510 10 14 Steuerhinterziehung

Eine handschriftliche Bescheinigung über ein Darlehen reicht zum Nachweis über die Existenz eines solchen ohne weitere Belege über die tatsächlichen Zahlungsflüsse nicht aus. Ebenso muss die Behauptung Unterstützungsleistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts erhalten zu haben mit dem Nachweis von tatsächlich erfolgten Zahlungen belegt werden.


Handelt der Täter zumindest eventualvorsätzlich und ist das Verschulden nicht als leicht einzustufen, besteht kein Spielraum zur Reduktion der Strafsteuer.


(Mit Urteil vom 6. April 2011 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, indem es bei der Durchsicht der Belege eine minimale Diskrepanz zu der dem Revisionsbericht zugrundeliegenden Tabelle feststellte.)



Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 26. März 2008 leitete die Steuerverwaltung ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein. Aufgrund einer Anzeige der Staatsanwaltschaft A. habe die kantonale Steuerverwaltung erfahren, dass in den Jahren 2000 bis 2004 in der Buchhaltung der Werkstatt X. nicht alle Umsätze verbucht worden seien. Dies sei mit Revisionsbericht Nr. 2008-024 vom 1. Februar 2008 bestätigt worden. Dem Pflichtigen wurde eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.


2. Mit Schreiben vom 17. April 2008 erklärte der Pflichtige, dass er seine Einkünfte immer deklariert habe. Bei den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Belegen handle es sich um Notizen, welche sich weder auf Einnahmen noch auf Rechnungen beziehen würden. Fast alle Belege würden keinen Vermerk "bezahlt" tragen. Die effektiven Arbeiten, d.h. die Aufträge, die auch ausgeführt worden seien, seien normal fakturiert und gebucht worden. Es seien nur kleine Beträge von Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- bar bezahlt worden. Total seien max. Fr. 10'000.-- pro 2001 und 2002 zusammengekommen. Dazu komme, dass in diesen Notizen (2001 - 2002) viele kleine Arbeiten, welche im Jahre 2000 ausgeführt wurden, enthalten seien. Mindestens 33 % der Beträge würden sich auf das Jahr 2000 beziehen (max. Fr. 10'000.-- verteilt auf 3 Jahre). Im Jahre 2002 sei eine Erhöhung der Hypothek gewährt worden, womit der Erwerb der Liegenschaft finanziert worden sei. Ein grosser Betrag sei auch von seinem Vater finanziert worden. Ohne die Hilfe seiner berufstätigen Kinder hätte er gar nicht überleben können. Dazu komme, dass der Betrieb infolge seiner Haft ganz geschlossen worden sei. Deshalb beantrage er, das Einkommen für das Jahr 2001 um Fr. 10'000.-- zu erhöhen und für das Jahr 2002 von einer Einkommenserhöhung abzusehen.


3. a) Mit Schreiben vom 14. April 2008 informierte die Steuerverwaltung die Gemeindeverwaltungen B. und C. über die Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens.


b) Mit Beschluss des Gemeinderates vom 5. Mai 2008 teilte die Gemeindeverwaltung B. der kantonalen Steuerverwaltung mit, dass sie sich der Erhebung einer Busse in Höhe von 120 % anschliessen könne. Mit Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 13. Mai 2008 teilte die Gemeinde C. mit, dass sie die Höhe des Nachsteuerbetrages errechnet habe, aber auf eine weitere Stellungnahme verzichte.


4. Mit Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staats- und Gemeindesteuer 2001 und 2002 vom 21. August 2008 legte die Steuerverwaltung die Nachsteuern und Bussen betr. der Staatssteuer 2001 und 2002 auf Fr. 28'008.45 fest sowie die Nachsteuern und Bussen betr. die Gemeindesteuern B. auf Fr. 6'513.10 und die Nachsteuern und Bussen betr. die Gemeindesteuern C. auf Fr. 9'311.05 fest.


Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, die Nachsteuerberechnungen nach § 146 Abs. 1 StG für die Jahre 2001 und 2002 würden sich auf den Revisionsbericht Nr. 2008-024 vom 1. Februar 2008 und die von der Staatsanwaltschaft A. beschlagnahmten Unterlagen stützen. Bei der Durchsicht der beschlagnahmten Rechnungen für das Jahr 2001 sei aufgefallen, dass sämtliche Rechnungen den Vermerk "Fattura" oder "Pagato" enthalten würden. Entgegen der Ausführungen der Pflichtigen handle es sich bei diesen Unterlagen nicht um Kostenvoranschläge ("Preventivo"). Die Aufrechnung für das Geschäftsjahr 2001 sei aufgrund der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Rechnungen erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass ein Betrag von Fr. 41'300.-- nicht in der Erfolgsrechnung enthalten sei. Ebenfalls seien keine Umsätze bar verbucht worden. Für das Geschäftsjahr 2002 sei kein Jahresabschluss erstellt worden. Der Pflichtige selbst sei amtlich veranlagt worden. Für das Jahr 2002 sei ein Einkommen in Höhe von Fr. 50'000.-- aufgerechnet worden. Die Vermögens-/Einkommensrechnung 2002 zeige, dass mit dem veranlagten Einkommen von Fr. 60'000.-- die Lebenshaltungskosten nicht hätten finanziert werden können. Zu berücksichtigen sei zudem, dass in diesem Jahr die Liegenschaft Z. in C. gekauft worden sei. Der Kaufpreis habe Fr. 310'000.-- betragen, welcher einerseits durch eine Hypothek über Fr. 200'000.-- finanziert worden sei. Die restlichen Fr. 110'000.-- habe der Pflichtige aus eigenen Mitteln aufbringen müssen. Die Bank Y. habe dem Steuerpflichtigen im Dezember 2001 bzw. Januar 2002 ein Nachschussdarlehen in der Höhe von Fr. 40'000.-- gewährt. Dies ergebe einen Restbetrag von Fr. 70'000.--. Das Revisorat habe jedoch lediglich den Betrag von Fr. 50'000.-- aufgerechnet. Die von den Pflichtigen geltend gemachten Darlehen des Vaters des Pflichtigen könnten mangels rechtsgenüglicher Unterlagen, die handschriftliche Bescheinigung des Vaters des Pflichtigen sei als Gefälligkeitsbescheinigung zu qualifizieren, nicht berücksichtigt werden. Die Nach- und Strafsteuerberechnungen seien den Ehegatten aufgrund der freiwilligen Trennung mit separater Post zugestellt worden.


Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige werde nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorliegend gehe es um die Einzelfirma des Pflichtigen. Gemäss dem Revisionsbericht habe dieser in den Jahren 2001 und 2002 Rechnungen in erheblichem Umfang nicht verbucht. Eine allfällige Busse könne demnach nur dem Pflichtigen selbst auferlegt werden, da es sich um seine Steuerfaktoren handle. Als Einzelfirma sei der Pflichtige gehalten gewesen, in seiner Buchhaltung sämtliche Umsätze (Rechnungen) zu verbuchen, was er aber in erheblichem Umfang nicht getan habe. Somit habe er in Kauf genommen, zu wenig Steuern zahlen zu müssen. Damit sei der Tatbestand des § 151 StG zumindest eventualvorsätzlich erfüllt. Bei einer vollendeten Steuerhinterziehung betrage die Busse in der Regel das Einfache der Nachsteuer. Vorliegend komme die Steuerverwaltung zum Schluss, dass das Verschulden des Pflichtigen nicht leicht wiege. Strafverschärfend zu berücksichtigen sei der hohe Nachsteuerbetrag. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse werde die Busse auf 100 % der Nachsteuer festgelegt.


5. Mit Schreiben vom 30. August 2008 erhob der Pflichtige Einsprache gegen diese Nach- und Strafsteuerverfügung. Zur Begründung brachte er vor, dass fest stehe, dass Belege in der Höhe von Fr. 41'300.-- von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien, dass die Belege teilweise undatiert und sich daher nicht nur auf das Jahr 2001 sondern auch auf das Jahr 2002 beziehen könnten, dass die Vorinstanz für das Jahr 2002 den Lottobetrag von Fr. 37'000.-- netto nicht berücksichtigt habe, obwohl der Beleg der Steuerverwaltung vorgelegen habe, dass die Vorinstanz verneine, dass der Vater ein Darlehen in Höhe von Fr. 55'000.-- gegeben habe, obwohl ein Darlehensvertrag vorliege, und dass von der Vorinstanz die Gewährung der Hypothekenerhöhung von Fr. 40'000.-- nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz vergesse, dass sie eine kleine (…) Familie gewesen seien. Die Familienmitglieder hätten zur Deckung der Lebenshaltungskosten beigetragen. Die Tochter habe damals gearbeitet und Fr. 3'000.-- verdient, was sie abgegeben hätte. Der Sohn sei in der Lehre gewesen und hätte monatlich Fr. 800.-- verdient. Aufgrund dieser Schilderung bitte er den Betrag der beschlagnahmten Belege in Höhe von Fr. 40'300.-- auf die Jahre 2001 und 2002 zu verteilen. In der Tat hätten sein Einkommen, der Lottogewinn, das Darlehen und die Löhne der beiden Kinder, sowie die Erhöhung der Hypothek gereicht, um die Garage am 9. Januar 2002 zu erwerben, weshalb er nun darum bitte, die Strafsteuer nur auf 50 % festzulegen.


6. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. Januar 2010 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass für eine Aufteilung der Aufrechnung im begehrten Sinn kein Spielraum bestehe. Das im Revisionsbericht festgehaltene Ergebnis von Fr. 41'300.-- beziehe sich auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A. und ausschliesslich auf das Geschäftsjahr 2001. Die Staatsanwaltschaft A. gehe für das Geschäftsjahr 2002 von handgeschriebenen Rechnungen in Höhe von weiteren Fr. 67'528.-- aus, weshalb an der Aufrechnung in Höhe von Fr. 41'300.-- festzuhalten sei. Betreffend das Jahr 2002 sei mangels eines Geschäftsabschlusses eine Aufrechnung nach Ermessen vorgenommen worden. Dabei seien in der angefochtenen Verfügung gemäss dem Revisionsbericht Fr. 50'000.-- veranschlagt worden. Das Nachschussdarlehen sei bei der Nachsteuerberechnung bereits berücksichtigt worden. Der erwähnte Lottogewinn datiere ins Jahr 2001. Dieser sei ordentlich veranlagt worden und tangiere die Ermessensaufrechnung des Jahres 2002 nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2008 habe der Pflichtige darum gebeten, weitere Belege bei der Festsetzung der Aufrechnungen zu berücksichtigen. Er verweise u.a. auf die Darlehen. Der verfügenden Stelle sei beizupflichten, dass die vorgelegte Bescheinigung keinen rechtsgenüglichen Nachweis darstelle. Weder seien der Geldfluss des Darlehens selbst, noch die in der Bestätigung erwähnten Zinsen in Höhe von 7 % p.a. aus den Steuerakten zu entnehmen. Zusätzliche Beweise würden auch in der Einsprache nicht beigebracht, ebenso liege kein Darlehensvertrag vor. Im Weiteren habe der Pflichtige in seinem Schreiben erwähnt, dass ihn seine Kinder in den Jahren 2005 und 2006 mit rund Fr. 3'000.-- pro Monat unterstützt hätten. Für diese Leistungen bestünden zum einen keine näheren Anhaltspunkte, zum anderen sei kaum anzunehmen, dass ihm die Kinder nahezu die ganzen Einkünfte überlassen hätten, weshalb auch diese Vorbringen die Aufrechnung nicht entkräften würden. Die aufgerechneten Fr. 50'000.-- seien in ihrer Höhe zu bestätigen, zumal die angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 einen Fehlbetrag von Fr. 70'000.-- vermuten lasse und die Staatsanwaltschaft die von Hand geschriebenen Rechnungen auf gesamthaft Fr. 67'528.-- beziffere.


Betreffend die Strafsteuer führte die Steuerverwaltung aus, als Einzelfirma sei der Pflichtige gehalten gewesen, alle Umsätze (Rechnungen) in seiner Buchhaltung ordentlich zu verbuchen, was er aber in erheblichem Masse nicht getan habe. Das Verschulden sei daher zumindest als eventualvorsätzlich einzustufen. Der Revisionsbericht halte im Weiteren auch diverse Mängel bei der Führung der Buchhaltung fest. Für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 seien keine Jahresabschlüsse erstellt worden. Ebenso sei kein Kassabuch geführt worden, obschon der Bargeldverkehr einen nicht unwesentlichen Anteil ausgemacht habe. Aufgrund der allgemein bekannten Pflicht zur korrekten Buchhaltung, könne das Verschulden an der Unterbesteuerung weder als leicht noch als fahrlässig qualifiziert werden. Die Busse könne aus diesen Gründen nicht reduziert werden. Strafverschärfend falle ins Gewicht, dass der Nachsteuerbetrag hoch ausfalle. Die strafverschärfenden Gegebenheiten seien im Rahmen der zu berücksichtigenden persönlichen Umstände gewürdigt worden.


7. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 erhob der Pflichtige Rekurs mit dem sinngemässen Begehren, das Verschulden sei als weniger gravierend einzustufen und die Nach- und Strafsteuern seien zu ermässigen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund familiärer Probleme seien seine Gedanken primär bei der Rettung der Beziehung zu Frau und Kindern gewesen. Er habe sich erhofft, durch Liegenschaftskäufe die Probleme lösen zu können. Dabei habe er sich in Schulden und in die Arbeit gestürzt. Alles andere habe er vernachlässigt und gar nicht wahrgenommen. Im Jahre 2002 sei es zu einer amtlichen Einschätzung gekommen. Sein Verhalten sei zu passiv und von Fehlentscheidung geprägt gewesen. Dank der Unterstützung seiner Kinder und seines Vaters habe er sich aufgefangen und die vernachlässigten Steuerprobleme wahrnehmen können. Seine finanzielle Existenz sei immer noch in Gefahr, weshalb er um eine mildere Strafe bitte.


8. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung, da in der Rekursschrift keine neuen wesentlichen Argumente angeführt worden seinen, auf den Einsprache-Entscheid.


9. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 erklärte der Pflichtige er werde nicht an der Verhandlung teilnehmen, ersuche aber um die Berücksichtigung seiner Stellungnahme. Auf diese Vorbringen wird - soweit erforderlich - in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Der Beurteilung unterliegt zunächst, ob die in der Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staats- und Gemeindesteuer 2001 und 2002 vom 21. August 2008 vorgenommene Einkommensaufrechnung der Steuerverwaltung in Höhe von Fr. 41'300.-- für das Jahr 2001 reduziert resp. auf die Jahre 2000 bis 2002 aufgeteilt, sowie ob von der Aufrechnung zum Einkommen für das Jahr 2002 in Höhe von Fr. 50'000.-- gänzlich abgesehen werden kann.


a) Ergibt sich gemäss § 146 Abs. 1 StG in der für den vorliegenden Fall massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2001, dass aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden. Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Abs. 2).


b) Bei rechtskräftigen Veranlagungen ist eine einfache Nachforderung von Steuerbeiträgen die nicht durch die Verfügung gedeckt sind, nicht möglich. Das Prinzip der Rechtskraft wird jedoch in den Gesetzen regelmässig durchbrochen, indem auch dem Fiskus die Möglichkeit gegeben wird, die Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen zu seinen Gunsten abzuändern und einen zusätzlichen Steuerbetrag (samt Zins) als Nachsteuer einzufordern (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 36 N 22). Die Nachsteuer ist die "Mehrsteuer", welche sich gegenüber der ursprünglich veranlagten Steuer ergibt. Mit dem Nachsteuerverfahren soll der vom Fiskus durch die ungerechtfertigte Verkürzung der Steuer erlittene Steuerausfall ausgeglichen werden, doch darf die Nachsteuer nicht zur Überbesteuerung des Pflichtigen führen (vgl. Schneider/Merz in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 146 N 1). Von den im ordentlichen Veranlagungsverfahren erhobenen Steuern unterscheidet sich die Nachsteuer nur in formeller Hinsicht (vgl. Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 53 StHG N 2). Die Nachsteuer hat von ihrer Natur her somit keinen pönalen Charakter und ist demnach weder mit einer Busse verbunden noch setzt sie das Verschulden des Steuerpflichtigen voraus (Schneider/Merz, a.a.O., 147 N 2). Hat jedoch der Steuerpflichtige eine vollständige Deklaration der Steuerfaktoren vorgenommen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn es sich im Nachhinein erweist, dass die Bewertung ungenügend war. Da es Sache des Steuerpflichtigen ist sämtliche massgebenden Tatsachen bekanntzugeben, kann der Steuerbehörde nicht entgegengehalten werden, sie hätte bei genügender Sorgfalt vom richtigen Sachverhalt Kenntnis erhalten können. "Bekannt" ist für die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Veranlagung nur, aber immerhin, was akten- oder amtskundig ist. Dem Steuerpflichtigen obliegt es dabei, den Nachweis zu erbringen, dass der Behörde die Tatsache hätte bekannt sein müssen (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 36 N 24).


3. a) Der Pflichtige bestreitet in seinem Rekurs die Erhebung von Nachsteuern nicht grundsätzlich. Hingegen moniert er die Höhe des aufgerechneten Betrages und beantragt für das Jahr 2001 die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung in Höhe von Fr. 41'300.-- auf die Jahre 2000, 2001 und 2002 zu verteilen.


Hierzu ist auszuführen, dass auf vielen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Quittungen der Vermerk "pagato", d.h. "bezahlt" angebracht ist. Zudem hat der Revisionsbericht vom 1. Februar 2008 betr. die Jahre 1995 bis 2004 hervorgebracht, dass trotz eines nicht unwesentlichen Bargeldverkehrs kein Kassabuch geführt worden sei, dass nicht die gesamten Umsätze verbucht worden seien, dass manchmal pro Reparaturauftrag zwei unterschiedliche Rechnungen vorhanden seien, die eine mit Schreibmaschine geschrieben, die andere von hand und mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen und dass keine Aufzeichnungen über die selbst getragenen Selbstbehalte bestehen würden.


b) In seiner Eingabe vom 10. Mai 2010 führt der Pflichtige nun aus, die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung per 2001 von Fr. 41'300.-- sei völlig ungerechtfertigt. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Belege seien keine Quittungen nur einige davon, der Rest seien Rechnungen gewesen. Rechnungen würden keine Zahlungen darstellen. Die Rechnungen und allfällige Quittungen hätten die Jahre 2000 bis 2002 betroffen. Auch wenn die Rechnungen tatsächlich bezahlt worden seien, sei der für das Jahr 2001 aufgerechnete Betrag auf drei Jahre aufzuteilen. Dazu käme ein Abzug von 12 % für die AHV-Beiträge, die nirgendwo von der Steuerverwaltung vorgenommen worden sei.


Betreffend dem Einkommen des Jahres 2002 führte er aus, dass die Vermutung der Steuerverwaltung wonach für das Bestreiten des Lebensunterhalts der 2-köpfigen Familie mindestens Fr. 50'000.-- zusätzlich zu den veranlagten Fr. 52'000.-- hinzuzurechnen sei, sei völlig unhaltbar. Wenn das Einkommen der Kinder mit Fr. 3'800.-- pro Monat berücksichtigt werde, ergebe sich ein Nettoeinkommen von Fr. 8'100.-- was ausreichend sei. Ein Mietzins sei nicht angefallen.


Im Weiteren führt er auch aus, dass der Erwerb der Garage mittels einer Erhöhung der Hypothek auf das eigene Haus um Fr. 40'000.--, dem Lottogewinn in Höhe von Fr. 37'500.-- sowie mittels Kredit seitens des Vaters in Höhe von Fr. 55'000.-- finanziert worden sei, was ein Total von Fr. 332'500.-- ergebe. Die Aufrechnung der Steuerverwaltung in Höhe von Fr. 50'000.-- sei völlig unhaltbar, da das veranlagte Einkommen von Fr. 52'000.-- sowie das monatliche Einkommen der Kinder von Fr. 3'800.-- ein Einkommen von Fr. 8'100.-- pro Monat ergeben hätten, wobei kein Mietzins zu zahlen gewesen sei. Aus diesem Grund sei von der Aufrechnung in Höhe von Fr. 50'000.-- abzusehen und weder Nach- und Strafsteuern noch Bussen zu erheben.


c) Strittig ist der aufgerechnete Betrag in Höhe von Fr. 50'000.-- insofern, als dass die Steuerverwaltung den vom Vater an den Pflichtigen gewährten Kredit in Höhe von Fr. 55'000.-- als nicht rechtsgenüglich belegt erachtet hat und daher unklar ist, wie der Erwerb der Liegenschaft finanziert worden ist. Im Weiteren hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass die Addition aller auf den handschriftlichen Belegen vermerkten Beträgen (pro 2002) eine Gesamtsumme von Fr. 67'528.-- ergeben hat. Der Kaufpreis der Liegenschaft betrug Fr. 310'000.--. Die Hypothek betrug Fr. 200'000.--. Die Erhöhung der Hypothek auf das eigene Haus belief sich auf Fr. 40'000.--, was zusammen einen Betrag von Fr. 240'000.-- ergibt und zu einer unbelegten Differenz von Fr. 70'000.-- führt.


Als Beleg über den Kredit des Vaters an den Pflichtigen existiert einzig eine handschriftliche Bestätigung darüber, dass der Vater dem Pflichtigen einen Betrag von 70'000'000.-- Italienische Lire zu 7 % Zinsen zur Verfügung gestellt hat. Erfolgte Zahlungsflüsse betreffend der Kreditsumme oder der vereinbarten Zinsen sind jedoch keine nachgewiesen worden. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei diesem handschriftlichen Beleg nicht um einen rechtsgenüglichen Nachweis handelt, welcher beweist, dass die vereinbarte Kreditsumme tatsächlich geflossen ist oder Zinszahlungen vorgenommen worden sind. Ein solcher Beweis wäre mittels Bankauszügen oder Überweisungsbelegen zu erbringen gewesen.


d) Die Steuerverwaltung hat ihre Nachsteuerberechnungen sowohl auf den Revisionsbericht wie auch auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A. gestützt. Ein Vergleich der durch die Staatsanwaltschaft erstellten Liste mit den Belegen resp. handschriftlichen Quittungen des Pflichtigen führt in beiden hier strittigen Jahren zu dem von der Staatsanwaltschaft bereits ermittelten Resultat.


Entgegen der Darstellung des Pflichtigen ist auf diesen Quittungen handschriftlich das Jahr 2001 vermerkt. Für das Jahr 2000 wie auch das Jahr 2002 existieren ebenfalls Quittungen mit den entsprechenden handschriftlichen Jahreszahlen. Infolgedessen kann der Betrag von Fr. 41'300.-- nicht auf drei Jahre aufgeteilt werden und ist demzufolge einzig dem Jahr 2001 anzurechnen.


Es ist sowohl aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wie auch aufgrund des Revisionsberichts davon auszugehen, dass der Pflichtige diese Beträge bar eingenommen, jedoch nirgendwo verbucht hat, weshalb diese naturgemäss nicht in der Erfolgsrechnung enthalten sind. Dass es sich bei diesen beschlagnahmten Belegen grösstenteils nur um Rechnungen handeln solle, ist eine reine Schutzbehauptung und kann unter Beachtung der gesamten Umstände nicht gehört werden.


Nicht nachvollziehbar und lebensfremd erscheinen zudem die Ausführungen des Pflichtigen betr. der finanziellen Unterstützung durch seine Kinder. Es erscheint gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung schlicht als unwahrscheinlich, dass die Kinder dem Pflichtigen ihr gesamtes Einkommen zur Verfügung gestellt haben. Dass sie den Pflichtigen in seiner schwierigen Situation in einem gewissen finanziellen Rahmen unterstützt haben, könnte durchaus angenommen werden, ist aber mangels aussagekräftiger Unterlagen überhaupt nicht nachvollziehbar und somit nicht erwiesen. Die Herkunft der Differenz in Höhe von Fr. 70'000.--, welche der Pflichtige aus eigenen Mitteln aufbringen musste bleibt somit weiterhin unklar. Insofern ist die Aufrechnung der Steuerverwaltung nicht zu beanstanden, ist sie mit einer Aufrechnung in Höhe von Fr. 50'000.-- sogar noch weit unter der nicht belegten Differenz von Fr. 70'000.-- geblieben.


Betreffend die Abzüge für die AHV-Beiträge ist festzuhalten, dass diese nach § 29 Abs. 1 lit. h StG vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Der Pflichtige kann die Beiträge unter der Voraussetzung, dass er diese auch tatsächlich entrichtet hat in dem Jahr zum Abzug bringen, in welchem er sie entrichtet hat.


Zusammenfassend ist aufgrund der bisherigen Ausführungen festzustellen, dass die Nachsteuerberechnungen der Steuerverwaltung nicht zu beanstanden sind und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.


4. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Steuerverwaltung dem Pflichtigen zu Recht eine Busse auferlegt hat.


a) Nach § 151 StG wird wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige kann die Busse bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.


b) Der Tatbestand der Steuerverkürzung erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt hat, weil die Veranlagungsbehörde für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen nicht gekannt hat und die Veranlagung aus diesem Grund zu Unrecht unterblieben oder rechtskräftig ungenügend ausgefallen ist.


Vorausgesetzt wird zunächst, dass dem Gemeinwesen gegenüber dem hinterziehenden, unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Täter eine Steuerforderung zusteht. Auf Grund der Tatsache, dass die Veranlagung des betreffenden Steuerpflichtigen unvollständig ausgefallen ist oder zu Unrecht unterblieben ist, hat das Gemeinwesen jedoch einen Steuerausfall erlitten. Dieser Verlust (bzw. die ihm zugrunde liegende unvollständige/unterbliebene Veranlagung) ist die Folge einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung. Eine unvollständige Veranlagung ist möglich, weil der Veranlagungsbehörde falsche oder unvollständige Angaben (z.B. hinsichtlich Einkünfte oder Vermögenswerte des Steuerpflichtigen) vorliegen, auf welche sie sich bei der Veranlagung abstützt (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi in: a.a.O., 151 N 6f.).


Die Steuerhinterziehung wird zumeist als sog. echtes Unterlassungsdelikt dadurch begangen, dass der Steuerpflichtige gesetzlich umschriebene Mitwirkungspflichten verletzt. Eine richtige Einschätzung ist im ordentlichen ("offenen" Veranlagungs- bzw. im Steuerjustiz-) Verfahren nicht mehr möglich, weil die entsprechenden Steuerperioden bereits rechtskräftig veranlagt sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 235 N 26ff.).


c) Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Einschätzungsbehörde beinhaltet primär die Verpflichtung das Einkommen und andere steuerrechtlich relevanten Tatsachen in der Steuererklärung zu deklarieren. Diese Steuererklärungspflicht beinhaltet neben der Wissenserklärung auch die Willenserklärung der steuerpflichtigen Person, gemäss den deklarierten Angaben veranlagt zu werden (vgl. Meier in: a.a.O., 101 N 10). Die Einschätzungsbehören können gemäss § 109 Abs. 2 StG von der steuerpflichtigen Person verlangen, «Bücher, Urkunden und andere Belege» einzureichen, um die Richtigkeit ihrer Angaben in der Steuererklärung nachzuweisen. Unter Büchern sind insbesondere die Geschäftsbücher gemäss Art. 957 und 958 OR zu verstehen. Der Wortlaut in Abs. 2 ist auch auf die Aufzeichnungen selbständig Erwerbender, die nicht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Buch führen, auszudehnen. Als Urkunden gelten diejenigen Beweismittel, welche Rechtshandlungen und deren Folgen nachweisen, wie z.B. Verträge, Rechnungen, Bank- und Postcheckauszüge. Zu den Belegen zählen die Buchungsbelege, auf welche die Buchungssätze in den Büchern zurückzuführen sind (vgl. Meier, a.a.O. 109 N 7). Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gebietet ihm alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Im Interesse der Praktikabilität und Rechtssicherheit wird diese Pflicht in verschiedenen gesetzlichen Verfahrenspflichten konkretisiert. Diese halten den Steuerpflichtigen an, seine tatsächlichen Verhältnisse darzustellen, Beweismittel für die Richtigkeit seiner Darstellung zu beschaffen oder Beweiserhebungen zu dulden (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 42 StHG N 3). Die umfassenden Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen machen ihn insofern zum Garanten des geschützten Rechtsguts, als er gehalten ist, den Eintritt der Rechtskraft einer wegen unzutreffender Sachverhaltsfeststellung ungenügenden Veranlagung durch Anfechtung zu verhindern (Zweifel a.a.O., Art. 56 StHG N 7a).


d) Vorliegend hat der Pflichtige Bareinnahmen generiert, diese aber buchhalterisch nicht in einem Kassabuch, sondern lediglich handschriftlich auf einzelnen Seiten, resp. A-4-Blättern erfasst, welche aber der Veranlagungsbehörde in Rahmen der Steuererklärung nicht vorgelegt worden sind. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft erfuhr von der Existenz des bisher nicht deklarierten Einkommens erst durch die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft A. mit Schreiben vom 14. August 2006. Somit ist erstellt, dass der Pflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Masse nachgekommen ist. Dass er die Belege ordentlich gesammelt hat spricht zwar für ihn, doch wenn er diese der Veranlagungsbehörde nicht vollständig zur Verfügung stellt, bleiben sie bei der Erfassung des Einkommens unberücksichtigt, was zwangsläufig zu einer unvollständigen Veranlagung führt. Eigene Abklärungen nahm die Steuerverwaltung in der Folge mittels Revision der Jahre 1995 - 2006 vor. Die Unterlagen der Staatsanwaltschaft wie auch der Revisionsbericht vom 1. Februar 2008 Nr. 2008-024 bildeten vorliegend sowohl die Grundlage für die Nachsteuerberechnungen wie auch für die Festsetzung der Busse.


Die ordentlichen Veranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 blieben, wie bereits dargestellt, mangels Deklaration aller Einkünfte unvollständig, weshalb das Gemeinwesen einen Steuerausfall erlitten hat. Demzufolge ist vorliegend der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt (vgl. auch BGE Nr. 2C.26/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).


5. In subjektiver Hinsicht ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen Vorsatz oder Fahrlässigkeit anzulasten ist.


a) Vorsätzlich begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 aStGB). Der Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Der Steuerpflichtige oder zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete muss demnach zum einen wissen, dass er steuer- bzw. abzugspflichtig ist und er durch sein Verhalten einen ungerechtfertigten Steuervorteil erwirkt oder einen Quellensteuerabzug nicht bzw. nicht vollständig vornimmt, und zum anderen in Kenntnis dessen genau dies verwirklichen will. Dem Vorsatz gleichgestellt wird der Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Sicherheit voraussieht, aber für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts billigt oder ihn in Kauf nimmt. Der Vorsatz ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Nachweis des Vorsatzes bei der Steuerverkürzung als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Täter sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so wird angenommen, dass der Täter auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O. 151 N 18f).


b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der gegenüber dem Täter erhobene Vorwurf bezieht sich somit auf fehlende oder ungenügende Sorgfalt. Dem Beschuldigten sind die Umstände vorzuhalten, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens sowie Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs ergeben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 235 N 53). Je nachdem, ob der Täter die mögliche Bedeutung seines Verhaltens bedacht hat, liegt bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor. An das Mass der im Steuerrecht geforderten Sorgfalt werden generell hohe Anforderungen gestellt. Im Einzelfall bestimmt sich die gebotene Sorgfalt danach, wie komplex der zu beurteilende steuerrechtliche Sachverhalt ist und wie "detailliert und klar die Steuerbehörde die Mitwirkung der dazu verpflichteten Person verlangt". Neben diesen Umständen (objektive Sorgfaltspflicht) sind jedoch auch die persönlichen Verhältnisse des Täters (subjektive Sorgfaltspflicht) zu beachten. Zu beurteilen ist, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters (z.B. hinsichtlich Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrung) in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (vgl. Filli/Pfenninger-Hirschi, a.a.O. 151 N 20f.).


c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist. Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige demgegenüber, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB) (vgl. BGE 2A.182/2002 vom 25. April 2003, E.4.3.)


d) Im vorliegenden Fall unterliess es der Pflichtige die bar eingenommen Beträge ordnungsgemäss zu deklarieren. An der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2005 gab der Pflichtige auf die Frage, was er zu den handgeschriebenen Reparaturbestätigungen / Abrechnungen teils mit seiner Unterschrift visiert, da der Betrag angeblich bezahlt worden sei zu Protokoll, er habe einige dieser Schreiben einsehen können. Es sei seine Art, alle seine Aufträge so in dieser Art zu verrechnen. Die meisten davon würden durch seine Buchhaltung registriert. Es könnte durchaus möglich sein, dass er einige davon schwarz eingenommen hätte. Zudem gab der Pflichtige auf den Vorhalt es handle sich nicht um offizielle Rechnungen/Abrechnungsbelege aus welchen ersichtlich werde, was für Arbeiten bei ihm in der Werkstatt ausgeführt und deklariert würden, weshalb somit davon ausgegangen werden müsse, dass er diese ausgeführten Arbeiten nie offiziell deklariert und somit auch nicht versteuert habe zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, dass dies alle machen würden und diese Tätigkeiten nicht als gravierend angesehen würden.


e) Aus dem Revisionsbericht wie auch aus dem Einvernahmeprotokoll wird ersichtlich, dass der Pflichtige als Einzelfirmeninhaber keine vollständigen Aufzeichnungen resp. keine vollständige Buchhaltung geführt hat, welche eine umfassende Auskunft über seine Einkünfte hätte geben und somit als Grundlage für die Steuererklärung hätte dienen können.


Nicht alle Selbstständigerwerbenden sind zur Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung verpflichtet. Alle Steuerpflichtige sind jedoch zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 18 N 122).


An der Einvernahme gab der Pflichtige weiter zu Protokoll, sein Buchhalter sollte gemäss den nun vorliegenden Akten Auskunft geben können. Da der Pflichtige offenbar auf das Wissen einer Fachperson zurückgreifen konnte, hätte er sich umso mehr darüber im Klaren sein müssen, dass er seine Umsätze ordnungsgemäss zu deklarieren hat. Gemäss Revisionsbericht war der Treuhänder vorübergehend nicht für den Pflichtigen tätig, da dieser mit der Bezahlung in Verzug geraten ist. Letzteres lässt die Pflicht zur ordnungsgemässen Deklaration jedoch nicht entfallen.


Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist einzig davon auszugehen, dass der Pflichtige durch sein Verhalten, der veranlagenden Behörde nicht alle steuerrelevanten Umsätze mitzuteilen, zumindest eine zu niedrige Veranlagung und damit eine zu tiefe Steuerbelastung in Kauf nahm. Das Argument, er sei davon ausgegangen, dass dies alle so machen würden, kann auch dann nicht gehört werden, wenn er zu keinem Zeitpunkt die Hilfe eines Buchhalters in Anspruch genommen hätte. Ein klarer Hinweis darauf, dass alle Einkünfte anzugeben sind, befindet sich zudem in der Wegleitung zur Steuererklärung. Offensichtlich war es der veranlagenden Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen nicht möglich eine vollständige Veranlagung zu erstellen. Der Ansicht der Vorinstanz, dass der Pflichtige zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist demnach beizupflichten.


6. Schliesslich ist der Grad des Verschuldens des Pflichtigen festzusetzen.


a) Gemäss der kantonalen Regelung in § 151 StG beträgt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelstrafmasses ist nur bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen im Sinne von Art. 11, 20 oder 64 aStGB in Verbindung mit Art. 65 f. aStGB zulässig (vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 56 StHG N 36). Auf eine Selbstanzeige nach § 151 StG ist vorliegend nicht weiter einzugehen, da diese schon am Vorliegen einer spontanen und aus eigenem Antrieb erfolgten Anzeige des Pflichtigen bei der Steuerbehörde scheitert.


b) Die Strafzumessung gemäss § 155 StG richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten.


Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Die Schwere des Verschuldens hat massgebenden Einfluss auf die Strafzumessung. Ausgangspunkt dieser Vorwerfbarkeit ist die Freiheit, anders zu handeln und wohl auch das Ausmass des Unheils, das der Täter schuldhaft herbeigeführt hat. Für die Strafzumessung ist in erster Linie das Mass der Schuld erheblich. Bei der Strafzumessung berücksichtigt der Richter die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Sodann sind besondere Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zu beachten. Für die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung folgt daraus, dass innerhalb der steuerharmonisierungsrechtlichen Vorgaben die Strafzumessung grundsätzlich nur innerhalb des Strafrahmens von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer beachtet werden der darf (vgl. Thomas Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Zürich/St.Gallen 2007, S. 65f.).


c) Zu den persönlichen Verhältnissen zählen Eigenschaften und Erfahrungen des Täters. Sie umfassen sämtliche Lebensumstände im Zeitpunkt der Strafzumessung. Dazu gehören etwa Familienstand und Beruf, Alter, geringe Lebenserwartung, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Die Lebensumstände können Aufschluss über das Mass der Schuld bzw. darüber geben, wie sehr oder wie wenig der Täter fähig gewesen ist, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder den Antrieben zur rechtswidrigen Tat zu widerstehen. Erheblich ist dabei auch das Verhalten nach der Tat oder das Umfeld, in welchem der Täter lebt (vgl. Thomas Hofer, a.a.O. S. 87f.).


d) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der bisherigen Ausführungen ist festzustellen, dass das Verschulden des Pflichtigen nicht als leicht eingestuft werden kann. Eine Reduktion der Busse kommt somit nicht in Frage. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen findet im Bereicht des Steuerrechts keine erneute Kriminalisierung statt. Das Nachsteuerverfahren hat wie bereits in Ziff. 2b ausgeführt keinen pönalen Charakter sondern erfasst lediglich diejenigen Einkünfte, die bislang nicht besteuert wurden. Aufgrund der nun vorliegenden Akten ist ermittelt worden, dass der Pflichtige nicht bloss einzelne Rechnungen zurückgehalten und nicht eingereicht hat, sondern dass er einen gar wesentlichen Teil seines Einkommens, durch das nichteinreichen der Rechnungen und Belege, gegenüber der Steuerverwaltung verschwiegen hat. Aus diesen Gründen ist an der Festsetzung der Busse auf 100 % der Nachsteuer festzuhalten. Der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.


7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie der vom Rekurrenten in seinem Rekurs angesprochenen Gefahr seiner finanziellen Existenz, wird dieser darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, bei der Finanz- und Kirchendirektion ein Erlassgesuch einzureichen.


a) Gemäss § 139b Abs. 1 und 2 StG können steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würden, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den notwendigen Beweismitteln bei der Finanz- und Kirchendirektion eingereicht werden. Diese entscheidet nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates.


b) Der Pflichtige kann somit nach Rechtskraft des Entscheids des Steuergerichts ein schriftlich begründetes und mit den nötigen Beweismitteln versehenes Erlassgesuch bei der Finanz- und Kirchendirektion einreichen.


8. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 28.05.2010 (510 10 14)



Back to Top