510 09 36 Steuerbefreiung einer Wohnbaugenossenschaft

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss für die Steuerbefreiung die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegen und uneigennützig erfolgen.


Die Tätigkeit muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht werden.


Bei der Beurteilung ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, ist zudem nicht nur auf die statutarische Zweckbestimmung abzustellen, sondern ist vielmehr zu überprüfen, wie die Gegebenheiten tatsächlich sind. Unter der Massgabe, dass auch die übrigen Anforderungen an eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann letztere somit nicht von vorne herein ausgeschlossen werden, sondern ist zu überprüfen, ob der statutarisch resp. gesetzlich vorgegebene Zweck der Selbsthilfe tatsächlich auch umgesetzt wird.



Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. August 2008 wurde die Wohnbaugenossenschaft A. (in der Folge: WbG) mit einem Betrag in Höhe von Fr. 4'237.20 für die Staatssteuer sowie Fr. 211.85 für die Kirchensteuer und Fr. 911.60 für die Gemeindesteuer veranlagt.


2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 27. September 2008 Einsprache mit den Begehren, die Veranlagungsverfügung vom 28. August 2008 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde u.a. vorgebracht, die WbG stelle die Wohnungen sozial schwachen Familien zur Verfügung und vermiete diese preisgünstig unter Beanspruchung der Zusatzverbilligungen durch den Bund und den Kanton im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Im Weiteren beanspruche die Verwaltung nur eine Vergütung der entstandenen Spesen. Darum sei die WbG eine juristische Person mit gemeinnütziger Zwecksetzung, welche als solche auch in den Statuten unter Art. 1 deklariert sei. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht seien erfüllt. Aus diesen Gründen stelle die Besteuerung gemäss Veranlagung vom 28. August 2008 einen Härtefall dar, was dem nicht gewinnorientierten und gemeinnützigen Gedanken der Wohnbaugenossenschaft widerspreche.


3. Die Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft wies das Gesuch um Befreiung von der Staats- und Gemeindesteuer mit Entscheid vom 21. April 2009 ab mit der Begründung, Wohngenossenschaften und Wohnbaugenossenschaften seien im Kanton Basel-Landschaft seit jeher nicht steuerbefreit. Die zahlreichen mittleren und kleinen Wohnbaugenossenschaften hätten alle zum Zweck, auf der Grundlage der Selbsthilfe preisgünstigen Wohnraum zu erstellen und ihn den Genossenschaftern, evtl. Drittpersonen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Genossenschaften würden zwar keinen kommerziellen Zweck verfolgen. Für eine Steuerbefreiung aufgrund der Bestrebungen zur Selbsthilfe seien jedoch die Voraussetzungen nicht gegeben, weil ein ideeller Zweck nicht vorliege. Umso weniger könne von einem ausschliesslich gemeinnützigen Zweck gesprochen werden, wie ihn das harmonisierte Steuerrecht für die Steuerbefreiung voraussetze. Wohnbaugenossenschaften würden mehrheitlich keine grossen Steuerleistungen erbringen, weil sie aufgrund des Zwecks der Selbsthilfe die Mietzinsen nur so hoch ansetzen würden, dass sie die laufenden und die Amortisationskosten zu decken vermögen. Dass die Genossenschaften auf diese Weise keine grossen Gewinne ausweisen würden und sich die Steuerleistung schwergewichtig auf die Kapitalsteuer beschränke sei kein Grund zur Steuerbefreiung.


Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Wohngenossenschaft ihre Wohnungen ausschliesslich hilfsbedürftigen, kranken oder in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Personen zu besonders tiefen, durch Zuschüsse der öffentlichen Hand subventionierten Mietzinsen vermieten würde. Auch diese Voraussetzungen seien bei dieser Genossenschaft nicht gegeben. Aus all diesen Gründen sei keine Steuerbefreiung möglich, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.


4. Gegen diesen Entscheid erhob die Pflichtige Rekurs mit den Begehren, der Entscheid der kantonalen Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 21. April 2009 sei aufzuheben. Das Gesuch um Steuerbefreiung der WbG, in X., sei gutzuheissen, das heisst, die WbG sei von der Staats- und der Gemeindesteuer zu befreien. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin besitze seit ihrer Gründung, wie aus der Jahresrechnung 2008 zu entnehmen sei nur eine Liegenschaft (…), in X.. Wie aus dem Mieterplan ersichtlich sei, würden alle Mieter gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) Zusatzverbilligungen von Kanton und Bund erhalten. Aus den Semesterzahllisten des Bundes, wie auch des Kantons Basel-Landschaft gehe hervor, dass jede einzelne Wohnung dieser Liegenschaft subventioniert werde. Des Weiteren bekomme man diese Verbilligungen seit die Existenz der Liegenschaft als Wohnbaugenossenschaft begründet worden sei. Der Beginn der Bundeshilfe sei dabei gemäss den Semesterzahllisten des Bundes auf das Jahr 1998 datiert.


In dieser Liegenschaft würden nur hilfsbedürftige und in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Personen leben, welche von besonders tiefen, durch Zuschüsse der öffentlichen Hand subventionierten Mietzinsen profitieren würden. Demnach sei bei der WbG genau der Punkt der Erwägungen erfüllt, durch welchen eine Wohnbaugenossenschaft von der Steuer befreit werde. Aus diesen Gründen seien die eingangs gestellten Anträge gutzuheissen.


5. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 beantragte die Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft die Abweisung des Rekurses mit der gleichen Begründung wie im Entscheid.


6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Der Reinertrag und das Eigenkapital von Genossenschaften unterliegen gemäss § 52 Abs. 1 lit. a StG der Ertrags- und Kapitalsteuer der juristischen Personen. Von der Staats- und Gemeindesteuer befreit sind aber diejenigen juristischen Personen, die öffentliche (§ 16 Abs. 1 lit. d) oder gemeinnützige Zwecke (§ 16 Abs. 1 lit. e StG) verfolgen. Dabei umfasst die Steuerbefreiung nur das den umschriebenen Zwecken ausschliesslich und unwiderruflich dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen (§ 16 Abs. 2 StG). Eine entsprechende Bestimmung enthält auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) in Art. 23 Abs. 1 lit. f, wobei Unternehmerische Zwecke als grundsätzlich nicht gemeinnützig gelten.


Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Wohnbaugenossenschaft A. (WbG) gemäss § 16 Abs. 1 lit. d oder e StG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG von den Staats- und Gemeindesteuern zu befreien ist.


3. a) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Lehre muss für die Steuerbefreiung die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegen und uneigennützig erfolgen. Die Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen. Mit der gemeinnützigen Zielsetzung dürfen nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene - unmittelbare wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verbunden sein (BGE 114 Ib 277 ff.). Je enger der Destinatärskreis definiert ist, desto eher rechtfertigt es sich, an der Uneigennützigkeit zu zweifeln. Diese fehlt praxisgemäss bei wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigungen, deren Interessen allein auf die Förderung jener des Berufsstandes oder eines oder mehrerer (beschränkter) Wirtschaftszweige gerichtet sind. Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden; die hierzu bestimmten Mittel haben unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck zu dienen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.42/2007 vom 11. Juni 2008, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer setzt somit voraus, dass kumulativ eine objektive Voraussetzung, nämlich die Ausübung einer Tätigkeit, die der Allgemeinheit und dem öffentlichen Wohlstand dient, und eine subjektive Voraussetzung, gemäss welcher die Verfolgung eines solchen Zweckes uneigennützig erfolgen muss (Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 58, S. 465 ff.). Die Tätigkeit muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare - wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (BGE 114 Ib 277). Hält sich eine solche wirtschaftliche Betätigung in einem untergeordneten Rahmen zur altruistischen Tätigkeit, so schliesst sie eine Steuerbefreiung nicht aus (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 12 vom 8. Juli 1994, S. 4). Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (Greter, a.a.O., Art. 23 N. 33a).


b) Die Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass sich die juristische Person im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Es handelt sich dabei um Institutionen, die von Privaten gegründet und geführt oder von der öffentlichen Hand zusammen mit Privaten in privatrechtlicher Form als gemischtwirtschaftliche Unternehmen betrieben werden (vgl. Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 23 StHG N 27). Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich die gleichen Aufgaben sein, die in der Regel vom Gemeinwesen zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern usw. Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen. Um den Steuerbefreiungstatbestand nicht sachwidrig ausufern zu lassen, geht die Praxis dahin, den Begriff des öffentlichen Zwecks restriktiv auszulegen. Eine Tätigkeit wird aber ohne weiteres als öffentliche Aufgabe anerkannt, wenn der Rechtsträger durch öffentlich-rechtlichen Akt damit bertraut worden ist (vgl. Greter, a.a.O., Art. 23 StHG N 28; vgl. auch zum Ganzen Kreisschreiben [KS] Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 8. Juli 1994; Hans Wipfli, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, Dissertation Basel 2000, S. 241 ff.; Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Dissertation Zürich 1998, S. 199 ff.; Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 16 N 7 ff.).


c) Bei der WbG mit Sitz in X. handelt es sich um eine juristische Person im Sinne von Art. 828ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) (vgl. § 1 der Statuten). Die WbG bezweckt gemäss § 2 lit. a der Statuten vom 25. Juli 1996, den Abschluss eines Baurechtsvertrages über die Parzelle Nr. (…) des Grundbuches X. mit der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde X.; das Erstellen und Unterhalten eines Mehrfamilienhauses mit preisgünstigen Wohnungen unter Berücksichtigung der Wohnbauförderungsgesetze des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft (lit. b).


d) Im Kanton Basel-Landschaft wird die Förderung günstigen Wohnraums durch das Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990 (WEG) geregelt. Von diesen Massnahmen profitieren sollen Bevölkerungskreise in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen (vgl. § 1 Abs. 1 WEG). Der Kanton gewährt Beiträge zur Senkung der finanziellen Belastung aus den Mietpreisen sowie den Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, und kann genossenschaftliche oder genossenschaftsähnliche Wohnformen fördern (§ 1 Abs. 2 WEG). In der Verordnung zum WEG vom 30. Oktober 1990 in § 4 Abs. 1 ist die Vermögensgrenze um eine Zusatzverbilligung in Anspruch nehmen zu können auf Fr. 55'000.-- festgesetzt. Das Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990 umschreibt in § 2 den Kreis der Begünstigten und statuiert in § 3 Abs. 5 Obergrenzen für anrechenbare Einkommen.


Die Präsidentin der WbG bringt an der heutigen Verhandlung vor, im Jahre 1996 sei die Genossenschaft mit Freunden gegründet worden, wobei man sich an die kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) gehalten habe. Daher würden nur Personen in den Wohnungen der WBG wohnen, die die gesetzlichen Bestimmungen des WEG auch erfüllen würden. Viele ihrer Mieter seien ausländischer Herkunft, hätten nur Einkünfte aus der AHV und würden zudem Ergänzungsleistungen beanspruchen. Eine Mieterin würde Leistungen der IV beziehen. Zudem würden in dieser Liegenschaft auch viele Kinder wohnen.


Der Personenkreis, der die staatlich geförderten Wohnungen der WbG in Anspruch nehmen kann, ist statutarisch zwar nicht beschränkt. Eine klare Begrenzung erfolgt jedoch auf gesetzlicher Ebene in den Bestimmungen des WEG, sodass nur Personen in den Genuss vergünstigten Wohnraums kommen können, die in erster Linie die Einkommens- resp. die Vermögensgrenze nicht überschreiten. Dem Steuergericht liegt eine Liste des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit den Namen der Mieter und den entsprechend in Anspruch genommenen Beiträgen vor. Da diese Beiträge gemäss den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann ausgerichtet werden, wenn die Bedingungen auch tatsächlich erfüllt sind, drängt sich auch keine Prüfung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Mieter auf. Im Weiteren werden der WbG die kantonalen sowie die Bundeshilfen seit ihrer Gründung ausgerichtet. Die WbG bietet somit seit ihrer Gründung ganz im Sinne der kantonalen Wohnbauförderung vergünstigten Wohnraum an Personen an, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Die WbG verfolgt somit seit Beginn ihrer Existenz eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeit, weshalb sich eine Steuerbefreiung allein aus diesem Grund rechtfertigt.


4. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes wie auch des Kantons Basel-Landschaft haben Juristische Personen, welche in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A.42/2007 vom 11. Juni 2008, E. 2.2; Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Juni 2003, publ. in BStPra, Bd. XVI, S. 462ff.; vgl. auch Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Dissertation Zürich 1998, S. 205f.). Auch das Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV spricht sich in diesem Sinne aus, dass eine weitere Voraussetzung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit, das Fehlen von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken ist.


b) Nach Art. 2 lit. c der Statuten der WbG wird das Vermieten der Wohnungen an Genossenschafter und Genossenschafterinnen oder an andere Bewerber und Bewerberinnen bezweckt. Gemäss Art. 828 Abs. 1 OR ist unter dem Begriff der Genossenschaft eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt, zu verstehen. Um jedoch eine Steuerbefreiung zu erwirken, müssen klar selbstlose und altruistische Motive vorherrschen und dürfen kein Selbstzweck resp. Eigeninteressen verfolgt werden. In einer ersten Version der Statuten vom 8. Januar 1996 fehlte die Bestimmung in Art. 2 lit. c. Diese Änderung musste im Rahmen der Eintragung ins Handelsregister vorgenommen werden, was anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung der WbG mit Protokoll vom 25. Juli 1996 festgehalten wurde. Es ist einleuchtend, dass in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Form der Genossenschaft der vorgeschriebene Zweck der Selbsthilfe in die Statuten aufzunehmen ist. Insofern wären gerade Genossenschaften von vorneherein von einer Steuerbefreiung ausgeschlossen, da die gesetzlich zwingende Zwecksetzung der Selbsthilfe im Rahmen der Rechtsform der Genossenschaft nicht mit einer Steuerbefreiung einhergehen kann. Indessen ist gesetzlich nicht festgelegt, dass eine Genossenschaft grundsätzlich von einer Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Eine statutarische Bestimmung allein rechtfertigt somit weder eine Steuerbefreiung noch einen Ausschluss von dieser. Insofern kann auch der unter Art. 1 der Statuten der WbG erwähnte Begriff der Gemeinnützigkeit zwar als Hinweis gewertet, jedoch nicht unbesehen der Tatsachen angenommen werden. Ebenso verhält es sich mit der in Art. 2 lit. c formulierten Zweckbestimmung.


c) Es stellt sich also die Frage, ob die rechtlich zwingend vorgegebene Zwecksetzung der gemeinsamen Selbsthilfe nach Art. 828 Abs. 1 OR, welche in den Statuten der WbG in Art. 2 lit. c figuriert, im vorliegenden Fall auch tatsächlich erfüllt ist. Gemäss dem von der Präsidentin der WbG eingereichten Verzeichnis der Genossenschafter und der Anteilsscheine wohnen keine Genossenschafter im Mehrfamilienhaus in X.. Es handelt sich bei den Mietern in dieser Liegenschaft durchwegs um Drittpersonen ohne Anteilsscheine. Die Präsidentin der WbG legte an der heutigen Verhandlung denn auch dar, dass seit der Erstellung der Liegenschaft die Wohnungen nie an Genossenschafter vermietet worden seien, sondern grundsätzlich immer nur an Drittpersonen. Es sei von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen, die vergünstigten Wohnungen Genossenschaftern anzubieten, weshalb man bei der ursprünglichen Version der Statuten vom 8. Januar 1996 die Bestimmung in Art. 2 lit. c nicht aufgenommen habe.


d) Im Weiteren bringt die Präsidentin der WbG vor, dass das Land der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde, X. gehöre und ein Teil des für die Liegenschaft aufzuwendenden Kapitals von dieser zur Verfügung gestellt worden sei, da die Hypothek nicht vollumfänglich über die B.-bank X. habe finanziert werden können. Die Zinsen seien mit einem Satz von 3,55 % betreffend die Hypothek bei der B.-bank und mit einem Satz von 1,5 % betreffend dem Darlehen von der Römisch-Katholischen Kirche sehr niedrig. Die Liegenschaft stehe im Eigentum der WbG. Die Verwaltung werde durchwegs ehrenamtlich von Pensionären übernommen, welche nur eine bescheidene Spesenvergütung für ihre Tätigkeiten erhalten würden. Ein Gewinn werde weder angestrebt noch erwirtschaftet. Im weiteren sei gemäss Art. 12 der Statuten die Auszahlung von Tantiemen nicht zulässig und nach Art. 13 hätten ausscheidende Mitglieder und Erben von verstorbenen Mitgliedern höchstens Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Anteilsscheine zum Nennwert, eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile erfolge nach Art. 8 nicht. Im Weiteren habe man die Grundverbilligung nicht in Anspruch genommen, weshalb die Mietzinsen auch nicht gestiegen seien. Die Grundverbilligung ist eine Senkung einer anfänglichen Wohnkostenbelastung, welche in Form von Vorschüssen durch Kanton oder Bund finanziert wird, welche aber rückzahlbar ist und daher bewirkt, dass die Mietzinsen entsprechend steigen (vgl. Ergänzungsbericht zur Vorlage 98/185: Änderung des Dekrets über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990). Im Kanton Basel-Landschaft findet sich die Regelung hierzu in § 3 des Dekrets zum WEG.


e) Es ist schliesslich auch festzuhalten, dass die WbG gemäss den vorliegenden Unterlagen, wie auch gemäss der Darstellung der Präsidentin an der heutigen Verhandlung keine Erwerbszwecke verfolgt. Ein Erwerbszweck liegt dann vor, wenn eine juristische Person eine auf Erzielung von Ertrag gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder mit anderen Worten gewinnstrebig ist (vgl. Reto Kuster, a.a.O. S. 204). Aus der Übernahme der Verwaltung der Liegenschaft durch einen befreundeten Kreis von Pensionären, welche für ihre Tätigkeit blosse Auslagenentschädigungen erhalten, kann keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit erblickt werden.


5. Entgegen der Ansicht der Taxationskommission kann somit nicht überwiegend auf die statutarische Zweckbestimmung abgestellt werden, sondern ist vielmehr zu überprüfen, wie die Gegebenheiten tatsächlich sind. Unter der Massgabe, dass auch die übrigen Anforderungen an eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann letztere somit nicht von vorne herein ausgeschlossen werden, sondern ist zu überprüfen, ob der statutarisch resp. gesetzlich vorgegebene Zweck der Selbsthilfe tatsächlich auch umgesetzt wird.


Das Steuergericht kommt somit nach Würdigung der vorliegenden Unterlagen zum Schluss, dass die Verfolgung eines Selbsthilfezwecks bei der WbG nicht erkennbar ist. Ein Vergleich der Mieterschaft mit den Anteilsinhabern hat gezeigt, dass die Wohnungen tatsächlich nicht von Genossenschaftern genutzt werden. Die Präsidentin der WbG hat zudem an der heutigen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass dieser Gedanke von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen ist. Dies zeigt sich v.a. darin, dass die Statuten nachträglich geändert werden mussten. Aus diesen Gründen ist die WbG, welche weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt, als gemeinnützig im Sinne von § 16 e StG einzustufen.


Zusammenfassend ist aufgrund all dieser Erwägungen festzuhalten, dass die WbG eine juristische Person ist, welche öffentliche wie auch gemeinnützige Zwecke verfolgt und deshalb von der Staats- und Gemeindesteuer zu befreien ist. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.


6. Die Steuerbefreiung wurde vorliegend in Würdigung der heutigen wie auch der historischen Gegebenheiten ausgesprochen. Da aber eine Veränderung der Umstände in der Zukunft nicht absehbar ist, kann eine solche Befreiung nicht auf unbestimmte Zeit Geltung beanspruchen. Die Steuerverwaltung kann die Frage der Begründetheit der Steuerbefreiung in jeder Steuerperiode neu überprüfen. Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr gegeben, muss die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung in einer separaten Verfügung oder zusammen mit der Veranlagungsverfügung widerrufen. Gegen beide Verfügungen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen (Schriftenreihe FIRST, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und juristischen Personen, Bern 2001, S. 244). Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten zudem grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E. 4.2).


7. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 20.11.2009 (510 09 36)



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