530 10 9 Vermögensverwaltungskosten

Die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte allgemeine Verwaltung).


Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen. Kosten für die Anlageberatung sind keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen.


Eine betragliche Begrenzung gibt es im Gegensatz zu kantonalen Regelungen, welche Pauschalen - in der Regel 3 Promille des Wertschriftenbestandes - zum Abzug zulassen, im Recht der direkten Bundessteuer nicht. Es sind alle notwendigen und nachgewiesenen Kosten abziehbar. Notwendig heisst dabei nicht im Sinne einer Überprüfung, ob sinnvoll oder nicht. Vielmehr geht es um die zeitliche und wirtschaftliche Konnexität der Aufwendungen, welche erfüllt sein muss, um überhaupt ein steuerbares Einkommen erzielen zu können.



Sachverhalt:

1. In der Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2007 vom 20. November 2008 wurden den Pflichtigen die Vermögensverwaltungskosten der X. Treuhand AG in Höhe von Fr. 40'061.65 gestrichen.


2. Die dagegen mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2010 ab.


Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


3. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid mit den Begehren: 1. Die in der Selbstdeklaration geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten seien in der Höhe von Fr. 40'074.-- zum Abzug zuzulassen. 2. Hilfsweise seien 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 8'470'306.-- als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, mithin Fr. 25'411.--. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


4. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.


Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


5. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung die Vermögensverwaltungskosten der X. Treuhand AG in Höhe von Fr. 40'061.65 zu Recht gestrichen hat.


a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.


b) Vom rohen Vermögensertrag (aus beweglichem Vermögen) abziehbar sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte (z.B. Banken, Vermögensverwalter, Vormund, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker). Als abzugsfähig gelten nicht nur die notwendigen Verwaltungskosten, sondern auch diejenigen, deren Vermeidung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Wird die Vermögensverwaltung durch den Steuerpflichtigen persönlich besorgt, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der kalkulatorischen Verwaltungskosten schon am Erfordernis der tatsächlichen Ausgabe (vgl. P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Dissertation St. Gallen 1989, S. 172).


Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Unterhalts- und Verwaltungskosten. Erstere sind Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um den Wert eines Vermögensgegenstandes und damit die hieraus fliessenden steuerbaren Einkünfte durch körperliche oder rechtliche Massnahmen zu erhalten. Verwaltungskosten sind demgegenüber Vergütungen, welche der Steuerpflichtige Dritte für die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Vermögensgegenständen entrichtet (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, Art. 32 N 7).


Aufgrund des Gesetzeswortlauts sind Unterhaltskosten lediglich bei Liegenschaften abzugsfähig, während sie bei beweglichem Privatvermögen nicht als abzugsfähig erwähnt werden. Im Zusammenhang mit Fahrnissachen sind deshalb auch jene Aufwendungen abzugsfähig, mit denen die Ertrag abwerfende Sache in einem vertragsmässigen bzw. benutzbaren Zustand gehalten wird. (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 21).


c) In der Regel wird, wie schon erwähnt, für den Unterhalt beweglichen Privatvermögens im Gegensatz zu den Unterhaltskosten für unbewegliches Vermögen kein Abzug gewährt. Dafür sind vor allem zwei Gründe massgebend: Erstens erfordert bewegliches Vermögen, soweit es aus Wertpapieren besteht, keine Unterhaltsaufwendungen. Zweitens führt die Eigennutzung des beweglichen Vermögens - im Gegensatz zu den Liegenschaften - nicht zu steuerbarem Einkommen (vgl. P. Funk, a.a.O., S. 176).


Abziehbar sind in erster Linie die Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens durch Dritte. Die "Verwaltung" im steuerrechtlichen Sinn umfasst nicht alle Tätigkeiten, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt werden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienen (sogenannte "allgemeine Verwaltung"). Als solche gelten unter anderem die Aufbewahrung im Depot oder im Safe, Inkasso, Erledigung der durch die Ausgeber von Titeln veranlassten Massnahmen. Für diese allgemeinen Verwaltungsarbeiten werden häufig pauschale Entgelte erhoben, welche bis zu gewissen Grenzen abziehbar sind. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die Wiederanlage von fällig gewordenen Anlageobjekten, da nur dadurch der Ertrag sichergestellt werden kann (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 39 N 30). Im Weiteren gehören zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten u.a. Kommissionen und Spesen auf Bankguthaben, Kontoführungsspesen, Kosten für die Sicherung und Einforderung von beweglichen Vermögen, Devisenkurssicherung bei Terminfestgeldern und Geldmarktpapieren (vgl. Richner/Frei/Kauffmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 18).


d) Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen, wie auf die Performance ausgerichtete Anlageberatung, Käufe und Verkäufe von Vermögensobjekten (soweit es sich nicht um blosse Wiederanlage fällig gewordener Anlagen handelt), Vermögensverwaltung nach Ermessen des Verwalters aufgrund entsprechender Vollmacht (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 39 N 32).


Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind z.B. Kosten für die Finanz-, Anlage- und Steuerberatung, Kosten für die Steuererklärung, Erstellung der Wertschriftenverzeichnisse, die den Veranlagungsbehörden eingereicht werden müssen, sowie Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern, Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Transaktionsgebühren für Vermögensumlagerungen wie Kommissionen, Courtagen, Gebühren, Umsatzabgaben, Finanzierungskosten, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Emissionsabgaben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N 19).


Gewinnungskosten für Vermögenserträge und damit abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind daher nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 2002, B 24.7 Nr.4, E. 2).


3. a) Nach Ansicht der Vertreterin der Pflichtigen seien die Vermögensverwaltungskosten der X. Treuhand AG in Höhe von Fr. 40'074.-- als nachgewiesene Gewinnungskosten steuerlich zusätzlich zu dem bereits gewährten Abzug zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, in Art. 32 DBG sei der Grundsatz verankert, dass Verwaltungskosten Dritter für das bewegliche Privatvermögen, welche nötig seien für die Erzielung eines Einkommens, auch vom steuerbaren Einkommen absetzbar seien.


b) Nach Ansicht der Steuerverwaltung seien die Kosten für weitergehende Leistungen der Vermögensverwaltung, wie unter anderem fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung sowie für die Vermögensumlagerung, nicht steuerlich abziehbar, im Übrigen dienten gemäss Bundesgericht die Kosten der Anlageberatung dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und somit nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Diese seien daher den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen.


4. Sowohl das Steuergericht in seinen Entscheiden vom 26. Juni 2009 und vom 2. Juli 2010 als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 10. März 2010 hielten fest, dass die Verwaltung im steuerrechtlichen Sinne nicht alle Tätigkeiten umfasse, welche unter dem Titel "Vermögensverwaltung" ausgeübt würden, sondern nur jene, welche der Ertragserzielung dienten (sogenannte allgemeine Verwaltung).


Nicht zu den Gewinnungskosten zählen die Aufwendungen für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von Kapitalgewinnen. So sind etwa Kosten für die Anlageberatung keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Diese dienen dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögensgegenständen und deshalb nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung. Gewinnungskosten und damit abzugsfähige Kosten sind demnach nur solche, die der Erhaltung des Vermögens und daher der unmittelbaren Ertragserzielung dienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 10. März 2010, 810 09 400, E. 2.2; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 26. Juni 2009, 510 09 13; Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 2. Juli 2010, 510 10 8 ).


5. Das Verwaltungshonorar der X. Treuhand AG für das Jahr 2008 wurde mit 4 Promille auf dem verwalteten Depotwert in der Höhe von Fr. 9'308'000.-- auf Fr. 40'061.65 festgesetzt. Eine detaillierte Aufstellung über die in Rechnung gestellte genaue Tätigkeit der beauftragten Vermögensverwalterin liegt nicht vor.


Laut Vermögensverwaltungsauftrag vom 20. September 1991 und dem Nachtrag zum Vermögensverwaltungsauftrag vom 12./16. August 2004 zwischen der Pflichtigen und der X. Treuhand AG umfasst das Auftragsverhältnis unter anderem die Betreuung und Verwaltung der im B-Depot mit der Stammnummer Z. enthaltenen Positionen. Dabei ist die X. Treuhand AG ermächtigt, im Rahmen des vertraglich festgelegten Anlageziels, in Zusammenarbeit mit den Anlagespezialisten der B-Bank unter Beachtung gesunder Risikoverteilung, nach freiem Ermessen Anlagen in den im Vertrag ausgeführten banküblichen Anlageinstrumenten zu tätigen. Die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren dienen letztlich der Anlageberatung (vgl. hierzu ASA 71 Nr. 1/2, S. 47). Solche Kosten fallen regelmässig nur bei grösseren Vermögen an. Die Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten steht bei beweglichem Vermögen zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit dem Verkauf der Vermögensgegenstände und nicht mit deren steuerbaren Ertrag. Die Auslagen für die entsprechende Beratung sind damit nicht Gewinnungskosten, sondern Kosten der Lebenshaltung oder - als Nebenausgaben des Erwerbs - der Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar (vgl. StE 1998, B 24.7 Nr. 3, E. 2e).


Das geltend gemachte Honorar der X. Treuhand AG in der Höhe von Fr. 40'061.65 ist gemäss den bisherigen Ausführungen unter die Lebenshaltungskosten zu subsumieren und kann daher nicht zum Abzug zugelassen werden.


Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


6. Eventualiter macht die Vertreterin der Pflichtigen geltend, es seien Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 25'411.--, welche dem Pauschalabzug von 3 Promille vom veranlagten Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 8'470'306.-- entsprechen, als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen.


a) Die Vertreterin der Pflichtigen moniert mit Bezug auf den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009, dass im Kanton Basel-Landschaft eine verfestigte Praxis angewendet würde, wonach ein Pauschalabzug von 3 Promille des Wertschriftenbestandes zugelassen sei. Überstiegen die Kosten für die allgemeine Vermögensverwaltung diesen Betrag, so müssten sie durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. In diesem Sinne und einer einheitlichen Rechtsanwendung solle die 3 Promille Regelung zur Anwendung gebracht werden.


b) Hierzu ist gemäss Entscheide des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 und 2. Juli 2010 auszuführen, dass nur die notwendigen, nachgewiesenen Kosten zum Abzug zugelassen werden. Eine betragliche Begrenzung gibt es im Gegensatz zu manchen kantonalen Regelungen, welche Pauschalen - in der Regel 3 Promille des Wertschriftenbestandes - zum Abzug zulassen, im Recht der direkten Bundessteuer nicht (vgl. StGE vom 26. Juni 2009, 530 09 13, E. 5c, a.a.O.; Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 2. Juli 2010, 530 10 8, E. 5, a.a.O.). Die Frage der Anwendung der 3-Promille-Praxis auf die direkte Bundessteuer hat das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 10. März 2010 offen gelassen, da der Pauschalabzug die für den Beschwerdeführer ungünstigere Variante darstellte. Im Übrigen wurde der Entscheid des Steuergerichts vom 26. Juni 2009 bestätigt (vgl. KGEVV vom 10. März 2010, 810 09 400, a.a.O.). Es sind somit nur alle notwendigen und nachgewiesenen Kosten abziehbar. Notwendig heisst dabei nicht im Sinne einer Überprüfung, ob sinnvoll oder nicht. Vielmehr geht es um die zeitliche und wirtschaftliche Konnexität der Aufwendungen, welche erfüllt sein muss, um überhaupt ein steuerbares Einkommen erzielen zu können. Insofern sind die in Art. 32 DBG aufgezählten Arten der abzugsfähigen Aufwendungen nur exemplarisch zu verstehen. Sie stellen Gewinnungskosten zur Erzielung von Einkünften aus Privatvermögen dar. In diesem Sinne sind die allfällig anfallenden Aufwendungen zu interpretieren und abzugrenzen von den nicht abzugsfähigen Einkommensverwendungen oder Anlagekosten (vgl. Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 32 DBG N 1).


Welche Kosten als für die Verwaltung "notwendig" angesehen werden präzisiert der Gesetzgeber nicht. Somit steht bei einer Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zwar zur Verfügung, doch ist dieser aufgrund der Formulierung "notwendige Kosten" begrenzt. Notwendig bedeutet unvermeidbar, unerlässlich, unumgänglich oder auch zwangsläufig. Die von der Pflichtigen geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten sind weder unvermeidbar, noch unerlässlich oder unumgänglich. Es steht dem Pflichtigen frei die Vermögensverwaltung in fremde Hände zu geben und für diese Dienstleistung eine pauschale Gebühr zu entrichten oder das Vermögen selbst zu verwalten, wobei in letzterem Fall kein Honorar für eigene Bemühungen anfällt (vgl. StGE vom 26. Juni 2009, 530 09 13, E. 5b, a.a.O.; Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 2. Juli 2010, 530 10 8, E. 5, a.a.O.). Allerdings steht es dem Pflichtigen beispielsweise nicht frei bei einer Bank Wertschriften zu erwerben ohne dafür ein Depot zu unterhalten, welches mit Kosten verbunden ist. Diese Kosten fallen zwangsläufig an und sind demnach unvermeidbar und stellen daher für die Vermögensverwaltung notwendige Kosten dar. Letztlich hat sich der Pflichtige nicht nur deshalb an eine auf Vermögensverwaltung spezialisierte Firma gewandt um sein Vermögen zu erhalten, sondern um es zu vermehren.


Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


Zusammenfassend ist aufgrund all dieser Erwägungen festzuhalten, dass die Steuerverwaltung somit zu Recht die Vermögensverwaltungskosten der X. Treuhand AG in Höhe von Fr. 40'061.65 nicht zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


7. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 13.08.2010 (530 10 9)



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