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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2014.21
URTEIL
vom 9. Mai 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, [...], von Algerien,
Wohnort unbekannt
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Mai 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ wurde am 7. Mai 2014 am Unteren Rheinweg in Basel zwecks Personenkontrolle angehalten. Er wies sich dabei mit einem belgischen Aufenthaltstitel, gültig bis zum 29. Mai 2017, aus. Einen gültigen Reisepass konnte er nicht vorweisen. Eine RIPOL Abfrage der Polizei ergab, dass A____ von den niederländischen Behörden mit einem im ganzen Schengenraum geltenden Einreiseverbot (gültig ab 25. September 2013 bis zum 24. September 2016) belegt ist. Zwecks weiterer Abklärungen wurde er daraufhin auf den Polizeiposten gebracht und das Migrationsamt verfügte nach Rücksprache die vorläufige Festnahme. Weitere Abklärungen der Polizei ergaben, dass der vorgewiesene belgische Aufenthaltstitel seit dem 15. April 2013 widerrufen worden ist.
Am 8. Mai 2014 wurde A____ durch das Migrationsamt einvernommen. Er sagte aus, nicht zu wissen, dass sein belgischer Aufenthaltstitel seit dem 15. April 2013 nicht mehr gültig sei. Auch das im ganzen Schengenraum geltende Einreiseverbot sei ihm nicht bekannt. Er habe wiederholt von Algerien aus kommend über Frankreich in den Schengenraum einreisen können. Weiter gab er an, am 7. Mai 2014 zusammen mit einem Kollegen von St. Louis, Frankreich, herkommend zu Fuss in die Schweiz eingereist zu sein, nachdem er vorgehend von Paris mit dem Zug nach St. Louis gefahren sei, um dort seine Tante zu besuchen. Er habe nur „eine Tour“ in Basel machen wollen, um danach wieder nach Frankreich zurückkehren. Sein Reisepass befinde sich in Paris in der Wohnung seiner Schwester. In letzter Zeit habe er zusammen mit seiner Ehefrau in Lüttich, Belgien, gelebt. Im April 2013 sei er in Rotterdam, Holland, zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe dort Zeit in Haft verbracht.
Das Migrationsamt wies A____ mit Verfügungen vom 8. Mai 2014 aus der Schweiz aus und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft vom 7. Mai 2014 bis zum 6. August 2014 an.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte ergänzend aus, er sei von den französischen Zollbehörden auf das Bestehen eines Einreiseverbotes in die Niederlanden hingewiesen worden, nicht aber auf das Bestehen eines Einreiseverbotes für den Schengenraum. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Gegen A____ liegt ein von den niederländischen Behörden ausgesprochenes, bis zum 16. September 2016 andauerndes sowie für den gesamten Schengenraum geltendes Einreiseverbot vor. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung der geltenden Einreisesperre. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt. A____ behauptet, von diesem keine Kenntnis zu haben. Dies kann indessen als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. A____ sagte aus, am 27. September 2013 über Frankreich von Algerien herkommend in den Schengenraum eingereist zu sein. Am Zoll in Paris habe man ihn darauf hingewiesen, dass er „in Belgien Probleme“ und er sich dort bei den Behörden zu melden habe. Daraufhin habe man ihn einreisen lassen. In Belgien habe er einen Anwalt mit der Abklärung seiner Probleme betraut. Dieser habe ihm gesagt, alles sei in Ordnung. Diesen Aussagen kann kein Glauben geschenkt werden. Ein entsprechend bevollmächtigter Anwalt wäre von den belgischen Behörden über den Widerruf des Aufenthaltstitels sowie über das Schengeneinreiseverbot informiert worden. Im Übrigen bedarf es keines Wissens um ein entsprechendes Einreiseverbot, solange dieses rechtsgültig eröffnet wurde (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 6).
2.3 Das Migrationsamt geht weiter davon aus, dass aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen Informationen der Haftgrund der Untertauchungsgefahr zu bejahen sei. Tatsächlich decken sich die Auskünfte der belgischen Behörden nicht mit den Angaben von A____. Gemäss den Behörden hat seine Frau Belgien im Juni 2012 verlassen, um zu ihren Eltern nach Frankreich zu ziehen. Entsprechend wurde der Aufenthaltstitel von A____ zum Verbleib bei seiner Ehefrau widerrufen. Er hingegen behauptet, die Probleme mit seiner Ehefrau bereinigt zu haben und wieder in Belgien mit ihr zusammen zu leben. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass Informationen vorlägen, wonach seine Frau ihn wegen Gewalt in der Ehe verlassen habe und zu Verwandten nach Frankreich gezogen sei, führte er aus, seine Frau, eine Französin, sei für die Dauer ehelicher Schwierigkeiten nach Frankreich gegangen. Diese Probleme seien nun aber vorbei und sie würden wieder zusammen in Lüttich, Belgien, leben. Seine Ehefrau besuche lediglich ihre kranke Mutter in Frankreich, dann komme sie wieder zurück nach Belgien. Dies erscheint indessen vor dem Hintergrund der Abmeldung seiner Frau in Belgien als reine Schutzbehauptung. Ausserdem will er, obwohl er angeblich in Belgien mit seiner Frau zusammen lebt, sich vorgehend zur Anhaltung in der Schweiz in Mulhouse und in Paris aufgehalten haben. In Paris soll sich auch sein Pass befinden. Die Schweiz will er nur für eine „kurze Tour“ besucht haben, um danach gleich wieder nach Frankreich zurückzukehren. Diese Aussagen sind unglaubwürdig und lassen darauf schliessen, dass sich der Ausländer unkontrolliert im Schengenraum bewegt und bei einer Freilassung aus der Haft untertauchen würde, um sich einer Ausschaffung zu entziehen. Der Haftgrund der Untertauchungsgefahr ist demnach ebenfalls zu bejahen.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Vorliegend ist abzuklären, ob A____ nach Algerien, Belgien, Frankreich oder die Niederlande auszuschaffen ist. Eine Ausschaffung in alle diese Länder ist grundsätzlich zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Das Migrationsamt hat nun die notwendigen Abklärungen zu treffen und hernach die Ausschaffung schnellstmöglich zu vollziehen. Die Dauer der angeordneten erstmaligen Ausschaffungshaft von 3 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund als verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 7. Mai 2014 bis zum 6. August 2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin in Zwangsmassnahmen
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.