530 10 8 Abzug von Vermögensverwaltungskosten

Die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung). Als solche gelten unter anderem Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen sowie Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann.


Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht. Kosten für die Anlageberatung sind keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen.



Sachverhalt:

1. In der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2007 definitiv vom 26. März 2009 wurde den Pflichtigen der Abzug für Kosten der Vermögensverwaltung von Fr. 8'810.-- auf Fr. 4'904.-- gekürzt.


2. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 21. April 2009 Einsprache mit dem Begehren, die aufgerechneten Vermögensverwaltungskosten der B. Treuhand AG und der C. AG über Fr. 7'047.60 (50 % aus Fr. 14'095.20) seien als nachgewiesene Gewinnungskosten zusätzlich zum bereits gewährten Abzug, bei der direkten Bundessteuer zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, die über die B. Treuhand AG angefallenen Verwaltungskosten seien in der Selbstdeklaration für 2007 nachgewiesen und belegt worden. Diese Kosten seien in der Veranlagung jedoch aufgerechnet worden. Der Auftrag, welche die Vermögensverwaltung für die Ehefrau des Pflichtigen betreffe, beinhalte die gesamte Verwaltung und Administration inklusive Anlageentscheide mit dem primären Ziel der Sicherung und Erhaltung des Ertrag bringenden Vermögens. Für diese Dienstleistungen sei eine Gebühr von 1 % vom verwalteten Depotvermögen vereinbart. Es seien keine weiteren Dienstleistungen wie Finanz- oder Steuerberatung damit verbunden. Die rechtliche Stellung der B. Treuhand AG gegenüber der D. AG sei jene eines externen Vermögensverwalters mit vertraglichen Vereinbarungen und Regelungen. Die Drittverwaltungskosten würden dabei zumindest hälftig unabhängig vom Erwerb oder der Veräusserung beweglicher Vermögenswerte anfallen, sie würden auch wesentlich dem Halten der Anlage und des Vermögens dienen, was den steuerbaren Ertrag generiere. Der somit angefallene Kostenanteil sei nach Auswahl einer solchen Kapitalanlage für den Kunden unvermeidbar und falle regelmässig an. Die Bemühungen für die Erledigung der Steuerdeklarationen würden dem Kunden zusätzlich abgerechnet. Dasselbe würde für den Ehemann gelten. Hierbei würde es sich um Kosten der C. AG handeln, die mit Schreiben vom 13. Februar 2009 nachträglich deklariert worden, jedoch ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Der Kunde delegiere die ganze Vermögensadministration und habe dadurch zusätzliche Verwaltungskosten, die als Gewinnungskosten gelten müssten. Die Ablehnung sämtlicher Kosten widerspreche dem Rechtsgrundsatz der Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten (speziell Dritter) beim beweglichen und unbeweglichen Vermögen und stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2010 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, nicht als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten seien die als über die allgemeine Verwaltung, d.h. Aufbewahrung, hinausgehenden Aufwendungen zu betrachten. Als steuerlich nicht abziehbare Kosten würden Kosten für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften, Provisionen, Kosten der Vermögensumlagerung, Kommissionen der Treuhandanlagen, Kosten für die Steuerberatung, Kosten für eigene Bemühungen usw. gelten. Als Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte kämen nur solche in Betracht, die Aufwendungen darstellen würden. Solche Aufwendungen seien diejenigen Vermögensabgänge, welche durch die Erzielung des Einkommens verursacht würden. Kosten der Anlageberatung würden gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und somit nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen. Die vorliegend verwalteten Wertpapiere würden sich in einem Depot der D. AG befinden, welche auch die Rechnung stelle. Es sei unbestritten, dass reine Depotgebühren abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellten. Der Auftrag der Pflichtigen an die B. Treuhand AG beinhalte die Ermächtigung im Umfang der von der Pflichtigen gewählten Anlagestrategie, das entsprechende Wertschriftendepot zu verwalten. Dabei würden Anlagen, Käufe und Verkäufe getätigt, um das für den Pflichtigen beste Ergebnis zu erreichen. Die dafür bezahlten Honorare dienten der Anlageberatung, welche nicht abzugsfähig seien. Dasselbe gelte auch für den Pflichtigen. In einem ähnlich gelagerten Fall sei diese Praxis durch das Steuergericht bestätigt worden. In der Einsprache sei erwähnt worden, dass die Ablehnung sämtlicher Kosten dem Rechtsgrundsatz der Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten widersprechen würde. Das Gesetz unterscheide zw. Unterhalts- und Verwaltungskosten. Erstere könnten nur für Liegenschaften geltend gemacht werden. Letztere erfordere keine Unterhaltsaufwendungen und die Eigennutzung des beweglichen Vermögens führe im Gegensatz zu Liegenschaften nicht zu steuerbarem Einkommen.


4. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid mit den Begehren: 1. Es seien 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen in Höhe von Fr. 3'703'039.-- als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, mithin Fr. 11'109.--. 2. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie aus, insgesamt würden sich die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 18'999.-- belaufen, wovon Fr. 14'095.-- nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Der Verwaltungsvertrag mit der B. Treuhand AG beziehe sich einerseits auf die Verwaltung und Administration, andererseits auf die Anlageberatung und Portefeuillepflege. Auf die weitere Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.


In einem aktuellen Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 werde in der Begründung darauf abgestellt, dass im Kanton Basel-Landschaft die Praxis herrsche, wonach ein Pauschalabzug von 3 Promille stets zugelassen werde. Würden die Kosten diesen Betrag übersteigen, so müssten diese von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.


5. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden können. Kosten für weitergehende Leistungen der Vermögensverwaltung wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung sowie für die Vermögensumlagerung usw. seien jedoch nicht abziehbar. Der Wertschriftenbestand setze sich vorliegend aus Depotbeständen der D. AG und der Bank E. sowie zur Hauptsache aus Namenaktien der E. & Co. AG und Anteilen an der F. Holding GmbH zusammen. Ferner könnten nur diejenigen Kosten zum Abzug zugelassen werden, welche tatsächlich mit der Verwaltung zusammenhängen würden, nicht solche der Finanz-, Anlage- und Steuerberatung. Das Kantonsgericht habe mit Urteil vom 10. März 2010 entschieden, dass der Abzug der Kosten für die notwendige Verwaltung des Vermögens einerseits eine Verwaltung durch Drittpersonen voraussetze und andererseits nur solche Kosten, die der Werterhaltung des Vermögens dienten und somit Gewinnungskostencharakter hätten, abzugsfähig seien.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob ein Betrag in Höhe von Fr. 11'109.-- respektive 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen von Fr. 3'703'039.-- als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden können.


3. a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.


b) Vom rohen Vermögensertrag (aus beweglichem Vermögen) abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte (Bspw.: Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker). Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1989, S. 172).


Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten. Erstere sind Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um den Wert eines Vermögensgegenstandes und damit die hieraus fliesenden steuerbaren Einkünfte durch körperliche oder rechtliche Massnahmen zu erhalten. Verwaltungskosten sind demgegenüber Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritte für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen entrichtet (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, Art. 32 N 7).


Aufgrund des Gesetzeswortlauts sind Unterhaltskosten lediglich bei Liegenschaften abzugsfähig, während sie bei beweglichem Privatvermögen nicht als abzugsfähig erwähnt werden. Im Zusammenhang mit Fahrnissachen sind deshalb auch jene Aufwendungen abzugsfähig, mit denen die Ertrag abwerfende Sache in einem vertragsmässigen bzw. benutzbaren Zustand gehalten wird. (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 21).


c) In der Regel wird, wie schon erwähnt, für den Unterhalt beweglichen Privatvermögens im Gegensatz zu den Unterhaltskosten für unbewegliches Vermögen kein Abzug gewährt. Dafür sind vor allem zwei Gründe massgebend: Erstens erfordert bewegliches Vermögen, soweit es aus Wertpapieren besteht, keine Unterhaltsaufwendungen. Zweitens führt die Eigennutzung des beweglichen Vermögens - im Gegensatz zu den Liegenschaften - nicht zu steuerbarem Einkommen (vgl. P. Funk, a.a.O., S. 176).


Abziehbar sind in erster Linie die Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens durch Dritte. Die "Verwaltung" im steuerrechtlichen Sinn umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sog. allgemeine Verwaltung). Als solche gelten: Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen usw. Für diese allgemeinen Verwaltungsarbeiten werden häufig pauschale Entgelte erhoben, welche bis zu gewissen Grenzen abziehbar sind. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 30). Im Weiteren gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten u.a. Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben, Kontoführungsspesen, Kosten für die Sicherung und Einforderung von beweglichen Vermögen, Devisenkurssicherung bei Terminfestgeldern und Geldmarktpapieren (vgl. Richner/Frei/Kauffmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 18).


d) Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt), Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 39 N 32).


Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.B.: Kosten für die Finanz-, Anlage- und Steuerberatung, Kosten für die Steuererklärung, Erstellung der Wertschriftenverzeichnisse, die den Veranlagungsbehörden eingereicht werden müssen, sowie Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern, Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Transaktionsgebühren für Vermögensumlagerungen wie Kommissionen, Courtagen, Gebühren, Umsatzabgaben, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Emissionsabgaben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 19).


Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind daher nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 2002, B 24.7 Nr.4, E. 2).


4. a) Vorliegend macht die Vertreterin der Pflichtigen Vermögensverwaltungskosten von insgesamt Fr. 11'109.-- geltend. Die geforderten Vermögensverwaltungskosten belaufen sich auf Fr. 18'999.--, wovon Fr. 14'095.-- nicht zum Abzug zugelassen worden sind.


Die Vertreterin der Pflichtigen führt aus, der Vermögensverwaltungsauftrag zwischen der B. Treuhand AG und der Pflichtigen beziehe sich einerseits auf die Verwaltung und Administration, was im Wesentlichen folgende Leistungen umfasse: Regelung des Verwaltungsauftrags und Organisation der Bankdokumente. Führen von Bankordern mit sämtlichen Belegen, Kontrolle der Kontoführungen und der Coupon- und Dividendengutschriften sowie anderen Gutschriften- und Belastungsanzeigen, Meldungen an die Aktienregister, Überwachungen der Quellensteuerrückerstattungen, Bestandeskontrollen, jährliche Berichterstattung, Kontrolle der Wertschriftenverzeichnisse sowie die Einhaltung der Formalitäten nach dem Geldwäschereigesetz, wobei letzteres anteilig auch unter Anlageberatung und Portefeuillepflege falle. Der Verwaltungsauftrag beziehe sich andererseits auf die Anlageberatung und Portefeuillepflege, was im Wesentlichen folgende Leistungen umfasse: Bestimmung des Risikoprofils, Vereinbarung der Anlageziele und -Strategie, Bestimmung der Vermögensanlagen sowie laufende Dispositionen aufgrund der Anlagebestimmungen und der Marktsituation, Kontrolle der Kaufs- und Verkaufsabrechnungen, Absprachen und Berichterstattung bei Spezialsituationen. Zu den seitens der C. AG abgerechneten Vermögensverwaltungskosten und Management-Fees lägen keine weiteren Informationen vor. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich um eine ähnliche Portefeuillebetreuung handle wie bei der B. Treuhand AG.


Wie bereits ausgeführt, gehören die Depot- oder auch die Administrationsgebühren unbestrittenermassen zu denjenigen Kosten, die zum Abzug zugelassen werden, da diese der Erhaltung des Vermögens dienen und damit als Gewinnungskosten anzusehen sind.


b) Umstritten ist hingegen die Abzugsfähigkeit der Verwaltungshonorare der Vermögensverwaltungen B. Treuhand AG und der C. AG. Nach Ansicht der Vertreterin der Pflichtigen seien diese Vermögensverwaltungskosten als nachgewiesene Gewinnungskosten steuerlich zusätzlich zu dem bereits gewährten Abzug, bei der direkten Bundessteuer für das Bemessungsjahr 2007 zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, in Art. 32 Abs. 1 DBG sei der Grundsatz verankert, dass Verwaltungskosten Dritter für das bewegliche Privatvermögen, welche nötig seien für die Erzielung eines Einkommens, auch vom steuerbaren Einkommen absetzbar seien. Hierzu ist vorerst anzumerken, dass sowohl das Steuergericht in seinem Entscheid vom 26. Juni 2009 als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 10. März 2010 festgehalten haben, die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung). Als solche gelten unter anderem Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen sowie Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann. Ausserdem gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten unter anderem auch Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben sowie Kontoführungsspesen. Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt) und Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht. So sind etwa Kosten für die Anlageberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] Nr. 810 09 400 vom 10. März 2010, E. 2.2).


c) Das Verwaltungshonorar der B. Treuhand AG wird mit pauschal 1 % p.a. auf dem durchschnittlich verwalteten Vermögenswert ausgewiesen. Laut Vermögensverwaltungsauftrag zwischen der Pflichtigen und der B. Treuhand AG umfasst das Auftragsverhältnis die Betreuung und Verwaltung der im Depot enthaltenen Positionen. Im Weiteren wird eine angemessene Vermögensrendite anvisiert, wobei auch steuerliche Optimierungsüberlegungen zu berücksichtigen sind. Eine detaillierte Aufstellung über die in Rechnung gestellte genaue Tätigkeit der beauftragten Vermögensverwalterin liegt nicht vor. Gemäss der Darstellung der Vertreterin der Pflichtigen werden für die steuerliche Beratung separate Rechnungen gestellt. Es handelt sich somit um einen umfassenden Vermögensverwaltungsauftrag, der die Verwalterin ermächtigt im Rahmen der vereinbarten Strategie selbständig tätig zu werden. Die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren dienen letztlich der Anlageberatung (vgl. hierzu ASA 71 Nr. 1/2, S. 47). Solche Kosten fallen regelmässig nur bei grösseren Vermögen an. Die Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten steht bei beweglichem Vermögen zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit dem Verkauf der Vermögensgegenstände und nicht mit deren steuerbaren Ertrag. Die Auslagen für die entsprechende Beratung sind damit nicht Gewinnungskosten, sondern Kosten der Lebenshaltung oder - als Nebenausgaben des Erwerbs - der Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 1998, B 24.7 Nr. 3, E. 2e). Das geltend gemachte Honorar der B. Treuhand AG in Höhe von Fr. 3'905.90 ist gemäss den bisherigen Ausführungen unter die Lebenshaltungskosten zu subsumieren und kann daher nicht zum Abzug zugelassen werden.


d) Betreffend der Abzugsfähigkeit der Management-Fees der C. AG in Höhe von Fr. 10'189.30 kann im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Sie sind somit ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Die Dienstleistungen der C. AG sind weder durch Bank-Belege noch einen Vermögensverwaltungsauftrag belegt. Die Belastungsanzeigen der E. Bank betreffend der vier Management Fee Zahlungen zugunsten der C. AG belegen zwar die Auslagen für Management Fee, es fehlt jedoch an einer detaillierten Kostenaufschlüsselung der einzelnen Dienstleistungen. Die Aufrechnung dieser Vermögensverwaltungskosten ist deshalb gerechtfertigt.


5. Schliesslich macht die Vertreterin der Pflichtigen mit Bezug auf den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 geltend, dass im Kanton Basel-Landschaft eine verfestigte Praxis angewendet würde, wonach ein Pauschalabzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes zugelassen sei. Übersteigen die Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen Betrag, so müssen sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. In diesem Sinne und einer einheitlichen Rechtsanwendung solle die 3 Promille Regelung zur Anwendung gebracht werden. Hierzu ist gemäss Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 auszuführen, dass nur die notwendigen, nachgewiesenen Kosten zum Abzug zugelassen werden. Eine betragliche Begrenzung gibt es im Gegensatz zu manchen kantonalen Regelungen, welche Pauschalen - in der Regel 3 Promille des Wertschriftenbestandes - zum Abzug zulassen, im Recht der direkten Bundessteuer nicht (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 26. Juni 2009, E. 5c ). Die Frage der Anwendung der 3-Promille-Praxis auf die direkte Bundessteuer hat das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 10. März 2010 offen gelassen, da der Pauschalabzug die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante darstellte. Im Übrigen wurde der Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 bestätigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] Nr. 810 09 400 vom 10. März 2010). Es sind somit nur alle notwendigen und nachgewiesenen Kosten abziehbar. Notwendig heisst dabei nicht im Sinne einer Überprüfung, ob sinnvoll oder nicht. Vielmehr geht es um die zeitliche und wirtschaftliche Konnexität der Aufwendungen, welche erfüllt sein muss, um überhaupt ein steuerbares Einkommen erzielen zu können. Insofern sind die in Art. 32 DBG aufgezählten Arten der abzugsfähigen Aufwendungen nur exemplarisch zu verstehen. Sie stellen Gewinnungskosten zur Erzielung von Einkünften aus Privatvermögen dar. In diesem Sinn sind die allfällig anfallenden Aufwendungen zu interpretieren und abzugrenzen von den nicht abzugsfähigen Einkommensverwendungen oder Anlagekosten (vgl. Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 32 DBG N 1).


Welche Kosten als für die Verwaltung "notwendig" angesehen werden präzisiert der Gesetzgeber nicht. Somit steht bei einer Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zwar zur Verfügung, doch ist dieser aufgrund der Formulierung "notwendige Kosten" begrenzt. Notwendig bedeutet unvermeidbar, unerlässlich, unumgänglich oder auch zwangsläufig. Die von der Pflichtigen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten sind weder unvermeidbar, noch unerlässlich oder unumgänglich. Es steht dem Pflichtigen frei die Vermögensverwaltung in fremde Hände zu geben und für diese Dienstleistung eine pauschale Gebühr zu entrichten oder das Vermögen selbst zu verwalten, wobei in letzterem Fall kein Honorar für eigene Bemühungen anfällt (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 26. Juni 2009, E. 5b). Allerdings steht es dem Pflichtigen beispielsweise nicht frei bei einer Bank Wertschriften zu erwerben ohne dafür ein Depot zu unterhalten, welches mit Kosten verbunden ist. Diese Kosten fallen zwangsläufig an und sind demnach unvermeidbar und stellen daher für die Vermögensverwaltung notwendige Kosten dar. Letztlich hat sich der Pflichtige nicht nur deshalb an eine auf Vermögensverwaltung spezialisierte Firma gewandt um sein Vermögen zu erhalten, sondern um es zu vermehren.


Zusammenfassend ist aufgrund all dieser Erwägungen festzuhalten, dass die Steuerverwaltung zu Recht nur die notwendigen und nachgewiesenen Kosten zum Abzug zugelassen hat und der Pauschalabzug von 3 Promille in Höhe von Fr. 11'109.-- nicht zum Abzug zugelassen werden kann. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet ist abzuweisen.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 02.07.2010 (530 10 8)



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