationalen Regelungen (Freizügigkeitsabkommen; VO 1408/71 und 574/72), welche eine Koordinierung der Sozialversicherungssysteme bezwecken würden, seien direkte Vorsorgetransfer innerhalb des EG/EFTA-Raumes möglich. Aus diesem Grund gelte der frühere Bezahlungsgrund des definitiven Verlassens der Schweiz auch nur noch ausserhalb dieses geografischen Raumes weiter.


Da es sich hier um einen direkten Vorsorgetransfer handle, sei auch kein Einkauf dieser Vorsorgegelder vorhanden, weshalb auch kein steuerlicher Abzug möglich sei. Selbst bei einer Barauszahlung und einem anschliessenden Einkauf innert Jahresfrist wäre dies gemäss § 28 lit. e StG insgesamt steuerneutral, d.h. ein Einkauf dieser Gelder könnte nicht steuermindernd vom Einkommen im Abzug gebracht werden.


7. (...)


8. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob der vom Pflichtigen geltend gemachte Abzug in die 2. Säule in der Höhe von Fr. 114'184.-- zuzulassen ist.


3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. d quater StG werden von den steuerbaren Einkünften Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden, abgezogen.


Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind gemäss § 28 lit. e StG Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet.


Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte nach Art. 3 Abs. 1 FZG in eine neue Vorsorgestiftung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die Neue zu überweisen.


Im Verhältnis zum europäischen Recht gilt das Freizügigkeitsgesetz gemäss Art. 25b Abs. 1 FZG für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betreffenden Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 2004 und vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.


Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Art. 25b Abs. 1 FZG gilt, haben soweit das Freizügigkeitsabkommen nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige (Art. 25c Abs. 1 FZG).


b) Nimmt ein Steuerpflichtiger einen Stellenwechsel vor, wird in aller Regel das Vorsorgeverhältnis zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung aufgelöst. Wird ein Vorsorgeverhältnis aufgelöst, ohne dass ein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten ist, gilt das Prinzip der Freizügigkeit gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG. Dieses Prinzip besagt, dass die Vorsorgeeinrichtung dem bis anhin Versicherten das für ihn geäufnete Vorsorgekapital in einem bestimmten Umfang mitgeben muss. Voraussetzung ist aber immer, dass das Vorsorgeverhältnis aufgelöst wird: Bei einer externen Mitgliedschaft des Vorsorgenehmers in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung entstehen keine Freizügigkeitsansprüche. Freizügigkeitsansprüche können durch die Vorsorgeeinrichtung auf zwei Arten erfüllt werden: durch Belassen des Kapitals im Vorsorgekreislauf (in der Regel Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung, aber auch durch Begründung einer Freizügigkeitspolice/eines Freizügigkeitskonto) oder durch Barauszahlung. Nur ausnahmsweise darf bei Vorliegen eines im Gesetze abschliessend genannten Grunds die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 24 N 54 f.; Findeisen in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 28 N 17).


Solange Freizügigkeitsleistungen den Vorsorgekreislauf nicht verlassen (Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung, auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto), können sie nicht besteuert werden und können auch nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Kommt es hingegen zu einer Barauszahlung, stellen entsprechende Kapitalleistungen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 24 N 57; Findeisen, a.a.O., 28 N 17).


4. Im vorliegenden Fall wurde das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Pflichtigen und der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung unbestrittenermassen aufgrund eines Stellenwechsels aufgelöst. Aus diesem Grund überwies die ehemalige Vorsorgeeinrichtung des Pflichtigen am 31. August 2007 der Pensionskasse der Y. Gesellschaften eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 114'183.92. Eine Barauszahlung wurde nicht vorgenommen. Es handelt sich somit in casu um einen sogenannten direkten Vorsorgetransfer eines niederländischen Vorsorgeguthabens auf eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, d.h. die Freizügigkeitsleistung hat den Vorsorgekreislauf nicht verlassen und kann deshalb weder besteuert (steuerneutral) noch vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Somit handelt es sich in casu nicht um einen Einkauf von Vorsorgegeld. Auch liegt dem Steuergericht kein Hinweis vor, dass das Vorsorgeguthaben bereits in Holland in irgendeiner Art besteuert worden ist.


Demzufolge hat die Steuerverwaltung zu Recht den geltend gemachten Abzug in die 2. Säule in der Höhe von Fr. 114'183.-- nicht zugelassen.


Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 03.07.2009 (510 09 22)



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