Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

 

AK.2021.10

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Katrin Zehnder,

lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr. Annka Dietrich, Dr. Oscar Olano

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Anzeige von B____ vom 29. März 2021

 

 

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Postaufgabe: 11. April 2021) gelangte B____ an die Aufsichtkommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den Advokaten A____ gerichteten Anzeige. Darin wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten im Wesentlichen vor, übersetzte Honorare verlangt zu haben. Am 3. und 9. Mai 2021 erfolgten weitere Eingaben des Anzeigestellers. Hierzu hat Advokat A____ am 17. Juni 2021 Stellung genommen mit dem Antrag, das Disziplinarverfahren folgenlos einzustellen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und des betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen. Die Aufsichtsbeschwerde fällt daher in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission.

 

1.2      Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

 

2.

2.1      Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Das ganze Verhalten des Anwalts, jedenfalls soweit es die Berufsausübung betrifft, hat die Achtung und Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu wahren (BGer 2P.139/2001 vom 3. September 2001 E. 3, mit Hinweisen). Der Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegendeauftragsrechtliche Treuepflichten beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellt daher "eine unrichtige Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisches oder psychologisch unkluges Vorgehen [...]" regelmässig noch keine Verletzung der Treuepflicht dar. Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten Schaden entsteht. Disziplinarrechtlich relevant sind sie nur, wenn der Anwalt die Klientschaft nicht nach bestem Wissen berät oder ihren Interessen gar vorsätzlich zuwiderhandelt (vgl. dazu Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26). Die Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein, wenn geradezu eine
"unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la profession"])(vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).

 

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Dienstleistungen des Anwalts, sondern auch für dessen Rechnungsstellung. Auch hinsichtlich dieser sind nur krasse Fälle disziplinarrechtlich relevant, in denen dem Anwalt im Zusammenhang mit seiner Honorarforderung ein offensichtlich unkorrektes, unlauteres Verhalten angelastet werden muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er ein Mehrfaches des eigentlich angemessenen Betrags geltend macht oder seine Honorarüberforderung durch unredliche Mittel durchzusetzen versucht, wie z.B. durch irreführende Angaben oder Ausübung unzulässigen Drucks. Demgegenüber kann die Aufsichtskommission nicht in jedem Fall einschreiten, in welchem zwischen dem Advokaten und der Klientschaft Uneinigkeit über die Höhe des Honorars besteht. Über solche Streitigkeiten haben vielmehr die Gerichte in den nach dem Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.2, AK.2016.13 vom 15. Februar 2017 E. 3.1.2, AK.2012.18 vom 17. Juni 2013 E. 2.3, AK.2010.4 vom 27. Juli 2010 E. 3.2; vgl. auch Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26b).

 

2.2      Der Anzeigesteller wirft dem beanzeigten Advokaten vor, in verschiedenen Mandaten übersetzte Rechnungen für seine Bemühungen gestellt zu haben.

 

2.2.1   Der Anzeigesteller bringt zunächst vor, dass der beanzeigte Advokat ihn in
einem Mitte Januar 2019 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten Rechtsstreit betreffend Werklohn vertreten habe, obwohl er die Sache als aussichtlos betrachtet habe. Der Honoraraufwand von CHF 1'271.58 sei unverhältnismässig (Anzeige, Rz 1). Wie sich aus einem vom Anzeigesteller eingereichten Schreiben des beanzeigten Advokaten vom 13. Juli 2020 (Anzeigenbeilage 2) ergibt, hat dieser die Sache seinerzeit tatsächlich als aussichtslos beurteilt. Es war jedoch der Anzeigesteller, der nach den Besprechungen vom 9. und 10. Januar 2019 darauf bestand, an der Verhandlung vom 15. Januar 2019 anwaltlich vertreten zu werden (E-Mail des Anzeigestellers vom 12. Januar 2019 [Vernehmlassungsbeilage 5]). Der beanzeigte Advokat liess daraufhin seine Volontärin den Anzeigesteller an die Gerichtsverhandlung begleiten. In der Honorarnote vom 1. Februar 2019 (Vernehmlassungsbeilage 8) sind Bemühungen des beanzeigten Advokaten im Umfang von 0,4167 Std. à CHF 250.– (= CHF 112.20 inkl. MWST) sowie der Volontärin im Umfang von 5,8333 Std. à CHF 180.– (= CHF 1'139.85 inkl. MWST) ausgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufwand von rund 6 Stunden für einen vor Gericht zu vertretenden Fall (zwei Besprechungen, Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung, diverse Telephonate) ausserhalb jeden Verhältnisses sein sollte.

 

2.2.2   Der Anzeigesteller bezichtigt den beanzeigten Advokaten sodann in einem Mandat, wo es um die Aufspürung verschollener Pensionskassengelder ging, "missbräuchlich Aufwendungen produziert" zu haben. Dieser habe verschwiegen, dass seit 1999 die Institution "Zentralstelle 2. Säule" als kostenlose Hilfe bestehe. Stattdessen habe er Aufwendungen von CHF 2'287.87 "ohne jeden objektiven Schwierigkeitsgrad" betrieben (Anzeige, Rz 3). Diese Vorhaltungen entbehren der Grundlage. Wie sich aus den Leistungsdetails des beanzeigten Advokaten (Anzeigenbeilage 1) ergibt, wandte sich dieser gleich zu Beginn des Mandats an die genannte Zentralstelle wie auch an die BVG Auffangeinrichtung. Seine Nachforschungen scheinen jedoch ohne Ergebnis verlaufen zu sein, weshalb er sich gemäss Leistungsdetails in der Folge an die Freizügigkeitsstiftung der [...] wandte, an welche die strittigen Gelder seinerzeit offenbar einmal überwiesen worden waren. Seine Bemühungen mündeten schliesslich in einen Vergleich mit der Freizügigkeitsstiftung, mit welchem der Anzeigesteller einen Betrag von CHF 17'000.– per Saldo aller Ansprüche zugesprochen erhielt (Vernehmlassungsbeilage 16). Der beanzeigte Advokat fakturierte hierfür einen Aufwand von insgesamt 13,6 Stunden, wovon die Hälfte auf Bemühungen seines Volontärs bzw. seiner Volontärin (zu einem entsprechend reduzierten Ansatz) entfiel. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Aufwand ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses gestanden hätte. Im Übrigen war in der erwähnten Vergleichsvereinbarung ausdrücklich stipuliert worden, dass jede Partei die Kosten ihrer Parteivertretung selber zahle. Der Anzeigesteller hatte dieser Vereinbarung mit seiner eigenen Unterschrift persönlich zugestimmt und war insofern explizit damit einverstanden, seine Anwaltskosten selber zu tragen. Er hatte dem beanzeigten Advokaten notabene bereits zuvor für dessen "tolle Leistung" gedankt (E-Mail des Anzeigestellers vom 12. Mai 2020 [Vernehmlassungsbeilage 15]).

 

2.2.3   Einen weiteren Komplex betrifft ein strafrechtliches Berufungsverfahren (SVG-Delikt). Hier wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten ebenfalls vor, ein unangemessenes Honorar verlangt zu haben. Er habe ihn trotz "nicht sehr guter Prognose" beraten. Er habe auch um seine prekäre finanzielle Lage gewusst (Anzeige, Rz 2). Gemäss den betreffenden Leistungsdetails (Vernehmlassungsbeilage 1) hat der beanzeigte Advokat für Aktenstudium des strafgerichtlichen Verfahrens und Ausarbeitung der Berufungsbegründung, ferner Telephonate, Korrespondenzen und Besprechung mit dem Klienten gut 10 ½ Stunden aufgewendet, was zweifelsohne keinen übermässigen Aufwand für ein derartiges Mandat darstellt. Auch der eingesetzte Stundenansatz von CHF 250.– (bzw. CHF 180.– für Volontär) ist in keiner Hinsicht zu beanstanden. Den finanziellen Verhältnissen des Anzeigestellers hat er insofern Rechnung getragen, als er, wie sich auch aus den Leistungsdetails ergibt, versuchte, von der Rechtsschutzversicherung des Anzeigestellers Kostendeckung zu erlangen, wenn auch erfolglos. Der Anzeigesteller war offensichtlich mit der Erhebung einer Berufung trotz angeblich schlechter Prozessaussichten einverstanden. Gemäss Leistungsdetails fand unmittelbar vor Einreichung der Berufungsbegründung am 16. Juni 2020 eine Besprechung mit dem Anzeigesteller statt. Unter diesen Umständen ist ein Verstoss gegen die berufsrechtlichen Pflichten durch den beanzeigten Advokaten nicht ersichtlich.

 

2.2.4   Auch in einem vierten Mandat (strafrechtliches Einspracheverfahren vor dem Bezirksgericht [...]) wirft der Anzeigesteller dem beanzeigten Advokaten vor, ein "masslos übersetztes" Honorar verlangt zu haben. Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass er mit der rechtlichen Einordnung des Geschehens durch seinen Rechtsvertreter bzw. mit dessen Vorgehensweise nicht einverstanden war, weshalb er ihm das Mandat wieder entzog (Anzeige, Rz 4). Der beanzeigte Advokat weist gemäss den Leistungsdetails (Anzeigenbeilage 1) einen Aufwand von total sechs Stunden aus, was für zwei Besprechungen (wovon eine von mehr als zwei Stunden Dauer), Aktenstudium und zwei Eingaben an die Staatsanwaltschaft nicht als derart übermässig erscheint, dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten angezeigt wäre. Es ist daran zu erinnern, dass bei einer vorzeitigen Mandatsbeendigung durch den Klienten stets Aufwand fakturiert wird, der sich in einer ex-post-Betrachtung als unnütz erweist (z.B. Aktenstudium), weil sich ein neu beigezogener Anwalt ebenfalls ins Dossier einarbeiten muss. Soweit ein Klient seinem Anwalt Fehler in der Mandatsführung vorwirft und aufgrund dessen das Honorar bestreitet, ist diese Auseinandersetzung grundsätzlich auf zivilprozessualem Weg und nach zivilrechtlichen Regeln zu führen (oben E. 2.1). Nur soweit solche Fehler auch einen Verstoss gegen die Berufspflichten im Sinne des BGFA darstellen, können sie Gegenstand eines disziplinarrechtlichen Verfahrens bilden. Den Ausführungen des Anzeigestellers ist jedoch kein derartiger Fehler zu entnehmen.

 

3.

Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss des beanzeigten Advokaten gegen seine berufsrechtlichen Pflichten vor und ist entsprechend kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

 

://:        Gegen den Advokaten A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

            Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beanzeigter

-       Anzeigesteller

-       Advokatenkammer Basel-Stadt

 

 

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher