530 09 14 Abzug der Kosten für ein privates Arbeitszimmer; abzugsfähige Weiterbildungskosten

Ein Abzug für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers kann dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.


Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen .



Sachverhalt:

1. Der Pflichtige ist als Zeichenlehrer auf Sekundarstufe tätig, während seine Ehefrau als Personalverantwortliche arbeitet. Sie deklarierten in ihrer Steuererklärung 2007 unter der Ziff. 520 bzw. 525 übrige berufsnotwendige Kosten, Abzüge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'379.-- bzw. Fr. 2'608.--.


2. Mit Veranlagungsverfügung Bundessteuer 2007 vom 25. September 2008 reduzierte die Steuerverwaltung die unter Ziff. 520 geltend gemachten Abzüge für übrige Berufskosten auf 3 % des Nettolohnes d.h. auf Fr. 3'386.--.


3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Veranlagung mit dem Begehren, es seien die geltend gemachten Abzüge bezüglich des Arbeitszimmers, sowie der Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten die Pflichtigen aus, dass in Bezug auf das Arbeitszimmer dieser Abzug dem Pflichtigen während 18 Jahren in diversen Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft gewährt worden sei und seinen Berufskollegen (sogar vom selben Sachbearbeiter betreut), sei ein derartiger Abzug ebenfalls zugelassen worden. Ausserdem sei der Pflichtige in der heutigen Zeit mit den neuen technischen Mitteln als Fachlehrer auf ein Arbeitszimmer angewiesen, um ein qualitativ und quantitativ gutes Vor- und Nachbereiten der Schülerarbeiten zu gewährleisten, was von einer Fachlehrkraft verlangt werde (Unterrichtszeit x Faktor 1.6). Die Schulzimmer seien dafür nicht geeignet, da sie erstens nicht als Arbeitszimmer eingerichtet und zweitens während der Schulferien teilweise nicht zugänglich seien und drittens würde im Winter dort die Heizung abgesenkt. Demzufolge habe er sich zu Hause ein Arbeitszimmer mit den notwendigen Instrumenten (PC, Fachliteratur etc.) eingerichtet. In Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten machten die Pflichtigen geltend, dass die beiden Kurse "Die Pensionierung optimal planen" und " Curling" im Kurskatalog der offiziellen Lehrerfortbildung Baselland aufgeführt seien.


4. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. Februar 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache betr. des Begehrens um Abzug für Weiterbildungskosten ab, wobei sie zum Begehren um Abzug von berufsnotwendigen Kosten keine Stellung nahm. Zur Begründung betr. der Weiterbildungskosten führte sie an, dass die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Lehre und Praxis würden nur diejenigen Weiterbildungskosten anerkennen, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Pflichtigen zusammenhängen würden und welche der Steuerpflichtige für angezeigt halte, um seine beruflichen Chancen zu wahren. Vorliegend stellten "Curlingkurse" und der Kurs "Die Pensionierung optimal planen" keine berufsbedingte, notwendige Weiterbildung dar.


5. Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 11. März 2009 Beschwerde mit dem Begehren, die Abzüge bei den übrigen berufsnotwendigen Kosten für den Pflichtigen in Höhe von Fr. 6'900.-- bzw. Fr. 110.-- und für die Ehefrau des Pflichtigen in der Höhe von Fr. 40.-- seien zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten sie aus, dass in Bezug auf das Arbeitszimmer der Pflichtige alle drei kumulativen Voraussetzungen erfülle. Weiter forderten sie gemäss Rechtsprechung die Gleichbehandlung von Turn- und Zeichenlehrer. Die Pflichtstundenzahl sowie die Jahres-, Semester- und Wochenplanungen eines Zeichenlehrers seien dieselben wie die anderer Lehrer, demnach müsse mit denselben Vor- und Nachbereitungsstunden gerechnet werden.


In Bezug auf die Aus- und Weiterbildungskosten hielt der Pflichtige fest, dass im Berufsauftrag der Lehrerschaft bei einem Vollpensum 39 Stunden pro Jahr Weiterbildung obligatorisch seien. Diese Fortbildung sei in der arbeitsfreien Zeit zu leisten und werde vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Ausserdem käme der "Curlingkurs" z.B. bei einem polysportiven Anlass der Schule zu Gute. Insbesondere habe der Kurs "Die Pensionierung optimal planen" der Weiterbildung der Ehefrau des Pflichtigen gedient, da sie als Personalverantwortliche im Berufsalltag wiederholt mit entsprechenden Fragen konfrontiert werde.


6. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde und verwies auf deren ausführliche Begründung im Einsprache-Entscheid. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Kurs im Katalog für Lehrerfortbildung angeboten werde, alleine noch nicht genüge, um als steuerlich abzugsfähige Weiterbildung akzeptiert zu werden. Weder ein "Curlingkurs" noch der Kurs "Die Pensionierung optimal planen" würden dem Beschwerdeführer zur Erhaltung oder Sicherung seiner beruflich notwendigen Fähigkeiten als Zeichenlehrer dienen.


7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1.


2. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid vom 16. Februar 2009 die Einsprache der Pflichtigen vollumfänglich abgewiesen hat. In ihrer Begründung hat sie sich jedoch lediglich zum Abzug von Weiterbildungskosten Ehemann geäussert, nicht aber zu den begehrten Abzügen für übrige Berufskosten des Ehemannes. Insofern leidet diese Verfügung an einem Mangel.


b) Die Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung sind unterschiedlich, einerseits in Bezug auf die Verfügung selber (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit), anderseits hinsichtlich der Rechte (z.B. Fristwahrung, Äusserung, Anhörung) des Steuerpflichtigen (oder anderer Betroffener). Eröffnungsfehler führen in der Regel zur blossen Anfechtbarkeit. Die mangelhafte Verfügung ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, sofern der Fehler von der Rechtsmittelbehörde nicht selber behoben werden kann. Die Folgen einer mangelhaften Eröffnung sind daher aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen. Dabei gilt der Grundsatz, wonach den Betroffenen aus fehlerhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Diesem Grundsatz wird nach der Rechtsprechung schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Bei mangelhafter Begründung muss die Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten werden; andernfalls erwächst sie in Rechtskraft. Die in der ungenügenden Begründung liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) führt wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs zur Aufhebung der Verfügung, sofern der Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt wird bzw. geheilt werden kann. Sofern der Rechtsmittelbehörde volle Überprüfungsbefugnis zukommt, kann der Mangel dadurch geheilt werden, dass die fehlende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben und der Steuerpflichtige dazu angehört wird, wobei anzumerken ist, dass der dadurch eintretende Verlust einer Instanz problematisch ist. Andernfalls ist die fehlerhafte Verfügung aufzuheben (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 16 Rz. 55ff.).


c) Vorliegend ist festzustellen, dass der Eröffnungsmangel betr. des Einsprache-Entscheids Bundessteuer 2007 vom 16. Februar 2009 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor Steuergericht als geheilt anzusehen ist. Dies v.a. deshalb, weil die Parteien an der Verhandlung des Steuergerichts anwesend waren und sich ausführlich zu ihren schriftlichen Begehren sowie zum Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung äussern konnten. Im Weiteren konnten an der Verhandlung des Steuergerichts alle noch offenen Fragen mit den Pflichtigen und dem Vertreter der Steuerverwaltung geklärt werden. Insofern wurde die fehlende Begründung seitens der Steuerverwaltung während der Verhandlung nachgeholt und konnten sich die Beschwerdeführer dazu auch äussern. Es ist somit insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführer aufgrund dieser mangelhaften Verfügung keinen Rechtsnachteil erlitten haben, wobei der Mangel der fehlenden Begründung betr. der Abzüge für übrige Berufskosten während der Parteiverhandlung vor dem Steuergericht geheilt wurde.


3. Im Weiteren unterliegt nun der Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzüge für übrige Berufskosten sowie für Aus- und Weiterbildungskosten zuzulassen sind.


Es ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, der als Zeichenlehrer tätig ist, ein Abzug für übrige Berufskosten in Höhe von Fr. 6'900.-- zu gewähren ist.


a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG werden als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Abs. 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Abs. 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.


b) Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 präzisiert, dass als übrige Berufskosten die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale nach Art. 3 abgezogen werden können. Vorbehalten bleiben der Nachweis höherer Kosten (Art. 4) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Art. 8).


c) Bezüglich der Kosten für die Benutzung des privaten Arbeitszimmers hat das Bundesgericht die Voraussetzungen umschrieben, die für die Gewährung eines Abzugs erfüllt sein müssen: Ein solcher Abzug kann dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2C_681/2008, 2C_682/2008 vom 12. Dezember 2008, E. 3.5.1, mit weiteren Hinweisen unter www.bger.ch ). Die Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer sind besonders streng. Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitsraum zur Verfügung, wird der Abzug nur gewährt, falls dessen Benützung nicht möglich oder für die fragliche Arbeit unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit wird beispielsweise bejaht, wenn für die Vorbereitungsarbeiten einer ganzen Schule nur ein einziges Lehrerzimmer zur Verfügung steht, das gleichzeitig als Pausen- und Besprechungsraum dient oder eine angemessene Möglichkeit fehlt, die Arbeitsunterlagen im Arbeitsraum oder in der Nähe aufzubewahren. Das bedeutet, dass äussere Umstände zur Benützung des privaten (Wohn-) Raumes für berufliche Arbeit zwingen. Hingegen sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein privates Arbeitszimmer keine abzugsfähigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen, wie etwa der Wunsch, in der Nähe der Angehörigen arbeiten zu können, den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Arbeitsraum nicht benutzt. Ausserdem wird zusätzlich vorausgesetzt, dass auch tatsächlich in der Wohnung ein privater Raum für die Berufsarbeiten vorhanden ist, der zur Hauptsache nur beruflichen Zwecken dient. Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 26 N 30 f.; vgl. Knüsel in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 26 DBG N 13).


d) Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Abzug übriger Berufskosten in Höhe von Fr. 6'900.-- erfüllt.


Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf Sekundarstufe gemäss § 5 Abs. 1 lit. c Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000 beträgt bei einem Vollpensum 26 Lektionen, wobei eine Lektion jeweils 45 Minuten dauert (§ 5 Abs. 1 Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003). Rechnet man durchschnittlich noch 10 Min. Pause pro Lektion hinzu, ergibt das eine im Schulhaus zu verbringende Arbeitszeit von 55 Min. bzw. 0,917 Std. pro Lektion, was bei 26 Pflichtlektionen pro Woche 23,84 Std. pro Woche entspricht. Umgekehrt heisst dies, dass 18,16 Std. pro Woche (= 42 Std. - 23,84 Std.) für die Vor- und Nachbereitung, die Elternarbeit, etc. eingesetzt werden müssen, was vorwiegend ausserhalb des Schulzimmers im privaten Arbeitszimmer des Pflichtigen geschieht. Diese 18,16 Std. entsprechen bezogen auf eine 42 Std.-Woche gemäss § 4 Abs. 1 des Dekrets zum Personalgesetz 43,25 %. Der Anteil für die Vorbereitung und Nachbereitung der Schulstunden, wie auch für die übrigen schulischen Tätigkeiten beträgt somit mindestens 40 % der gesamten Arbeitszeit, welche der Pflichtige in seinem privaten Arbeitszimmer verbringt, weshalb die Voraussetzungen zum Abzug eines Arbeitszimmers gegeben sind.


Des Weiteren ist unbestritten, dass Vor- und Nachbereitungsarbeiten zum Zeichenunterricht auf Sekundarniveau eines vollwertigen Arbeitsplatzes bedürfen. Dazu gehört sowohl eine entsprechende Infrastruktur wie Telefon, Fax oder Computer, als auch Fachutensilien sowie deren Lagerungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall verfügt die Schule gemäss Angaben des Rektors bei einer Anzahl von 20 Lehrkräften lediglich über drei Computer. Des Weiteren unterrichtet der Beschwerdeführer wohl im eigenen Schulzimmer, welches er aber für einzelne Stunden mit einem anderen Lehrer teilen muss, da die Schule über zu wenig Räumlichkeiten verfügt. Zudem bringt der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Verhandlung vor, im Schulzimmer Unterrichtsmaterial für 18 Klassen à je 20 Schüler aufbewahren zu müssen. Demzufolge fände sich in diesem Raum kein Platz für seine privaten zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts benötigten Fachutensilien wie z.B. seine Fachliteratursammlung. Überdies würde sich die Verwahrung dieser wertvollen privaten Fachliteratur in der Schule ohnehin als problematisch erweisen, da das Schulzimmer ein allgemein zugänglicher Ort sei und somit keine Kontrollmöglichkeit über sein Eigentum bestehen würde. Dasselbe gelte für vertrauliche administrative Unterlagen wie z.B. die Notenbücher seiner Schüler. Wie das Steuergericht den vom Beschwerdeführer eingereichten Detailaufnahmen seines privaten Arbeitsplatzes entnehmen kann, verfügt dieser im privaten Arbeitszimmer unter anderem über einen Computerarbeitsplatz, einen Arbeitsplatz für Schreib- und Brettzeichenarbeit, eine Staffelei, diverse Farben und Pinsel, Anschauungsmaterialien d.h. Fachliteratur und einen Wasseranschluss mit grossem Trog. Auch im Fall des oben erwähnten Musiklehrers wurde die Notwendigkeit des ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatzes bejaht, obschon davon auszugehen ist, dass einem Musiklehrer an dessen Arbeitsort ein Arbeitsinstrument zu Übungszwecken zur Verfügung stehen würde, wie in casu das Schulzimmer in der unterrichtsfreien Zeit vom Beschwerdeführer als Arbeitsplatz genutzt werden könnte. Da jedoch auf die jeweiligen Rahmenbedingungen des am Arbeitsort zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes abzustellen ist, muss festgehalten werden, dass vorliegend die Schule keine zumutbaren Lehrerarbeitsplätze anbieten kann, die ein ungestörtes Vor- und Nachbereiten des Unterrichts erlauben, weshalb der Beschwerdeführer auf einen ruhigen abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist und für die Berufsausübung ein eigenes, ihm jederzeit zugängliches Arbeitszimmer benötigt.


Schliesslich ist die tatsächliche Ausgeschiedenheit des geltend gemachten privaten Arbeitszimmers aufgrund der oben erwähnten, vom Beschwerdeführer eingereichten, detaillierten Fotos klar gegeben.


Es ist demzufolge festzustellen, dass die Voraussetzungen beim Beschwerdeführer für den Abzug übrige Berufskosten gemäss Art. 7 Abs. 1 Berufskostenverordnung i.V.m. Art. 4 Berufskostenverordnung erfüllt sind. Der Pflichtige erbringt zudem den Nachweis höherer Kosten, weshalb ihm nicht nur die Pauschale in Höhe von Fr. 3'386.-- sondern die tatsächlichen Kosten zu gewähren sind.


e) Betreffend die Höhe des geltend gemachten Abzugs von Fr. 6'900.-- ist auszuführen, dass die Berechnungen des Pflichtigen nicht ganz zutreffend sind. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Kosten für ein Arbeitszimmer ist analog des Unternutzungsabzuges nach Art. 21 vorzugehen (vgl. zur Berechnung Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 26 N 31f.). Der Abzug bemisst sich nach dieser Formel: Eigenmietwert beziehungsweise Mietzins ÷ Anzahl Zimmer + 2 (im Gegensatz zur Staatssteuer werden bei der direkten Bundessteuer zwei Zimmer addiert). Der Eigenmietwert beträgt vorliegend für die direkte Bundessteuer unbestrittenermassen Fr. 41'400.--. Die Rekurrenten bewohnen ein Haus mit fünf Zimmern. In Anwendung der Formel beträgt der Abzug für die direkte Bundessteuer demzufolge gerundet Fr. 5'914.-- (=Fr. 41'400.-- [5 + 2]). Insgesamt bemisst sich der Abzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 5'914.--.


Angesichts des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist daher teilweise gutzuheissen.


4. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer für Aus- und Weiterbildungskosten einen Abzug in Höhe von Fr. 110.-- beanspruchen kann.


a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Art. 8 Berufskostenverordnung präzisiert, dass die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar sind.


Nicht abzugsfähig sind jedoch gemäss Art. 34 lit. b DBG Ausbildungskosten.


b) Nach der Rechtsprechung sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit der Berufsausübung fehlt jedoch dann, wenn Sprachkenntnisse nur für die persönliche Bereicherung - im Sinne kultureller Weiterbildung - erworben oder verbessert werden (vgl. BGE 113 Ib 114, E. 3b). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2.).


c) Vorliegend macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass Lehrkräfte bei einem Vollpensum pro Jahr 39 Stunden vom Arbeitgeber unbezahlte, obligatorische Weiterbildung zu absolvieren hätten und dass beide geltend gemachten Kurse im Kurskatalog der offiziellen Lehrerfortbildung Baselland aufgeführt seien (vgl. § 2 Abs. 4 Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen, wonach mindestens 2 % der Jahresarbeitszeit für die Weiterbildung zu reservieren sind; die gemäss § 2 Abs. 6 Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000 durch den Regierungsrat bestimmte Netto-Sollarbeitszeit betrug für das Jahr 2007 2'083.2 Stunden, wovon 2 % rund 42 Stunden ergeben). Diese formelle Betrachtungsweise ist indessen für die Beurteilung, ob es sich in casu um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt, nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, ob ein "Curlingkurs" bzw. ein Kurs "Die Pensionierung optimal planen" inhaltlich zur Erhaltung oder Sicherung der beruflichen Stellung als Zeichenlehrer notwendig ist. Zweifelsohne kann ein "Curlingkurs" bei einem Turnlehrer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dienen und auf diesem Wege der Schule zu Gute kommen. Bei einem Zeichnungslehrer ist jedoch diese Art von Weiterbildung analog dem Erwerb von Sprachkenntnissen im Sinne persönlicher Bereicherung als Freizeitbeschäftigung anzusehen. Ebenso verhält es sich mit dem Kurs "Die Pensionierung optimal planen", umso mehr, da es diesfalls um die Planung des Ausstiegs aus der Erwerbstätigkeit und gerade nicht um die Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung geht. Der Fall wäre sicher anders zu beurteilen, hätte der Rekurrent beispielsweise einen Kurs der Sparte "Kunst, Gestalten" aus besagtem offiziellem Kurskatalog belegt. Den "Curlingkursen" bzw. dem Kurs "Die Pensionierung optimal planen" jedoch fehlt jeglicher Konnex zum Beruf des Zeichenlehrers und sind demzufolge als fachfremd einzustufen, weswegen dem Beschwerdeführer der Abzug dieser Weiterbildungskosten nicht zu gewähren ist.


Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.


5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Abzug für übrige Berufskosten auf Fr. 5'914.--. zu reduzieren und zum Abzug zuzulassen ist; der Abzug betreffend der Aus- und Weiterbildungskosten des Ehemannes jedoch nicht zu gewähren ist.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 12.08.2009 (530 09 14)



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