Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

 

 

AK.2016.10

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Katrin Zehnder,

lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur. Yolanda Berger, Dr. David Jenny

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____, Advokat,

[...]

 

B____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Anzeige von C____ vom 3. Juni 2016

 

 

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens


Sachverhalt

 

Advokat A____ ist (zusammen mi D____) letztwillig eingesetzter Willensvollstrecker der am [...] 2014 verstorbenen E____. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 gelangte C____, ein Sohn von E____, mit einer gegen A____ und gegen den Advokaten B____ gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) und beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Disziplinierung der beiden genannten Advokaten im Sinne von Art. 17 BGFA. Der Anzeigesteller machte dabei geltend, dass A____, vertreten durch seinen Bürokollegen B____, in einer vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] mit ihm geführten erbrechtlichen Auseinandersetzung (Klage auf Ungültigkeiterklärung einer testamentarischen Willensvollstreckereinsetzung) seine frühere Mandatsbeziehung mit der verstorbenen E____ samt Angabe der entsprechenden Einzelaufträge offengelegt habe.

 

Auf Gesuch der beanzeigten Advokaten vom 16. August 2016, auf Stellungnahme des Anzeigestellers vom 19. September 2016 sowie Stellungnahme der Advokaten vom 21. Oktober 2016 hin wurde das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen beide Advokaten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf den Strafanzeigen des Anzeigestellers und der F____ AG basierenden Strafverfahren gegen die beiden Advokaten sistiert. Diese Verfahrenssistierung wurde in der Folge mehrfach verlängert. Nachdem mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2018 (BGer 6B_1314/2017) die vier Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Februar 2017 endgültig rechtskräftig geworden waren, wurde dem Anzeigesteller und den beiden beanzeigten Advokaten mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2018 mitgeteilt, dass auf das Einholen zusätzlicher schriftlicher Stellungnahmen verzichtet werde. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch die Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Sowohl A____ wie auch B____ sind im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.

 

1.2      Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des bzw. der betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

 

1.3      Der Anzeigesteller führt in seiner Anzeige aus, dass er als Sohn und gesetzlicher Erbe von E____ sel. unabhängig von der Mitwirkung seiner Geschwister zur Anzeigeerstattung legitimiert sei (Anzeige, Rz 4). Die beanzeigten Advokaten bestreiten seine Legitimation. Das Berufsgeheimnis diene dem Persönlichkeitsschutz des Klienten und bilde damit ein Persönlichkeitsrecht. Aufgrund der fehlenden Vererbbarkeit von persönlichen Rechten fehle es erbenseitig an der Aktivlegitimation für die vorliegende Anzeige. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste als aktivlegitimiert die Erbengemeinschaft betrachtet werden. Da der Anzeigesteller lediglich als einer von drei Erben handle, sei nicht auf die Anzeige einzutreten (Stellungnahme, Rz 3). Mit diesen Vorbringen verkennen die Beteiligten, dass die Aufsichtskommission nicht bloss auf entsprechende Anzeige hin tätig werden muss, sondern immer dann, wenn sie auf irgendeinem Weg, allenfalls auch durch Zufall, Kenntnis von Verhaltensweisen eines Advokaten erlangt, die aufsichtsrechtlich von Bedeutung sein können. Demzufolge ist es formell nicht erforderlich, dass der Anzeigesteller in Bezug auf die von ihm erhobenen Beanstandungen zu deren Geltendmachung legitimiert ist (AKE AK.2017.15 vom 31. August 2018 E. 1.3 und AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Das Disziplinarrecht dient nicht der Wahrung individueller privater Anliegen, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und damit dem Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft (statt vieler BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 151; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 694; Ders., in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 9; Poledna, ebenda, Art. 17 N 14). Da das Berufsrecht öffentlichen Interessen dient, hat der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Advokaten ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarstrafe ausfällt. Entsprechend kann der Anzeigesteller auch keine Parteistellung und Verfahrensrechte beanspruchen (Fellmann, a.a.O., N 709 und 714; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist die Frage nach der Anzeigelegitimation ohne jeglichen Belang.

 

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, inwiefern die beiden beanzeigten Advokaten, A____ als Beklagter in dem vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] angehobenen Verfahren auf Ungültigerklärung seiner testamentarischen Willensvollstreckereinsetzung im Nachlass der verstorbenen E____ und B____ als dessen Rechtsvertreter in diesem Verfahren, mit ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorsorgliche Massnahmen vom 3. März 2016 gegen Art. 13 BGFA verstossen haben. Nach dieser Bestimmung unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Dabei haben sie auch für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen (Abs. 2).

 

2.2      Das Berufsgeheimnis zählt zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 N 14; Fellmann, a.a.O., N 520 und 613; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 394). In Lehre und Rechtsprechung wird ihm institutionelle wie auch individualrechtliche Bedeutung beigemessen (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; näher dazu Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 7 ff.; Fellmann, a.a.O., N 520 ff.). Als ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut gewährleistet das anwaltliche Berufsgeheimnis die Vertraulichkeit sämtlicher Einblicke, welche der Klient im Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit seinem Anwalt in seine Verhältnisse gewährt. Erst diese Vertraulichkeit ermöglicht es dem Rechtsuchenden, dem Anwalt die für eine fachkundige Beratung und wirksame Rechtsvertretung notwendigen Grundlagen vorbehaltslos zu offenbaren, weshalb sie unentbehrliche Grundlage für die Berufsausübung des Anwalts und damit für eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Justiz bildet (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1; dazu auch Schiller, a.a.O., Rz 375 ff.). Auf der individualrechtlichen Ebene begründet Art. 13 BGFA einerseits die Verpflichtung und das Recht des Anwalts, sämtliche Informationen, die ihm zufolge seines Berufs von Mandanten anvertraut werden, geheim zu behalten, andererseits das Recht des Klienten auf Vertraulichkeit dieser Information (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2). Über das Berufsrecht hinaus wird das anwaltliche Berufsgeheimnis auch durch das Strafrecht, das Privatrecht wie auch durch verschiedene Verfahrensordnungen des Bundes und der Kantone geschützt (dazu Fellmann, a.a.O., N 529 ff.; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 12 ff.). Art. 321 StGB stellt die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe. Diese Bestimmung schützt, wie sich aus der Ausgestaltung von Art. 321 StGB als Antragsdelikt ergibt, vor allem die Beziehung zwischen Mandanten und Anwalt und dient damit den Interessen des Klienten (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 12; Fellmann, a.a.O., N 534). Demgegenüber schützt die Berufsregel von Art. 13 BGFA in erster Linie das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung anvertrauter Informationen, weswegen gegen Widerhandlungen von Amtes wegen eingegriffen wird (Fellmann, a.a.O., N 535; Schiller, a.a.O., Rz 395 und 398). Aufgrund ihres unterschiedlichen Schutzbereichs sind Strafverfolgung und Disziplinarverfahren denn auch grundsätzlich voneinander unabhängig (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 196; Fellmann, a.a.O., N 535). Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA umfasst das Berufsgeheimnis nur das, was dem Anwalt infolge seines Berufs von seiner Klientschaft anvertraut worden ist. Demgegenüber fällt nach Art. 321 Ziff. 1 StGB auch alles unter das Berufsgeheimnis, was der Anwalt in Ausübung seines Berufs, also auch von Dritten, wahrgenommen oder erfahren hat. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts besteht Einigkeit darüber, dass auch Art. 13 BGFA derselbe Geheimnisbegriff wie der strafrechtlichen Schweigepflicht unterliegt (Schiller, a.a.O., Rz 400 f. und 448 ff.; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 16 und 97; Fellmann, a.a.O., N 614 f.; AKE AK.2017.1 vom 14. Juli 2017 E. 2.2). Berufsrechtlich kann nicht zulässig sein, was das Strafrecht verbietet (Schiller, a.a.O., Rz 547; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 16; BGE 142 II 307 E. 4.3.2 S. 310). Dennoch sind der berufsrechtliche und der strafrechtliche Schutz des Berufsgeheimnisses nicht deckungsgleich. Während Art. 321 StGB etwa nur die vorsätzliche Verletzung des Anwaltsgeheimnisses bestraft, kann berufsrechtlich auch die fahrlässige Geheimnisverletzung sanktioniert werden (Schiller, a.a.O., Rz 398 und 575; Fellmann, a.a.O., N 535 und 630 f.; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 195).

 

2.3      Als Geheimnis wird eine vertrauliche Information bezeichnet, die mit Absicht in einem kleinen Kreis von eingeweihten Personen gehalten wird und Dritten weder bekannt noch für diese einsehbar ist und an welcher der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse hat (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 82; Fellmann, a.a.O., N 542). Klienteninformationen und sonstige Wahrnehmungen können nicht nur Tatsachen betreffen, sondern auch Unwahres, Meinungen, Vermutungen, taktische Überlegungen, Absichten, Gerüchte wie auch Eigenschaften eines Klienten, dessen Fähigkeiten, Gesinnungen oder sein Verhalten gegenüber dem Anwalt (Schiller, a.a.O., Rz 424; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 83; Fellmann, a.a.O., N 546). Das Gesetz schützt vertrauliche Informationen unter zwei Voraussetzungen: in objektiver Hinsicht darf die Information weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein (relative Unbekanntheit der Tatsache), in subjektiver Hinsicht muss der Klient (in für den Anwalt erkennbarer Weise) ein Interesse und den Willen haben, die betreffende Information geheimzuhalten (eingehend Schiller, a.a.O., Rz 427 ff.; ferner Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 87 ff. und Fellmann, a.a.O., N 542 ff.). Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fällt schon die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis zwischen einer bestimmten Person und ihrem Anwalt besteht (statt vieler BGer 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; Schiller, a.a.O., Rz 425; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 86 und 107). Das Anwaltsgeheimnis gilt es gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA "gegenüber jedermann" zu wahren. Als unbefugte Dritte gelten mit Ausnahme der Anwälte und Hilfspersonen der eigenen Kanzlei sämtliche aussenstehende Personen, auch Angehörige, Freunde und Bekannte des Klienten (näher dazu Schiller, a.a.O., Rz 497 ff.; ferner Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 69 ff.; Fellmann, a.a.O., N 561 f.). Das Berufsgeheimnis muss auch gegenüber Behörden und Gerichten eingehalten werden (BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

 

Wie aus der Anzeige hervorgeht (Rz 7 und 17 ff.), haben A____ als Willensvollstrecker im Nachlass der E____ und B____ als sein Rechtsvertreter in Rahmen eines vom Anzeigesteller gegen A____ angehobenen Prozesses um Ungültigkeitserklärung der Willensvollstreckereinsetzung am 3. März 2016 eine Stellungnahme zum klägerischen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Einstellung der Willensvollstreckertätigkeit) abgegeben. Im Rahmen der Stellungnahme an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] wurde die frühere Mandatsbeziehung von A____ zur Verstorbenen samt Angabe der entsprechenden Einzelaufträge offengelegt sowie zur Belegung dieser Angaben zahlreiche Dokumente aus der Zeit der anwaltlichen Tätigkeit von A____ für die Erblasserin ins Recht gelegt (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Anzeige). Die beanzeigten Advokaten halten dafür, mit ihrer Eingabe kein Berufsgeheimnis offenbart zu haben, ohne jedoch ihren Standpunkt näher zu erläutern (Gesuch vom 16. August 2016, Ziff. 3). Ob ihrem Vorbringen gefolgt werden könnte, erscheint indessen – zumindest aufgrund einer ersten Beurteilung – relativ fraglich. Denn wie ausgeführt fällt schon die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses mit einer bestimmten Person unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, erst recht gilt dies für Einzelheiten zu diesem Mandatsverhältnisses. Wie es sich damit verhält, kann – zumal auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme verzichtet worden ist – offen bleiben, da A____ (und mit ihm zusammen B____), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, befugt war, im Rahmen des vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] geführten Prozesses sein früheres Mandatsverhältnis mit E____ offenzulegen.

 

2.4      Art. 13 BGFA sieht wie Art. 321 StGB im Sinne eines Rechtfertigungsgrunds vor, dass Anwälte im konkreten Einzelfall von der Schweigepflicht befreit werden können. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA, welcher von der Entbindung vom Berufsgeheimnis spricht, führt indessen nicht aus, wer entbinden kann. Es besteht indessen Einigkeit, dass die Entbindung in erster Linie durch den Geheimnisherrn, den Klienten, erfolgen soll. Erst wenn der Klient seine Einwilligung verweigert oder dessen Zustimmung sonstwie nicht erhältlich zu machen ist, hat der Anwalt sich mit einem Entbindungsgesuch an die Aufsichtsbehörde zu wenden (eingehend dazu Schiller, a.a.O., Rz 580 ff. und Fellmann, a.a.O., N 568 ff. und 638; ferner Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 133 ff.). Die Befreiung durch den Mandanten bedarf keiner bestimmten Form. Der Geheimnisherr kann die Einwilligung daher ausdrücklich oder auch konkludent erteilen (Fellmann, a.a.O., N 572; näher dazu Schiller, a.a.O., Rz 595 ff.). Eine Zustimmung ist nach dem Vertrauensprinzip in dem Umfang zu vermuten, als eine Offenlegung zur Erfüllung des Mandats nötig oder sinnvoll erscheint (Schiller, a.a.O., Rz 602; ferner Fellmann, a.a.O., N 607 und 638 ebenfalls den Rechtfertigungsgrund einer mutmasslichen Einwilligung bejahend).

 

Das Berufsgeheimnis ist zeitlich unbegrenzt (Art. 13 Abs. 1 BGFA), so dass es auch über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus zu beachten ist. Selbst der Tod des Mandanten hebt es nicht auf. Das Anwaltsgeheimnis gilt es daher auch gegenüber seinen Erben zu wahren. Das Recht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Klienten geht bei dessen Tod infolge der Höchstpersönlichkeit des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant nicht auf die Erben über, sondern erlischt (BGer 586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 160; Schiller, a.a.O., Rz 611 f. und Fellmann, a.a.O., N 625). Im vorliegenden Fall war eine ausdrückliche Entbindung durch die frühere Klientin nach deren Hinschied naheliegenderweise nicht mehr möglich. Hingegen kann vorliegend von einer konkludenten Einwilligung der Erblasserin ausgegangen werden. Wenn eine Klientin den Anwalt, der sie bei der Nachfolgeplanung beraten hat, als Willensvollstrecker einsetzt, ist eine Entbindung in dem Umfang anzunehmen, als eine Offenlegung nötig ist, um den erblasserischen Willen zu verwirklichen und den Nachlass nach deren Vorstellungen zu teilen (Schiller, a.a.O., Rz 605). In diesem Sinne hat denn auch das Appellationsgericht im Rahmen seines Entscheids betreffend die Beschwerde des Anzeigestellers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2017 ohne Weiteres angenommen, dass die verstorbene E____ damit einverstanden gewesen wäre, dass A____ sein Amt ausübe und sich gegen eine unbegründete Absetzung zur Wehr setze, indem er dartue und belege, dass er auch für sie als Anwalt und Notar tätig gewesen sei (AGE BES.2017.28–31 vom 12. September 2017 E. 6.4.2). War A____ demzufolge aus strafrechtlicher Sicht berechtigt, in der gegebenen Situation seine früheren Mandate mit der Erblasserin offenzulegen, so muss dies mutatis mutandis auch aus berufsrechtlicher Sicht gelten. Auch wenn es angezeigt gewesen wäre, vorgängig zur Stellungnahme an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] die zuständige Aufsichtsbehörde um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis zu ersuchen, können, wie das Appellationsgericht im besagten Entscheid ebenfalls festgestellt hat (AGE BES.2017.28–31 vom 12. September 2017 E. 6.5), keine Zweifel bestehen, dass einem solchen Ersuchen entsprochen worden wäre. Hatte der Anzeigesteller mit seiner vor dem Zivilkreisgericht erhobenen Klage behauptet, A____ habe für die Erblasserin keine Berufstätigkeit ausgeübt, sondern sei in der Vergangenheit vielmehr der Interessenvertreter von G____ und H____, seiner beiden Geschwister, gewesen, so hätte A____ fraglos vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden müssen, um diesem Vorbringen im Prozess entgegentreten zu können. Unter diesen Umständen hat A____ mit seinem Vorgehen nicht gegen Art. 13 BGFA verstossen.

 

2.5      War A____ nach dem Gesagten befugt, sein früheres Mandatsverhältnis mit der Erblasserin offenzulegen, um die Klage auf Ungültigerklärung seiner Willensvollstreckereinsetzung und die vorsorglich anbegehrte Einstellung seiner Tätigkeit bestreiten zu können, war er zweifelsohne auch berechtigt, seinen Bürokollegen B____ als seinen Rechtsvertreter in diesem Prozess unter Bekanntgabe der massgeblichen Informationen beizuziehen. Hiergegen hätte die Erblasserin fraglos nichts einzuwenden gehabt. Im Rahmen dieses Mandats hat B____ nicht das Berufsgeheimnis verletzt, wenn er die ihm von seinem Mandanten A____ bekanntgegebenen Informationen mittels der von ihm unterzeichneten Eingabe vom 3. März 2016 dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] zur Kenntnis gebracht hat. Denn in der Beauftragung eines Anwalts durch seinen Klienten, ihn vor Gericht zu vertreten, liegt regelmässig eine stillschweigende Zustimmung zur Offenlegung der anvertrauten Informationen, soweit dies zur Erfüllung des Mandats notwendig oder sinnvoll erscheint (vgl. Schiller, a.a.O., Rz 602).

 

3.

Nach dem Gesagten haben weder A____ noch B____ gegen das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA) verstossen. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

 

://:        Gegen den Advokaten A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

            Gegen den Advokaten B____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

            Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben

 

Mitteilung an:

-       Beanzeigte

-       Anzeigesteller

-       Advokatenkammer Basel-Stadt

 

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher