530 09 40 Gehaltsnebenleistung

Die Differenz zwischen der Bewertung des ortsüblichen Mietzinses und der effektiv bezahlten Miete stellt grundsätzlich eine Gehaltsnebenleistung dar, welche üblicherweise im Lohnausweis erscheint. Die Angaben im Lohnausweis sind verbindlich.


Besteht eine Dienstwohnungspflicht, was bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer in seiner Entscheidung bezüglich der Niederlassung nicht frei ist, sondern die von der Gemeinde bereit gestellte Wohnung mieten muss, ist von einer Aufrechnung als Gehaltsnebenleistung abzusehen. Eine Aufrechnung erfolgt erst nach Wegfall der Dienstwohnungspflicht.



Sachverhalt:

1. a) Der Pflichtige ist Hauswart des A. Schulhauses in B.. Als Dienstwohnung steht ihm aufgrund seines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde B. eine 4-Zimmer Wohnung zur Verfügung. Der Mietzins beträgt zum damaligen Zeitpunkt monatlich Fr. 595.-- exkl. Nebenkosten.


b) Am 13. Dezember 2007 führte die X. AG im Beisein des Pflichtigen im Auftrag des Gemeinderats B. eine Mietwertschätzung der Dienstwohnung durch und schätzte den Marktmietwert der Wohnung auf monatlich Fr. 1'110.-- exkl. Nebenkosten.


2. Mit Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2006 vom 23. Oktober 2008 wurde den Pflichtigen die Differenz zwischen der Marktmiete und dem effektiv bezahlten Zins, demzufolge Fr. 515.-- pro Monat aufgerechnet und somit insgesamt Fr. 6'180.-- zum Einkommen 2006 dazu geschlagen.


3. Mit Schreiben vom 11. November 2008 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung mit dem Begehren, es sei die Steuerabrechnung 2006 bezüglich übrige Einkünfte zu berichtigen, da sie solche weder erzielt noch deklariert hätten.


4. a) Am 25. November 2008 entschied der Gemeinderat, dass die Pflicht des Beschwerdeführers zum Bezug der Dienstwohnung aufgehoben werde. Die vergünstigte Miete in der Höhe von Fr. 6'180.-- sei ihm als Lohnnebeneinkunft zu vermerken. Mit Schreiben des Gemeinderats vom 10. Februar 2009 sei dieser Entscheid dem Pflichtigen mitgeteilt und auf dessen Verlangen am 3. März 2009 in Verfügungsform ausgestellt worden.


b) Gegen diese Verfügung erhob der Pflichtige am 16. März 2009 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2009 beantragte der Vertreter des Pflichtigen die Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2009 unter o/e-Kostenfolge.


5. Mit Einsprache-Entscheid vom 14. Mai 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 11. November 2008 gegen die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der von den Pflichtigen bezahlte Mietzins für eine 4-Zimmer Wohnung eindeutig zu tief sei. Deshalb sei die Differenz zum Betrag des Schätzungsberichts der X. AG, somit monatlich Fr. 515.--, als Gehaltsnebenleistung aufzurechnen.


6. Gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 14. Mai 2009 erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 15. Juni 2009 Beschwerde mit den Begehren, 1. Der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Mai 2009 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, für das Jahr 2006 auf jegliche Aufrechnung im Zusammenhang mit dem Mietzins der Dienstwohnung der Beschwerdeführer zu verzichten. 3. Es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren und den Beschwerdeführern nach Aufhebung der Sistierung eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu gewähren. 4. Eventualliter sei den Beschwerdeführern bereits jetzt eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung des vorliegenden Beschwerde zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge.


Zur Begründung des Sistierungsantrags führte der Vertreter aus, dass er namens und im Auftrag des Pflichtigen Beschwerde gegen eine Verfügung des Gemeinderates B. betreffend Lohnnebeneinkünfte eingereicht habe. Gegenstand dieser Beschwerde sei die Frage, ob bei der Wohnung des Beschwerdeführers tatsächlich eine vergünstigte Miete vorliege, die im Lohnausweis als Lohnnebeneinkunft auszuweisen sei oder nicht.


7. Mit Schreiben vom 24. August 2009 reichte der Vertreter der Pflichtigen eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Darin hielt er am Sistierungsantrag fest und rügte bezüglich des Einsprache-Entscheides weiter, dass die Sachverhaltsfeststellung der X. AG einer näheren Überprüfung nicht stand hielte. Zur Begründung führte er aus, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt sei, da sie nie Gelegenheit gehabt hätten, sich zum Parteigutachten zu äussern. Deshalb werde der Antrag gestellt eine unabhängige Mietwertschätzung in Auftrag zu geben. Des Weiteren hätte der Gemeinderat bereits einen ortsüblichen Mietzins festgelegt, bei welchem die Nachteile der Dienstwohnung betragsmässig berücksichtigt seien.


8. Mit Auszug aus dem Protokoll verfügte das Steuergericht am 11. September 2009, dass das Verfahren bezüglich direkte Bundessteuer 2006 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Regierungsrates zu sistieren sei.


9. a) Am 2. Februar 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 12. Juni 2009 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er aus, dass sowohl die Sachverhaltsfeststellung der Gemeinde B., wie auch die Mietwertschätzung der X. AG nicht zu beanstanden seien. Zudem wurde der Antrag auf eine unabhängige Expertise abgelehnt.


b) Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 erhob der Vertreter des Pflichtigen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Regierungsratsentscheid vom 2. Februar 2010 und beantragte dessen Aufhebung.


Am 19. April 2010 reichte der Vertreter des Pflichtigen eine ausführliche Beschwerdebegründung ein, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Rechtsverletzung vorliege.


c) Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde des Pflichtigen teilweise gut, indem die Lohnnebeneinkunft im Betrag von Fr. 6'180.-- pro Jahr erst ab dem 1. Juni 2009 im Lohnausweis zu vermerken sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Mietwertschätzung der X. AG eine allfällige Dienstwohnungspflicht nicht berücksichtigt worden sei. Somit sei die Lohnnebeneinkunft dem Pflichtigen erst nach Aufhebung der Dienstwohnungspflicht im Lohnausweis aufzuführen.


10. a) Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 ersuchte der Vertreter der Pflichtigen um Aufhebung der Sistierungen vor Steuergericht und beantragte zudem die Beschwerde unter o/e Kostenfolge vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung verwies er dabei vollumfänglich auf das Kantonsgerichtsurteil vom 6. Oktober 2010.


b) Mit Auszug aus dem Protokoll hob das Steuergericht am 27. Januar 2011 die Sistierungen vom 11. September 2009 auf.


11. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2011 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde und verwies u.a. auf ihren Einsprache-Entscheid vom 14. Mai 2009.


Zur Begründung führte sie des Weiteren aus, dass die Mietwertschätzung der X. AG sowohl vom Regierungsrat wie auch vom Kantonsgericht als marktgerecht erachtet worden sei. Es sei weiter festzuhalten, dass das Kantonsgericht zwar in dieser Sache abschliessend über die personalrechtlichen Belange resp. die Problemstellungen im Gemeindereglement entschieden habe, dass aber dessen Urteil nicht dazu dienen könne, direkt die steuerlichen Aspekte überhaupt beurteilen zu können.


12. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung in der Bundessteuerveranlagung 2006 dem Pflichtigen zu Recht die Differenz zwischen der Bewertung des ortsüblichen Mietzinses und der effektiv bezahlten Miete als Gehaltsnebenleistung aufgerechnet hat. In diesem Zusammenhang wird zunächst geprüft, ob dieser Differenzbetrag eine Gehaltsnebenleistung darstellt.


a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Abs. 2).


Steuerbar sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.


b) Die Form in welcher Einkünfte zufliessen ist unerheblich. Besteuert werden nicht nur Geldeinkünfte, sondern auch Naturaleinkünfte. Das sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen in der Form von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen zufliessen. In der Regel handelt es sich um Leistungen im Bereich der Erwerbstätigkeit und der geldwerten Leistungen aus Beteiligungen. Voraussetzung der Steuerbarkeit von Naturaleinkünften bildet eine gewisse Disponibilität, sie sind nur steuerbar, wenn und soweit sie in Geld umsetzbar sind oder die Einsparung von Ausgaben ermöglichen (vgl. Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 16 DGB N 20). Dabei sind die Naturaleinkünfte nach dem Marktwert zu bewerten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 16 N 83).


c) Neben anderen Beispielen kommen als Naturaleinkommen Sachleistungen in Betracht, wie die unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stehende Dienstwohnung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N 70). Solche Wohnungen sind zum ortsüblichen Mietzins zu bewerten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 16 N 95). Es handelt sich hierbei um sogenannte Gehaltsnebenleistungen, welche der Arbeitnehmer neben dem ausbezahlten Lohn aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erhält (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N 28 und 34; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 9. Mai 2008, 530 07 42, E. 1c).


d) Aufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass ein vergünstigter Mietzins eine Naturalleistung des Arbeitgerbers darstellt. Im vorliegenden Fall ist somit die Wohnung der Pflichtigen zu einem ortsüblichen Marktpreis zu bewerten. Falls dadurch eine Differenz zwischen der Bewertung des ortsüblichen Mietzinses und der effektiv bezahlten Miete besteht, ist der Differenzbetrag als Gehaltsnebenleistung steuerbar.


3. Es gilt deshalb festzustellen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein vergünstigter Mietzins bei der Dienstwohnung der Pflichtigen besteht.


a) Im Interesse der rechtsgleichen Veranlagung und der administrativen Vereinfachung hat die ESTV im Bereich der direkten Bundessteuer Richtlinien zur Bewertung von Naturalbezügen der unselbstständig Erwerbenden erlassen (vgl. Reich, a.a.O., Art. 16 DGB N 40). Im vorliegenden Fall ist dabei für das Jahr 2006 das Merkblatt N 2/2001 der ESTV über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden anwendbar. Darin wird ausgeführt, dass wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung zur Verfügung stellt, in der Steuererklärung der ortsübliche Mietzins bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird, anzugeben ist.


b) Als Berechnungsgrundlage für einen ortsüblichen Mietzins diente der Steuerverwaltung die Mietwertschätzung der X. AG vom 13. Dezember 2007. Bei der Beurteilung durch das Steuergericht, ob diese Mietwertschätzung zur Berechnung eines allfälligen vergünstigten Mietzinses hinzugezogen werden kann, ist es nach Art 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 123 DBG in der Beweiswürdigung frei. Wie jedes Beweismittel ist auch eine Parteiexpertise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 71). Das Gericht hat zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten oder ob sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit einer Expertise aufdrängen. Erscheint ihm eine Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, so hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Oktober 2010, 810 10 74, E. 6.2).


c) Die X. AG nahm am 13. Dezember 2007 eine Mietwertschätzung der Dienstwohnung der Pflichtigen vor, in welcher sie die Miete neutral und marktgerecht festsetzen sollte. Dabei musste sie auch eine Reduktion für Lärmemissionen oder Lagequalität in Betracht ziehen. Zudem ging sie bei einer überdurchschnittlich grossen Dienstwohnung von einer durchschnittlichen Normmietfläche von 95m 2 für eine 4-Zimmer-Hauswartswohnung aus.


Anhand dieser Kriterien hat die X. AG die Mietwertschätzung vorgenommen. Sie ist dabei von einer monatlichen Marktmiete von Fr. 1'700.-- exkl. Nebenkosten und ohne Reduktionen ausgegangen. Danach wurde die 129 m 2 grosse Wohnung um 26 % auf die durchschnittliche Normfläche von 95m 2 angepasst, weshalb sich der monatliche Mietpreis von Fr. 1'700.-- ebenfalls um 26 % auf Fr. 1'258.-- reduzierte. Von diesem Betrag zog die X. AG weitere 20 % für den Schulhauslärm ab. Daraus resultierte ein reduzierter Marktmietwert von monatlich gerundet Fr. 1'010.--. Zuzüglich der monatlichen Garagenmiete im Wert von Fr. 100.-- entspricht dies einem gesamthaften Marktmietwert von Fr. 1'110.-- im Monat (vgl. KGE VV vom 6. Oktober 2010, a.a.O E. 6.3).


Das Steuergericht ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Kantonsgerichts der Ansicht, dass in der Mietwertschätzung der X. AG die angewandten Kriterien transparent und verständlich dargelegt wurden (vgl. KGE VV vom 6. Oktober 2010, a.a.O., E. 6.4). Die X. AG hat dabei auch eine Reduktion für Lärmemissionen oder Lagequalität in Betracht gezogen, indem sie einen 20%igen Abzug für Schulhauslärm als Inkonvenienz getätigt hat. Ist ein 25%iger Inkonvenienzabzug gemäss kantonalen Vorschriften zwar nicht für Gemeindeliegenschaften anwendbar, so dient er jedoch als Indiz zur Berechnung von Inkonvenienzenabzügen (vgl. StGE vom 9. Mai 2008, a.a.O., E. 4b). Die vorliegend vorgenommene 20%ige Reduktion des Mietwerts für Inkonvenienzen der Dienstwohnung erscheint deshalb als angemessen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Mietwertschätzung der X. AG, wie bereits vom Kantonsgericht festgestellt wurde (vgl. KGE VV vom 6. Oktober 2010, a.a.O., E. 6.5), nicht zu beanstanden ist.


d) Die monatliche Miete gemäss Mietwertschätzung in der Höhe von Fr 1'110.-- liegt offensichtlich deutlich höher als die Miete, welche die Pflichtigen gemäss Vertrag mit der Gemeinde B. in Höhe von Fr. 595.-- zu bezahlen haben. Es kann hier, selbst unter Berücksichtigung der Inkonvenienzen, nicht mehr von einem ortsüblichen Mietzins für eine 4-Zimmer Wohnung mit Garage ausgegangen werden.


Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Mietwertschätzung der X. AG als Grundlage für die Berechnung eines vergünstigten Mietzinses heranzuziehen ist. Die Differenz aus dem Betrag der Schätzung in Höhe von Fr. 1'110.-- und der effektiv bezahlten Miete der Pflichtigen in Höhe von Fr. 595.-- stellt daher eine Gehaltsnebenleistung dar. Demzufolge ist den Pflichtigen grundsätzlich ein Betrag von Fr. 515.-- pro Monat aufzurechnen.


4. Der Vertreter der Pflichtigen bringt nun vor, dass aufgrund der im Jahre 2006 vertraglich bestehenden Dienstwohnungspflicht, auf eine Aufrechnung des Mietzinses als Gehaltsnebenleistung zu verzichten ist. Es gilt demzufolge zu beurteilen, ob die Dienstwohnungspflicht in der Mietwertschätzung mitberücksichtigt wurde.


a) Im Gegensatz zur Auffassung der Steuerverwaltung ist im Schätzungsbericht der Nachteil einer bestehenden Dienstwohnungspflicht nicht im 20%igen Abzug für Inkonvienzen enthalten. Darin berücksichtigt sind ausschliesslich die übrigen lagespezifischen Nachteile wie beispielsweise der Schulhauslärm.


Auch das Kantonsgericht gelangte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 zu der Auffassung, dass die Dienstwohnungspflicht nicht im Inkonvenienzabzug berücksichtigt wurde (vgl. KGE VV vom 6. Oktober 2010, a.a.O., E. 7.2). Die Dienstwohnungspflicht blieb in der Schätzung unberücksichtigt und wird nun im Zusammenhang mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt der vergünstigte Mietzins dem Pflichtigen als Gehaltsnebenleistung aufzurechnen ist, zu beurteilen sein.


b) Damit der Pflichtige die Stelle als Hausabwart im Schulhaus A. in B. antreten konnte, musste er gleichzeitig auch die von der Gemeinde dazu bereitgestellte Wohnung mieten. Daraus erhellt, dass es den Pflichtigen gar nicht möglich war eine eigene Entscheidung bezüglich ihrer Niederlassung zu treffen, wenn der Pflichtige die Stelle annehmen wollte. Einerseits konnten sie nicht die Konditionen des Mietverhältnisses verändern. Anderseits war es ihnen ebenso verwehrt eine andere Wohnung oder ein Haus nach ihrer Wahl zu beziehen. Sie konnten somit keine Niederlassung wählen, welche auf ihre individuellen Bedürfnisse (Grösse, Lage) abgestimmt gewesen wäre.


Erst mit der Aufhebung der Dienstwohnungspflicht durch den Gemeinderat am 25. November 2008 fiel diese Einschränkung dahin, was den Pflichtigen erst am 10. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Somit hatten sie, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist, frühestens im Mai 2009 die Möglichkeit die Dienstwohnung zu verlassen.




c) Das Kantonsgericht verfügte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010, dass der vergünstigte Mietzins dem Pflichtigen erst ab Mai 2009 im Lohnausweis zu vermerken sei, da bis zu diesem Datum die Dienstwohnungspflicht bestanden habe (vgl. KGE VV vom 6. Oktober 2010, a.a.O., E. 8). Auch das Steuergericht ist der Ansicht, das aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 4b, bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Aufrechnung auf Mai 2009 abgestellt werden muss. Daraus erhellt, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine steuerliche Aufrechnung der Gehaltsnebenleistung vorzunehmen ist.


Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass im Jahre 2006 aufgrund einer bestehenden Dienstwohnungspflicht auf eine Aufrechnung des vergünstigten Mietzinses als Gehaltsnebenleistung zu verzichten ist.


5. Schliesslich monierte die Steuerverwaltung, dass das Urteil des Kantonsgerichts nicht direkt steuerrechtliche Aspekte beurteilen kann. Dass der vergünstigte Mietzins gemäss Urteil erst ab Mai 2009 im Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung einzutragen ist, sei für die Steuerverwaltung nicht bindend. Deshalb gilt es zu prüfen, ob die Steuerverwaltung in ihrer Veranlagung von diesem Eintrag abweichen kann.


a) Steuerpflichtige mit Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind verpflichtet der Steuererklärung einen Lohnausweis des Arbeitgebers beizulegen (Art. 125 Abs. 1 lit. a DBG). Der Lohnausweis ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers in Form eines amtlichen Formulars, das von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt wird. Darin hat der Arbeitgeber sämtliche Leistungen an den Steuerpflichtigen aufzuführen, welche ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, unter der sie ausgerichtet wurden (z.B. Lohn, Zulagen, Gratifikation, Spesenvergütungen), als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 DBG zu würdigen sind. Ferner müssen auch bestimmte Abzüge von diesen Einkünften aufgeführt werden. Der Lohnausweis ist ein Beweismittel, das zum Beweis der Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit geeignet ist (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 125 DBG N 10ff.; StGE vom 26. Juni 2009, 530 09 15, E. 3c). Der Lohnausweis ist zudem für die Steuerverwaltung verbindlich, weshalb die darin angegebenen Beträge zu übernehmen sind (vgl. StGE vom 26. Juni 2009, a.a.O., E. 3d).


b) Vorliegend entschied das Kantonsgericht, dass im Jahre 2006 der vergünstigte Mietzins noch nicht als Gehaltsnebenleistung im Lohausweis eingetragen werden darf, da in diesem Zeitpunkt noch eine Dienstwohnungspflicht bestand. Durch die Gebundenheit der Steuerverwaltung an korrekt ausgestellte Lohnausweise, von welchem im konkreten Fall aufgrund des Kantonsgerichtsurteils ausgegangen werden muss, darf daher nicht vom Lohnausweis des Pflichtigen abgewichen werden. Da dieser im Jahre 2006 gemäss Urteil richtigerweise ohne Eintrag des vergünstigten Mietzinses als Gehaltsnebenleistung ausgestellt wurde, ist auch auf eine Aufrechnung in der Veranlagung 2006 zu verzichten.


Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist somit gutzuheissen.


6. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 08.04.2011 (530 09 40)



Back to Top