|
|
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
|
AK.2019.7
ENTSCHEID
vom 10. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Katrin Zehnder,
lic. iur Andreas Schmidlin, Dr. Annka Dietrich, Dr. David Jenny
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 3. April 2019
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 3. April 2019 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den Advokaten A____ gerichteten Anzeige. Darin wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten im Wesentlichen vor, er führe das ihm von C____ anvertraute Mandat nicht in dessen Interesse, sondern in eigenem Interesse zwecks Generierung von Honorar. Hierzu hat A____ am 5. Juni 2019 Stellung genommen. Hierzu hat B____ unaufgefordert mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Stellung bezogen.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 verlangte B____ den Ausstand von lic. iur. Christian Hoenen, seines Zeichens vorsitzender Präsident der Aufsichtskommission, im vorliegenden Verfahren. Mit – ohne Mitwirkung von lic. iur. Christian Hoenen ergangenem – Zwischenentscheid vom 29. Juli 2019 ist die Aufsichtskommission auf dieses Begehren nicht eingetreten.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und des betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2 Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
1.3 Der beanzeigte Advokat hält den Anzeigesteller nicht für anzeigelegitimiert, weil er rechtsmissbräuchlich handle. Ein Aufsichtsverfahren dürfe von Dritten nicht dazu missbraucht werden, um an vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen zu gelangen. Diesem Vorbringen kann insofern nicht gefolgt werden, als in anwaltsrechtlichen Aufsichtsverfahren die Legitimation des Anzeigestellers grundsätzlich nicht zur Debatte steht. Das Disziplinarrecht dient nicht der Wahrung individueller privater Anliegen, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und damit dem Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft (statt vieler BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 151; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 694; Ders., in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufla-ge, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 9; Poledna, ebenda, Art. 17 N 14). Da das Berufsrecht öffentlichen Interessen dient, hat der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Advokaten ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarstrafe ausfällt. Entsprechend kann der Anzeigesteller auch keine Parteistellung und Verfahrensrechte beanspruchen (Fellmann, a.a.O., N 709 und 714; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen erweist sich die Frage nach der Anzeigelegitimation als obsolet.
Richtig ist der Einwand des beanzeigten Advokaten aber insofern, als ein Aufsichtsverfahren Dritten nicht dazu dienen darf, in den Besitz von vom Anwaltsgeheimnis geschützten Informationen zu gelangen. Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung ist es dem Anwalt auch ohne förmliche Entbindung vom Berufsgeheimnis erlaubt, in einem disziplinarrechtlichen Verfahren vertrauliche Informationen zu offenbaren, um Rechenschaft über sein Verhalten abzulegen und eine Sanktion abzuwehren. Das Anwaltsgeheimnis wird dadurch geschützt, dass der Anzeigesteller, dem nach dem vorstehend Gesagten keine Parteistellung zukommt, keine Kenntnis von den offengelegten Informationen erhalten soll (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N 517 f. und 658; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2011, Art. 13 N 169 f.; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, S. 192, 223 und 246 mit Hinweisen zur Praxis der Zürcher Aufsichtsbehörden). Der Beanzeigte hat vorliegend keine vertraulichen Informationen preisgegeben, wozu er auch nicht verpflichtet ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA), so dass nichts dagegenspricht, den vorliegenden Entscheid gemäss Praxis der Aufsichtskommission auch dem Anzeigesteller trotz fehlender Parteistellung vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen.
2.
2.1 Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in
erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber
hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer
gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006
S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen
Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu
erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2
S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005
E. 2.2; Fellmann, a.a.O.,
Art. 12 BGFA N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches
Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom
22. März 2017 E. 1.2). Das ganze Verhalten des Anwalts,
jedenfalls soweit es die Berufsausübung betrifft, hat die Achtung und
Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu wahren (BGer 2P.139/2001 vom
3. September 2001 E. 3, mit Hinweisen). Der Anwalt muss im Rahmen seiner
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12
lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche Treuepflichten
beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe
Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des
öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellen daher "eine unrichtige
Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisches oder
psychologisch unkluges Vorgehen [...]" regelmässig noch keine Verletzung
der Treuepflicht dar. Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche
Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten Schaden entsteht.
Disziplinarrechtlich relevant sind sie nur, wenn der Anwalt die Klientschaft
nicht nach bestem Wissen berät oder ihren Interessen gar vorsätzlich
zuwiderhandelt (vgl. dazu Fellmann,
a.a.O., Art. 12 BGFA N 26). Die Aufsichtsbehörde schreitet somit nur
ein, wenn geradezu eine "unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt.
Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet
(Fellmann, a.a.O., Art. 12
N 2; Poledna, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger
Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017
E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la
profession"]) (vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).
2.2 Der Anzeigesteller hält dem beanzeigten Advokaten vor, er habe seinen Klienten C____ in einem auf verschiedenen Ebenen geführten Rechtsstreit um die Besitzverhältnisse an der [...] schlecht beraten. C____ sei von seinem früheren Rechtsberater mehrfach eine vom Anzeigesteller offerierte Abschlagszahlung über CHF 100'000.– zur Annahme empfohlen worden. Der beanzeigte Advokat habe später CHF 280'000.– gefordert. Inzwischen sei C____ nach einer "100%igen Absorptionsfusion" jedoch jeglicher Aktionärsrechte verlustig gegangen. Anstatt eine Zahlung von CHF 100'000.– zu erhalten, habe C____ verschiedene Verfahren finanzieren müssen (geschätzte Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt CHF 80'000.– in drei Verfahren). Der beanzeigte Advokat habe "zum erfolglosen ewigen Prozess" geraten und seine eigenen Honorarinteressen über die Interessen seines Mandanten gestellt.
2.3 Wie unter E. 2.1 ausgeführt ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Aufsichtskommission zu prüfen, ob ein Anwalt seine Klienten unrichtig berät, prozessual falsch oder gar bloss taktisch oder psychologisch unklug vorgeht. Der Anzeigesteller ergeht sich in nicht weiter belegten Spekulationen über die Mandatsführung des beanzeigten Advokaten, indem er einzig sein – notabene nicht näher spezifiziertes – Angebot über CHF 100'000.– zur Streitbeilegung in Relation setzt zu – wohlgemerkt bloss geschätzten – Verfahrens- und Anwaltskosten von CHF 80'000.–, die der Mandant des Beanzeigten angeblich hätte einsparen können, wenn er den Rat seines früheren Rechtsvertreters beherzigt und das Angebot angenommen hätte. Der Erfolg bzw. Misserfolg eines anwaltlichen Mandats lässt sich nicht allein messen in einer Gegenüberstellung des ursprünglichen Vergleichsangebots mit dem Endergebnis, zumal wenn wie vorliegend die Art und der Umfang des Mandats des beanzeigten Advokaten völlig unbekannt ist und nicht weiter belegte, sondern lediglich geschätzte Gerichts- und Anwaltskosten genannt werden. Dies muss umso mehr gelten, als der Anzeigesteller vorliegend auf angebliche "zivilrechtliche Verfahren (…) wegen falscher Zeugenaussagen" in zwei Kantonen verweist, die Kosten von etwa CHF 60'000.– verursacht haben sollen. Um was es in diesen zivilrechtlichen Verfahren genau gegangen sein soll und inwiefern der beanzeigte Advokat diese verantwortet haben soll, lässt sich infolge fehlender näherer Angaben gar nicht beurteilen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine geradezu unverantwortliche Berufsausübung (oben E. 2.1) sieht die Aufsichtskommission keinen Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den beanzeigten Advokaten einzuleiten. Dies gilt auch bezüglich des Vorwurfs, die eigenen Honorarinteressen über die Interessen des Mandanten gestellt zu haben.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Advokaten A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beanzeigter
- Anzeigesteller
- Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher