510 09 12 Abzug der Kosten für ein privates Arbeitszimmer; abzugsfähige Weiterbildungskosten

Ein Abzug für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers kann dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.


Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen .



Sachverhalt:

1. Der Pflichtige ist als Zeichenlehrer auf Sekundarstufe tätig, während seine Ehefrau als Personalverantwortliche arbeitet. Sie deklarierten in ihrer Steuererklärung 2007 unter der Ziff. 520 bzw. 525 übrige berufsnotwendige Kosten, Abzüge in der Höhe von insgesamt Fr. 6'729.-- bzw. Fr. 994.--.


2. Mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2007 vom 25. September 2008 strich die Steuerverwaltung die geltend gemachten Abzüge bezüglich des Arbeitszimmers und der jeweiligen Aus- und Weiterbildungskosten.


3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Veranlagung mit dem Begehren, es seien die geltend gemachten Abzüge bezüglich des Arbeitszimmers, sowie der Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten die Pflichtigen aus, dass in Bezug auf das Arbeitszimmer dieser Abzug dem Pflichtigen während 18 Jahren in diversen Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft gewährt worden sei und seinen Berufskollegen (sogar vom selben Sachbearbeiter betreut), sei ein derartiger Abzug ebenfalls zugelassen worden. Ausserdem sei der Pflichtige in der heutigen Zeit mit den neuen technischen Mitteln als Fachlehrer auf ein Arbeitszimmer angewiesen, um ein qualitativ und quantitativ gutes Vor- und Nachbereiten der Schülerarbeiten zu gewährleisten, was von einer Fachlehrkraft verlangt werde (Unterrichtszeit x Faktor 1.6). Die Schulzimmer seien dafür nicht geeignet, da sie erstens nicht als Arbeitszimmer eingerichtet und zweitens während der Schulferien teilweise nicht zugänglich seien und drittens würde im Winter dort die Heizung abgesenkt. Demzufolge habe er sich zu Hause ein Arbeitszimmer mit den notwendigen Instrumenten (PC, Fachliteratur etc.) eingerichtet. In Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten machten die Pflichtigen geltend, dass die beiden Kurse "Die Pensionierung optimal planen" und " Curling" im Kurskatalog der offiziellen Lehrerfortbildung Baselland aufgeführt seien.


4. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. Februar 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass in Bezug auf das Arbeitszimmer gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Kosten für ein privates Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen seien, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: 1. ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit müsse ausserhalb des eigentlichen Arbeitsortes erledigt werden, d.h. etwa 40% der gesamten Arbeitszeit, 2. der Steuerpflichtige sei auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen und benötige für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer, 3. ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers habe, sei auch tatsächlich ausgeschieden. In Verbindung mit diesen drei kumulativen Bedingungen stütze sich die Steuerverwaltung insbesondere auf § 3 Abs. 1 lit. g Verordnung zum Steuergesetz, wonach der Arbeitszimmerabzug nur gewährt werde, falls ein wesentlicher Teil des Berufes zu Hause ausgeübt werden müsse, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe. Vorliegend sei der Zusammenhang zwischen dem Mangel an vom Arbeitgeber bereitgestellten geeigneten Arbeitsplätzen und dem daraus resultierenden Zwang, anderswo der Arbeit nachzugehen nicht ersichtlich. Der Pflichtige unterrichte in einem eigenen Schulzimmer und habe somit dort die Möglichkeit zum Vor- und Nachbereiten. Demzufolge würden die entsprechenden Auslagen keine abziehbaren Gewinnungskosten, sondern steuerrechtlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten darstellen.


In Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten hielt die Steuerverwaltung fest, dass Weiterbildungskosten als auch Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig seien, als abzugsfähig gelten würden. Es würden nur diejenigen Weiterbildungskosten anerkannt, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Pflichtigen zusammenhängen würden und welche der Steuerpflichtige für angezeigt halte, um seine beruflichen Chancen zu wahren. Vorliegend stellten "Curlingkurse" und der Kurs "Die Pensionierung optimal planen" keine berufsbedingte, notwendige Weiterbildung dar.


5. Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 11. März 2009 Rekurs mit dem Begehren, die strittigen Abzüge bei den übrigen berufsnotwendigen Kosten für den Pflichtigen in der Höhe von Fr. 5'750.- bzw. Fr. 110.-- und für die Ehefrau des Pflichtigen in der Höhe von Fr. 40.-- seien zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten sie aus, dass in Bezug auf das Arbeitszimmer der Pflichtige alle drei kumulativen Voraussetzungen erfülle. Weiter forderten sie gemäss Rechtsprechung die Gleichbehandlung von Turn- und Zeichenlehrer. Die Pflichtstundenzahl sowie die Jahres-, Semester- und Wochenplanungen eines Zeichenlehrers seien dieselben wie die anderer Lehrer, demnach müsse mit denselben Vor- und Nachbereitungsstunden gerechnet werden.


In Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten hielten die Pflichtigen fest, dass im Berufsauftrag der Lehrerschaft bei einem Vollpensum 39 Stunden pro Jahr Weiterbildung obligatorisch seien. Diese Fortbildung sei in der arbeitsfreien Zeit zu leisten und werde vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Ausserdem käme der "Curlingkurs" z.B. bei einem polysportiven Anlass der Schule zu Gute. Insbesondere habe der Kurs "Die Pensionierung optimal planen" der Weiterbildung der Ehefrau des Pflichtigen gedient, da sie als Personalverantwortliche im Berufsalltag wiederholt mit entsprechenden Fragen konfrontiert werde.


6. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und verwies auf deren ausführliche Begründung im Einsprache-Entscheid. Ergänzend wies sie darauf hin, dass gemäss dem Schreiben der Sekundarschule vom 20. Februar 2009 das Arbeitspensum, welches vom Pflichtigen zu Hause verrichtet werde, weniger als 40% der Gesamtarbeitszeit betrage. Ausserdem verfüge der Pflichtige sehr wohl über ein eigenes Schulzimmer. Es sei demzufolge auch davon auszugehen, dass dieses Schulzimmer über die nötige Infrastruktur und sonstige Lehrmittel bzw. Bücher, sowie über die Möglichkeit zu deren Lagerung verfüge. Am Arbeitsort stehe folglich ein entsprechender Raum für die Berufsausübung zur Verfügung. In Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten hielt die Steuerverwaltung fest, dass die Tatsache, dass ein Kurs im Katalog für Lehrerfortbildung angeboten werde, alleine noch nicht genüge, um als steuerlich abzugsfähige Weiterbildung akzeptiert zu werden. Weder ein "Curlingkurs" noch der Kurs "Die Pensionierung optimal planen" würden dem Rekurrenten zur Erhaltung oder Sicherung seiner beruflich notwendigen Fähigkeiten als Zeichenlehrer dienen.


7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Abzüge für das Arbeitszimmer in Höhe von Fr. 5'750.-- sowie die Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 110.-- für den Ehemann und in Höhe von Fr. 40.-- für die Ehefrau zuzulassen sind.


3. Es ist zunächst zu prüfen, ob dem Rekurrenten, der als Zeichenlehrer tätig ist, ein Abzug für ein Arbeitszimmer in Höhe von Fr. 5'750.-- zu gewähren ist.


a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen abgezogen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.


b) Nach § 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 können Steuerpflichtige die Kosten für das private Arbeitszimmer in Abzug bringen, wenn sie einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und sie ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen. Der Abzug bemisst sich nach der Formel [(Eigenmietwert bzw. Mietzins) geteilt durch (Anzahl Zimmer + 1)].


c) In der Kurzmitteilung Nr. 214 vom 15. Oktober 1993 werden gemäss konstanter, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis (vgl. BlStPr. Bd. X S. 85 ff.) die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Zulassung des Abzugs ausgeführt. Demnach muss erstens der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit wesentlich sein, d.h. ungefähr 40 % der gesamten Arbeitszeit betragen. Zweitens ist der Steuerpflichtige auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer. Drittens muss ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, auch tatsächlich ausgeschieden worden sein.


Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein privates Arbeitszimmer sind keine notwendigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Arbeitsraum nicht benutzt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 26 N 30).


Einem Musiklehrer wurde ein Arbeitszimmerabzug aus dem Grunde gewährt, da dieser zum Erhalt seiner musikalischen Grundfertigkeiten eine bestimmte Zeit aufwenden muss und hierzu auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 101/2008 vom 26. September 2008, E. 6c). Im Entscheid der Steuerrekurskommission [StRK] Nr. 82/1991 vom 31. Mai 1991 wurde festgehalten, dass vollamtliche Turnlehrer aufgrund der modernen Praxis im Turnunterricht und den damit verbundenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten grundsätzlich ein privates Arbeitszimmer benötigen. Auch in StRK Nr. 105/1998 und Nr. 106/1998 jeweils vom 11. September 1998 ist auf Sekundarstufe weder ein von der Schule bereit gestelltes Arbeitszimmer, noch das Klassenzimmer im Klassenlehrersystem (Lehrer unterrichten in den ihnen zugeteilten Klassenzimmern, während die Schüler rotieren) als ruhiger und abgeschirmter Arbeitsplatz qualifiziert worden. Es handle sich bei diesen Zimmern nicht um vollwertige Arbeitsplätze, da sie nicht über die notwendige Infrastruktur (Telefon, Fax oder Computer) verfügten, des weiteren während der Übergangszeit und im Winter unterkühlt seien und überdies auch von Kollegen mitbenutzt würden.


d) Vorliegend ist zu prüfen, ob der Rekurrent die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Arbeitszimmer-Abzug erfüllt.


Erstens beträgt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf Sekundarstufe gemäss § 5 Abs. 1 lit. c Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000 bei einem Vollpensum 26 Lektionen, wobei eine Lektion jeweils 45 Minuten dauert (§ 5 Abs. 1 Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003). Rechnet man durchschnittlich noch 10 Min. Pause pro Lektion hinzu, ergibt das eine im Schulhaus zu verbringende Arbeitszeit von 55 Min. bzw. 0,917 Std. pro Lektion, was bei 26 Pflichtlektionen pro Woche 23,84 Std. pro Woche entspricht. Umgekehrt heisst dies, dass 18,16 Std. pro Woche (= 42 Std. - 23,84 Std.) für die Vor- und Nachbereitung, die Elternarbeit, etc. eingesetzt werden müssen, was vorwiegend ausserhalb des Schulzimmers im privaten Arbeitszimmer des Pflichtigen geschieht. Diese 18,16 Std. entsprechen bezogen auf eine 42 Std.-Woche gemäss § 4 Abs. 1 des Dekrets zum Personalgesetz 43,25 %. Der Anteil für die Vorbereitung und Nachbereitung der Schulstunden, wie auch für die übrigen schulischen Tätigkeiten beträgt somit mindestens 40 % der gesamten Arbeitszeit, welche der Pflichtige in seinem privaten Arbeitszimmer verbringt, weshalb die Voraussetzungen zum Abzug eines Arbeitszimmers gegeben sind.


Zweitens ist unbestritten, dass Vor- und Nachbereitungsarbeiten zum Zeichenunterricht auf Sekundarniveau eines vollwertigen Arbeitsplatzes bedürfen. Dazu gehört sowohl eine entsprechende Infrastruktur wie Telefon, Fax oder Computer, als auch Fachutensilien sowie deren Lagerungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall verfügt die Schule gemäss Angaben des Rektors bei einer Anzahl von 20 Lehrkräften lediglich über drei Computer. Des Weiteren unterrichtet der Rekurrent wohl im eigenen Schulzimmer, welches er aber für einzelne Stunden mit einem anderen Lehrer teilen muss, da die Schule über zu wenig Räumlichkeiten verfügt. Zudem bringt der Rekurrent anlässlich der heutigen Verhandlung vor, im Schulzimmer Unterrichtsmaterial für 18 Klassen à je 20 Schüler aufbewahren zu müssen. Demzufolge fände sich in diesem Raum kein Platz für seine privaten zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts benötigten Fachutensilien wie z.B. seine Fachliteratursammlung. Überdies würde sich die Verwahrung dieser wertvollen privaten Fachliteratur in der Schule ohnehin als problematisch erweisen, da das Schulzimmer ein allgemein zugänglicher Ort sei und somit keine Kontrollmöglichkeit über sein Eigentum bestehen würde. Dasselbe gelte für vertrauliche administrative Unterlagen wie z.B. die Notenbücher seiner Schüler. Wie das Steuergericht den vom Rekurrenten eingereichten Detailaufnahmen seines privaten Arbeitsplatzes entnehmen kann, verfügt dieser im privaten Arbeitszimmer unter anderem über einen Computerarbeitsplatz, einen Arbeitsplatz für Schreib- und Brettzeichenarbeit, eine Staffelei, diverse Farben und Pinsel, Anschauungsmaterialien d.h. Fachliteratur und einen Wasseranschluss mit grossem Trog. Auch im Fall des oben erwähnten Musiklehrers wurde die Notwendigkeit des ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatzes bejaht, obschon davon auszugehen ist, dass einem Musiklehrer an dessen Arbeitsort ein Arbeitsinstrument zu Übungszwecken zur Verfügung stehen würde, wie in casu das Schulzimmer in der unterrichtsfreien Zeit vom Rekurrenten als Arbeitsplatz genutzt werden könnte. Da jedoch auf die jeweiligen Rahmenbedingungen des am Arbeitsort zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes abzustellen ist, muss festgehalten werden, dass vorliegend die Schule keine Lehrerarbeitsplätze anbieten kann, die ein ungestörtes Vor- und Nachbereiten des Unterrichts erlauben, weshalb der Rekurrent auf einen ruhigen abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist und für die Berufsausübung ein eigenes, ihm jederzeit zugängliches Arbeitszimmer benötigt.


Drittens ist die tatsächliche Ausgeschiedenheit des geltend gemachten privaten Arbeitszimmers aufgrund der oben erwähnten, vom Rekurrenten eingereichten, detaillierten Fotos klar gegeben.


Folglich erfüllt der Rekurrent alle drei Voraussetzungen für einen Arbeitszimmerabzug.


Überdies gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine gleichmässige einheitliche Veranlagungspflicht. Es ist somit an der bisherigen Steuerpraxis bezüglich Arbeitszimmerabzügen für Lehrkräfte ab Sekundarstufe festzuhalten, wonach ihnen der Abzug für ein privates Arbeitszimmer gewährt wird, sofern am Arbeitsort kein vollwertig eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist.


e) Betreffend die Höhe des geltend gemachten Abzugs ist auszuführen, dass die Berechnungen des Pflichtigen zutreffend sind. Der Arbeitszimmerabzug berechnet sich nach der Formel gemäss § 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005. Der Abzug bemisst sich nach der Formel: Eigenmietwert beziehungsweise Mietzins ÷ Anzahl Zimmer + 1. Der Eigenmietwert beträgt vorliegend für die Staatssteuer unbestrittenermassen Fr. 34'500.--. Die Rekurrenten bewohnen ein Haus mit fünf Zimmern. In Anwendung der Formel beträgt der Abzug für die Staatssteuer demzufolge Fr. 5'750.-- (= Fr. 34'500.--: [5 + 1]).


Angesichts des oben Ausgeführten erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als begründet und ist daher gutzuheissen.


4. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Rekurrent für Aus- und Weiterbildungskosten einen Abzug in Höhe von Fr. 110.-- beanspruchen kann.


a) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. h Verordnung zum Steuergesetz können unselbständig Erwerbende Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, als Erwerbsunkosten abziehen.


Nicht abzugsfähig sind hingegen gemäss § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung.


b) Nach der Rechtsprechung sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit der Berufsausübung fehlt jedoch dann, wenn Sprachkenntnisse nur für die persönliche Bereicherung - im Sinne kultureller Weiterbildung - erworben oder verbessert werden (vgl. BGE 113 Ib 114, E. 3b). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2.).


c) Vorliegend macht der Rekurrent insbesondere geltend, dass Lehrkräfte bei einem Vollpensum pro Jahr 39 Stunden vom Arbeitgeber unbezahlte, obligatorische Weiterbildung zu absolvieren hätten und dass beide geltend gemachten Kurse im Kurskatalog der offiziellen Lehrerfortbildung Baselland aufgeführt seien (vgl. § 2 Abs. 4 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen, wonach mindestens 2 % der Jahresarbeitszeit für die Weiterbildung zu reservieren sind; die gemäss § 2 Abs. 6 der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000 durch den Regierungsrat bestimmte Netto-Sollarbeitszeit betrug für das Jahr 2007 2'083.2 Stunden, wovon 2 % rund 42 Stunden ergeben). Diese formelle Betrachtungsweise ist indessen für die Beurteilung, ob es sich in casu um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt, nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, ob ein "Curlingkurs" bzw. ein Kurs "Die Pensionierung optimal planen" inhaltlich zur Erhaltung oder Sicherung der beruflichen Stellung als Zeichenlehrer notwendig ist. Zweifelsohne kann ein "Curlingkurs" bei einem Turnlehrer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dienen und auf diesem Wege der Schule zu Gute kommen. Bei einem Zeichnungslehrer ist jedoch diese Art von Weiterbildung analog dem Erwerb von Sprachkenntnissen im Sinne persönlicher Bereicherung als Freizeitbeschäftigung anzusehen. Ebenso verhält es sich mit dem Kurs "Die Pensionierung optimal planen", umso mehr, da es diesfalls um die Planung des Ausstiegs aus der Erwerbstätigkeit und gerade nicht um die Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung geht. Der Fall wäre sicher anders zu beurteilen, hätte der Rekurrent beispielsweise einen Kurs der Sparte "Kunst, Gestalten" aus besagtem offiziellem Kurskatalog belegt. Den "Curlingkursen" bzw. dem Kurs "Die Pensionierung optimal planen" jedoch fehlt jeglicher Konnex zum Beruf des Zeichenlehrers und sind demzufolge als fachfremd einzustufen, weswegen dem Rekurrenten der Abzug dieser Weiterbildungskosten nicht zu gewähren ist.


Der Rekurs erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.


5. a) Letztlich bleibt zu prüfen, inwiefern die Rekurrentin berechtigt ist, Kosten in Höhe von Fr. 40.-- für Aus- und Weiterbildungskosten abzuziehen.


b) Vorliegend hat sich die Steuerverwaltung weder im Einsprache-Entscheid noch in der Vernehmlassung mit dem Begehren der Rekurrentin auseinandergesetzt.


Es ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin in ihrem Berufsalltag als Personalverantwortliche häufig mit Fragen bezüglich der Pensionierung konfrontiert wird und es durchaus in ihrem Aufgabenbereich liegt, im Kurs "Die Pensionierung optimal planen" erworbenes Wissen an die Angestellten im Betrieb weiterzuvermitteln. Daher ist dieser Kurs zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung bzw. für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen als notwendig einzustufen, zumal sich die Weiterbildungskosten gemäss Bundesgerichtspraxis als nicht absolut unerlässlich erweisen müssen, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen. Aus diesen Gründen ist der Rekurrentin der Abzug für Weiterbildungskosten zu gewähren.


Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.


6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten Abzüge bezüglich des Arbeitszimmers sowie der Aus- und Weiterbildungskosten der Ehefrau zuzulassen sind; der Abzug betreffend der Aus- und Weiterbildungskosten des Ehemanns jedoch nicht zu gewähren ist.


7. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 12.08.2009 (510 09 12)



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