510 10 13 Vermögensverwaltungskosten

Die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung).


Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen. Kosten für die Anlageberatung sind keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen.


Der Abzug von Vermögensverwaltungskosten in Höhe von 3 Promille des Wertschriftenbestandes ist im Kanton Basel-Landschaft nicht gesetzlich verankert. In der Praxis dient dieser der Beweiserleichterung, da der Nachweis von abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten schwierig sein kann. In der Regel wird ohne weiteren Nachweis pauschal ein Abzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes zugelassen. Übersteigen die Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen Betrag, so müssen sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.



Sachverhalt:

1. In der Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2007 vom 20. November 2008 wurden den Pflichtigen die Vermögensverwaltungskosten der X. Treuhand AG in Höhe von Fr. 40'061.65 gestrichen.


2. Die dagegen mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2010 ab.


Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


3. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Rekurs gegen den Einsprache-Entscheid mit den Begehren: 1. Die in der Selbstdeklaration geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten seien in der Höhe von Fr. 40'074.-- zum Abzug zuzulassen. 2. Hilfsweise seien 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 8'470'306.-- als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, mithin Fr. 25'411.--. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen.


Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


4. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.


Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung die Vermögensverwaltungskosten der X. Treuhand AG in Höhe von Fr. 40'061.65 zu Recht gestrichen hat.


a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. e StG werden von den steuerbaren Einkünften die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt abgezogen.


b) Vom rohen Vermögensertrag (aus beweglichem Vermögen) abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte (z.B. Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker). Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Dissertation St. Gallen 1989, S. 172).


Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten. Unterhaltskosten dienen dazu, den Wert eines Vermögensgegenstands zu erhalten. Unterhaltskosten können gemäss Gesetz nur für Liegenschaften geltend gemacht werden, nicht jedoch für das bewegliche Privatvermögen.


Der im Steuerrecht verwendete Begriff der Vermögensverwaltung deckt sich nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Verwaltungskosten sind Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritten für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen, namentlich solcher, die der Kapitalanlage dienen, entrichtet. Die Vermögensverwaltung umfasst, mit Ausnahme des Unterhalts, alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung der Vermögensobjekte erforderlich sind (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 98 ff.).


c) In der Regel wird, wie schon erwähnt, für den Unterhalt beweglichen Privatvermögens im Gegensatz zu den Unterhaltskosten für unbewegliches Vermögen kein Abzug gewährt. Dafür sind vor allem zwei Gründe massgebend: Erstens erfordert bewegliches Vermögen, soweit es aus Wertpapieren besteht, keine Unterhaltsaufwendungen. Zweitens führt die Eigennutzung des beweglichen Vermögens - im Gegensatz zu den Liegenschaften - nicht zu steuerbarem Einkommen (vgl. P. Funk, a.a.O., S. 176).


Abziehbar sind in erster Linie die Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens durch Dritte. Die "Verwaltung" im steuerrechtlichen Sinn umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte "allgemeine Verwaltung"). Als solche gelten unter anderem die Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen. Für diese allgemeinen Verwaltungsarbeiten werden häufig pauschale Entgelte erhoben, welche bis zu gewissen Grenzen abziehbar sind. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 30). Im Weiteren gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben, Kontoführungsspesen, Einsätze bei Sport-Toto, Lotto, Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen bis zur Höhe der in der entsprechenden Wettbewerbsart erzielten Gewinne (Schweighauser in: a.a.O., 29 N 104).


d) Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt), Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 39 N 32). Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.B. Beurkundungsgebühren, Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften, Courtagen und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften, Kosten für die Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen, Gebühren für EC-Karten und Kreditkarten, Kosten für Seminare (vgl. Schweighauser in: a.a.O., 29 N 105).


Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind daher nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 2002, B 24.7 Nr.4, E. 2).


3. a) Nach Ansicht der Vertreterin der Pflichtigen seien die Vermögensverwaltungskosten der X. Treuhand AG in Höhe von Fr. 40'074.-- als nachgewiesene Gewinnungskosten steuerlich zusätzlich zu dem bereits gewährten Abzug zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, in § 29 StG sei der Grundsatz verankert, dass Verwaltungskosten Dritter für das bewegliche Privatvermögen, welche nötig seien für die Erzielung eines Einkommens, auch vom steuerbaren Einkommen absetzbar seien.


b) Nach Ansicht der Steuerverwaltung seien die Kosten für weitergehende Leistungen der Vermögensverwaltung, wie unter anderem fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung sowie für die Vermögensumlagerung, nicht steuerlich abziehbar, im Übrigen dienten gemäss Bundesgericht die Kosten der Anlageberatung dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und somit nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Diese seien daher den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen.


4. Sowohl das Steuergericht in seinen Entscheiden vom 26. Juni 2009 und vom 2. Juli 2010 als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 10. März 2010 hielten fest, dass die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne nicht alle Tätigkeiten umfasse, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt würden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienten (sogenannte allgemeine Verwaltung).


Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen. So sind etwa Kosten für die Anlageberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.2; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 26. Juni 2009, 510 09 11; Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 2. Juli 2010, 510 10 12 ).


5. Das Verwaltungshonorar der X. Treuhand AG für das Jahr 2008 wurde mit 4 Promille auf dem verwalteten Depotwert in der Höhe von Fr. 9'308'000.-- auf Fr. 40'061.65 festgesetzt. Eine detaillierte Aufstellung über die in Rechnung gestellte genaue Tätigkeit der beauftragten Vermögensverwalterin liegt nicht vor.


Laut Vermögensverwaltungsauftrag vom 20. September 1991 und dem Nachtrag zum Vermögensverwaltungsauftrag vom 12./16. August 2004 zwischen den Pflichtigen und der X. Treuhand AG umfasst das Auftragsverhältnis unter anderem die Betreuung und Verwaltung der im B-Depot mit der Stammnummer Z. enthaltenen Positionen. Dabei ist die X. Treuhand AG ermächtigt, im Rahmen des vertraglich festgelegten Anlageziels, in Zusammenarbeit mit den Anlagespezialisten der B-Bank unter Beachtung gesunder Risikoverteilung, nach freiem Ermessen Anlagen in den im Vertrag ausgeführten banküblichen Anlageinstrumenten zu tätigen. Die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren dienen letztlich der Anlageberatung (vgl. hierzu ASA 71 Nr. 1/2, S. 47). Solche Kosten fallen regelmässig nur bei grösseren Vermögen an. Die Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten steht bei beweglichem Vermögen zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit dem Verkauf der Vermögensgegenstände und nicht mit deren steuerbaren Ertrag. Die Auslagen für die entsprechende Beratung sind damit nicht Gewinnungskosten, sondern Kosten der Lebenshaltung oder - als Nebenausgaben des Erwerbs - der Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar (vgl. StE 1998, B 24.7 Nr. 3, E. 2e).


Das geltend gemachte Honorar der X. Treuhand AG in der Höhe von Fr. 40'061.65 ist gemäss den bisherigen Ausführungen unter die Lebenshaltungskosten zu subsumieren und kann daher nicht zum Abzug zugelassen werden.


Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.


6. Eventualiter macht die Vertreterin der Pflichtigen geltend, es seien Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 25'411.--, welche dem Pauschalabzug von 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 8'470'306.-- entsprechen, als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen.


a) Die Vertreterin der Pflichtigen moniert mit Bezug auf den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009, dass im Kanton Basel-Landschaft eine verfestigte Praxis angewendet würde, wonach ein Pauschalabzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes zugelassen sei. Überstiegen die Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen Betrag, so müssten sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. In diesem Sinne und einer einheitlichen Rechtsanwendung solle die 3 Promille Regelung zur Anwendung gebracht werden.


b) Die Steuerverwaltung ist der Meinung, es sei kein Anspruch auf die gesamtschweizerische Praxis, wonach eine Vermögensverwaltung im Umfang von rund 3 Promille des entsprechenden Wertschriftenbestandes ohne nähere Prüfung von Belegen gewährt werde, als eine Art Pauschalabzug zu werten, gegeben und in allen Fällen zum Abzug zuzulassen. Der pauschalierte Betrag werde in der Praxis nur dann gewährt, wenn die Vermögenswerte tatsächlich durch Dritte verwaltet werden müssten.


c) Hierzu ist gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2010 auszuführen, dass für die erwähnte 3-Promille-Praxis im Kanton Basel-Landschaft keine gesetzliche Grundlage besteht. Die genannte Praxis dient der Beweiserleichterung, da der Nachweis von abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten, die durch den Steuerpflichtigen zu belegen sind, schwierig sein kann. In der Praxis wird in der Regel ohne weiteren Nachweis pauschal ein Abzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes zugelassen. Übersteigen die Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen Betrag, so müssen sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass kein Abzug möglich ist, wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung seines Vermögens selber besorgt. Demnach kann der Pauschalabzug nur auf dem durch Dritte verwalteten Vermögen vorgenommen werden (vgl. KGEVV vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 3.1).


Entsprechend ist festzuhalten, dass der 3 Promille Pauschalabzug nicht auf das ganze Wertschriftenverzeichnis zur Anwendung gelangen kann, sondern nur auf das von der X. Treuhand AG verwaltete B-Depot mit der Stammnummer Z.. Die Vertreterin der Pflichtigen verwaltet gemäss B-Bank-Steuerauszug vom 14. Februar 2008 Fr. 7'917'311.--. Demnach muss nach Anwendung der 3 Promille-Praxis ein Abzug in der Höhe von Fr. 23'751.93 (7'917'311 x 0.003) zugelassen werden. In casu wurden entsprechend dem B-Depot von der Steuerverwaltung bereits Fr. 19'452.06 als abzugsfähig zugelassen. Dementsprechend ergibt sich eine Differenz von Fr. 4'299.87 (gerundet Fr. 4'300.--), welche den von der Steuerverwaltung bereits in der Veranlagung Staatssteuer 2007 zugelassenen abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten von Fr. 20'043.-- hinzuzurechnen sind.


Der Rekurs wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen.


Zusammenfassend ist aufgrund all dieser Ausführungen festzuhalten, dass der Rekurs teilweise gutgeheissen wird. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten in der Höhe von Fr. 20'043.-- um Fr. 4'300.-- auf Fr. 24'343.-- zu erhöhen.


7. a) (…)


b) (…)


(…)


Entscheid des Steuergerichts vom 13.08.2010 (510 10 13)



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