|
|
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
|
AK.2017.23
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr. Annka Dietrich, lic. iur. Yolanda Berger
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 30. November 2017
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 30. November 2017 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den Advokaten A____ gerichteten Anzeige, in erster Linie wegen Nichterstellung der Abrechnung nach Mandatsbeendigung und ausbleibender Aktenrückgabe, und verlangte die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 nahm Advokat A____ hierzu Stellung unter Beifügung seiner Honorarnote betreffend seine Bemühungen im Mandat mit dem Anzeigesteller. Auf die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Anzeigestellers vom 22. Januar 2018 duplizierte Advokat A____ am 28. Februar 2018. Eine weitere, erbetene Eingabe von Advokat A____ datiert vom 14. Januar 2019. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und des betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch die Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2 Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
Der Anzeigesteller beruft sich in seiner Anzeige verschiedentlich auf Bestimmungen in den Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005. Massgebend im Verfahren vor der staatlichen Aufsichtsbehörde können indessen einzig die Berufspflichten nach Massgabe des BGFA sein. Die Standesregeln als Verbandsrecht können höchstens als Auslegungshilfe im Falle von Unklarheiten der gesetzlichen Regelung herangezogen werden, wobei hierfür allerdings enge Voraussetzungen gelten (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 S. 275 und 140 III 6 E. 3.1 S. 8 f.; AKE AK.2016.13 vom 15. Februar 2017 E. 3.1.1 und AK.2014.1 vom 31. Oktober 2014 E. 3.1; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 203 f.).
3.
3.1 Der Anzeigesteller wirft dem beanzeigten Advokaten zunächst vor, nach Mandatsende trotz mehrfacher Aufforderung keine Schlussabrechnung erstellt und sein Guthaben aus dem früher geleisteten Kostenvorschuss nicht überwiesen zu haben (Anzeige, S. 4).
3.1.1 Gemäss Art. 12 lit. i BGFA klärt der Anwalt seine Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze seiner Rechnungstellung auf und informiert sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. Verlangt der Klient wie vorliegend ausdrücklich die Zustellung der Honorarnote, hat der Anwalt diesem Ersuchen innert nützlicher Frist nachzukommen (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 503; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 175). Der Anwalt hat seine Rechnung demzufolge sobald als möglich und zweckmässig zu erstellen. Wie schnell dies zu geschehen hat, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Im Schrifttum werden unterschiedliche Fristen genannt. Gemäss Fellmann (a.a.O., N 510) ist eine Abrechnung, die erst eineinhalb oder gar zwei Monate nach der Aufforderung erfolgt, verspätet. Er verweist hierbei auch auf einen Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Nidwalden, die einen Anwalt (allerdings gestützt auf Art. 12 lit. h BGFA) gerügt hatte, der mit der Erstellung der Schlussrechnung und der Auszahlung von Kundengeldern mehr als elf Monate zugewartet hatte (a.a.O., N 486). Brunner/Henn/Kriesi (a.a.O., S. 175) erwähnen einen Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich, wonach die Abrechnung in gesetzeswidriger Weise trotz Abmahnung über drei Monate hatte warten lassen. Verzögerungen sind jedenfalls nur ausnahmsweise zulässig und müssen sachlich gerechtfertigt sein (Fellmann, a.a.O., N 510 mit Hinweisen; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 175).
3.1.2 Im vorliegenden Fall hat der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten mit Schreiben seiner neuen Rechtsvertretung vom 20. September 2017 das Mandat entzogen und ihn aufgefordert, die Abschlussrechnung zu erstellen und "die uns bekannte Überzahlung des von unserer Klientschaft geleisteten Kostenvorschusses" zu überweisen (Anzeigebeilage [AB] 5). Hierauf hat der beanzeigte Advokat mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 geantwortet, ohne der neuen Anwältin wie gewünscht die Schlussrechnung zukommen zu lassen. Er führte lediglich aus, dass die Sache des Anzeigestellers heikel sei, weshalb er ihm alles vor Versand vorgelegt und jeden Schritt mit ihm vorbesprochen habe, "auch die spezielle Bedingung, dass er persönlich mir kein Geld bezahlt, aber ich auch nichts an ihn zurückgebe" (AB 6). Mit Einschreiben vom 11. Oktober 2017 liess der Anzeigesteller seinen früheren Rechtsvertreter erneut um Zusendung der Endabrechnung bitten (AB 9). Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gelangte die neue Rechtsvertretung am 8. November 2017 abermals an den beanzeigten Advokaten (Einschreiben vom 8. November 2017 [AB 10]). Mit Schreiben vom 9. November 2017 antwortete der beanzeigte Advokat, dass er "bewusst und mit seinem Wissen kein Geld von Herrn B____ angenommen habe, weil alles Geld, was von ihm kommt, zurzeit als toxisch oder als höchst kontaminiert gilt. Zugleich habe ich ihm aber auch gesagt und er liess das unwidersprochen, dass ich an ihn kein Geld bezahle" (AB 11).
Es fällt auf, dass der beanzeigte Advokat der Bitte des Anzeigestellers auf Ausstellung der Schlussrechnung trotz zweier Mahnungen nicht nachgekommen ist. Erst mit seiner im Rahmen des Disziplinarverfahrens erfolgten Stellungnahme vom 8. Januar 2018 und damit dreieinhalb Monate nach dem ersten Verlangen hat er seine Honorarnote erstellt. Ein solcher Verzug ist nach dem vorstehend Gesagten nicht mehr innerhalb dessen, was noch als beförderlich bezeichnet werden könnte. Aus den ins Recht gelegten Korrespondenzen geht indessen hervor, dass der beanzeigte Advokat den Kostenvorschuss von CHF 10'000.– nicht vom Anzeigesteller selbst, sondern von dessen Mutter erhalten hatte (vgl. E-Mails des beanzeigten Advokaten vom 11. und 24. Oktober 2016 [AB 7]), was auch vom Anzeigesteller anerkannt ist (Anzeige, S. 2). Der Beanzeigte war demzufolge auch nicht bereit, über diesen Kostenvorschuss mit dem Anzeigesteller abzurechnen, was nachvollziehbar erscheint und angesichts dessen, dass das Mandat die Beschlagnahmung von Vermögenswerten im Rahmen einer Strafuntersuchung im Zusammenhang mit Geldwäscherei und/oder anderen Vermögensdelikten betraf, auch das einzig korrekte Vorgehen des Beanzeigten. Gleichwohl wäre es dem beanzeigten Advokaten möglich gewesen, innert nützlicher Frist eine Schlussabrechnung zu erstellen und seinem ehemaligen Mandanten zuzustellen und damit nicht zuzuwarten, bis ein Aufsichtsverfahren gegen ihn eingeleitet würde. Seinen Interessen hätte er dadurch wahren können, dass er ein allfälliges Guthaben nach den Instruktionen der Mutter des Anzeigestellers, welche den Kostenvorschuss geleistet hatte, überweisen würde. Dieses Säumnis des Anzeigestellers wiegt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles indessen nicht so schwer, als dass eine disziplinarrechtliche Sanktionierung gerechtfertigt wäre.
3.2 Der Anzeigesteller beklagt sich auch darüber, dass der beanzeigte Advokat die Klientenakten nach Ende des Mandats nicht zurückgegeben habe (Anzeige, S. 4). In der Tat hat der Anzeigesteller in dem selben Schreiben, mit welchen er um Ausstellung der Schlussrechnung bat, seinen früheren Anwalt gebeten, die Klientenakten der neuen Rechtsvertretung zukommen zu lassen. Hierauf hat der beanzeigte Advokat in seinen Korrespondenzen mit der neuen Rechtsvertretung nie reagiert.
3.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung gehört es grundsätzlich zu den Berufspflichten des Anwalts, der Klientschaft auf deren Verlangen hin die Akten herauszugeben (Fellmann, a.a.O., N 257; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 105; AKE AK.2016.11 vom 14. Februar 2017 E. 2.2). Herauszugeben sind alle Dokumente, die der Anwalt vom Klienten erhalten hat (Originalakten) sowie alle Schriftstücke, welche der Anwalt von Dritten als Vertreter des Klienten erhalten hat und welche an den Klienten gelangt wären, hätte dieser den Fall selber geführt (Fellmann, a.a.O., N 257; Brunner/ Henn/Kriesi, a.a.O., S. 106). Nicht herauszugeben haben Anwälte hingegen die sogenannten Handakten. Dabei handelt es sich um die vom Klienten an seinen Anwalt gerichteten Briefe und um Kopien der vom Anwalt selbst verfassten Korrespondenzen und Rechtsschriften sowie um dessen persönliche Notizen (Fellmann, a.a.O., N 259; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 106).
3.2.2 Es fällt auf, dass der Anzeigesteller in seinen verschiedenen Korrespondenzen mit dem beanzeigten Advokaten wie auch in seinen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens erfolgten Eingaben nie die Aktenstücke näher angegeben hat, die der beanzeigte Advokat hätte herausgeben müssen. Der beanzeigte Advokat gibt in seiner zusätzlich vom Verfahrensleiter eingeholten Auskunft vom 14. Januar 2019 bezeichnenderweise an, dass er vom Anzeigesteller einzig die Anwaltsvollmacht erhalten habe, welche er in der Folge an die Zuger Staatsanwaltschaft weitergereicht habe, ohne sie zurückerhalten zu haben. Ansonsten habe er nur Handakten, die nicht Klientenakten seien. Verfügt der beanzeigte Advokat demzufolge über keine Akten, die er herauszugeben hätte – auch aus seiner Honorarnote vom 8. Januar 2018 mit den Details seiner Bemühungen ergibt sich nichts Gegenteiliges –, kann ihm keine Verletzung seiner Herausgabepflicht vorgeworfen werden. Dass er erst im Rahmen des Aufsichtsverfahrens auf entsprechende Anfrage hin Auskunft über den Umfang der in seinem Besitz befindlichen Akten erteilte, nachdem er zuvor hierüber beharrlich geschwiegen hatte, ist zwar unschön, stellt aber für sich allein noch keine zu sanktionierende Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA dar.
3.3 Im Zusammenhang mit der erst am 8. Januar 2018 eingereichten Honorarnote moniert der Anzeigesteller in seiner (unerbetenen) Replik, dass der beanzeigte Advokat für seine Bemühungen einen übersetzten Stundenansatz von CHF 800.–eingesetzt habe. Vereinbart gewesen sei ein üblicher Stundenansatz von CHF 300.–. Hätte der beanzeigte Advokat von Anfang an einen Stundenansatz von CHF 800.– verlangt, hätte er ihn nie beauftragt (Replik, S. 2).
3.3.1 Aufgrund der auch in Mandatsverhältnissen bestehenden Vertragsfreiheit sind Anwalt und Klient grundsätzlich frei bei der Festlegung von Art und Höhe der geschuldeten Vergütung. Disziplinarrechtlich relevant sind nur krasse Fälle, in denen dem Anwalt im Zusammenhang mit seiner Honorarforderung ein offensichtlich unkorrektes, unlauteres Verhalten angelastet werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er ein Mehrfaches des eigentlich angemessenen Betrags geltend macht oder seine Honorarüberforderung durch unredliche Mittel durchzusetzen versucht, wie z.B. durch irreführende Angaben oder Ausübung unzulässigen Drucks. Demgegenüber kann die Aufsichtskommission nicht in jedem Fall einschreiten, in welchem zwischen dem Advokaten und der Klientschaft Uneinigkeit über die Höhe des Honorars besteht. Über solche Streitigkeiten haben vielmehr die Gerichte in den nach dem Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (in ständiger Rechtsprechung etwa AKE AK.2012.18 vom 17. Juni 2013 E. 2.3 und AK.2016.13 vom 15. Februar 2017 E. 3.1.2; gemäss Fellmann, a.a.O., N 492 f. und 499 f. verstösst eine klar übersetzte Honorarforderung gegen Art. 12 lit. i BGFA, gemäss Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 92 und 174 demgegenüber gegen Art. 12 lit. a BGFA).
3.3.2 Gemäss § 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) beträgt der Stundenansatz, soweit die Vergütung nach Zeitaufwand geschuldet ist, zwischen CHF 180.– und 400.– pro Stunde. Dieser Ansatz kann bei Dringlichkeit des Auftrags, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit, Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen insbesondere in rechtlicher, tatsächlicher und sprachlicher Hinsicht sowie bei sehr hohem Interessenwert bis auf CHF 800.– erhöht werden (§ 14 Abs. 3 HO). Soweit der beanzeigte Advokat sich in seiner Honorarnote vom 8. Januar 2018 auf diese Erhöhungsgründe bezieht und seinen Bemühungen einen Stundenansatz von CHF 800.– zugrunde legt, bewegt er sich im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Ansatzes, so dass grundsätzlich nicht von einer krass übersetzten Honorarforderung gesprochen werden kann. Ob der eingesetzte Stundenansatz der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Parteien widerspricht, wie der Anzeigesteller behauptet, wird der Zivilrichter zu entscheiden haben, sofern sich die Parteien nicht vorher schon über die Höhe des geschuldeten Honorars werden einigen können. Ein Verstoss gegen die Berufspflichten liegt indessen nicht vor.
3.4 Der Anzeigesteller wirft dem beanzeigten Advokaten auch vor, sich in einem – gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA – verpönten Interessenkonflikt befunden zu haben. Aus gewissen Aussagen des beanzeigten Advokaten nach Beendigung des Mandatsverhältnisses wie "… mir vielleicht mehr als ihm bewusst war, dass seine Sache heikel ist" oder "… alles Geld, was von ihm kommt, zurzeit als toxisch oder höchst kontaminiert gilt" müsse man sich fragen, wie eine Interessenvertretung überhaupt möglich gewesen sei, wenn er ihn quasi als Straftäter behandelt habe. Gegen ihn sei im vorliegenden Fall wohlgemerkt nie ein Strafverfahren eröffnet worden (Anzeige, S. 3 f.).
3.4.1 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das Verbot von Interessenkollisionen schützt das Vertrauen der Klienten, dass ihr Anwalt nicht an Dritte gebunden ist, sondern sich uneingeschränkt für sie einsetzen kann. Der Anwalt soll objektiver und unabhängiger Berater des Klienten sein und ausschliesslich dessen Interessen wahrnehmen (Brunner/Henn/ Kriesi, a.a.O., S. 124). Art. 12 lit. c BGFA spricht den persönlichen Interessenkonflikt des Anwalts zwar nicht direkt an. Es ist aber unbestritten, dass auch die Vermengung anwaltlicher und eigengeschäftlicher Tätigkeit unzulässig ist. Der Anwalt darf kein Mandate führen, bei denen er sich in einen Konflikt mit eigenen Interessen begibt und somit ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (näher dazu Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 133 ff. und Fellmann, a.a.O., N 361 ff.).
3.4.2 Entgegen der Behauptung des Anzeigestellers ist aus den zitierten Äusserungen des beanzeigten Advokaten nicht im Entferntesten ersichtlich, inwiefern dieser bei Annahme des Mandats bzw. bei der Wahrnehmung der Interessen des Anzeigestellers im Konflikt mit eigenen Interessen gestanden haben könnte. Was der Anzeigesteller mit seinen Vorbringen hingegen anspricht, ist die Unabhängigkeit des Anwalts, wie sie durch Art. 12 lit. b BGFA vorgeschrieben wird. Das Gebot zur Unabhängigkeit ist im umfassenden Sinne zu verstehen. Es bezieht sich namentlich auch auf das Verhältnis zur Klientschaft, denn seine Aufgabe "als objektiv urteilender Helfer" kann der Anwalt nur erfüllen, wenn er auch ihr gegenüber unabhängig bleibt (vgl. dazu BGE 130 II 87 E. 4.2. S. 94 f.; Fellmann, a.a.O., N 336 ff.; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N 1041). Es gehört daher zu den Aufgaben des Anwalts als unabhängiger Rechtsberater, Sach- und Rechtslage objektiv und kritisch zu beurteilen und sich eine eigene Meinung zu bilden (Brunner/Henn/ Kriesi, a.a.O., S. 109 und 121; Schiller, a.a.O., N 1041). Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist es deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der beanzeigte Advokat die Situation, in welcher sich der Anzeigesteller damals befand, als heikel beurteilte und diese Einschätzung seinem Klienten auch kundtat. Im Übrigen gebot es ihm die anwaltliche Sorgfaltspflicht, vorsichtig zu sein bei der Annahme von Geldern seines Mandanten, dessen Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Straf-untersuchung betreffend Geldwäscherei und/oder anderen Vermögensdelikten beschlagnahmt worden waren (s. auch oben E. 3.1.2). Die Äusserung in seinem Schreiben vom 9. November 2017 (AB 11), dass "alles Geld, was von ihm kommt, zurzeit als toxisch oder als höchst kontaminiert gilt" mag vielleicht etwas ungeschickt formuliert gewesen sein. Im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen im betreffenden Abschnitt bringt sie aber doch zum Ausdruck, dass er vorsichtshalber nicht direkt Geld von seinem Klienten entgegennehmen wollte, der in eine Strafuntersuchung verwickelt war. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich in der monierten Äusserung des beanzeigten Advokaten in dessen E-Mail vom 25. August 2017 "… aus dem Brief wird auch ersichtlich, dass die Sturmwolken über dem Kopf Ihrer Frau sich noch nicht verzogen haben. Im Gegenteil. Aus Berichten aus [...] weiss ich, dass sie dort wieder Unfug macht." (AB 4) ein Interessenkonflikt manifestiert. Dass der Anzeigesteller aufgrund der negativen Äusserung über seine Frau das Vertrauen in seinen Anwalt verlor und ihm deswegen das Mandat entzog, ist durchaus nachvollziehbar. Eine Verletzung von Berufspflichten ergibt sich aus dieser Korrespondenz indessen nicht.
3.5 In der Anzeige wird dem beanzeigten Advokaten schliesslich vorgehalten, im Verkehr mit der neuen Rechtsvertreterin den in den Standesregeln verankerten Grundsatz der Kollegialität und Fairness verletzt zu haben. In seinem Schreiben vom 9. November 2017 habe er nicht zutreffende Ausführungen über eine aus seiner Sicht mangelhafte Bevollmächtigung der neuen Rechtsvertreterin trotz Anwaltsvollmacht gemacht. Des Weiteren habe er sie quasi als Mandatsjägerin tituliert, obwohl das Mandatsverhältnis des Anzeigestellers zu ihr bereits länger bestanden habe (Anzeige, S. 4).
3.5.1 Auch wenn das BGFA grundsätzlich die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts abdeckt (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48), enthält es keine spezifischen Vorschriften zum Verhalten zwischen den Anwälten und Anwältinnen untereinander (Schiller, a.a.O., N 235; Fellmann, a.a.O., N 286). Die Regelung des Verhaltens zwischen Anwaltskollegen bleibt deshalb den Standesregeln der Berufsverbände überlassen (Fellmann, a.a.O., N 286 mit Hinweisen). Aus Sicht der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, können Äusserungen im kollegialen Verkehr jedoch das zulässige Mass überschreiten, wenn sie deplatziert und herabsetzend, unnötig polemisch oder verunglimpfend sind. Von Anwälten darf erwartet werden, dass sie ihren Unmut auch anders, mit nicht verletzenden Worten und ohne Beleidigungen und Lächerlichmachung, Ausdruck verleihen und sachlich bleiben (BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; Fellmann, a.a.O., N 286 f.).
3.5.2 Dass der beanzeigte Advokat mit den inkriminierten Äusserungen die Regeln des gebotenen Anstands verletzt hätte, ist nicht zu erkennen. Er hat in seinem Schreiben vom 9. November 2017 an die neue Anwältin des Anzeigestellers zwar von Mandatsjägern gesprochen, die ihm in der Vergangenheit schon Klienten weggenommen hätten (AB 11). Wie sich aber aus dem nächsten Satz in diesem Abschnitt ergibt, steht diese Äusserung im Zusammenhang mit seinem Unverständnis über den Grund, warum ihm der Anzeigesteller das Mandat entzogen hatte. Der Beanzeigte beschuldigte die neue Rechtsvertreterin indessen nicht persönlich, ihm dieses Mandat abgejagt zu haben. Dass der Anzeigesteller schon früher mit ihr ein Mandatsverhältnis eingegangen war, ist ohnehin unwesentlich, zumal nicht erstellt ist, dass der beanzeigte Advokat hiervon gewusst hätte. Unter dem Aspekt von Art. 12 lit. a BGFA ist sodann auch ohne Bedeutung, dass der beanzeigte Advokat sich in seinem Schreiben vom 9. November 2017 erlaubt hat, auch die Bevollmächtigung der neuen Anwältin in Frage zu stellen.
4.
Nach dem Gesagten liegt in keiner Hinsicht ein Verstoss gegen die anwaltlichen Berufspflichten vor. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Advokaten A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beanzeigter
- Anzeigesteller
- Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher