510 09 100 Beweis von steuermindernden Tatsachen / Kapitalleistung

Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die Folgen der Beweislosigkeit.


Die Steuerverwaltung hat eine Kapitalleistung gemäss der Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu veranlagen. Wird die Leistung bestritten, liegt es am Steuerpflichtigen darzutun, dass keine Kapitalleistung geflossen ist.



Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung vom 31. März 2008 wurden die Pflichtigen unter anderem auch für eine Kapitalleistung von der Wohlfahrtsstiftung X. AG in Höhe von Fr. 90'000.--, welche gemäss der Meldung über Kapitalleistungen per 11. Mai 2006 ausgezahlt wurde, veranlagt.


2. Gegen diese Veranlagung erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 3. April 2008 Einsprache. Zur Begründung führten sie aus, dass der Pflichtige aus der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG keine Kapitalleistung erhalten habe. Der Grund für eine allenfalls erfolgte Meldung der besagten Stiftung an die Eidg. Steuerverwaltung entziehe sich ihren Kenntnissen, sie wäre jedenfalls vollumfänglich falsch. Mit heutigem Datum sei der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG ein Schreiben um Richtigstellung der fehlerhaften Meldung zugestellt worden.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 4. November 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss § 27 Abs. 1 StG seien Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Art. 82 BVG in vollem Umfang steuerbar. Gemäss Meldung der eidgenössischen Steuerverwaltung sei am 11. Mai 2006 eine Auszahlung der 2. Säule der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG von Fr. 90'000.-- erfolgt. Diese Auszahlung sei von der Veranlagungsbehörde richtigerweise als Sonderveranlagung besteuert worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei nicht nachgewiesen worden, dass diese Meldung falsch sei, weshalb an der Sonderveranlagung vom 31. März 2008 festzuhalten sei.


4. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erhob der Vertreter der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, der Einsprache-Entscheid vom 4. November 2009 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte er aus, bei den Rekurrenten sei eine Kapitalleistung von Fr. 90'000.-- aus der beruflichen Vorsorge besteuert worden, obwohl die Rekurrenten diesen Betrag nie erhalten hätten. Am 4. Mai 2005 sei der Pflichtige als Präsident des Verwaltungsrates der Firma X. AG zurückgetreten ebenso A. als Vizedirektor. B., Mitglied des Verwaltungsrates der X. AG, sei am 21. Dezember 2006 aus der neu firmierenden Z. AG ausgeschieden. Bei der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG sei der Pflichtige (und A.) bis 17. Juni 2005 (resp. 4. März 2005) Präsident mit Einzelunterschrift und B. sei ab 17. Juni 2005 bis 14. November 2007 Präsident mit Kollektivunterschrift gewesen. Per 1. November 2007, überschrieben mit dem Datum 27. Dezember 2007, habe letzterer eine Meldung über Kapitalleistungen im Betrag von Fr. 90'000.-- an den Rekurrenten unterzeichnet. Die Auszahlung sei anscheinend am 11. Mai 2006 erfolgt. Eingereicht worden sei die Meldung über Kapitalleistungen wahrscheinlich erst im Jahre 2008 (Eingangsstempel Steuerkanzlei: 30. Januar 2008). Diese Kapitalleistung an den Rekurrenten sei nie erfolgt. Das Nichtvorhandensein dieser Tatsache könne nicht nachgewiesen, sondern nur widerlegt werden. Mangels Beweises einer Kapitalauszahlung sei somit die Veranlagung aufzuheben. Die Meldung an die Eidg. Steuerverwaltung betr. Kapitalauszahlung aus der gebundenen Vorsorge sei somit fälschlicherweise erfolgt. Auch in formeller Hinsicht sei die Meldung an die Eidg. Steuerverwaltung ungenügend, da B. im damaligen Zeitpunkt nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Gegenüber den Rekurrenten sei vorgebracht worden, dass sie unentgeltlich zwei Personenwagen aus der Firma X. AG genommen hätten, was nicht zutreffe. Die Wohlfahrtsstiftung sei an diesen Verkäufen überhaupt nicht beteiligt gewesen. Grundsätzlich sei damit nachgewiesen, dass die Wohlfahrtsstiftung an die Rekurrenten keine Kapitalleistung erbracht habe, weshalb auch keine Steuer fällig werde.


5. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid vom 4. November 2009 und führte ergänzend aus, dass gemäss § 36 StG Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Abs. 1 StG gesondert besteuert würden. Vorliegend sei der Steuerverwaltung mit Formular Nr. 563 der Eidgenössischen Steuerverwaltung Meldung gemacht worden, dass die Auszahlung einer Kapitalleistung in Höhe von Fr. 90'000.-- an den Rekurrenten erfolgt sei. Wenn eine Kapitalleistung aus einer Wohlfahrtsstiftung ausbezahlt und dies aktenkundig gemacht werde, so habe die Steuerverwaltung kein Wahlrecht, ob sie besteuern wolle oder nicht, sondern sie sei verpflichtet, die Auszahlung zu besteuern. Wenn der Rekurrent geltend mache, dass eine Auszahlung nie stattgefunden habe (bzw. eine zu Unrecht erfolgte direkte Verrechnung mit Gegenforderung der Arbeitgeberin; Einkommens-/Mittelverwendung) so liege es an ihm, die Meldung der ESTV zu entkräften und das Gegenteil zu beweisen. Solange ihm das jedoch nicht gelinge, sei das Argument, er habe nie Geld von der Wohlfahrtsstiftung erhalten, eine reine Behauptung und die Besteuerung sei daher zu Recht erfolgt.


6. Mit Schreiben vom 1. März 2010 reichte der Vertreter der Pflichtigen ein Schreiben der Liquidatorin der Wohlfahrtsstiftung vom 10. Dezember 2009 sowie ein Schreiben an die Liquidatorin vom 1. März 2010 ein. Auf diese Eingaben wird - soweit erforderlich - in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.


Mit Fax vom 17. März 2010 reichte der Vertreter des Pflichtigen eine Eurotaxbewertung sowie eine Rechnung betr. das Fahrzeug N. und eine Rechnung betr. das Fahrzeug M. ein.


Mit Verfügung vom 19. März 2010 nahm das Steuergericht bei der Liquidatorin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich die Transaktionen betreffend der beiden Fahrzeuge N. sowie M. eine amtliche Erkundigung vor. Auf die amtliche Erkundigung wird - soweit erforderlich - in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.


7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. a) Strittig ist vorliegend, ob eine Kapitalleistung von der X. AG resp. der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG in Höhe von Fr. 90'000.-- an die Pflichtigen gezahlt worden ist.


b) Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Absatz 1 gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer. Die Steuer wird zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Minimalsteuersatz von 2% (Abs. 2). Die Sozialabzüge gemäss § 33 und § 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Als Steuersatz kommt § 34 Absatz 1 im Zeitpunkt der Ausrichtung der Kapitalleistung zur Anwendung. Kapitalleistungen von gemeinsam veranlagten Ehepaaren werden nicht zusammengerechnet (Abs. 3).


c) Der Vertreter der Pflichtigen bestreitet grundsätzlich, dass überhaupt eine Zahlung der X. AG resp. der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG an die Pflichtigen geflossen ist. Er bringt vor, dass das Fahrzeug N. vom Rekurrenten von der Firma X. AG im Dezember 2004 abgekauft worden sei. Der Kaufpreis sei durch Verrechnung mit Lohnguthaben und Verwaltungsratshonorar beglichen worden. Das Fahrzeug sei bereits anfangs Dezember 2004 auf den Namen der Ehefrau des Rekurrenten eingelöst gewesen. Das Fahrzeug M. sei mit Datum vom 2. Juni 2004 im Namen der Firma X. AG gekauft worden. Der Kaufpreis habe Fr. 40'000.-- betragen. Der Pflichtige habe dieses Fahrzeug mit einem Eintauschfahrzeug O., welches in seinem Privateigentum gestanden habe, beglichen. Die restlichen Fr. 17'000.-- seien im Juni 2004 von der Firma X. AG bezahlt worden. Bei Austritt aus der Firma X. AG habe der Pflichtige das genannte Fahrzeug übernommen und habe Fr. 10'000.-- bar bezahlt und die restlichen Fr. 5'000.-- seien mit seinem Verwaltungsratshonorar verrechnet worden. Somit habe er beide Fahrzeuge gekauft. Die Wohlfahrtsstiftung sei an diesen Verkäufen überhaupt nicht beteiligt gewesen.


d) An der heutigen Verhandlung führt der Pflichtige betreffend der beiden fraglichen Fahrzeuge aus, dass das Fahrzeug N. mit dem Fahrzeug M. getauscht worden sei. Der N. sei privat und der M. über das Geschäft geführt worden. In der Bilanz 2004 sei der N. nicht mehr geführt worden. Im Jahre 2005 sei dann nur der M. in der Bilanz erschienen, da er den N. privat eingelöst habe. Per 30. September 2005 sei er aus der Firma ausgetreten. Die Firma sei nie mit Forderungen an ihn herangetreten. Ein Preis für die Fahrzeuge sei nicht vereinbart worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Liquidatorin eine Kapitalleistung an ihn mit Fr. 70'000.-- beziffert habe. Abschlüsse der Jahre 2004 und 2005 würden ihm keine vorliegen.


e) Zur weiteren Erhellung des Sachverhalts ist nun im folgenden auf das Schreiben der Liquidatorin vom 10. Dezember 2009, resp. die Antwort der Liquidatorin auf die amtliche Erkundigung vom 30. März 2010 sowie auf die schriftlichen Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen vom 1. März 2010 einzugehen.


Betreffend der Höhe der Kapitalleistung führte die Liquidatorin in ihrem Schreiben an den Vertreter des Pflichtigen vom 10. Dezember 2009 aus, dass sich diese aus dem unterpreisigen Kauf des N. und der unentgeltlichen Überlassung des M. bei seinem Austritt aus der X. AG zusammensetze. Der Pflichtige habe den N. zu einem Preis von Fr. 36'584.-- gekauft. Gemäss einer sich in den Akten befindenden Eurotaxbewertung liege der Verkehrswert bei Fr. 80'000.--. Aus der Differenz ergebe sich danach der erste Teil der Kapitalleistung in Höhe von Fr. 40'000.--. Der Gegenwert des M. liege bei rund Fr. 30'000.--, was als zweiter Teil der Kapitalleistung zu betrachten sei. Insgesamt habe der Pflichtige somit Fr. 70'000.-- erhalten. Die Wohlfahrtsstiftung habe vorliegend aber entschieden, die vom Pflichtigen empfangenen geldwerten Leistungen gegenüber der X. AG abzulösen und sie ihm ihrerseits als Kapitalleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung auszurichten. Diese Kapitalleistung sei von der Wohlfahrtsstiftung mittels Formular "Meldung über Kapitalleistungen" gemeldet worden. Die Ausführungen der Liquidatorin beantwortete der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 1. März 2010 dahingehend, dass der Pflichtige von der Firma zwei Fahrzeuge zum effektiven Wert übernommen und bezahlt resp. mit seinem Lohnguthaben verrechnet habe. Die Wohlfahrtsstiftung habe eine Meldung über Fr. 90'000.-- gemacht, während dem die Liquidatorin eine Summe von Fr. 70'000.-- errechnet habe, wobei sich letztere Berechnung nicht auf nachvollziehbare Fakten stützen könnten. Fakt sei, dass es sich bei der Eurotaxbewertung des N. um einen Verkaufspreis handle und nicht um den effektiven Verkehrswert. Der Pflichtige habe aber das Fahrzeug zu dem Preis übernommen, welcher der Firma X. von der Y. AG offeriert worden sei. Dieser sei bei Fr. 34'000.-- zuzügl. MWSt gelegen. Faktisch sei somit keine geldwerte Leistung erfolgt, weshalb die Meldung über Kapitalleistungen zu widerrufen sei.


Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung wurde die Liquidatorin im Wesentlichen dazu aufgefordert, dem Steuergericht weitere Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge, die Buchung der Zahlungen des Pflichtigen, den Realwert der Fahrzeuge, sowie Informationen über die Abwicklung des Kaufs resp. die Schenkung der Fahrzeuge zu geben. Die Liquidatorin führte hierzu in ihrer Antwort auf die amtliche Erkundigung vom 30. März 2010 an das Steuergericht aus, dass sie in die Buchhaltungsunterlagen oder die Verwaltungsratsprotokolle der Stifterfirma keinen Einblick habe. Nach den ihr zugetragenen Informationen habe sich die Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG anlässlich des Ausscheidens des Pflichtigen dazu entschieden, ihm eine Leistung aus der Wohlfahrtsstiftung zukommen zu lassen. Erwägungen zum Entscheid, die Abgangsentschädigung in der gewählten Form auszurichten seien nicht dokumentiert. Die Kaufs- resp. Verkaufsgeschäfte betreffend die Fahrzeuge hätten sich in der X. AG abgespielt. Nach dem Ausscheiden des Pflichtigen aus der X. AG seien die Organe der X. AG zum Schluss gekommen, diese habe im Zusammenhang mit zwei Fahrzeugtransaktionen noch Forderungen gegen den Pflichtigen, resp. es würden andernfalls geldwerte Leistungen vorliegen. Der Verwaltungsrat der X. AG habe die Höhe dieser Forderung auf Fr. 90'000.-- beziffert. Aus den Büchern der Wohlfahrtsstiftung gehe hervor, dass die Wohlfahrtsstiftung eine Abgangsentschädigung an den Pflichtigen dergestalt ausgerichtet habe, dass sie die Forderung der X. AG gegen den Pflichtigen über Fr. 90'000.-- beglichen habe. Die Buchung sei durch Gutschrift auf dem Kontokorrent der Firma X. AG erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der X. AG an die Wohlfahrtsstiftung vom 11. Mai 2006, in welchem die Rückforderung diverser Mitarbeiter-Entschädigungen verlangt werde. Im Weiteren ergebe es sich auch aus zwei Buchhaltungsbelegen der Wohlfahrtsstiftung der X. AG. Aus dem Beleg über das "Konto 4000 Übrige reglementarische Leistungen" gehe hervor, dass per Datum vom 31. Dezember 2006 unter der Position "Soll" ein Aufwand von Fr. 90'000.-- mit "Fahrzeuge X." gebucht worden sei. Aus dem zweiten Beleg über "Konto 1150 Kto.Krt. X. AG" gehe hervor, dass per Datum vom 31. Dezember 2006 unter der Position "Haben" eine Gegenbuchung von Fr. 90'000.-- mit "Fahrzeuge X." gemacht worden sei.


Betreffend die Höhe der Kapitalleistung führte die Liquidatorin aus, dass sie lediglich versucht habe anhand der bei der Wohlfahrtsstiftung greifbaren Unterlagen und Informationen die Zusammensetzung der Leistung in der Höhe von Fr. 90'000.-- zu plausibilisieren. Im Weiteren führte sie aus, die Organe der X. AG, hätten gewusst, dass der M. im Dezember 2004, als der Pflichtige ihn zahlungshalber zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises des N. an die X. AG verkauft habe, bereits im Eigentum der X. AG gestanden habe und lediglich ein vom Pflichtigen exklusiv benutztes Firmenfahrzeug gewesen sei. Falls dieser Umstand berücksichtigt werde, so seien zu den aufgelisteten Beträgen weitere Fr. 33'000.-- zu addieren.


3. a) Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die Steuerverwaltung gemäss der Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung korrekt veranlagt hat. Nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung der kantonalen Steuerverwaltung mittels Formular eine Kapitalleistung seitens der leistenden Vorsorgeeinrichtung meldet, muss die kantonale Steuerverwaltung gemäss dieser Meldung veranlagen und hat dabei keinen Handlungsspielraum. Die Steuerverwaltung kann somit auch nicht dafür in die Pflicht genommen werden abzuklären, ob eine Leistung tatsächlich erfolgt ist oder nicht. Bestreitet der Pflichtige eine Leistung, liegt es somit an ihm darzutun resp. zu beweisen, dass die Kapitalleistung nicht geflossen ist.


b) Bei der Steuerveranlagung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Nach diesem Grundsatz zieht die urteilende Behörde aus dem Beweisergebnis nach freier Überzeugung Schlüsse darüber, was sie als bewiesen erachtet (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278). Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter - gestützt auf die Beweiswürdigung - zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Vielmehr kann die von der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung genügen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 278 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109). Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.500/2002 Urteil vom 24. März 2003, E. 3.5; BGE 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 E.3.5 www.bger.ch ; vgl. auch Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416 und 453).


c) Vorliegend hat die amtliche Erkundigung hervorgebracht, dass die Wohlfahrtsstiftung die Rückforderung der X. AG im Rahmen diverser Mitarbeiter-Entschädigungen (im Fall von Herrn X.: den Wert der beiden Fahrzeuge), gemäss Schreiben der X. AG an die Wohlfahrtsstiftung vom 11. Mai 2006, mit einer Zahlung auf das Kontokorrent über Fr. 90'000.-- beglich. Diese Zahlung ist mit den entsprechenden Buchungsbelegen der Wohlfahrtsstiftung der X. AG belegt.


Nicht mit Belegen dokumentiert sind hingegen die Darstellungen des Vertreters hinsichtlich der Zahlungsflüsse betreffend die beiden fraglichen Fahrzeuge. So ist nicht belegt, dass der Pflichtige beispielsweise eine Barzahlung betr. des M. in Höhe von Fr. 17'000.-- geleistet hat, dass betr. des Tauschsgeschäfts M. gegen N. Ende des Jahres 2004 ein Differenzbetrag in Höhe von vermutlich Fr. 8'000.-- ebenfalls bar bezahlt worden ist und dass bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Firma X. AG und dem Pflichtigen dieser zum Ausgleich aus der Übernahme des M. Fr. 10'000.-- in bar geleistet hat. Da der Pflichtige diese Barzahlungen nicht mittels Empfangsquittungen belegen kann, bleibt die Darstellung des Vertreters des Pflichtigen eine reine Behauptung, welche zum Beweis nicht genügt. Die Rechnungen der Motorfahrzeugkontrolle betr. der Immatrikulation der Fahrzeuge auf das Kontrollschild BL (…) und BL (…) welche an die Ehefrau des Pflichtigen adressiert sind vermögen ausser, dass die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind, nichts weiter zu belegen. Der Kaufvertrag der Firma Y. Automobile AG weist wohl den Gesamtkaufpreis des M. sowie einen Restkaufpreis von Fr. 17'000.-- aus, hingegen vermag auch dieser keine Zahlungsflüsse zu beweisen. Die beiden von den Pflichtigen ins Recht gelegten Rechnungen betr. den M. und den N. beide datierend vom 3. Dezember 2004 vermögen lediglich einen Tausch der beiden Fahrzeuge zu belegen nicht aber die tatsächlichen Zahlungsflüsse. Unklar bleibt auch, welchen tatsächlichen Verkehrswert der N. zum Zeitpunkt dieses Tauschgeschäfts hatte. Einen Hinweis diesbezüglich enthält lediglich die Eurotaxbewertung, welche aber zwischen den Vertragspartnern bei der Kaufpreisberechnung offenbar keine Berücksichtigung fand und auch weiterhin bestritten wird.


d) Die vom Vertreter des Pflichtigen eingereichten Belege und Schreiben des Pflichtigen an die Steuerverwaltung, die Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG, die X. AG, die beiden Rechnungen betr. der fraglichen Fahrzeuge und weitere, vermögen die Zahlungsflüsse betr. der in Frage stehenden Fahrzeuge somit nicht weiter zu klären. Auch die Darstellung des Pflichtigen an der heutigen Verhandlung ist mangels schriftlicher Buchungsbelege oder Empfangsquittungen nicht nachvollziehbar. Die allein mündliche Darlegung des Sachverhalts kann nicht zum Beweis erhoben werden. Daraus folgt, dass der Pflichtige dem Steuergericht nur ungenügend darlegen konnte, dass er keine Kapitalleistung in Höhe von Fr. 90'000.-- im Gegenwert von zwei Fahrzeugen erhalten hat, resp. er den Gegenwert der Fahrzeuge bereits mittels Verrechnung von Lohnforderungen oder diversen Barzahlungen beglichen hat, wobei in letzterem Fall die Meldung über Kapitalleistungen zu Unrecht erfolgt wäre.


Andererseits liegen dem Steuergericht die Buchhaltungsbelege der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG vor, welche einen Zahlungsfluss betr. "Fahrzeuge Herr X." zwischen der X. AG und der Wohlfahrtsstiftung der X. AG belegen. Das Steuergericht kommt zum Schluss, dass der Beweis, dass keine Kapitalleistung mit einem Gegenwert in Höhe von Fr. 90'000.-- an den Pflichtigen erfolgt ist, somit gescheitert ist.


4. Gemäss der Darstellung des Pflichtigen, ist dieser weder im Besitz von Jahresabschlüssen der Firma X. AG noch von sonstigen Belegen, die beispielsweise seine Barzahlungen an die X. AG belegen würden. Zur Erlangung der notwendigen Belege sei der Pflichtige im Streitfall auf den Zivil- oder Strafrechtsweg verwiesen. Betreffend die Zeichnungsberechtigung von B. auf der Meldung für Kapitalleistungen hat dasselbe zu gelten. Nach Erlangung dieser Beweismittel steht dem Pflichtigen in der Folge das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen. Diese gibt den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, bei der verfügenden Behörde die verbindliche Aufhebung/Abänderung einer formell und materiell rechtskräftigen Verfügung zu verlangen (vgl. Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft; 132 N 5).


a) Gemäss § 132 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a); die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b); wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2). Insbesondere kann die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht mit Einwendungen begründet werden, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten erhoben werden können (BGE 111 1b 210 E. 1 mit Hinweisen, in diesem Sinne auch Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 147 DBG N 6). Eine Revision ist schliesslich auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bloss eine nach seiner Auffassung falsche rechtliche Betrachtungsweise der entscheidenden oder veranlagenden Behörde geltend macht (BGE 111 Ib 211; 105 Ib 251 f.).


b) Anlass für eine Revision sind nicht irgendwelche Tatsachen, sondern nur erhebliche. Eine Tatsache ist dann erheblich, wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben. Als erhebliche Tatsachen, die eine Revision auslösen können, gelten grundsätzlich diejenigen, die zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheides bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich entdeckt worden sind und in diesem Sinn "neu" sind. Ausser Betracht fallen deshalb grundsätzlich Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. nach Fällung des Rechtsmittelentscheids verwirklicht haben. Ausnahmsweise sind nachträglich eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirken (vgl. Casanova, Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, publ. in: ASA 61, S. 449; Vallender in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 51 N 11; vgl. BGE 111 1b 209).


Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Pflichtige die Zahlung einer Kapitalleistung der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG an ihn selbst mittels den eingereichten Belegen nicht widerlegen konnte. Vielmehr ist aufgrund der Buchhaltungsbelege der Wohlfahrtsstiftung der Firma X. AG, welche durch die amtliche Erkundigung bei der Liquidatorin zum Vorschein gekommen sind erstellt, dass eine Kapitalleistung im Rahmen der Transaktionen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen in Höhe von Fr. 90'000.-- an den Pflichtigen geflossen ist. Dass aber aufgrund einer Verrechnung von gegenseitigen Forderungen zwischen der X. AG und dem Pflichtigen sowie mehreren Barzahlungen des Pflichtigen an die X. AG im Zusammenhang mit den erwähnten Fahrzeugen keine Kapitalleistung geflossen ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt mangels Belege nicht erwiesen. Sollte es dem Pflichtigen hingegen möglich sein, die entsprechenden Beweismittel vorzulegen, kann die Veranlagung im Rahmen einer Revision nochmals geprüft werden.


Aus all diesen Gründen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.


4. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 16.04.2010 (510 09 100)



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