510 10 61 Erbschaftssteuer: Verzugszinsen

Der Zahlungsaufschub hat lediglich die Wirkung, dass während dieser Zeit keine betreibungsrechtlichen Handlungen eingeleitet werden und nicht auch ein Wegfallen von während dieser Zeit angefallenen Verzugszinsen.


Der Kanton Basel-Landschaft kennt (im Gegensatz zum Recht der direkten Bundessteuer) keine Bestimmung wonach auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden kann.



Sachverhalt:

1. Mit Rechnung über Verzugszins zur Erbschaftssteuer-Rechnung Nr. 12-65658.1 vom 12. April 2010 wurden der Pflichtigen insgesamt Fr. 104'657.10 Verzugszinsen in Rechnung gestellt.


2. Gegen diese Verzugszinsrechnung erhob der Vertreter der Pflichtigen Einsprache mit dem Begehren, die angefochtene Verzugszinsrechnung sei aufzuheben und der Verzugszins aufgrund der nachfolgenden Darlegungen neu zu berechnen. Unter o/e Kostenfolge.


Zur Begründung brachte er vor, der Pflichtigen sei eine Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2008 gewährt worden. Es könnten deshalb von vorneherein bis zum Ende der Zahlungsfrist vom 31. Dezember 2008 keine Verzugszinsen eingefordert werden. Die angefochtene Verzugszinsforderung beruhe auf einer unzutreffenden Veranlagung der Hauptforderung. Eine Verzugszinsforderung auf einer unzutreffend veranlagten Steuer zu verlangen, sei unbillig und zu korrigieren.


Die Einsprecherin sei Erbin im Nachlass des Ehemannes ihrer Tante. Im Ehe- und Erbvertrag vom 19. Februar 1965 hätten die Parteien festgehalten, dass bei Ableben des Zweitversterbenden jene Vermögenswerte an die gesetzlichen Erben des erstverstorbenen Ehegatten gehen würden, welche dieser durch Erbschaft erworben habe. Die Tante der Einsprecherin sei am 19. Oktober 1988 verstorben. Mit öffentlichem, von der Bezirksschreiberei A. verurkundetem Testament vom 4. Februar 2005 habe der überlebende Ehemann der Tante, Ziff. 6 des Ehe- und Erbvertrages präzisiert und die Landparzellen den fünf Nichten und Neffen in Erfüllung seiner erbvertraglichen Verpflichtung seiner verstorbenen Ehefrau vermacht. Der überlebende Ehegatte sei als Vorerbe und die Nichten und Neffen und damit die Einsprecherin als Nacherbin der Erstverstorbenen Tante eingesetzt worden. Dementsprechend hätte der mit Fr. 445'320.-- bezifferte 1/5 Anteil an den Landparzellen nur zum Steuersatz für Nichten und Neffen gemäss § 12 Abs. 1 lit. e ESchStG besteuert werden dürfen, was im Einsprache-Entscheid entsprechend zu korrigieren sei.


3. Mit Einsprache-Entscheid vom 31. August 2010 trat die Steuerverwaltung hinsichtlich der Erbschaftssteuerverfügung vom 27. September 2007 nicht auf die Einsprache ein und bezüglich der Verzugszinsrechnung vom 12. April 2010 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.


Zur Begründung führte sie aus, die gegen die Verfügung vom 3. September 2007 erhobene Einsprache sei mit Schreiben vom 29. November 2007 zurückgezogen worden, weshalb die Veranlagung vom 3. September 2007 rechtskräftig sei. Mit der Einsprache gegen die Verzugszinsrechnung könne materiell nicht auf die ursprüngliche Erbschaftssteuerverfügung zurückgekommen werden.


Mit Schreiben vom 25. April 2008 sei ein Gesuch um eine zusätzliche Zahlungsfristerstreckung bis zum 30. Juni 2008 gestellt worden, nachdem die erste Zahlungsfrist am 25. April abgelaufen sei. Die Steuerverwaltung habe der Pflichtigen mit Schreiben vom 11. August 2008 eine letzte Frist bis zum 31. Dezember 2008 gewährt. Die ausstehenden Steuerbeträge seien hingegen auch bis zum 31. Dezember 2008 nicht bezahlt worden, weshalb die Zahlungsfristvereinbarung rückwirkend hinfällig geworden sei. Die Erhebung des Verzugszinses vom 10. Oktober 2007 sei aufgrund des rückwirkenden Dahinfallens der Zahlungsfristvereinbarung rechtens. Die Steuer sei erst mit Zahlung per 13. Januar 2010 vollständig beglichen worden und somit sei die Berechnung des Verzugszinses gemäss Rechnung vom 12. April 2010 richtig.


4. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 erhob der Vertreter der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit dem Begehren, der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 30. August 2010 und die angefochtene Verzugszinsrechnung vom 12. April 2010 seien unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, im Einsprache-Entscheid werde sinngemäss geltend gemacht, es sei zwar eine Fristerstreckung bis 31. Dezember 2008 gewährt worden, doch sei darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtbezahlung die Bezugshandlungen eingeleitet würden. Zudem sei aufgrund der Nichtbezahlung die Erstreckung der Zahlungsfrist rückwirkend dahingefallen. Diese Argumentation entbehre einer rechtlichen Grundlage. Vorab werde bestritten, dass das Schreiben vom 11. August 2008 beim damaligen Vertreter eingegangen sei und die Pflichtige könne sich nicht erinnern dieses Schreiben erhalten zu haben. Bei Nichterhalt dieses Schreibens könnten der Einsprecherin auch nicht die darin angeblich aufgestellten Bedingungen entgegen gehalten werden. Die Steuerverwaltung mache im angefochtenen Entscheid einen Widerruf der Zahlungsfristerstreckung geltend. Gemäss § 139a StG könne eine Zahlungserleichterung widerrufen werden, wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft seien nicht erfüllt würden. Damit sei klar, dass entgegen den Ausführungen im Einsprache-Entscheid die Zahlungserleichterung nicht einfach formlos durch rückwirkendes Dahinfallen obsolet werden könne. Die Bezirksschreiberei habe mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 wiederum eine letzte Frist zur Restzahlung bis 14. Januar 2010 angesetzt. In diesem Schreiben seien keine Zinsen aufgeführt, weshalb die Einsprecherin nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass keine Zinsen anfallen würden, zumal auf der Rechnung Mahngebühren, nicht aber Zinsen aufgeführt gewesen seien. Nachdem die Einsprecherin am 13. Mai 2009 eine Teilzahlung von Fr. 300'000.-- getätigt habe, habe sie die Restzahlung fristgerecht überwiesen. Dies korrespondiere auch mit der Telefonnotiz des damaligen Vertreters, wonach die Bezirksschreiberei am 3. Juni 2009 offenbar zugesichert habe, in der Sache vorläufig nichts zu unternehmen, was nur dahingehend verstanden werden könne, dass auch keine Verzugszinsen anfallen würden.


5. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid und führte ergänzend aus, die Erbschaftssteuer in § 20 Abs. 1 ESchStG enthalte eine Spezialregelung, wonach die Fälligkeit dieser Steuer 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung eintrete. Zudem bestimme der letzte Satz von Abs. 1, dass nach Eintritt dieser Fälligkeit ein Verzugszins erhoben werden könne. Im vorliegenden Fall fusse die Verzugszinsberechnung deshalb zu Recht auf einer eingetretenen Fälligkeit per 3. Oktober 2007, wobei die Veranlagung selbst das Datum des 3. Septembers 2007 trage. Die Regelung in § 139a StG über die Gewährung der Zahlungserleichterungen beinhalte lediglich das Hinausschieben der Zahlungsfristen. Der bereits laufende Verzugszins werde dadurch nicht berührt. Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen sei in diesem Zusammenhang nicht Sache der Veranlagungs- bzw. Bezugsbehörde, sondern der Finanzdirektion, Abt. Erlass.


6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Aus den Erwägungen:

1. (…)


2. a) Der Vertreter der Pflichtigen begehrt in seinem Rekurs vom 4. Oktober 2010 sowohl die Aufhebung der Verzugszinsrechnung vom 12. April 2010 wie auch die Aufhebung des Einsprache-Entscheides vom 30. August 2010, weshalb an dieser Stelle kurz auf den Nichteintretens-Entscheid der Steuerverwaltung betreffend der Rüge hinsichtlich der Erbschaftssteuerverfügung vom 27. September 2007 einzugehen ist.


b) In seiner Einsprache vom 12. Mai 2010 rügte der Vertreter auch die unzutreffende Veranlagung der Hauptforderung, in diesem Fall der Erbschaftssteuer. Die Steuerverwaltung trat in der Folge in ihrem Einsprache-Entscheid auf dieses Begehren nicht ein. Wie die Steuerverwaltung bereits im Einsprache-Entscheid korrekt festgestellt hat, hat der damalige Vertreter der Rekurrentin die Einsprache vom 27. September 2007 gegen die Erbschaftssteuerveranlagung vom 3. September 2007 mit Schreiben vom 29. November 2007 zurückgezogen. Insofern ist die Rekurrentin in dieser Hinsicht nicht mehr beschwert, weshalb die Steuerverwaltung aufgrund des erfolgten Rückzugs der Einsprache zu Recht nicht auf dieses Begehren eingetreten ist.


Der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung ist bezüglich des Teils betreffend die Rüge gegen die Erbschaftssteuerveranlagung vom 3. September 2007 in Ziff. 1 korrekt und bleibt demzufolge bestehen.


3. Im Weiteren unterliegt der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung der Rekurrentin zu Recht einen Verzugszins ab dem 3. Oktober 2007, zur mit Verfügung vom 28. August 2007 veranlagten Erbschaftssteuer, auferlegt hat.


a) Gemäss § 20 Abs. 1 ESchStG sind die Erbschafts- und die Schenkungssteuer 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung, spätestens aber, sofern eine provisorische Steuerrechnung ergeht, nach 12 Monaten seit dem Tode des Erblassers oder seit der Schenkung zur Zahlung fällig. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins gemäss § 135a Absatz 3 des Steuergesetzes erhoben.


Im Weiteren finden nach § 24 ESchStG die Bestimmungen des Steuergesetzes mit Ausnahme von § 20 unmittelbar oder sinngemäss Anwendung.


b) Nach § 135a Abs. 2 StG sind die nicht periodisch geschuldeten Steuern sowie die Bussen und Gebühren gemäss § 135 Absatz 4 und die periodisch geschuldeten Steuern mit besonderen Fälligkeiten gemäss § 135 Absatz 5 innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.


Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Verzugzinsen pro Kalenderjahr fest (Abs.3).


Eine Verzugszinspflicht besteht nur dann, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Rechnung gestellt wurde. Ist bis zur Fälligkeit noch keine Steuerrechnung gestellt worden, beginnt die Verzugszinspflicht 30 Tage nach Rechnungsstellung. Erhöht sich der definitive Rechnungsbetrag gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung, beginnt die Verzugszinspflicht für den Mehrbetrag 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung (Abs. 4).


Steuerpflichtigen Personen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommen, wird eine Mahnung zugestellt. Für Mahnungen kann eine Gebühr erhoben werden. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühr fest (Abs. 5).


c) Fälligkeit der Steuerforderung ist der Zeitpunkt, in dem der Steuergläubiger die Erfüllung einer entstandenen Steuerforderung verlangen kann und der Steuerschuldner leisten muss (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 315).


Die Fälligkeit der Erbschaftssteuer ist im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in § 20 Abs. 1 genau umschrieben. Die Veranlagung zur Erbschaftssteuer vom 28. August 2007 wurde der Pflichtigen vorliegend am 29. August 2007 eröffnet. Die 30-tägige Zahlungsfrist begann somit am 30. August 2007 zu laufen und endete am 29. September 2007. Die Pflichtige hätte die Erbschaftssteuer somit bis zum 29. September 2007 begleichen müssen. Danach wäre die Bezirksschreiberei A. berechtigt gewesen die Rekurrentin zu betreiben. Da sie aber einen Zahlungsaufschub zunächst bis zum 25. April 2008 erhielt, dieser sodann noch mehrfach verlängert wurde, wurde auf die Einleitung einer Betreibung verzichtet.


4. a) Ist nach § 139a Abs. 1 StG die Zahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die kantonale Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.


Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (Abs. 2).


Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden (Abs. 3).


b) Die heutige gesetzliche Regelung in § 139a StG ist per 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die davor geltende Bestimmung befand sich in § 141 StG und regelte lediglich, dass bei Zahlungsschwierigkeiten für fällige Steuern Stundung oder andere Zahlungserleichterungen gewährt werden könnten. Damit sollte den Steuerpflichtigen, die Gelegenheit eingeräumt werden eine vorübergehende Notlage zu überbrücken. Zahlungserleichterungen haben folglich immer die Erstreckung von Zahlungsfristen zum Gegenstand und sind daher strikte vom Steuererlass abzugrenzen. Konsequenterweise ist demnach von den Zahlungserleichterungen der Bestand und der weitere Lauf der Verzugszinspflicht nicht betroffen, d.h. Verzugszinsen bleiben grundsätzlich geschuldet (vgl. Schneider/Merz in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 141 N 1). Entsprechend wurde in der Weisung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen vom 1. Dezember 2002 unter A. Grundsätze für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufgeführt: auch während der Gewährung von Zahlungserleichterungen sind weiterhin die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet. In der heute gültigen Weisung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen vom 1. November 2009 hat sich der Wortlaut betreffend Verzugszinsen gegenüber derjenigen Weisung aus dem Jahre 2002 nicht verändert.


Zur neuen Regelung in den §§ 139a und 139b wurde in der Vorlage an den Landrat vom 8. Juni 2004 (Nr. 2004-132) betreffend Zahlungserleichterungen festgehalten: Unter diesen beiden Titeln werden die bisherige Stundungsmöglichkeit sowie der Steuererlass eingehend formuliert. Die Voraussetzungen und das Verfahren werden ausführlicher beschrieben, als dies gegenwärtig der Fall ist. Die Bestimmungen werden zudem an diejenigen bei der direkten Bundesteuer angeglichen.


c) Nach der bundesrechtlichen Bestimmung in Art. 166 Abs. 1 DBG ist im Fall eines Zahlungsaufschubs die Bezugsbehörde zudem berechtigt, über die reine Erstreckung der Zahlungsfrist hinaus (welche für sich bereits eine Zahlungserleichterung darstellt) zusätzlich (als weitere Zahlungserleichterung) auf die Erhebung von Verzugszinsen (Art. 164) zu verzichten (was faktisch auf einen Teilerlass hinausläuft) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 166 N 3). Im Kanton Basel-Landschaft fand nur Satz eins von Art. 166 Abs. 1 DBG Eingang. Die Verzichtsmöglichkeit Verzugszinsen zu erheben in Satz zwei wurde nicht ins kantonale Recht übernommen. Mit Einführung des neuen Gesetzes per 1. Januar 2005 wurde demnach am Grundsatz, dass auch während der Gewährung von Zahlungserleichterungen Verzugszinsen geschuldet sind, nichts geändert. Jedenfalls geht auch aus der Landratsvorlage aus dem Jahre 2004 hervor, dass die Einführung der neuen Paragraphen im kantonalen Steuergesetz nicht zum Ziel hatte eine Richtungsänderung vorzunehmen, sondern lediglich eine höhere Detaillierung resp. Präzisierung der Bestimmungen zu erreichen.


Ein Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen setzt dementsprechend eine gesetzliche Regelung voraus, die im kantonalen Recht fehlt. Wird dennoch ein Verzicht gefordert, kann dieser einzig im Rahmen eines Erlassgesuchs gestellt werden. Ein solches liegt vorliegend jedoch nicht vor.


Damit ist demzufolge erstellt, dass im Kanton Basel-Landschaft, im Gegensatz zum Recht der direkten Bundessteuer, die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen unabhängig von einem Zahlungsaufschub besteht.


5. Im vorliegenden Fall wurde die Pflichtige mit Erbschaftssteuerrechnung Nr. B 12-65658.1 vom 28. August 2007 welche mit geänderter Erbschaftssteuerrechnung vom 3. September 2007 ersetzt wurde veranlagt. Die Zahlungsfrist begann mit Datum vom 30. August 2007 zu laufen und endete am 29. September 2007. Auf der Rechnung vom 28. August 2007 befand sich zudem der Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins erhoben wird. Auf der Rechnung vom 3. September 2007 stand der Vermerk, dass die Steuer unter Verrechnung früherer Zahlungen, innert 30 Tagen ab erster Rechnungsstellung (28.08.2007) an die Bezirksschreiberei A. zu leisten ist. Im Weiteren wird mitgeteilt, dass ein sich ergebender Verzugszins oder Rückzahlung mit Vergütungszins direkt durch die Bezirksschreiberei A. geregelt wird.


Mit Schreiben vom 25. April 2008 ersuchte der damalige Vertreter der Pflichtigen, nachdem die Frist zur Zahlung der Erbschaftssteuer in der Höhe von Fr. 1'007'818.-- am 25. April 2008 ablaufe, um eine Erstreckung der Zahlungsfrist bis mindestens 30. Juni 2008. Der Vertreter führte zudem noch aus, es sei unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll, die Erben zu betreiben oder zu pfänden, zumal das notwendige Substrat vorhanden sei und daher keine Gefährdung der Forderung bestehe. Mit Schreiben vom 11. August 2008, also rund dreieinhalb Monate später gewährte die Steuerverwaltung eine letzte Frist bis zum 31. Dezember 2008 zur Begleichung der Erbschaftssteuer. Weiter führte sie aus, dass anschliessend die Bezirksschreiberei den gesetzlichen Verzugszins in Rechnung stellen werde und falls keine Bezahlung erfolge die Bezugshandlungen eingeleitet würden. Der Vertreter der Pflichtigen bestreitet den Erhalt dieses Schreibens und führt aus, dass ihr auch die darin aufgestellten Bedingungen nicht entgegen gehalten werden könnten.


Mit Schreiben vom 24. März 2009 teilte die Bezirksschreiberei A. der Pflichtigen mit, dass die erteilte Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufen sei und stellte der Pflichtigen gleichzeitig eine Abrechnung zu, in welcher neben der Erbschaftssteuer auch ein Verzugszins ab dem 10. Oktober 2007 bis 10. April 2009 aufgeführt war. Es wurde sodann angedroht, dass bei Nichtbezahlung bis zum 10. April 2009 eine Grundpfandbetreibung eingeleitet würde. Schliesslich erhielt die Pflichtige noch ein Schreiben, von der Bezirksschreiberei A. vom 30. Dezember 2009 mit einer neuerlichen Zahlungsfrist bis 14. Januar 2010 und der Androhung der Einleitung der Grundpfandbetreibung, sowie einer Abrechnung über die bereits geleistete Zahlung sowie einer Mahngebühr. Verzugszinsen wurden in diesem Schreiben keine aufgelistet.


Es ist festzustellen, dass sich in der hier aufgelisteten Korrespondenz kein Gesuch um Erlass von Verzugszinsen befindet. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass seitens der Steuerverwaltung zugesichert worden ist, dass während des Zahlungsaufschubs auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet wird.


Betreffend des Schreibens der Steuerverwaltung vom 11. August 2008 an die Pflichtige, welches sie gemäss den Angaben des Vertreters nicht erhalten hat ist auszuführen, dass es auf den Erhalt dieses Schreibens nicht ankommen kann, da hierin einzig ein neuerlicher Zahlungsaufschub bis zum 31. Dezember 2009 gewährt worden ist und dieser aber nicht bestritten wird. Aus der Mitteilung, dass die Bezirksschreiberei anschliessend den gesetzlichen Verzugszins in Rechnung stellen wird, könnte die Pflichtige selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie das besagte Schreiben erhalten hätte. Bereits in der Rechnung vom 3. September 2008 ist ein Hinweis, dass allfällige Verzugszinsen direkt von der Bezirksschreiberei erhoben würden.


Die Verzugszinsberechnung der Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2010 ist korrekt. Die 30-tägige Zahlungsfrist der Erbschaftssteuer-Rechnung vom 28. August 2007 endete wie bereits erwähnt am 29. September 2007. Die Steuerverwaltung stellte der Pflichtigen den Verzugszins erst ab dem 3. Oktober 2007 in Rechnung, was nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls ist die Höhe der Verzugszinsen korrekt ermittelt worden.


Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Steuerverwaltung die Verzugszinsen sowohl zu Recht erhoben, wie auch korrekt veranlagt hat.


6. Der Vertreter der Pflichtigen macht in seinem Rekurs u.a. geltend, dass nachdem die Rekurrentin am 13. Mai 2009 eine Teilzahlung von Fr. 300'000.-- getätigt habe, sie die Restzahlung fristgerecht überwiesen habe. Dies korrespondiere auch mit einer Telefonnotiz des damaligen Vertreters der Einsprecherin, wonach die Bezirksschreiberei am 3. Juni 2009 offenbar zugesichert habe, vorläufig nichts in dieser Sache zu unternehmen, was nur dahingehend verstanden werden könne, dass auch keine Verzugszinsen anfallen würden.


Hierzu ist auszuführen, dass die erwähnte Telefonnotiz äusserst dürftig ist. Sie enthält lediglich die Information: Tel. mit B. c/o Bezirksschreiberei A. unternimmt vorläufig nichts in Sachen X. Erbschaftssteuer Ende Juno 2009 wieder melden. Zudem enthält sie einen Datumsstempel Eingegangen: 3. Juni 2009. Der Verfasser dieser Telefonnotiz geht aus diesen Angaben nicht hervor. Dass der Vertreter daraus schliessen möchte, dass keine Verzugszinsen anfallen, ergibt sich bereits daraus, dass die Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 2008, also bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, grundsätzlich bestritten werden. Einer solchen Telefonnotiz kann jedoch keine Beweiskraft zugesprochen werden. Zudem könnte auch hineininterpretiert werden, dass es darum geht, dass keine Betreibungshandlungen eingeleitet würden, was als wahrscheinlicher gilt, als die Auslegung des Vertreters in seinem Rekurs.


7. In ihrem Einsprache-Entscheid vom 31. August 2010 führt die Steuerverwaltung aus, dass aufgrund Nichtzahlung des ausstehenden Steuerbetrages bis zum 31. Dezember 2008 die Bedingung der Finanz- und Kirchendirektion nicht eingehalten und somit die Zahlungsfristvereinbarung rückwirkend hinfällig geworden sei. Diese Feststellung ist nicht korrekt. Durch die Nichtzahlung des ausstehenden Steuerbetrages bis zum 31. Dezember 2008 ist nicht die Zahlungsfristvereinbarung hinfällig geworden, sondern schlicht abgelaufen. Dies hat zur Konsequenz, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet werden kann. Auf die Einleitung der Betreibung wurde jedoch verzichtet, indem die Bezirksschreiberei der Pflichtigen mit Schreiben vom 24. März 2009 eine Abrechnung inklusive der Verzugszinsberechnung vom 10. Oktober 2007 bis 10. April 2009 geschickt hat, mit der Gewährung einer neuerlichen Zahlungsfrist bis 10. April 2009. Ausserdem wurde der Pflichtigen mitgeteilt, dass die Grundpfandbetreibung eingeleitet werde, wenn die Zahlung nicht bis zum 10. April 2009 eintreffen würde. Die Rekurrentin leistete die Zahlung in der Folge auch nicht bis zum 10. April 2009, sondern erst am 13. Mai 2009, wobei sie lediglich einen Teilbetrag überwies. Die Bezirksschreiberei wandte sich mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 erneut an die Pflichtige und forderte diese mit einer letzten Zahlungsfrist bis 14. Januar 2010 auf, den Restbetrag zu leisten. Diesmal vermerkte die Bezirksschreiberei, dass die Grundpfandbetreibung ohne weitere Ankündigung eingeleitet werde.


Es ist festzustellen, dass die Pflichtige einen Zahlungsaufschub bis 31. Dezember 2008 hatte, was auch nicht bestritten wird, die vollständige Zahlung jedoch erst zwei Jahre später im Januar 2010 leistete. Die Rekurrentin hatte hier kulanterweise somit zum wiederholten Mal einen weiteren, wenn auch nicht explizit als solchen bezeichneten Zahlungsaufschub erhalten. Der Zahlungsaufschub hat wie aus den Erwägungen hervorgeht lediglich die Wirkung, dass während dieser Zeit keine betreibungsrechtlichen Handlungen eingeleitet werden und nicht auch ein Wegfallen von während dieser Zeit angefallenen Verzugszinsen. Aufgrund der im Kanton Basel-Landschaft geltenden gesetzlichen Regelungen in § 135a StG, § 139a StG und § 20 Abs. 1 ESchStG resp. der Hinweise in der Erbschaftssteuerrechnung vom 28. August 2007 sowie 3. September 2007 konnte die Pflichtige auch nicht davon ausgehen, dass ihr keine Verzugszinsen auferlegt werden, weshalb entgegen der Ansicht des Vertreters der Pflichtigen vorliegend nicht von einem Verstoss gegen Treu und Glauben gesprochen werden kann.


Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich der Rekurs somit als unbegründet und ist abzuweisen.


8. (…)


Entscheid des Steuergerichts vom 14.01.2011 (510 10 61)



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