530 09 81 Temporäre Todesfallversicherung

Bei reinen Risikoversicherungen verbleibt die Prämie beim Versicherer, sofern das versicherte Risiko nicht eintritt. Eine reine Risikoversicherung hat keinen Rückkaufswert.


Gemischte Versicherungen haben neben der Absicherung von Risiken eine Sparfunktion. Ein Teil der Prämie wird für die Abdeckung des Risikos verwendet und der andere Teil für die Äufnung des Sparkapitals. Gemischte Versicherungen haben deshalb einen Rückkaufswert oder eine Prämienrückgewähr.


Zinsen auf Überschusszuweisungen stellen Einkommen dar und unterliegen nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG der Besteuerung.



Sachverhalt:

1. a) Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1979 mit der heutigen Versicherungsgesellschaft X. AG eine Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer Versicherungsdauer von 29 Jahren abgeschlossen. Mit Schreiben vom 22. September 2008 wurde dem Pflichtigen mit Abrechnung infolge Ablaufs der Versicherung ein als Bonus aus Vertragsablauf bezeichneter Betrag von Fr. 18'470.05 ausbezahlt.


b) Mit definitiver Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2008 vom 22. Juli 2009 wurde den Pflichtigen der von der Versicherung ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 18'470.05 zum Einkommen aufgerechnet.


2. Mit Schreiben vom 10. August 2009 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Veranlagung. Zur Begründung machten sie geltend, dass bei Abschluss der Versicherung im Jahre 1979 Erträge aus der reinen, nicht rückkaufsfähigen Risikoversicherung vom 24. Oktober 1979 steuerfrei gewesen seien. Es könne nicht sein, dass durch eine Gesetzesänderung 22 Jahre nach Abschluss der Versicherung die seit 1979 aufgelaufenen Überschussanteile bei Vertragsablauf im Jahre 2008 besteuert würden.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Oktober 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. November 2008 würde es sich beim Produkt des Pflichtigen um eine temporäre Todesfallversicherung, also eine reine Risikoversicherung mit einer im Voraus vereinbarten Laufzeit, handeln, weshalb im Vermögen auch nie ein Rückkaufswert habe deklariert werden müssen. Folglich könne es sich auch nicht um eine steuerfreie Bonuszahlung handeln.


Es sei somit festzustellen, dass es sich bei der vorliegenden Versicherung nicht vollständig um eine reine Risikoversicherung handeln könne, da im Falle einer reinen Risikoversicherung die Prämie, sofern das versicherte Risiko nicht eintrete, beim Versicherer verbleibe und auch keinen Rückkaufswert aufweise. Aufgrund der Tatsache, dass die Prämien im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar gewesen seien, bilde die gesamte Rückzahlungssumme aus der Versicherung steuerbares Einkommen und müsse ohne Satzkorrektur besteuert werden. Eine Besteuerung aus Vorsorgeleistung sei, mangels Eintritt eines Vorsorgeereignisses, nicht möglich.


4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 30. November 2009 Beschwerde mit dem Begehren, es sei von der durch die Steuerverwaltung zu Unrecht als einkommenswirksam aufgerechneten Versicherungsgesellschaft X.-Bonuszahlung von Fr. 18'470.05 einzig der Zinsanteil von Fr. 9'515.15 einkommenssteuerpflichtig. Der Überschussanteil von Fr. 8'954.90, als vertraglicher Bestandteil der Police und vom Versicherungsnehmer nach dem System Zuwachs durch periodische Prämien bezahlt, sei auf einkommenssteuerfrei zu korrigieren. Zur Begründung brachten sie vor, dass in der nicht rückkaufsfähigen Risikoversicherung vom 24. Oktober 1979 eine Überschussbeteiligung nach dem System Zuwachs vereinbart worden sei. Dies beinhalte, dass der Summenzuwachs gemäss Art. 29 A der "AGB für Todesfallversicherungen" vom Versicherungsnehmer mit einer zusätzlichen Prämie zu generieren sei. Die Jahresprämien seien demgemäss von Fr. 1'916.50 auf Fr. 2'991.50 gestiegen. Da diese Überschussanteile nicht zur Prämienermässigung verwendet worden seien, würden sie nach Ablauf der Versicherung zur Auszahlung gelangen.


5. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, der vorliegende Fall betreffe die Auszahlung einer Überschussbeteiligung aus einer nicht rückkaufsfähigen temporären Todesfallversicherung. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages sei, ohne dass ein versichertes Ereignis eingetroffen sei, abgelaufen, weshalb es sich bei der Auszahlung nicht um eine tatsächliche Versicherungsleistung handle. Bei Lebensversicherungen müsse die Prämienkalkulation sehr vorsichtig vorgenommen werden, was dazu führe, dass üblicherweise Überschüsse entstünden. Diese Überschüsse würden den Versicherten in der Regel durch eine Senkung der periodischen Prämien oder durch eine Schlusszahlung in Form eines Überschussbonus gutgeschrieben. Im vorliegenden Fall sei das Modell "Summenzuwachs" gewählt worden, das heisst eine laufend erhöhte Versicherungssumme ohne zusätzliche Prämienzahlungen. Wäre das versicherte Ereignis eingetreten, hätte die dadurch erhöhte Versicherungssumme der Besteuerung unterlegen. Da das versicherte Ereignis jedoch nicht eingetreten sei, sei gemäss den Vertragsbestimmungen am Ende der Laufzeit ein Überschussbonus ausbezahlt worden. Mit Vereinbarung eines solchen Leistungsbonus würde technisch gesehen mit dem Überschuss jedes Jahr eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie konstruiert. Nach Auffassung der Kommission "Vorsorge" der Schweizerischen Steuerkonferenz würden die ausbezahlten Überschüsse nach Art. 16 DBG mit dem übrigen Einkommen besteuert. Dementsprechend sei eine Besteuerung des gesamten Überschusses als Einkommen gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG zu Recht vorgenommen worden.


6. a) An der Verhandlung vom 9. Juli 2010 wurde das Verfahren mit Zustimmung der Parteien ausgestellt. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 wurde bei der Versicherungsgesellschaft X. AG in B. eine amtliche Erkundigung betreffend der Versicherung des Beschwerdeführers Police Nummer (…) eingeholt.


Mit Schreiben vom 6. August 2010 reichte die Versicherungsgesellschaft X. AG B. die entsprechenden Unterlagen ein.


b) (…)


7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Pflichtige reichte während der Verhandlung zwei Prämienrechnungen der Versicherungsgesellschaft X. AG vom 1. September 2004 und 2005 ein.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2 Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung den von der Versicherung ausbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 18'470.05 zu Recht zum Einkommen aufgerechnet hat.


3. a) Gemäss der Generalklausel in Art. 16 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.


Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG gehören zum steuerbaren Einkommen alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.


b) In casu haben die Beschwerdeführer im Jahre 1979 bei der heutigen Versicherungsgesellschaft X. AG einen Versicherungsvertrag (Police Nr. (…) vom 24. Oktober 1979) abgeschlossen. Aus der Hauptversicherung wäre bei Tod des Pflichtigen vor dem 11. Oktober 2008 eine Summe von Fr. 140'000.-- fällig geworden. Bei Erwerbsunfähigkeit hätte der Beschwerdeführer während der 29-jährigen Laufzeit aus der Zusatzversicherung eine jährliche Rente von Fr. 40'000.-- erhalten. Die Finanzierung der Versicherung erfolgte mit einer jährlichen Prämienzahlung jeweils am 1. Oktober.


Per 22. September 2008 wurde dem Pflichtigen mit Abrechnung der Versicherungsgesellschaft X. AG infolge Ablaufs der Versicherung ein als Bonus aus Vertragsablauf bezeichneter Betrag von Fr. 18'470.05.-- gutgeschrieben.


4. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der vom Pflichtigen abgeschlossenen Versicherung bei der heutigen Versicherungsgesellschaft X. AG um eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Rückkaufswert oder um eine reine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufswert handelt.


a) Bei allen Versicherungen, bei denen mit einem in der Prämie enthaltenen Sparteil ein Kapital für den Erlebensfall gebildet wird und bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, handelt es sich um kapitalbildende Versicherungen. Im Gegensatz dazu stehen die Risikoversicherungen. Hier hat der Versicherer nur dann Leistungen zu erbringen, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragsdauer verwirklicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage Zürich 2009, Art. 22 N 75).


An dieser Unterscheidung teilen sich auch die Versicherungen hinsichtlich der Rückkaufsfähigkeit: Rückkaufsfähig sind nur solche (Lebens-) Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden sind und daher ein Deckungskapital angesammelt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N 76).


b) Bei der Todesfallversicherung hat der Versicherer die vereinbarte Leistung (Kapital oder Rente) zu erbringen, sofern der Tod des Versicherten im Lauf der Versicherungsdauer eintritt. Tritt das versicherte Ereignis, das heisst der Tod während der Versicherungsdauer nicht ein, ist der Versicherer bei Beendigung der Versicherungsdauer von der Leistungspflicht befreit, ohne je eine Leistung erbracht zu haben. Regelmässig wird eine zum Voraus begrenzte Versicherungsdauer vereinbart (temporäre Todesfallversicherung). Die Versicherungsdauer kann aber auch einfach auf das Leben des Versicherten gestellt sein, das heisst die Versicherung dauert, bis der Versicherte stirbt (lebenslängliche Todesfallversicherung). Sie ist daher immer rückkaufsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N 80).


Bei der Erlebensfallversicherung hat der Versicherer nur zu leisten (Kapital oder Rente), wenn der Versicherte einen bestimmten Termin erlebt (reine Risikoversicherung). Tritt der Tod des Versicherten vor diesem Alter ein, entfällt damit die Leistungspflicht des Versicherers. Wird jedoch Prämienrückgewähr vereinbart, bezahlt der Versicherer im Fall des vorzeitigen Ablebens die einbezahlten Prämien (meist ohne Zins, aber mit Überschüssen) zurück. Eine Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr hat primär Sparfunktion und ist daher rückkaufsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N 81).


c) Bei der gemischten Versicherung hat der Versicherer auf jeden Fall eine Leistung zu erbringen, sei es, wenn der Versicherte stirbt oder sei es, dass er einen bestimmten Termin erlebt; in beiden Fällen hat der Versicherer die vereinbarte Summe zu bezahlen. Die gemischte Versicherung hat Risiko- und Sparfunktion. Da die Leistungspflicht des Versicherers gewiss ist, ist die gemischte Versicherung rückkaufsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N 82).


5. Die Versicherungsgesellschaft X. AG bestätigt in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2009, dass es sich bei vorliegendem Vertrag um eine temporäre Todesfallversicherung, also um eine reine Risikoversicherung handelt. Reine Risikoversicherungen haben aber weder einen Rückkaufswert noch eine Prämienrückgewähr. In diesem Fall liegt jedoch beides vor. Die dem Beschwerdeführer ausgezahlte Summe in Höhe von Fr. 18'470.05 besteht nach Auskunft der Versicherung erstens aus einem "Prämienvorrat" in Höhe von Fr. 8'954.90 aus zuviel bezahlten Prämien, welcher als "zugeteilte Überschüsse" bezeichnet wurde. Zweitens besteht die ausgezahlte Summe aus einem aufgelaufenen Zinsanteil in Höhe von Fr. 9'515.15. Diese "Überschüsse" stammen gemäss oben erwähntem Schreiben aus der Zusatzversicherung "Rente bei Erwerbsunfähigkeit". Die 1979 vorsichtig berechnete und fest vereinbarte Prämie wurde jährlich dem tatsächlichen Risiko- und Kostenverlauf gegenübergestellt. Aus den Gegenüberstellungen resultierten Überschüsse zu Gunsten des Pflichtigen, welche bei der Versicherungsgesellschaft X. AG verzinslich zurückbehalten wurden, anstatt, dass die Versicherung die jährliche Zuteilung mit der jeweils fälligen Prämie verrechnet hat.


Es ist somit festzustellen, dass es sich bei vorliegender Versicherung nicht um eine reine Risikoversicherung handeln kann, da im Falle von reinen Risikoversicherungen die Prämie beim Versicherer bleibt, sofern das versicherte Risiko nicht eintritt und die Versicherung auch keinen Rückkaufswert aufweist. Vielmehr hat die vorliegende Police den Charakter einer gemischten Lebensversicherung, auch wenn diese von der Versicherung als reine Risikoversicherung bezeichnet wird.


Die veranlagende Behörde qualifizierte aufgrund des Schreibens der Versicherungsgesellschaft X. AG vom 22. September 2008, die gesamte Auszahlung aus der temporären Todesfallversicherung mit gleich bleibender Summe als Einkommen nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 DBG.


Bei der Prämienrückerstattung in Höhe von Fr. 8'954.90 handelt es sich um Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen und ist deshalb steuerfrei. Gemischte Versicherungen haben jedoch in der Veranlagung im Vermögen zu erscheinen und werden dort versteuert. Die heutige Versicherungsgesellschaft X. AG hat die Versicherungspolice der Beschwerdeführer als temporäre Todesfallversicherung bezeichnet und wies auf den jährlichen Prämienrechnungen nicht darauf hin, dass die Versicherung im Vermögen der Steuerpflichtigen aufzuführen ist, weshalb die Pflichtigen diese auch nicht im Vermögen deklariert haben. Den Pflichtigen kann somit keinen Vorwurf der Steuerumgehung gemacht werden. Die Zinsen auf der Überschusszuweisung stellen hingegen unbestritten Einkommen dar und unterliegen somit nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG der Besteuerung. Entsprechend kann dem Antrag der Beschwerdeführer gefolgt werden und das zu versteuernde Einkommen ist um insgesamt Fr. 8'954.90 zu reduzieren.


Die Beschwerde ist somit begründet und ist gutzuheissen.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 10.09.2010 (530 09 81)



Back to Top