530 09 58 Vollsplitting / Kinderabzug / Vertrauensschutz

Sind Personen nicht verheiratet, so kommt der Kinderabzug immer nur einer Person zu, wie auch der dazugehörende Vollsplittingtarif immer nur einer Person zusteht. Der an unmündige Kinder Alimente zahlende Elternteil kann nur die familienrechtlichen, d.h. die gemäss Gerichtsurteil oder gemäss dem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag geschuldeten, periodisch zu zahlenden Kinderalimente abziehen. Voraussetzung für die Gewährung des Kindesabzuges ist die Innehabung der elterlichen Sorge. Hat ein Konkubinatspaar Kinder, hat derjenige Partner, der die elterliche Sorge besitzt und für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Anspruch auf den Kinderabzug und den Vollsplittingtarif. Dies ist in der Regel die Frau, welcher die Kinderalimente zufliessen.


Damit der Vertrauensschutz greift, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Neben der Existenz einer Vertrauensgrundlage muss das Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden berechtigt sein, der Bürger muss gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt haben, und schliesslich muss eine Interessenabwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen stattfinden. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, so soll dem Einzelnen kein Nachteil aus seiner Vertrauensbetätigung entstehen.


(Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.)



Sachverhalt:

1. a) Der Pflichtige wohnt mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Hauhalt. Gemäss dem von der Vormundschaftsbehörde A. genehmigten Unterhaltsvertrag vom 29. März 2007 bezahlt der Pflichtige für seine Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'200.--.


b) In der Steuererklärung 2007 machte der Pflichtige den Tarif A resp. den Verheiratetentarif sowie den Abzug für Versicherungsprämien Kinder in Höhe von Fr. 700.-- geltend, deklarierte jedoch keine Unterhaltsbeiträge.


2. Mit definitiver Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2007 vom 19. Februar 2009 veranlagte die Steuerverwaltung den Pflichtigen mit dem Tarif B und strich den Abzug Versicherungsprämien Kinder in Höhe von Fr. 700.--. Dafür gewährte sie ihm einen Abzug für unterstützungsbedürftige Personen in der Höhe von Fr. 6'100.-- mit der Bemerkung "Kinderabzug und Vollsplitting werden bei der Kindsmutter berücksichtigt (Sorgerecht bei der Mutter)".


3. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 15. März 2009 Einsprache mit den Begehren, es sei ihm der Steuertarif A und der Kinderabzug zu gewähren. Als Begründung machte er insbesondere geltend, dass er mit seiner Lebenspartnerin seit Dezember 1999 in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter am 4. März 2007 habe seine Lebenspartnerin ihre Berufstätigkeit nicht mehr aufgenommen, um sich voll der Betreuung und Erziehung ihrer gemeinsamen Tochter zu widmen. Seither komme er alleine für sie beide auf. Die elterliche Sorge falle ihnen beiden gleichermassen zu. Für die Tochter habe die Amtsvormundschaft Basel-Landschaft am 18. April 2007 den Unterhaltsvertrag vom 29. März 2009 genehmigt, der bis zum vollendeten 6. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'200.-- vorsehe. Die monatliche Unterhaltspflicht erfülle er gemäss Ziffer 7 des Unterhaltsvertrages, wonach er monatlich Fr. 2'400.-- auf das Haushaltskonto überweise, mit dem sie ihre gemeinsamen Lebenshaltungskosten bestreiten würden. Seit seine Lebenspartnerin über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge, überweise er ihr zudem monatlich Fr. 4'000.-- auf ihr eigenes Bankkonto. Diese Beiträge stünden ihr zur freien Verfügung zu als Ersatz für ihre Berufsaufgabe und ihrer vollzeitlichen Widmung der Betreuung und Erziehung sowie der Führung des gemeinsamen Haushalts. Sollte die Einsprache nicht in seinem Sinne entsprochen werden, behalte er sich vor, ersatzweise die Abzüge für Unterhaltsleistungen geltend zu machen.


4. Mit Einsprache-Entscheid vom 13. August 2009 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem die Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 26'400.-- zum Abzug zugelassen wurden. Bezüglich des Sozialabzuges sowie des Steuertarifs hielt sie fest, dass diese nicht frei wählbar, sondern gesetzlich geregelt seien. Von Gesetzes wegen sei das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt bei der Mutter, sofern die Eltern nicht verheiratet seien. Aufgrund dessen, dass kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart worden sei, seien also der Kinderabzug und der günstigere Tarif zu Recht der Lebenspartnerin zugesprochen worden.


5. Mit Schreiben vom 25. August 2009 erhob der Pflichtige dagegen Beschwerde mit den Begehren, es sei ihm der Steuertarif A und der Kinderabzug zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, dass die Beweggründe seiner Einsprache aus dem Schreiben vom 15. März 2009 hervorgehen würden. Den Anspruch auf die Anwendung des Steuertarifs A gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG und die Gewährung des Kinderabzuges erhebe er aufgrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Demgegenüber stelle die Steuerverwaltung auf die reinen rechtlichen Verhältnisse ab, was dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessen Rechnung trage. Nachdem sie sich dieser Tage bei der Amtsvormundschaftsbehörde Basel-Landschaft erkundigt hätten, treffe es zu, dass die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zufalle. Und sie seien nunmehr mittels Merkblatt für unverheiratete Eltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge darüber informiert worden, dass eine solche schriftlich bei der Amtsvormundschaft beantragt werden müsse (was sie nach ihrer Ferienrückkehr denn auch tun würden). Wie dem auch sei, es erscheine ihm offenbar gesagt opportunistisch, in solchen Fällen Steuerpflichtige streng nach den rechtlichen Verhältnissen zu besteuern, wo es doch unzählige Steuerpraktiken und -erlasse gebe, die auf die rein wirtschaftlichen Verhältnisse abstellten.


6. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2009 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung ihres abweisenden Antrages auf den Einsprache-Entscheid vom 13. August 2009 verwies.


7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob der vom Pflichtigen geltend gemachte Kinderabzug sowie der Tarif A resp. der Verheiratetentarif zu gewähren sind.


3. a) Gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG werden vom Einkommen abgezogen Fr. 6'100.-- für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt.


b) Damit ein Kinderabzug gewährt werden kann, muss zwischen der steuerpflichtigen Person und der Person, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, ein Kindsverhältnis bestehen. Der Kinderabzug steht nur denjenigen Steuerpflichtigen zu, die aufgrund der Verpflichtung zu Alimentenzahlungen oder aufgrund ihrer Unterhaltspflicht als Folge der elterlichen Sorge Leistungen zugunsten einer Person erbringen müssen. Bei der gesetzlichen Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte für den Unterhalt des Kindes zu sorgen hat, geht es in erster Linie um die finanziellen Leistungen des Anspruchsberechtigten, nicht hingegen um Eigenleistungen oder Opportunitätskosten. Wer Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhaltes: der Empfänger der Unterhaltsbeiträge hat diese zu versteuern und trägt somit steuerlich die Kosten des Kinderunterhaltes. Wenn vorausgesetzt wird, dass der Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhaltes trägt, bedeutet dies nicht, dass dies in überwiegendem Ausmass oder sogar vollständig zu geschehen hat. Es genügt vielmehr, dass der Anspruchsberechtigte mindestens Kosten im Umfang des Kinderabzuges trägt. Es ist ausgeschlossen, dass für das gleiche Kind der Kinderabzug mehrfach gewährt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruchsberechtigte das elterliche Sorgerecht ausübt. Trotzdem ist die elterliche Sorge aber nicht bedeutungslos. Aus Praktikabilitätsgründen darf nämlich davon ausgegangen werden, dass der Inhaber des elterlichen Sorgerechts gleichzeitig auch die Kosten des Kinderunterhaltes trägt und ihm somit der Kinderabzug zusteht (vgl. zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage Zürich 2009, Art. 213 N 18 ff.). Dies bedeutet in jenen Fällen, in denen der eine Elternteil an den anderen Unterhaltsbeiträge für ein unmündiges Kind leistet, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zusteht. Der Empfänger muss diese Unterhaltsbeiträge versteuern, während der Leistende die Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen kann. Der Kinderunterhalt wird somit aus den vom Empfänger der Unterhaltsbeiträge versteuerten Einkünften bestritten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 N 35, Ivo P. Baumgartner in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/ab, Art. 213 und Art. 35 DBG N 19 f.).


c) In casu leistet zwar der Pflichtige für seine Tochter Unterhaltszahlungen an seine Lebenspartnerin, trägt jedoch wie oben erläutert steuerlich betrachtet keine Kosten des Kindesunterhaltes. Seine Lebenspartnerin hingegen versteuert diese Unterhaltsbeiträge und trägt somit steuerlich die Kosten des Kindesunterhaltes, weshalb ihr der Kinderabzug zusteht. Aus diesen Gründen hat die Steuerverwaltung zu Recht dem Pflichtigen den Kinderabzug nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen


4. a) Gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Tarif für Verheiratete und Einelternfamilien (sog. Verheiratetentarif resp. Tarif A).


b) Unter Kinder sind Personen zu verstehen, für die der steuerpflichtigen Person Kinderabzüge nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG zustehen. Der Verheiratetentarif ist immer mit einem Kinderabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG verbunden. Einer steuerpflichtigen Person, der kein Kinderabzug zukommt, kann auch nicht der Verheiratetentarif gewährt werden, was aber nicht bedeutet, dass jeder steuerpflichtigen Person, der ein Kinderabzug zukommt, automatisch auch der Verheiratetentarif zusteht: der Kinderabzug ist nur eine notwendige, aber keine ausreichende Voraussetzung für die Gewährung des Verheiratetentarifs (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 214 N 33). Während die Faktorenaddition im Rahmen der Familienbesteuerung kein Zusammenleben des Inhabers der elterlichen Sorge mit dem Kind voraussetzt, ist dies für die Anwendung des Verheiratetentarifs notwendig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 214 N 35). Leben unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind in gleichen Haushalt, ist der Verheiratetentarif demjenigen Elternteil zu gewähren, aus dessen Einkünften der Unterhalt des Kinds zur Hauptsache bestritten wird, dem also der Kinderabzug zukommt. Eine Kumulation des Abzuges für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Verheiratetentarifs für die gleichen Kinder bei einer einzigen steuerpflichtigen Person ist ausgeschlossen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 214 N 39).


c) Im vorliegenden Fall steht sowohl der Kinderabzug sowie die elterliche Sorge gemäss Art. 298 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die gemeinsame Tochter der Lebenspartnerin des Pflichtigen zu, weshalb dem Pflichtigen aus diesen Gründen der Verheiratetentarif resp. der Tarif A nicht zusteht. Die Steuerverwaltung hat demnach zu Recht den Pflichtigen mit dem Tarif B resp. den Grundtarif veranlagt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.


5. Der Pflichtige macht ausserdem weiter geltend, dass er und seine Lebenspartnerin von der Vormundschaftsbehörde offensichtlich nicht umfassend über ihre Rechte informiert worden seien. Mündlich sei ihnen erklärt worden, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam tragen würden. Der bei dieser Gelegenheit ausgefertigte Alimentenvertrag komme erst dann zum tragen, wenn die Eltern sich trennen, also nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und mit dem Kinde leben würden. Im guten Glauben seien sie demnach davon ausgegangen, dass auch von Gesetzes wegen die elterliche Sorge ihnen beiden gleichermassen zufallen würde.


a) Der Schutz von Treu und Glauben ist in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) als selbständiges verfassungsmässiges Individualrecht verankert. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördlichen Zusagen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörden. Der Einzelne muss sich also auf Informationen oder auf das Verhalten einer Behörde verlassen können. Damit der Vertrauensschutz greift, müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Neben der Existenz einer Vertrauensgrundlage muss das Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden berechtigt sein, der Bürger muss gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt haben, und schliesslich muss eine Interessenabwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen stattfinden. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben, so soll dem Einzelnen kein Nachteil aus seiner Vertrauensbetätigung entstehen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage Zürich Basel Genf 2008, N. 818 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage Bern 2008, S. 25 ff.).


Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist. Das Hauptanwendungsgebiet namentlich des Verbots widersprüchlichen Verhaltens liegt bei den fortgesetzt erhobenen Steuern und dem bei diesen den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz zustehenden Ermessen (vgl. BGE 2A. 52/2003 vom 23. Januar 2004, www.bger.ch ).


b) Die Vormundschaftsbehörden sind zuständig für diejenigen vormundschaftlichen Massnahmen, die das Schweizerische Zivilgesetzbuch der Vormundschaftsbehörde zuweist, so insbesondere für Kindesschutzmassnahmen. Weiter üben sie die Aufsicht aus über die Vormünder, Beiräte und Beistände. Die Vormundschaftsbehörde ist somit unbestrittenermassen nicht für steuerrechtliche Auskünfte zuständig, weshalb sich der Pflichtige bezüglich der Auskunft der Vormundschaftsbehörde betreffend die elterliche Sorge und deren steuerrechtlichen Folgen nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und vollumfänglich abzuweisen ist.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 22.01.2010 (530 09 58)



Back to Top