510 09 104 Brandlagerwert / Katasterschätzung

Zuständig für die Gebäudeeinschätzung ist die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung. Diese übermittelt die Brandlagerschätzung der Gemeinde, welche in der Folge die Katasterschätzung erstellt. Eine Korrektur der Brandlagerschätzung kann nicht über die Anfechtung der Katasterschätzung vor Steuergericht erreicht werden, sondern ist im Rechtsmittelweg gemäss den der Versicherungspolice beiliegenden Bedingungen für die Gebäudeversicherung geltend zu machen.


Die Änderung oder Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen ist aufgrund der in der Schweiz herrschenden Gewaltenteilung Sache des Parlaments und nicht Aufgabe der Gerichte.



Sachverhalt:

1. Aufgrund der "Abtretung A./A." wurde dem Pflichtigen am 17. November 2009 von der Gemeinde B. eine Katasteranzeige für die Parzelle (…) mit einem Brandlagerwert von total Fr. 118'000.-- zugestellt.


2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 erhob der Pflichtige beim Gemeinderat B. Einsprache mit dem Begehren, für die Berechnung des Brandlagerwertes seien die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden energiesparenden Investitionen abzuziehen.


Zur Begründung führte er aus, der Eigenmietwert werde auf Grundlage der Katasteranzeige berechnet, jedoch könnte gemäss mündlicher Auskunft der kantonalen Steuerbehörde der Eigenmietwert nicht angefochten werden, wenn eine rechtskräftige Katasteranzeige vorliege. Die Katasteranzeige werde auf Grundlage des Versicherungswertes erstellt, die im Versicherungswert enthaltenen Kosten für Energiesparmassnahmen seien demzufolge auch im Brandlagerwert enthalten. Beim Bau eines Minergiehauses würden keinerlei Fördergelder oder Vergünstigungen gewährt, dafür werde man mit einem höheren Eigenmietwert bestraft.


3. Der Gemeinderat B. wies mit Entscheid vom 22. Dezember 2009 die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Abzüge für energiesparende Investitionen seien bei der Katasterwertberechnung nicht vorgesehen, da die Gemeinde sich an den von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) fix vorgegebenen Brandlagerwert halten müsse. Für die BGV habe die Liegenschaft des Pflichtigen durch die energiesparenden Investitionen einen Mehrwert erhalten, den die BGV im Schadenfall ersetzen müsste. Daher könne der Brandlagerwert durch die BGV nicht reduziert werden.


4. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 erhob der Pflichtige gegen diesen Entscheid Rekurs mit dem Begehren, die für die Berechnung des Brandlagerwertes über das gesetzliche Minimum hinausgehenden energiesparenden Investitionen seien abzuziehen und die Verordnung zum Steuergesetz sei dementsprechend anzupassen.


Zur Begründung führte er aus, gemäss mündlicher Auskunft der kantonalen Steuerbehörde könne der Eigenmietwert nicht angefochten werden, wenn eine rechtskräftige Katasteranzeige vorliege, deshalb habe er gegen die Katasteranzeige Einsprache erhoben, da er mit der Ermittlung des Brandlagerwertes nicht einverstanden sei.


Gemäss § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.05.1984 fördere der Kanton und die Gemeinden eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung. Dementsprechend wolle das kantonale Energiegesetz (EnG, SGS 490) vom 04.02.1991, dass Energie sparsam, rationell und umweltschonend verwendet, ferner nicht erneuerbare Energie durch erneuerbare ersetzt und die Abhängigkeit von importierter Energie vermindert werde (§ 1 EnG). Die Abzugsfähigkeit von Energiesparmassnahmen für die Berechnung des Eigenmietwertes sei im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb darin ein Widerspruch zum übergeordneten Recht der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft zu sehen sei. Vor allem bei Liegenschaften bestehe ein erhebliches Potential um Energie einzusparen. Wenn man aber nebst erheblichen Mehrinvestitionen noch eine grössere Steuerbelastung tragen müsse, würden diejenigen Bauherren belohnt, welche nur die gesetzlich notwendigen Massnahmen einhalten würden. Er sei daher der Ansicht, dass für die Berechnung des Brandlagerwertes die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden energiesparenden Investitionen abzuziehen seien und die Verordnung zum Steuergesetz dementsprechend angepasst werden müsse.


5. a) Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte der Gemeinderat B. die Abweisung des Rekurses. Neben den bereits in ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2009 erläuterten Argumenten führte der Gemeinderat aus, der vom Einsprecher in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2009 an das Steuergericht geäusserte Antrag, dass die Verordnung zum Steuergesetz in dem Sinn zu ändern sei, dass bei der Berechnung des Brandlagerwertes weitergehende Energiesparmassnahmen abziehbar seien, liege nicht im Einflussbereich der Gemeinde B. und werde daher nicht kommentiert.


b) Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft verzichtet mangels Parteistellung auf eine Vernehmlassung.


6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob bei der Berechnung des Brandlagerwertes, die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden energiesparenden Investitionen abziehbar sind und die Verordnung zum Steuergesetz dementsprechend angepasst werden kann.


3. a) § 121 StG regelt die Voraussetzungen zur Vornahme einer Katasterschätzung, wobei das Gesetz zwischen einer allgemeinen und einer individuellen Katasterneuschätzung unterscheidet. Eine allgemeine Katasterneuschätzung wird nur bei erheblichen Verkehrswertänderungen des Bodens im ganzen Kanton oder zumindest in Teilen davon vorgenommen (§ 121 Abs. 3 StG). Bei einer individuellen Katasterneuschätzung, wie auch vorliegend, erfolgt nach § 121 Abs. 2 lit. b StG eine Neuschätzung des Grundstücks aufgrund einer Änderung im Bestand durch Neubau, Umbau, Abbruch und dergleichen.


b) Das hier in Frage stehende Gebäude mit Baujahr 2008 wurde von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung im Oktober 2009 neu eingeschätzt. Die Neuschätzung des Grundstücks erfolgte vorliegend aufgrund einer Änderung durch Neubau nach § 121 Abs. 2 lit. b StG. Die Neuschätzung als solche ist somit zu Recht erfolgt und wird vom Rekurrenten auch nicht in Frage gestellt.


4. Der Rekurrent rügt hingegen, dass die Katasteranzeige auf Grundlage des Versicherungswertes erstellt werde, und dass die im Versicherungswert enthaltenen Kosten für Energiesparmassnahmen auch im Brandlagerwert enthalten seien. Diese Kosten müssten bei der Berechnung des Brandlagerwertes seiner Ansicht nach abgezogen werden.


a) Zuständig für die Gebäudeeinschätzung ist die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung. Die rechtlichen Grundlagen für die Gebäudeeinschätzung befinden sich im Sachversicherungsgesetz, im Reglement zum Sachversicherungsgesetz und im Reglement der Gebäudeeinschätzung. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung nimmt die Einschätzung gemäss diesen Vorschriften vor und hat bezüglich der Wertermittlung aufgrund der detaillierten Vorschriften wenig Spielraum.


Der dem Pflichtigen von der Gebäudeversicherung zugestellten Versicherungspolice lagen die Bedingungen für die Gebäudeversicherung bei. Unter lit. L Rechtspflege der Bedingungen für die Gebäudeversicherung wird der Rechtsmittelweg aufgezeigt. Der Pflichtige hätte sich somit mit seinem Anliegen, da er letztlich die Höhe des Versicherungswertes moniert an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung wenden müssen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kann nach § 121 Abs. 8 StG nur die Katasterschätzung des Gemeinderates angefochten werden, weshalb die Argumente des Pflichtigen, welche sich gegen die Brandlagerschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung richten, nicht gehört werden können (vgl. hierzu Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 1 bis 12/2001 vom 26. Januar 2001, E. 3c). Auf das Begehren des Pflichtigen kann das Steuergericht somit mangels Zuständigkeit nicht eintreten.


b) Zuständig für die Katasterschätzung ist nach § 121 Abs. 5 StG die Gemeinde. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Verordnung für die Katasterschätzung gemäss § 193 Abs. 2 Ziff. 3 mit in Krafttreten des Basellandschaftlichen Steuergesetzes aufgehoben worden ist. Die Rechtsgrundlagen für die Katasterschätzung befinden sich demnach im Steuergesetz, im Dekret zum Steuergesetz und in der Verordnung zum Steuergesetz.


Die Berechnung des Katasterwertes für das betroffene Grundstück wurde durch die Gemeinde mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 an das Steuergericht offen gelegt, wobei die Kalkulation an sich vom Rekurrenten nicht beanstandet wurde. In § 43 Abs. 1 StG wird angeordnet, dass der Wert der Grundstücke unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswertes zu ermitteln sind. Nach Abs. 3 ist die Katasterschätzung massgebend, wobei das nähere durch die Vollziehungsverordnung bestimmt wird.


c) Die Gemeinde erhält von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung den Versicherungswert übermittelt. Dieser Versicherungswert wird von der Gemeinde unverändert übernommen und zur Berechnung des Katasterwertes herangezogen. Der Versicherungswert ist der Neuwert des Gebäudes resp. entspricht den Bauerstellungskosten. Zur Ermittlung des Brandlagerwertes, wird bei einem Neubau der Versicherungswert auf die Basis des Jahres 1939 (Index 100 Punkte [Faktor 9.231]) zurückgerechnet. Sind die Investitionen in Energiesparmassnahmen hoch und hat das Gebäude dadurch einen höheren Wert, wirken sich diese entsprechend auf den Versicherungswert aus und schlagen somit auch auf den Brandlagerwert durch. Abhängig von der Höhe des Brandlagerwertes sind sodann z.B. auch einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser, Kanalisationsanschlussgebühren oder Abwassergebühren. Ein hoher Versicherungswert liegt besonders im Schadenfall im Interesse des Versicherten, wird er in einem solchen Fall entsprechend entschädigt, wobei im Falle von Anschlussgebühren das gegenteilige Interesse zu erwarten sein dürfte.


Gemäss dem bisher Ausgeführten ist festzustellen, dass die Gemeinde den Brandlagerwert korrekt übernommen hat und somit die Berechnung des Katasterwerts nicht zu beanstanden ist, weshalb sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.


5. a) In seiner Rekursbegründung führt der Pflichtige im Weiteren aus, die Abzugsfähigkeit von Energiesparmassnahmen für die Berechnung des Eigenmietwertes sei im Gesetz nicht vorgesehen, wobei hierin ein Widerspruch zum übergeordneten Recht der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (§ 115 KV BL vom 17. Mai 1984) zu sehen sei. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein gesetzlich nicht geregelter Tatbestand, d.h. eine inexistente Norm nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Recht stehen kann. Der Pflichtige sieht in der gesetzlich nicht vorhandenen Möglichkeit Kosten von Energiesparmassnahmen abzuziehen eine zusätzliche steuerliche Belastung, welche er als ungerecht empfindet, investiert er doch in über das gesetzliche Minimum hinausgehende Massnahmen und erwartet dafür eine steuerliche Entlastung. Die Gewährung einer derartigen Entlastung bedingt jedoch eine gesetzliche Grundlage, welche im Zusammenhang mit der Berechnung des Eigenmietwertes im Kanton Basel-Landschaft, wie der Pflichtige bereits selbst festgestellt hat, nicht vorhanden ist.


b) Im Weiteren begehrt der Rekurrent neben der Berücksichtigung eines Abzuges von über das gesetzliche Minimum hinausgehenden energiesparenden Investitionen bei der Berechnung des Brandlagerwertes auch die entsprechende Anpassung der Verordnung zum Steuergesetz. Hierzu ist auszuführen, dass es dem Steuergericht schon aufgrund der im Schweizerischen Rechtsstaat herrschenden Gewaltenteilung verwehrt ist legiferierend tätig zu werden. Der Grundsatz der Gewaltenteilung geht von der Annahme aus, dass sich jede Staatstätigkeit einer der drei Staatsfunktionen Rechtssetzung, Regierung/Verwaltung oder Rechtsprechung zuordnen lässt (Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, § 27 Rz 6; vgl. auch Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N. 1405ff.). Die Rechtsetzung ist Aufgabe des Parlaments (vgl. Tschannen Pierre, a.a.O. § 30 Rz 3).


Aus diesen Gründen ist vorliegendenfalls das Anliegen, die Verordnung zum Steuergesetz anzupassen, an den kantonalen Gesetzgeber zu richten und kann das Steuergericht auf dieses Begehren des Rekurrenten mangels Zuständigkeit nicht eintreten.


Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 02.07.2010 (510 09 104)



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