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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
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AK.2019.13
ENTSCHEID
vom 30. September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Katrin Zehnder,
lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur. Yolanda Berger, Dr. Oscar Olano
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 27. Mai 2019
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. In diesem Schreiben warf er A____, der Anwältin seiner Ehefrau im vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten Eheschutzverfahren, vor, sich im genannten Verfahren nicht gemäss ihren Berufs- und Standespflichten verhalten zu halten. Sie habe das Mandat auch nicht gemäss den Angaben auf ihrer Homepage geführt. Hierzu hat Advokatin A____ mit Eingabe vom 2. September 2019 Stellung genommen mit dem Antrag, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen Advokatin wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Advokatin A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen, und es haben sich die streitigen Vorkommnisse in dem zwischen dem Anzeigesteller und seiner Ehefrau vor den basel-städtischen Gerichtsinstanzen geführten Eheschutzverfahren zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2 Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 12 und 36; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1). Der Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche Treuepflichten beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 2; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la profession"]; zum Ganzen auch AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).
3.
Der Anzeigesteller wirft der beanzeigten Advokatin vor, sie habe im Eheschutzverfahren unwahre Angaben gemacht und Äusserungen getätigt, die den Streit mit seiner Ehefrau angefacht oder ihn diffamiert hätten.
3.1
3.1.1 Art. 12
lit. a BGFA verlangt von den Anwälten und Anwältinnen, gegenüber
Behörden wie Dritten im schriftlichen und mündlichen Verkehr sachlich und
anständig zu bleiben. Anwältinnen und Anwälte sind aufgrund ihrer
besonderen Stellung zu
einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der
Streitigkeiten entgegenzuwirken sowie exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu
unterlassen. So sollen sie keine Äusserungen tätigen, die in keinem
Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen
erfolgen (vgl. BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2
und 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2, je mit
Hinweisen). Wider besseres Wissen dürfen die
Anwältin und der Anwalt keine falschen Angaben machen (statt vieler BGer 2C_907/2017
vom 13. März 2018 E. 3.2; Brunner/Henn/Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 108 f.; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage,
Bern 2017, N 296). Unnötig verletzende persönliche Angriffe sind zu
unterlassen. Wer jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, hat sich
zurückhaltender Formulierungen zu bedienen, solange kein rechtskräftiges Urteil
vorliegt (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2,
2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3 und 2A.499/2006 vom
11. Juni 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen; Fellmann, a.a.O., N 293 und 298; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 110
und 113 f.). Bei schriftlichen Äusserungen ist ein strengerer Massstab
anzulegen, da es der Anwältin hier im Gegensatz zu mündlichen Interaktionen
möglich ist, ihre Wortwahl zu überdenken und unüberlegte Äusserungen zu
vermeiden (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3)
(vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1).
3.1.2 Als Berufspflicht obliegt es den Anwältinnen und den Anwälten aber in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig für ihre jeweiligen Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 104 f.; BGer 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.2; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 114). Sie sind nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278). Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (vgl. BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1 und 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen). Insofern ist es nicht ihre Aufgabe, zur Findung der materiellen Wahrheit beizutragen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 108). Das ist die Aufgabe des Gerichts. Die Anwältinnen und Anwälte dürfen auf die Informationen, die sie von den Klienten erhalten, grundsätzlich abstellen. Bestehen dagegen Ungereimtheiten, verlangt die anwaltliche Sorgfaltspflicht, den Sachverhalt nach Möglichkeit näher abzuklären (Brunner/Henn/ Kriesi, a.a.O., S. 109). Es kann allerdings nicht Aufgabe der Anwältin oder des Anwalts sein, dem Gericht – und damit auch der Gegenpartei – von sich aus Informationen zu liefern, die der Klientschaft nachteilig sein können (AKE AK.2017.10 vom 20. März 2018 E. 2.3).
3.1.3 Anwältinnen und Anwälte sollen die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen (vgl. BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1 und 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; Fellmann, a.a.O., N 295). Sie dürfen im Sinne ihrer Klienten durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; es kann nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen (vgl. BGer 2C_737/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3 und 2A.168/2005 vom 6. Septem-ber 2005 E. 2.2.2; Fellmann, a.a.O., N 291). Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Ihre Äusserungen haben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den Streit eskalieren zu lassen. Unnötig verletzende Äusserungen und solche, welche in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen, sind zu unterlassen (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen können sie sich umgekehrt auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) berufen, sofern ihre Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissens erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Ehrverletzende Äusserungen des Anwalts müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen (BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2). Diese "rhetorische Freiheit" ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen (BGE 131 IV 154; BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1; Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, 1988, S. 176 f.). Das zulässige Mass dieser "rhetorischen Freiheit" bestimmt sich letztlich nach dem Einzelfall. Bei der Beurteilung von Äusserungen einer Anwältin bzw. eines Anwalts darf stets auch das Verhalten der Gegenseite in Rechnung gestellt werden. Wenn diese provokant auftritt, ist auch ein schärferes Vorgehen der Anwältin bzw. des Anwalts tolerierbar (BGer 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 2.3; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 114; Fellmann, a.a.O., N 292). Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, ist bedeutsam, dass die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden, ihnen obliegt.
3.1.4 Die
Aufsichtsbehörden haben entsprechend Zurückhaltung zu üben, wenn sie
darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen
und unnötig verletzend sind (BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und
2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2).
3.2 Der Anzeigesteller wirft der beanzeigten Advokatin vor, ihn unnötig diffamiert zu haben. Namentlich habe sie ihn in ihrem Gesuch um Lohnanweisung einer schlechten Zahlungsmoral bezichtigt (Anzeige, S. 5 f.). Die Zuschreibung einer schlechten Zahlungsmoral mag für die betreffende Person verletzend sein, insbesondere dann wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen regelmässig und fristwahrend nachkommt. Die beanstandete Äusserung ist jedoch vor dem Hintergrund des damaligen Geschehens zu sehen. Sie erfolgte im Rahmen des Gesuchs der Ehefrau vom 7. November 2017 um Schuldneranweisung, die gemäss der Regelung von Art. 177 bzw. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) verlangt werden kann, wenn ein Ehegatte seinen Unterhaltspflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt. Der Anzeigesteller war mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 dazu verpflichtet worden, seiner Ehefrau einen Unterhalt von monatlich CHF 4'045.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Nachdem er mit E-Mail vom 7. November 2017 hatte wissen lassen, dass er ungeachtet dessen zukünftig Unterhalt nur im Umfang von CHF 2'400.– inklusive Kinderzulagen zu zahlen gedenke, sah sich die Ehefrau veranlasst, umgehend bei Gericht eine Schuldneranweisung an dessen Arbeitgeber zu beantragen. Aufsichtsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass die beanzeigte Advokatin die ausdrücklich bekundete Zahlungsverweigerung mit den Worten umschrieb, die "Zahlungsmoral ist nicht intakt" (Gesuch um Lohnanweisung vom 7. November 2017, Rz 3 [Anzeigebeilage 19]). Die "nichtintakte Zahlungsmoral" mag vielleicht eine wenig schmeichelhafte Umschreibung des Umstands gewesen sein, dass der Anzeigesteller unmissverständlich seine fehlende Zahlungsbereitschaft bekundet hatte. Die beanstandete Formulierung erfolgte aber unverkennbar im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, dem drohenden Ausstand von Unterhaltsbeiträgen, und war nicht als Leugnung seiner generellen Zahlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit zu verstehen. Sie ging nicht über das hinaus, was durch die Interessen der Ehefrau, der es zu jenem Zeitpunkt am erforderlichen Lebensunterhalt mangelte, geboten war.
3.3 Der Anzeigesteller trägt des Weiteren vor, die beanzeigte Advokatin habe ihn mit Äusserungen im Berufungsverfahren wie "Der Vater bringt das Kind zurück, wenn er nicht mehr mit ihr sprechen mag, er schweigt es an und verbringt bisher nur Stunden mit [...]" in unangebrachter Art verletzt (Anzeige, S. 8). Diese Formulierungen wirken vielleicht etwas drastisch und zugespitzt. Bei Lichte betrachtet sind sie jedoch entgegen der Auffassung des Anzeigestellers weder beleidigend noch unseriös, sondern im Rahmen des Zulässigen, um die Position der Klientin in einem beidseits mit harten Bandagen geführten eherechtlichen Gerichtsverfahren auf den Punkt zu bringen (vgl. dazu auch die Tonlage in Ziff. 14 der Vernehmlassung des Anzeigestellers vom 31. Mai 2018 [Anzeigebeilage 24]. Ohnehin hätte sich die Aufsichtskommission bei der Frage, ob bestimmte Äusserungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend waren, einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen (oben E. 3.1.4). Denn letztlich obliegt es dem Anwalt bzw. der Anwältin selbst zu entscheiden, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bzw. der Klientin bestmöglich gewahrt werden (BGer_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4 Der Anzeigesteller hält der beanzeigten Advokatin vor, in den verschiedenen Verfahren wiederholt unwahre Angaben gemacht zu haben, die er allesamt habe widerlegen können. Teilweise schwingt hierin auch unausgesprochen der Vorwurf mit, sie habe dies zumindest teilweise wider besseres Wissen gemacht (vgl. Anzeige, S. 3, 6, 13 und 16 f.). Bei den vorgetragenen Beispielen handelt es sich, was der Anzeigesteller zu verkennen scheint, nicht um Tatsachen, die bereits erstellt sind, sondern um blosse Sachverhaltsbehauptungen in einem Zivilprozess, deren Beweis erst noch der Partei im Rahmen des Beweisverfahrens zu erbringen ist, die sie aufgestellt hat (vgl. auch BGer 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3). Im Rahmen ihrer prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten war die beanzeigte Advokatin berechtigt und auch verpflichtet, zwecks Begründung ihrer Anträge auch Sachverhalte zur Sprache zu bringen, deren Richtigkeit noch nicht erstellt war, die aber durch Behauptungen und Gegenbeweise des Anzeigestellers möglicherweise auch noch entkräftet werden konnten. Insofern kann ihr auch kein Verstoss gegen ihre Berufspflichten vorgeworfen werden, wenn sie vor Gericht Tatsachen behauptet hat, die vom Anzeigesteller in der Folge widerlegt werden konnten.
Dass die beanzeigte Advokatin bewusst gelogen hätte, ist nicht erstellt. Sie hat zwar am 23. August 2018 bei Zivilgericht eine Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 23. März 2018 eingereicht, mit welcher diese einen Anspruch der Ehefrau auf Arbeitslosenunterstützung abgelehnt hatte, obschon der Ehefrau, wie sich später herausstellte, mit Abrechnungen vom 9. Juli 2018 Taggelder für die Monate Januar und Februar 2018 ausbezahlt worden waren. Die beanzeigte Advokatin hat indes mit ihrer Stellungnahme zur Anzeige (S. 7) mittels eines mit der Öffentlichen Arbeitslosenkasse geführten Mailwechsels vom 24./25. Januar 2019 in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, wie es nachträglich zu einer rückwirkenden Anspruchsgutheissung gekommen ist. Sie war im August 2018 offensichtlich nicht in Kenntnis der genaueren Umstände, die zur nachträglichen Bejahung von Arbeitslosengeldern geführt hatten, ansonsten sie sich Ende Januar 2019 nicht bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse hierüber erkundigt hätte. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie hierüber von ihrer Klientin bereits vor dem 23. August 2018 vollständig informiert worden wäre und sich wider besseres Wissen darauf beschränkt hätte, zum Vorteil ihrer Mandantin ausschliesslich die Ablehnungsverfügung vom 23. März 2018 bei Gericht einzureichen.
4.
4.1 Der Anzeigesteller beanstandet des Weiteren, dass die beanzeigte Advokatin ihn in nicht angebrachter Weise unter Druck gesetzt habe. So habe sie am 10. Oktober 2017 einen superprovisorischen Antrag auf umgehende Zahlung der Rückreisekosten für die in [...] weilende Tochter gestellt. Er habe zwischen Zustellung Gerichtsvorladung und Gerichtstermin nur zwei Tage zur Vorbereitung gehabt (Anzeige, S. 2 ff.). Ohne jegliche Vorankündigung habe die beanzeigte Advokatin auch eine Lohnanweisung gegen ihn beantragt (S. 4 ff.) und Zahlungsbefehl gestellt (S. 7).
4.2 Anwälte und Anwältinnen verfügen grundsätzlich über einen grossen Handlungsspielraum in der Wahl ihrer Mittel und Strategien, mittels welcher sie den Interessen ihrer Klienten zur Durchsetzung verhelfen wollen (BGE 144 II 473 E. 4.3 S. 477 mit Hinweisen [= Praxis 2019 Nr. 66]; Fellmann, a.a.O., N 264). Sie dürfen sich jedoch hierbei nicht über Recht und Billigkeit hinwegsetzen. Vielmehr verlangt die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit (Art. 12 lit. a BGFA) von ihnen, sich bei der Verfolgung von Klienteninteressen ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel zu bedienen (BGE 144 II 473 E. 5.1 S. 481; Fellmann, a.a.O., N 262; Brunner/ Henn/Kriesi, a.a.O., S. 107 f.). Sie sind aber nicht verpflichtet, das für die Gegenpartei jeweils mildeste Mittel zu wählen (oben E. 3.1.2).
4.3 Hat die beanzeigte Advokatin sich vorliegend entschieden, zwecks Durchsetzung der Interessen ihrer Klientin Anträge auf superprovisorische Massnahmen und Schuldneranweisung sowie Betreibungsbegehren zu stellen, hat sie sich Mittel bedient, die von der Rechtsordnung bereitgestellt werden. Es liegt gerade in der Natur von superprovisorischen Anordnungen, bei besonderer Dringlichkeit den Beteiligten nur kurze Zeit für ihre Stellungnahme einzuräumen. Abgesehen davon sind Anwälte und Anwältinnen berufsrechtlich nicht verpflichtet, die Gegenpartei über die von ihnen ins Auge gefassten Rechtsschritte vorgängig zu orientieren. Im Gegenteil können Vorabinformation die Interessen ihres eigenen Klienten verletzen, wenn es der Gegenpartei dadurch ermöglicht würde, Massnahmen zur Sicherung ihrer eigenen Rechte oder zur Besserstellung zu ergreifen. Gar abstrus mutet der Vorhalt des Anzeigestellers an, die beanzeigte Advokatin hätte ihn in Vertretung seiner Ehefrau über deren Wohnsitzwechsel informieren müssen (Anzeige, S. 15). Anwälte und Anwältinnen sind nicht verpflichtet, anstelle ihrer Mandaten die Erfüllung von Informations- oder anderen gesetzlichen Pflichten zu übernehmen, solange sie keine entsprechende Instruktion erhalten. Die Informationspflicht gemäss Art. 301a Abs. 3 ZGB trifft ausschliesslich den alleinsorgeberechtigten Elternteil. Eine Ausweitung auf eine allfällige Rechtsvertretung sieht die genannte Bestimmung nicht vor. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern die beanzeigte Advokatin vorliegend mit den gewählten Rechtsschritten ihre Berufspflichten verletzt haben könnte.
5.
5.1 Der Anzeigesteller scheint verschiedentlich auch die Qualität der Mandatsführung in Frage stellen zu wollen. So habe die beanzeigte Advokatin beispielsweise unglaubhafte Einkommensberechnungen (Anzeige, S. 11) und "kühle" Unterhaltsberechnungen (S. 14) angestellt sowie "kühle" Schlüsse aus dem Geschäftsabschluss seiner GmbH gezogen (S. 14). Sie habe sich auch auf Beweismittel abgestützt, die "auf sehr schwachem Eis" gestanden hätten (S. 16 f.) Bei diesen Punkten handelt es sich allesamt um Fragen, die im Verfahren vor dem Zivilrichter zu klären waren. Die Aufsichtskommission ist keine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qualität anwaltlicher Mandatsführung. Fehler in der Mandatsführung können eine zivilrechtliche Haftung des Anwalts bzw. der Anwältin begründen. Disziplinarrechtlich kann ein Verhalten eines Anwalts oder einer Anwältin jedoch nur relevant sein, wenn so gravierende Umstände vorliegen, dass auf eine geradezu unverantwortliche Berufsausübung zu schliessen ist (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 94; Fellmann, a.a.O., N 217 und 242). Ein derart grobes Fehlverhalten der beanzeigten Advokatin ist in dem vom Anzeigesteller geschilderten Geschehen bei Weitem nicht zu erkennen.
5.2 Der Anzeigesteller trägt in diesem Zusammenhang auch vor, dass die beanzeigte Advokatin sich auf ihrer Homepage mit den folgenden Worten anpreist: "Durch unsere Vernetzung und unsere Erfahrung können wir auch komplexe Familienkonstellationen begleiten, lösungsorientiert und effizient beraten." Sie biete auch Mediation an, was als eine Tätigkeit mit aussöhnender Vermittlung und Techniken zur Bewältigung von Konflikten durch unparteiische Beratung und Vermittlung zwischen den Interessen verschiedener Personen zu verstehen sei. Ihr Verhalten vor Zivilgericht sei aber ein anderes gewesen. Zu Beginn des Eheschutzverfahrens sei er gegen eine Trennung oder Scheidung gewesen. Nach den ganzen Vorkommnissen sei nun eine Scheidung unausweichlich. Dies sei wohl "der Erfolg der lösungsorientierten und effizienten Beratung und des Einsatzes der Mediation" der beanzeigten Advokatin gewesen (Anzeige, S. 2 und 17 f.). Mit diesen Vorbringen verkennt der Anzeigesteller, dass die beanzeigte Advokatin in der vorliegenden Sache gar nicht beauftragt war, für beide Ehegatten als allparteiliche Mediatorin tätig zu werden. Sie war vielmehr beauftragt, in der eherechtlichen Auseinandersetzung als Anwältin für die Ehefrau aufzutreten und hierbei alleine deren Interessen zu wahren. Aus dem Umstand, dass die beanzeigte Advokatin sich auf ihrer Homepage nicht nur für die Rechtsvertretung vor Gericht, sondern auch für die Begleitung komplexer Familienkonstellationen empfiehlt und ihre Beratung als lösungsorientiert und effizient umschreibt, kann entgegen den Vorstellungen des Anzeigestellers keine Verantwortung für das Scheitern seiner Ehe abgeleitet werden. Auch in dieser Hinsicht ist in keiner Weise ein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen.
6.
6.1 Der Anzeigesteller wirft der beanzeigten Advokatin des Weiteren vor, eine "elementar wichtige" Passage in einer E-Mail-Nachricht seines Anwalts abgedeckt zu haben, das sie als Beleg zu ihrem Gesuch auf Schuldneranweisung eingereicht hatte (Anzeige, S. 4). Im besagten Gesuch vom 7. November 2017 hatte die beanzeigte Advokatin zum Nachweis der Zahlungsweigerung des unterhaltsverpflichteten Anzeigestellers eine E-Mail seines Anwalts vom gleichen Tag eingereicht, worin angekündigt wurde, dass er bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung des Zivilgerichts und der anschliessenden Prüfung einer allfälligen Anfechtung Unterhaltsbeiträge nur in der Höhe, wie sie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung beantragt worden seien, bezahlen werde (Anzeigenbeilage 13). In der Tat war auf der Kopie des E-Mail-Ausdrucks (Anzeigenbeilage 14) eine Passage abgedeckt, die im Original wie folgt lautete:
"Selbstverständlich muss nicht zwingend das Appellationsgericht entscheiden. Denkbar wäre eine Vereinbarung, mit welcher eine Frist für die Arbeitsaufnahme und ein Lohn der Ehefrau definiert wird. So wie der Entscheid jetzt abgefasst ist, hat mein Mandant keine positive Zukunftsaussichten. Zu einer gewissen Durststrecke ist er jedoch bereit. Es lohnt sich deshalb, Vergleichsgespräche zu führen. Wann kann ich Sie anrufen? …" (E-Mail C____ vom 7. November 2019 [Anzeigenbeilage 15])
6.2 Wie oben ausgeführt (E. 4.2) dürfen Anwälte und Anwältinnen sich bei der Wahrnehmung der Interessen ihrer Klienten nur gesetzeskonformer Mittel bedienen. Es ist ihnen daher auch berufsrechtlich untersagt, vom Gesetz verpönte Zwecke zu verfolgen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Verboten ist ihnen deshalb auch, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen oder Gerichte und andere Behörden durch Auflage unrichtiger oder gar gefälschter Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt irrezuführen (Fellmann, a.a.O., N 262; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 107 f.). Werden in einem Dokument, das zwecks Belegung seines Standpunkts in einem Gerichtsverfahren eingereicht wird, einzelne Passagen abgedeckt, kann darin unter Umständen eine Verfälschung der darin enthaltenen Aussagen liegen. Wie der vorstehend zitierten Textstelle zu entnehmen ist, ging es dabei um das Angebot des Anzeigestellers, Vergleichsverhandlungen über seine Unterhaltszahlungen aufzunehmen, um allfällig ein Berufungsverfahren vor Appellationsgericht zu vermeiden.
Nach anerkannter Auffassung in Lehre und Rechtsprechung verstösst es gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA), wenn Anwälte und Anwältinnen das Bestehen von Vergleichsgesprächen bzw. den Inhalt von Vergleichsverhandlungen dem Gericht oder anderen Behörden bekannt geben (BGE 140 III 6 E. 3.1 mit Hinweisen [= Praxis 2014 Nr. 81]; Fellmann, a.a.O., N 237 f.; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 116 f.). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen werden können, dürfen Anwälte und Anwältinnen das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren (Art. 6 SSR). Werden Vergleichsgespräche zwischen Anwälten schriftlich oder mündlich geführt, ist es nicht notwendig, dass deren Vertraulichkeit ausdrücklich vorbehalten wird (vgl. Art. 26 SSR). Denn die Anwälte und Anwältinnen unterliegen diesfalls automatisch der Pflicht zur diesbezüglichen Vertraulichkeit. Erhält eine Anwältin vom Gegenanwalt einen Vergleichsvorschlag, so darf sie diesen nicht bei Gericht einreichen (BGE 144 II 473 E. 4.6.1 S. 478). Unter diesen Umständen hat die beanzeigte Advokatin in völligem Einklang mit den Berufs- und Standesregeln gehandelt, als sie die Passage in der E-Mail des gegnerischen Anwalts vom 7. November 2017 abdeckte, in welcher er die Aufnahme von Vergleichsgesprächen vorgeschlagen hatte. Es ist im Übrigen auch nicht zu erkennen, inwiefern mit dieser Abdeckung das Gericht über die fehlende Zahlungsbereitschaft des Anzeigestellers hätte getäuscht werden sollen. Es liegt somit auch in diesem Punkt kein Verstoss der beanzeigten Advokatin gegen die Berufspflichten vor.
7.
Nach dem Gesagten liegt in keinerlei Hinsicht eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit a BGFA) vor. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht stattgegeben werden (VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 8.2; statt vieler AKE AK.2017.4 vom 18. Februar 2018 E. 3).
Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:
://: Gegen die Advokatin A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beanzeigte
- Anzeigesteller
- Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher