|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2014.20
URTEIL
vom 9. Mai 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
[...]
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Mai 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ wurde am 7. Mai 2014 anlässlich einer Patrouillenfahrt von Polizeibeamten am Unteren Rheinweg in Basel angehalten und zwecks Überprüfung seines Aufenthaltsstatus einer Personenkontrolle unterzogen. Gemäss Polizeirapport konnte er sich vor Ort nicht ausweisen und gab an, B____, geb. am 5. Dezember 1987, zu sein. Zur Überprüfung der Angaben wurde er auf den Polizeiposten Clara mitgenommen, wo er auf dem Personalienbogen angab, C____ zu heissen, ebenfalls geb. am 5. Dezember 1987. Die durchgeführte Personenüberprüfung mittels Fingerabdruck ergab, dass es sich beim Ausländer um den vorgenannten algerischen Staatsangehörigen A____ handelt. Des Weiteren ergab diese Nachforschung, dass A____ bereits im Juni 2012 ein erstes Mal in die Schweiz eingereist war, wo er am 2. Juni 2012 ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt für Migration fällte in der Folge am 3.Juli 2012 einen Nichteintretensentscheid, welcher am 24. Juli 2012 in Rechtskraft erwuchs. Am 3. August 2012 wurde A____ im Rahmen des Dublinverfahrens nach Deutschland ausgeschafft, wo er vorgängig zu seinem Asylgesuch in der Schweiz im Jahr 2012 ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 2. August 2012 wurde A____ zudem ein Einreiseverbot in die Schweiz eröffnet, geltend vom 4. August 2012 bis 3. August 2015.
A____ wurde zuständigkeitshalber dem Migrationsamt zugeführt, wo er am 8. Mai 2014 einvernommen wurde. Er sagte aus, sich nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz im August 2012 nach Deutschland direkt nach Belgien begeben zu haben. Dort habe er ca. ein Jahr lang gelebt und sei dann nach Frankreich ausgereist. Er halte sich seither illegal in Frankreich bei seiner Familie in Louvroil auf. Er sei am 7. Mai 2014 zusammen mit einem Kollegen über die Grenze von St. Louis nach Basel gekommen, um einen Spaziergang zu machen. Danach habe er nach Frankreich zurückkehren wollen. Wie über seine Asylgesuche in Deutschland entschieden worden sei, wisse er nicht. Das Migrationsamt eröffnete ihm am 8. Mai 2014 eine Wegweisungsverfügung und die Verfügung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 7. Mai 2014 bis zum 6. August 2014.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte aus, er habe vergessen, dass über ihn ein Einreiseverbot in die Schweiz verfügt wurde. Würde er freigelassen, würde er die Schweiz sofort verlassen und sich wieder nach Deutschland begeben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung der geltenden Einreisesperre. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt. Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist dieser Haftgrund gegeben.
2.3 Das Migrationsamt macht keinen weiteren Haftgrund geltend. Indessen ist auch der Haftgrund der Untertauchungsgefahr zu überprüfen. Der Ausländer hat bereits einmal in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und wurde im Jahr 2012 – nach seiner ersten Einreise in die Schweiz – im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland ausgeschafft. Anstatt dort den Entscheid über sein Asylgesuch abzuwarten, ist er gemäss eigenen Angaben nach Belgien gereist, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. Seither lebt er nach eigenen Angaben in Frankreich. Das er sich auch in Frankreich illegal aufhält, ist ihm bewusst. Bei seiner Anhaltung durch die Polizei in der Schweiz versuchte er sich mittels zweimaliger Angabe falscher Namen der Aufdeckung seiner wahren Identität zu entziehen. Damit ist A____ in der Vergangenheit bereits untergetaucht und er hat versucht, die Behörden zu täuschen, weshalb die Gefahr seines Untertauchens im Falle einer Freilassung zu bejahen ist. Dies brachte der Ausländer anlässlich der Verhandlung auch nochmals klar zum Ausdruck, indem er ausführte, er würde sich im Falle einer Freilassung sofort nach Frankreich begeben, wo er aber – wie er zugibt zu wissen – ebenfalls illegal aufhalten würde.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Eine Ausschaffung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 7. Mai 2014 bis 6. August 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.