510 09 41 Fahrtkosten

Die Kosten der Benützung privater Fahrzeuge sind nur dann berufsnotwendig, wenn es nicht zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel mit wesentlich längerer Arbeitswegzeit zu benützen oder wenn das Privatfahrzeug an der Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen benötigt wird.



Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung vom 11. Dezember 2008 wurde die Pflichtige definitiv veranlagt und ihr der Abzug für Fahrtkosten von Fr. 7'150.-- auf Fr. 504.-- gekürzt.


2. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 erhob die Pflichtige gegen diese Veranlagung Einsprache mit dem Begehren, es seien die geltend gemachten Fahrtkosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich ihre jährlichen Fahrtkosten mit dem Auto auf Fr. 7'150.-- belaufen würden. Sie sei auf das Auto angewiesen, da sie als Geschäftsführerin jeden Morgen um 7.30 Uhr den Salon aufmachen müsse. Der Zeitaufwand zwischen ihrem Wohn- und Arbeitsort würde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2 1/2 Stunden betragen.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 8. Mai 2009 wies die Steuerverwaltung das Begehren der Pflichtigen auf Fahrtkostenabzug in der Höhe von Fr. 7'150.-- ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG die Kosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abzugsfähig seien, soweit sie notwendig seien. Nach langjähriger und konstanter Praxis der kantonalen Steuerverwaltung sowie des Steuergerichts seien diejenigen Fahrtauslagen als notwendig zu betrachten, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten sei. Diese gesetzliche Regelung gründe auf der Überlegung, dass Wegkosten notwendige Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens darstellten, solange die Pflichtige in der kostengünstigsten ihr zumutbaren Weise an den Arbeitsort gelange. Die diese notwendigen Kosten übersteigenden Ausgaben stellten dementsprechend Einkommensverwendung dar, welche nicht als Gewinnungskosten vom Roheinkommen abgezogen werden könnten.


Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


4. Gegen den Einsprache-Entscheid erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 29. Mai 2009 Rekurs mit dem Begehren, es seien die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in der Höhe von Fr. 7'150.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie über eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin verfüge, welche belege, dass sie das Privatauto für den Arbeitsweg benötige. Als Geschäftsführerin müsse sie für das Geschäft auch Einkäufe erledigen können.


5. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf deren Ausführungen im Einsprache-Entscheid vom 8. Mai 2009. Ergänzend könne noch festgehalten werden, dass der Fahrtkostenabzug gewährt werden könne, wenn das Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigt werde und kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stehe. Diesfalls sei aber eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, welche sich detailliert über die Notwendigkeit der Privatauto-Benützung für das Geschäft (nicht für den privaten Arbeitsweg) ausspreche. Der Umstand, dass durch den Einsatz eines privaten Fahrzeugs die private Lebenshaltung bequemer gestaltet werden könne, sei kein Grund für die Gewährung des Abzugs.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die von der Rekurrentin geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 7'150.-- zu Recht von der Steuerverwaltung auf Fr. 504.-- gekürzt worden sind.


a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften die Erwerbsunkosten abgezogen werden, wie z.B. die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.


b) Nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 können unselbständig Erwerbende bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos die Auslagen, für die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden, abziehen. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 40 Rp. für Motorräder (Hubraum über 50 cm3) und bis zu 70 Rp. für Autos zulässig (der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten). Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Buchstabe b (15 Fr. pro Tag, jedoch höchstens 3200 Fr. pro Jahr) geltend gemacht werden.


c) Die Kosten der Benützung privater Fahrzeuge sind nur dann berufsnotwendig, wenn es der Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel mit wesentlich längerer Arbeitswegzeit zu benützen oder wenn sie das Privatfahrzeug an der Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen benötigt (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band 2, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 44 N 72). Der Fahrtkostenabzug für ein privates Motorfahrzeug kann somit gewährt werden, wenn das Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigt wird und kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Diesfalls ist aber eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers, welche sich detailliert über die Notwendigkeit der Privatauto-Benützung ausspricht, vorzulegen (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 11; BlStPr. XI [1991-93] 204).


Die Zurückhaltung der Steuerbehörden bei der Gewährung der Fahrtkostenabzüge beruht vor allem auf der Überlegung, dass der Verzicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel i.d.R. nicht auf eine arbeitsbedingte Notwendigkeit zurückzuführen ist, sondern überwiegend dazu dient, die private Lebenshaltung bequemer und die Freizeit sinnvoller zu gestalten. Aus diesem Grund haben die Autokosten in den überwiegenden Fällen den Charakter von Lebenshaltungskosten, für die ein Steuerabzug gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht gerechtfertigt ist (Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 14/1991 vom 30. August 1991, E. 1a).


3. Vorliegend macht die Rekurrentin Fahrtkosten in Höhe von Fr. 7'150.-- geltend, welche die von der Veranlagungsbehörde gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2007 gewährte Pauschale von Fr. 504.-- (UAbo für Jugendliche unter 25 Jahren) deutlich übersteigen. Da sich ein höherer Abzug steuermindernd auswirkt, obliegt die Beweislast der Rekurrentin, entsprechende Tatsachen darzutun und nachzuweisen, welche diesen Abzug rechtfertigen. In casu hat sie als Beweis dafür, dass der tägliche Zeitaufwand zwischen ihrem Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2 1/2 Stunden beträgt, ihrer Einsprache vom 5. Januar 2009 einen ausgedruckten SBB-Online-Fahrplan beigelegt, welcher eine Fahrtzeit von insgesamt 102 Minuten (ohne Fussweg) pro Arbeitstag angibt.


Gemäss Tür-zu-Tür-Fahrplan der SBB benötigt die Rekurrentin für den Arbeitsweg 52 bis maximal 72 Minuten inklusive Fussweg. Die ungünstigste Fahrkurskombination weist dementsprechend einen täglichen Zeitaufwand von 144 Minuten auf. Der Richtwert von 150 Minuten (2 1/2 Std.) Fahrzeit pro Tag, welcher den Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel gemäss 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz als unzumutbar erscheinen lässt, wird somit nicht überschritten.


Die Rekurrentin hat als Nachweis dafür, dass sie ihr Privatfahrzeug an der Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen benötigt, eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin eingereicht, welche belegt, dass das Privatauto für den Arbeitsweg erforderlich ist. Es gilt festzuhalten, dass sich eine allfällige Bestätigung des Arbeitgebers detailliert über die Notwendigkeit der Privatauto-Benützung für das Geschäft und nicht wie vorliegend für den privaten Arbeitsweg auszusprechen hat.


Gemäss telefonischer Nachfrage des Steuergerichts beim Arbeitgeber der Rekurrentin komme es nur äusserst selten vor, dass die Rekurrentin Einkäufe für das Geschäft zu erledigen hat. Somit benötigt sie ihr Privatfahrzeug für den Arbeitsweg und die ihr daraus erwachsenen Kosten sind nicht als berufsnotwendig zu erachten.


Die Benützung des Privatautos ist angesichts des oben Ausgeführten zur Erzielung des Erwerbseinkommens nicht unbedingt erforderlich, sondern dient der effizienteren Gestaltung des Privatlebens. Demzufolge sind die damit verbundenen Auslagen nicht als abzugsfähige Erwerbsunkosten, sondern als steuerrechtlich irrelevante Lebenshaltungskosten zu qualifizieren.


4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte einzig die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden, vorliegend obengenannte UAbo-Pauschale von Fr. 504.-- abziehen kann. Der Abzug ihrer höheren effektiven Fahrtkosten ist ihr nicht zu gewähren, da zum einen der Zeitaufwand des täglichen Arbeitswegs unter 2 1/2 Stunden liegt, und zum anderen der Nachweis der Berufsnotwendigkeit des Motorfahrzeugs nicht erbracht worden ist. Die Steuerverwaltung hat somit die von der Rekurrentin geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 7'150.-- zu Recht auf Fr. 504.-- gekürzt.


Der vorliegende Rekurs erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.


5. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 12.08.2009 (510 09 41)



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