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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
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AK.2018.17
ENTSCHEID
vom 11. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Katrin Zehnder, lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur. Yolanda Berger, Dr. Annka Dietrich
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 6. Juli 2018
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen die Rechtsanwältin A____ gerichteten Anzeige. Darin wirft er ihr im Wesentlichen vor, sich in seinem Mandat trotz verschiedener Anfragen und Anrufen nie bei ihm gemeldet zu haben und untätig gewesen zu sein. Hierzu hat Rechtsanwältin A____ am 19. September 2018 Stellung genommen mit dem Antrag auf Nichtanhandnahme eines Disziplinarverfahrens. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen Rechtsanwältin wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Die beanzeigte Rechtsanwältin ist nicht Inhaberin eines schweizerischen Anwaltspatents, sondern hat ihre Zulassung als Rechtsanwältin ursprünglich in Deutschland erhalten. Aufgrund dessen ist sie auch nicht im kantonalen Anwaltsregister, sondern gestützt auf ein entsprechendes Gesuch seit dem 12. März 2012 in der öffentlichen Liste der unter der ursprünglichen Bezeichnung zur Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz berechtigten EU-Anwältinnen und EU-Anwälte im Kanton Basel-Stadt eingetragen (Art. 27 f. BGFA). Die in dieser Liste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sind befugt, auf dem Gebiet der ganzen Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Gemäss Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 BGFA gelten die Bestimmungen über die Berufsregeln nach Art. 12 für sie mit Ausnahme jener betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege (lit. g) sowie den Registereintrag (lit. j). Darüber hinaus gelten für die EU-Anwältinnen und EU-Anwälte auch die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen damit auch den Bestimmungen über die Disziplinaraufsicht (Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 102). Der beanzeigten Rechtsanwältin wird vorgeworfen, in einem ihr anvertrauten Mandat untätig geblieben und nicht erreichbar gewesen zu sein. Damit ist die Kompetenz der basel-städtischen Aufsichtskommission zur Prüfung der gegen Rechtsanwältin A____ erhobenen Vorwürfe gegeben. Da die Aufsichtskommision von Amtes wegen tätig wird und ist, ist das eröffnete Verfahren auch fortzuführen, wenn wie vorliegend der Anzeigesteller mitteilt, dass die beanzeigte Rechtsanwältin sich bei ihm in der Zwischenzeit gemeldet habe und er die Sache damit als beendet erachte (Schreiben vom 27. Juli 2018).
1.2 Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten bzw. der betroffenen Anwältin – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1 Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12 und 36; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Der Anwalt bzw. die Anwältin müssen im Rahmen ihrer Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche Treuepflichten beachten und einhalten (AKE AK.2016.24 vom 15. Februar 2017 E. 3.1.1). Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur ein, wenn geradezu eine "unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la profession"]). Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen erscheinen demzufolge nur gerechtfertigt, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts bzw. der Anwältin oder generell in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26).
2.2 Der Anzeigesteller wirft der beanzeigten Rechtsanwältin vor, diese habe sich in einem Mitte Mai 2016 übertragenen Mandat trotz mehrmaliger Mails und Telephonate weder gemeldet noch "irgendeine Nachricht hinterlegt". Sie habe damals noch eine "Betreibungsforderung" an das Betreibungsamt in C____ "gestellt", seitdem habe er aber keinen Kontakt mehr zu seiner Anwältin gehabt. Auch habe diese einen vereinbarten Termin nicht eingehalten, wobei sie durch ihre Sekretärin verleugnet worden sei.
2.2.1 Aus der Vorschrift von Art. 12 lit. a BGFA fliesst in allgemeiner Weise für Anwälte und Anwältinnen die Pflicht, ihre Kanzlei so zu führen, dass sie für Klienten, Gerichte und Behörden erreichbar sind. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass sie ständig telephonisch erreichbar sind. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass bei Abwesenheiten oder Besprechungen Anrufe durch ein Sekretariat oder eine Stellvertretung entgegengenommen werden oder dass Anrufer auf einem Telephonbeantworter Nachrichten hinterlassen können (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 85 f.; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 17a). In gleicher Weise haben Anwälte und Anwältinnen sicherzustellen, dass sie Mandate, welche sie übernommen haben, beförderlich behandeln. Auch wenn gewisse Verzögerungen in Kauf zu nehmen sind, weil ein Anwalt eine Vielzahl von Mandaten parallel zu betreuen hat, so haben Klienten grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr Anwalt bzw. ihre Anwältin ihre Fragen innert nützlicher Frist beantworten und sie zeitnah über den Fortgang ihrer Angelegenheit orientieren (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 96 f.; Fell-mann, a.a.O., Art. 12 N 28 ff.). Wer auf Dauer für seine Klienten nicht erreichbar ist oder ohne Grund und entgegen der Weisung seines Klienten untätig bleibt, verstösst in schwerer Weise gegen seine anwaltsrechtlichen Pflichten (AKE 3002/2009 vom 1. September 2009 E. 2).
2.2.2 Die beanzeigte Rechtsanwältin zeichnet mit ihrer Stellungnahme den Verlauf des vom Anzeigesteller übertragenen Mandats nach. In der Sache sei es um die Geltendmachung einer Rückforderung gegenüber einem Gläubiger auf dem Betreibungsweg gegangen. Sie habe ihn fortlaufend per Mail, per Post sowie telephonisch über die Zwischenstände des Betreibungsverfahrens informiert. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 habe sie dem Anzeigesteller schliesslich einen Verlustschein zugestellt. Die lange Verfahrensdauer sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Gläubiger (bzw. Schuldner) dreimal einen Kantonswechsel vorgenommen habe und sich damit die Zuständigkeiten jeweils geändert hätten. Der schleppende Verfahrensgang sei dem Anzeigesteller stets kommuniziert worden. Dass der Anzeigesteller am Montag, den 25. Juni 2018, bei ihr einen Termin hätte haben sollen, entbehre jeder Grundlage. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine zweiwöchige Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft "genossen" und deswegen ihr Sekretariat angewiesen, in dieser Zeit keine weiteren Termine zu vereinbaren.
Wie sich aus den vom Verfahrensleiter nachgeforderten, da nur zu Edition offerierten Korrespondenzen der beanzeigten Rechtsanwältin ergibt, stand diese in regelmässigem Kontakt mit dem Anzeigesteller. Daraus ergibt sich, dass nach erster Kontaktnahme am 17. Mai 2016 eine Besprechung stattfand (vgl. E-Mail der beanzeigten Rechtsanwältin vom 17. Mai 2016), in deren Gefolge die beanzeigte Rechtsanwältin bei der Gegenpartei mit der Rückforderung des Anzeigestellers vorstellig wurde. Allerdings fiel deren Antwort nicht zufriedenstellend aus (E-Mail-Verkehr vom 15. und 16. Juni 2016). Nachdem der Anzeigesteller sich nach dem Stand der Dinge erkundigt hatte, orientierte ihn die beanzeigte Rechtsanwältin darüber, dass die Gegenpartei sich nicht mehr gemeldet habe, so dass nun über das weitere Vorgehen (Einleitung einer Betreibung oder Schlichtungsbegehren an die zuständige Schlichtungsstelle) zu entscheiden sei (E-Mail-Verkehr vom 18. und 20. Juli 2016). Einen Monat später erkundigte sich der Anzeigesteller nach dem Stand der Dinge, woraufhin ihm die beanzeigte Rechtsanwältin mitteilte, dass es wegen der Betreibungsferien vom 15. bis 31. Juli 2017 beim zuständigen Betreibungsamt zu Verzögerungen gekommen sei; der Zahlungsbefehl werde in den nächsten Tagen zugestellt, wie eine telephonische Rückfrage ergeben habe (E-Mail-Verkehr vom 19. und 23. August 2016). Am 22. September 2016 unterrichtete die beanzeigte Rechtsanwältin den Anzeigesteller auf elektronischem Weg darüber, dass die Gegenpartei wider Erwarten keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, so dass sie nach Ablauf von 20 Tagen die Pfändung über den Forderungsbetrag einleiten könnten. Zugleich bat sie ihn, die dem Zahlungsbefehl beigelegte Rechnung des Betreibungsamts zeitnah zu begleichen. Als sich der Anzeigesteller Ende November bei ihr nach dem aktuellen Stand des Verfahrens erkundigte, teilte die beanzeigte Rechtsanwältin ihm mit, dass der Schuldner weggezogen sei und nun ein anderes Betreibungsamt für die Pfändung zuständig sei. Sie versprach, ihn auf dem Laufenden zu halten, sobald es Neuigkeiten gäbe (E-Mail-Verkehr vom 30. November 2016 und 5. Dezember 2016). Mit E-Mail vom 28. März 2017 unterrichtete die beanzeigte Rechtsanwältin den Anzeigesteller über die für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 1. Mai 2018 angeordnete Lohnpfändung beim Schuldner. Weitere Zwischenstandsberichte der beanzeigten Rechtsanwältin sind für den 21. Juni 2017 sowie den 9. Oktober 2017 dokumentiert. Unter dem 27. Februar 2018 liess die beanzeigte Rechtsanwältin dem Anzeigesteller den Verlustschein des Betreibungsamts C____ zukommen, aus dem sich ergab, dass beim Schuldner kein pfändbares Einkommen vorlag. Dabei wurde der Anzeigesteller auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der Frist von sechs Monaten ein neues Fortsetzungsbegehren zu stellen, was aber erneut Kosten auslösen würde und aufgrund der finanziellen Situation des Schuldners gut zu überdenken sei (Schreiben MLaw D____ vom 27. Februar 2018).
Aus der vorliegenden Korrespondenz ergibt sich unbestreitbar, dass die beanzeigte Rechtsanwältin das ihr anvertraute Mandat mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelte. Dass sich das Betreibungsverfahren wegen des mehrfachen Wechsels des schuldnerischen Wohnorts und der damit verbundenen Zuständigkeiten verzögerte, ist selbstverständlich nicht der beanzeigten Rechtsanwältin anzulasten, ebenso wenig dass das Lohnpfändungsverfahren wie üblich über ein Jahr dauerte. Die beanzeigte Rechtsanwältin orientierte den Anzeigesteller nachgewiesenermassen fortlaufend über den Stand des Betreibungsverfahrens und antwortete ihm zeitnah, wenn er sich nach dem Stand seiner Angelegenheit erkundigte. Unter diesen Umständen ist ein Verstoss gegen die anwaltlichen Pflichten zur beförderlichen Behandlung des Mandats und zur jederzeitigen Erreichbarkeit nicht im Entferntesten zu erkennen. Dass die beanzeigte Rechtsanwältin einen vereinbarten Termin wie vom Anzeigesteller behauptet nicht eingehalten haben soll, ist nicht erstellt. Sie hat jedenfalls diese Beanstandung in glaubhafter Weise zurückgewiesen.
3.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) vor. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen.
Für Entscheide der Aufsichtskommission können gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (SG 153.800) und § 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) Gebühren von CHF 200.– bis 3'000.– auferlegt werden (AKE AK.2014.3 vom 17. Juni 2015 E. 3.2). Kostenpflichtig werden Anzeigesteller insbesondere dann, wenn sie die Anzeige mutwillig erhoben haben (vgl. AKE AK.2012.19 vom 8. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend erscheint die Anzeigestellung zwar objektiv insofern als mutwillig, als die beanzeigte Rechtsanwältin das Mandat nachgewiesenermassen mit der gebotenen Beförderlichkeit geführt hat. Des Gleichen hat sie den Anzeigesteller jeweils ohne Verzug über den Stand des Verfahrens orientiert und auf seine entsprechenden Fragen geantwortet. Es ist deshalb aus objektiver Sicht überhaupt nicht erkennbar, was ihn zur Anzeige veranlasst haben könnte. Allerdings ist ihm zugutezuhalten, dass er unmittelbar im Anschluss an ein klärendes Schreiben der beanzeigten Rechtsanwältin der Aufsichtskommission bereits am 27. August 2018 mitteilte, dass sich die Sache für ihn erledigt habe und er damit nun das Disziplinarverfahren "auflöse". Weil das Aufsichtsverfahren nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt, sondern auch nach Eingang des genannten Schreibens zwecks Prüfung der erhobenen Vorwürfe weitergeführt werden musste (oben E. 1.1), können die Verfahrenskosten ihm nicht angelastet werden, mag die Anzeige ursprünglich auch mutwillig erhoben worden sein. Auf die Erhebung von Kosten ist somit zu verzichten.
Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:
://: Gegen die Rechtsanwältin A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beanzeigte
- Anzeigesteller
- Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher