510 10 40 Verzugszinsen auf Steuerschulden

Verzugszinsen werden mit den Schuldzinsen, bezüglich des Abzugs im Zeitpunkt der Fälligkeit gleichgestellt, was dazu führt, dass in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen abgezogen werden können.



Sachverhalt:

1. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2008 vom 18. Februar 2010 kürzte die Steuerverwaltung die von der Pflichtigen geltend gemachten "privaten übrige Schuldzinsen" in Höhe von Fr. 2'432.-- auf Fr. 45.-- mit der Begründung, "Korrektur Schuldzinsen gemäss den eingereichten Belegen".


2. Die mit Schreiben vom 28. März 2010 dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 9. Juni 2010 teilweise gut.


Als Begründung hielt sie fest, dass Verspätungs- und Verzugszinsen grundsätzlich abzugsfähig seien. Dies gelte auch für Verzugszinsen aus Steuerschulden, und zwar im Zeitpunkt der Entstehung und nicht erst nach verbindlicher Festsetzung mittels Verfügung. Gemäss Berechnungen seien per 31. Dezember 2008 Schuldzinsen von insgesamt Fr. 503.05 (Staatssteuer) und Fr. 42.30 (Bundessteuer) aufgelaufen. Die Rückfrage bei der Gemeinde A. habe ergeben, dass für die Steuerperiode 2007 ein Verzugszins von Fr. 207.60 per 9. Oktober 2009 gerechnet worden sei. Anteilig seien hievon bis zum 31. Dezember 2008 rund Fr. 128.15 (offener Betrag multipliziert mit 450 Tagen geteilt durch 729 Tage) abziehbar. Für die Steuerperiode 2008 seien entsprechend Berechnung der Gemeinde A. Fr. 43.25 aufgelaufen. Die genannten Zinsen in Höhe von Fr. 716.75 könnten zum Abzug zugelassen werden. Es sei darauf aufmerksam zu machen, dass die hier berücksichtigten Schuldzinsen im Zeitpunkt der Bezahlung jedoch nicht mehr (vollständig) abzugsberechtigt seien.


3. Dagegen erhob der Gemeinderat der Gemeinde A. mit Schreiben vom 8. Juli 2010 Rekurs mit den Begehren, 1. Der Einsprache-Entscheid sei bezüglich den Steuerschuldzinsen aufzuheben und diese erst in der Steuerperiode 2009 für abziehbar zu erklären und 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.


Zur Begründung hielt er insbesondere fest, dass in casu die Steuerschuldzinsen 2007 erst im Jahre 2009 abgezogen werden dürften, da sie erst per 29. Oktober 2009 in Rechnung gestellt worden und bekannt gewesen seien. Die Steuerschuldzinsen 2008 könnten aufgrund des hängigen Verfahrens noch gar nicht berechnet, in Rechnung gestellt und abgezogen werden. Der im angefochtenen Entscheid genannte Betrag sei nur kalkulatorisch, d.h. provisorisch. Die Staats- und Gemeindesteuern seien schon am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Zwar würden auf den geleisteten Akontozahlungen ab Valutadatum Vergütungszinsen und auf den bei Fälligkeit noch ausstehenden Beträgen Verzugszinsen berechnet. Aus praktischen Gründen und gestützt auf § 135a Satz 3 StG würden Zinsen im Zusammenhang mit Akontozahlungen jedoch erst mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt. Von der Gemeinde werde die definitive Verzugszinsabrechnung nach Bezahlung der Gemeindesteuer berechnet und fakturiert. Erst zu diesem Zeitpunkt wisse man definitiv, welcher Verzugs- bzw. Vergütungszins in Rechnung zu stellen sei.


Weiter hielt der Gemeinderat der Gemeinde A. fest, erfolge eine Einsprache, ein Rektifikat oder ein Rekurs, so würden sich die Verzugszinsen bei jeder neuen Rechnungsstellung ändern. Der Abzug der Steuerschuldzinsen in derselben Steuerperiode könne nie den Tatsachen entsprechen. Gerade der Abzug selbst verändere wiederum die Steuerschuld, was seinerseits wieder die Schuldzinsen beeinflusse. Es entstehe eine unendliche Wechselwirkung zwischen Steuern und Verzugszinsen, die dazu führe, dass nie definitiv veranlagt werden könne. Der Einbezug provisorischer Zinsen sei somit nicht praktikabel. Zudem fehle es zu diesem Zeitpunkt an der Beweisbarkeit. Um Schuldzinsen vom Einkommen abziehen zu können, müssten die Steuerpflichtigen nachweisen, dass sie Schulden hätten und dafür Schuldzinsen bezahlten. Das sei bei provisorischen Zinsen nicht möglich.


Befremdend sei schliesslich die auf Tage umgerechnete, anteilige Anrechnung dieser provisorischen Verzugszinsen. Es gebe im Steuerrecht keine Marchzinsbesteuerung. In keinem sonstigen Steuerfall (Wegzug, Todesfall oder ähnliches) würden Zinserträge oder Schuld- bzw. Hypothekarzinsen anteilig gerechnet. Es werde immer nur mit effektiven Zinsen gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies im Falle von provisorischen, noch gar nicht belasteten Verzugszinsen anders sein solle.


4. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses, wobei sie zur Begründung des Antrages auf den Einsprache-Entscheid vom 9. Juni 2010 verwies.


Ergänzend hielt sie zusammenfassend fest, abzugsfähige Schulden seien nur effektive, d.h. am Stichtag bestehende Schulden, für die der Steuerpflichtige als Hauptschuldner rechtlich haftbar sei. Schulden seien allerdings nur dann als bestehend zu würdigen, wenn mit ihrer Erfüllung ernsthaft gerechnet werden müsse. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG könnten die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 StG steuerbaren Vermögensertrages und weitere Fr. 50'000.-- von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Unter Schuldzinsen im Sinne von § 24 StG seien auch Verzugszinse auf Steuerforderungen zu verstehen. In § 135 Abs. 1 StG werde festgelegt, dass für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern der 30. September des Kalenderjahres als Fälligkeitstermin gelte. Die Höhe der Verzugszinsen setze der Regierungsrat pro Kalenderjahr fest.


Wenn also die Pflichtige im konkreten Fall eine provisorische Rechnung erhalte und die Steuer am 30. September des Jahres fällig werde, so könne der aufgelaufene Verzugszins bis zum 31. Dezember ohne weiteres berechnet werden und grundsätzlich auch zum Abzug zugelassen werden. Zeige sich im Zeitpunkt der effektiven Veranlagung, dass die provisorische Rechnung zu hoch ausgefallen sei, so müsse der Schuldzinsenertrag dann entsprechend korrigiert werden. Nach geltendem Recht sei aber kein genügender sachlicher Grund auszumachen, den Zeitpunkt des Abzuges von Verzugszinsen auf Steuerschulden abweichend von demjenigen des Schuldzinsenabzugs zu bestimmen.


5. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2010 hielt die Steuerpflichtige zusammenfassend fest, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die genauen Schuldzinsen zu ermitteln, weshalb sie die geschuldeten Steuern zusammengezählt und mit 5% multipliziert habe. Die Steuerbehörde sollte jedoch in der Lage sein, diese Schuldzinsen korrekt pro Jahr angeben zu können. Der Gemeinderat der Gemeinde A. vertrete die Meinung, dass die formelle Forderung im 2008 noch nicht gestellt gewesen sei. Die Schuldzinsen seien jedoch schon zu diesem Zeitpunkt geschuldet gewesen.


6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt die Verzugszinsen auf Steuerschulden abziehbar sind.


3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG werden von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken abgezogen.


b) Schuldzinsen können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, unabhängig davon, ob ihnen Gewinnungskostencharakter zukommt oder nicht. Der Begriff der abziehbaren Schuldzinsen ist eng zu fassen. Als Schuldzinsen sind nur diejenigen Vergütungen zu verstehen, die für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten sind, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 128; Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 32 f.). Schuldzinsen sind abzugsfähig, wenn sie in der Berechnungsperiode fällig, das heisst geschuldet sind. Die Bezahlung der Schuldzinsen respektive die Festsetzung derselben mittels Verfügung wird für die Abzugsfähigkeit nicht vorausgesetzt (vgl. Schweighauser, a.a.O., 29 N 137; Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 97/2001 vom 6. Juli 2001, E. 3b; StGE Nr. 82/2005 vom 24. Juni 2005 ; Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 6. Mai 2002, E. 3a aa, publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 2003, B 27.2 Nr. 25).


c) Verzugszinsen sind Zinsen, die geschuldet sind, wenn der Schuldner eine Geldschuld zu spät bezahlt (Art. 104 i.V.m. Art. 102 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]). Steuerrechtlich werden die Verzugszinsen den Schuldzinsen gleichgestellt. Verzugszinsen aus Steuerschulden sind somit abzugsfähige private Schulden (vgl. StGE Nr. 47/2002 vom 5. Juli 2002 , E. 5; StGE Nr. 82/2005 vom 24. Juni 2005, a.a.O., E. 2c; Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 6. Mai 2002, a.a.O., E. 3a bb.). Demnach gibt es keinerlei Grund zur Annahme, dass der Verzugszins im Sinne von § 135a StG vom zivilrechtlichen Begriff abweichen solle. Gleich wie im Zivilrecht sind somit die Verzugszinsen, sobald der Zinsenlauf beginnt, sofort fällig (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 6. Mai 2002, a.a.O., E. 3b).


4. a) Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern ist nach § 135 Abs. 1 StG der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Laut § 135a Abs. 1 StG sind die periodisch geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Ertrag und Kapital mit der Fälligkeit gemäss § 135 Absatz 1 zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird gemäss § 135a Abs. 3 StG ein Verzugszins erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Verzugszinsen pro Kalenderjahr fest.


Nach § 135a Abs. 4 StG besteht eine Verzugszinspflicht nur dann, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Rechnung gestellt wurde. Ist bis zur Fälligkeit noch keine Steuerrechnung gestellt worden, beginnt die Verzugszinspflicht 30 Tage nach Rechnungsstellung. Erhöht sich der definitive Rechnungsbetrag gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung, beginnt die Verzugszinspflicht für den Mehrbetrag 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung.


b) Die Gleichstellung der Verzugszinsen mit den Schuldzinsen, auch bezüglich des Abzugs im Zeitpunkt der Fälligkeit, führt dazu, dass in jedem Bemessungsjahr die in diesem Jahr aufgelaufenen Verzugszinsen abgezogen werden können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 6. Mai 2002, a.a.O., E. 4a). Somit hat die Steuerverwaltung vorliegendenfalls zu Recht die Verzugszinsen in der Steuerperiode 2008 zum Abzug zugelassen.


Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.


5. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 15.10.2010 (510 10 40)



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