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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2015.10
URTEIL
vom 22. Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kapverden,
[...]
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 24. März 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von Kapverden, lebt seit 1979 in der Schweiz, ab 1984 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Er befindet sich seit 16. Februar 2010 im Strafvollzug. Das Migrationsamt widerrief am 24. September 2012 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt hat am 24. März 2015 Ausschaffungshaft für drei Monate bis 23. Juni 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter Dr. Peter Bucher hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Mit Urteil vom 25. März 2015 hat der Einzelrichter ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsbegehren wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung abgewiesen und die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 23. Juni 2015 für rechtmässig befunden. Dieses Urteil hob das Bundesgericht auf Beschwerde von A____ mit Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück. In der Folge wurde A____ mit seinem Vertreter, lic. iur. [...], auf den 22. Mai 2015 in eine neue Verhandlung geladen. In dieser Verhandlung wurde A____ befragt und kam zum Wort. Weiter erhielt sein durch [...] substituierter Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Haftentlassung von A____, die Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 12‘000.--, unter o/e Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung nach der mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2015 zur neuen Entscheidung innert Frist von 96 Stunden erfolgten Rückweisung eingehalten.
Daran ändert auch nichts, dass die Ausschaffungshaft bereits mit Verfügung vom 24. März 2015 angeordnet worden ist. Sie wurde in der Folge vom zuständigen Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Entscheid vom 25. März 2015 bestätigt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 2015 aufgehoben, weil der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren nicht als unabhängiger Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV gelten konnte. Daran ändert aber nichts, dass innert der gesetzlichen Frist eine richterliche Beurteilung stattgefunden hat, weshalb der von der Vertretung angerufene Entscheid BGer 2C_395/2007 vom 3. September 2007 nicht einschlägig ist. Dies wird auch deutlich aus der Erwägung des Bundesgerichts, wonach dem Antrag auf sofortige Entlassung aus der Ausschaffungshaft nicht entsprochen werden könne und die Rechtmässigkeit der Haft vom zuständigen Richter innert Frist von 96 Stunden zu beurteilen sein werde.
1.2 Nicht einzutreten ist auf das Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung für die bisher ausgestandene Ausschaffungshaft. Schadenersatzansprüche gegenüber Beamte und den Staat sind gemäss § 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen. Dasselbe ergibt sich aus § 6 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG, SG 161.100). Eine besondere Regelung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche aufgrund unrechtmässiger ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen kennt das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) im Unterschied zur Strafprozessordnung nicht.
2 Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 1; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ ist mit Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2012 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung ist mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. April 2015 bestätigt worden. Damit liegt ein entsprechender Entscheid vor.
Irrelevant erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich dieser Wegweisungsentscheid auf die beim Bundesgericht angefochtenen Strafurteile des Strafgerichts vom 8. Mai 2012 und des Appellationsgericht vom 26. November 2014 (SB.2012.48) stützt. Die Verurteilung von A____ zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren erfüllt die Voraussetzung einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zweifellos. Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent zwar die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Da es sich bei der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht jedoch nicht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, wird die formelle Rechtskraft des Berufungsurteils grundsätzlich nicht aufgeschoben, was das Bundesgericht bisher aber offengelassen hat (vgl. BGer 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2 und E. 3.3, 2C_507/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3, 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 2.3). Vor Bundesgericht kann die appellationsgerichtliche Feststellung des Sachverhalts jedenfalls nur gerügt werden, wenn sie willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4 A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2012 der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Konkubinatspartners schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Februar 2010, und zu einer Busse von CHF 1'000.–. Das Appellationsgericht hat mit Urteil AGE SB.2012.48 vom 26. November 2014 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt und das Strafmass auf 7 ½ Jahre herabgesetzt. Der Beurteilte hat gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht eingelegt (Verfahren 6B_304/2015).
Dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil liegt ein massiver Fall häuslicher Gewalt zugrunde. Der Beurteilte wird ein fast vier Jahre dauerndes, an Rücksichtslosigkeit und Aggressivität kaum zu überbietendes Verhalten gegenüber seiner Konkubinatspartnerin vorgeworfen, wobei eine Vielzahl seiner Gewaltexzesse in Anwesenheit seiner Kinder stattgefunden haben. Das Verschulden des Beurteilten wiegt gemäss Erwägungen des Strafgerichts wie auch des Appellationsgerichts ausserordentlich schwer, dies insbesondere aufgrund der Vielzahl der Straftaten und der Art der Übergriffe, auch während der Schwangerschaft der Partnerin. Die Rückfallgefahr wird gemäss psychiatrischem Gutachten als sehr hoch eingeschätzt, die Therapierbarkeit als kaum vorhanden. Dieser Befund wird erhärtet durch den sexuellen Missbrauch seiner ersten, mittlerweile volljährigen Tochter aus erster Ehe mit einer Schweizer Bürgerin, den der Beurteilte selber eingestanden hat; dass das entsprechende Verfahren aus formellen Gründen eingestellt und nicht wieder aufgenommen worden ist (AGE BES.2013.72 vom 20. August 2014; BGer 6B_1084_2014 vom 10. Februar 2015), ändert daran nichts.
Dem Beurteilten wird somit im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG vorgeworfen, Personen ernsthaft bedroht und an Leib und Leben erheblich gefährdet zu haben, und er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Unter diese Bestimmung fallen auch Sexualdelikte; Rechtskraft des Urteils ist nicht erforderlich (Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 75 N 22), genügt doch schon der Verdacht, solche Straftaten begangen zur haben (Uebersax, Von Kreisen und Menschen – zum Migrationsrecht, in: ZBJV 2013 611 f.). Dieser Haftgrund ist somit gegeben. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte die Tatvorwürfe vollumfänglich bestreitet und das Urteil des Appellationsgerichts beim Bundesgericht angefochten hat.
Der Rekurs auf dieses, beim Bundesgericht angefochtene Urteil begründet entgegen der Auffassung von A____ auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG verlangt als Haftgrund für die administrative Ausschaffungshaft gar keine rechtskräftige Verurteilung. Sie verlangt daher gar nicht den Nachweis strafrechtlicher Schuld, sodass ihm aus der Begründung der Anordnung von Ausschaffungshaft mit diesen angefochtenen Schuldsprüchen gar kein strafrechtlicher Schuldvorwurf gemacht wird. Es handelt sich bei der Ausschaffungshaft um eine präventivpolizeiliche Massnahme zur Sicherstellung einer Wegweisung, die allein an das Vorliegen einer Polizeigefahr knüpft. Damit ist kein strafrechtlicher Schuldvorwurf verbunden (BVerwGE C-2397/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.5). Inwieweit schliesslich aus dem Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Krause c. Schweiz Nr. 7986/77 vom 3. Oktober 1978 (DR 13, S. 73 ff.) auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Anwendung von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG geschlossen werden müsste, ist unerfindlich.
Da der Gesetzgeber die Polizeigefahr an ein auch noch nicht rechtskräftiges Strafurteil knüpft, bleibt auch unerheblich, dass A____ am 23. März 2015 aus dem vorläufigen Strafvollzug entlassen worden ist. Entgegen seiner Auffassung kann daraus nicht in einer für die Migrationsbehörden bindenden Weise geschlossen werden, dass er keine Bedrohung für Dritte mehr darstelle. Aus den referierten Erwägungen in den Strafentscheiden des Straf- und Appellationsgerichts ist vielmehr in prognostischer Hinsicht auf das Gegenteil zu schliessen.
5 Gemäss der Aktennotiz des Migrationsamts vom 27. April 2015 bemüht sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) beim Konsulat der Republik Kapverde um die Ausstellung von Reisepapieren von A____. Es sei aber nicht bekannt, wann solche ausgestellt würden. Sicher sei, dass vorgängig ein Treffen mit dem Konsul stattfinden müsse. Am einfachsten wäre es, wenn A____ diese Treffen selber beim Konsulat beantragen würde. A____ machte zwar geltend, kürzlich mit dem Konsulat Kontakt aufgenommen zu haben, doch fehlt dafür bisher jeglicher konkrete Hinweis. Gleiches gilt für die behaupteten Kontakte seiner Rechtsvertretung. Bereits am 25. Februar 2015 hat A____ die Herstellung von Passfotos für die Erstellung eines Reisepasses verweigert. Gemäss Aktennotiz des Migrationsamts vom 7. April 2015 erklärte er, für eine Papierbeschaffung nichts unternommen zu haben und bis zur rechtkräftigen Beurteilung seiner Wegweisung sowieso in der Schweiz verbleiben zu wollen. Dies hat er im Wesentlichen in der heutigen Verhandlung bestätigt.
Mit dieser Weigerung kommt A____ seiner besonderen Mitwirkungspflicht nicht nach. Er begründet damit den Haftgrund konkreter Anzeichen, die befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG).
6 Ob auch Untertauchensgefahr vorliegt, wie das Migrationsamt geltend macht, kann damit offen bleiben.
7 Eine Ausschaffung nach Kapverden ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Die Eltern des Beurteilten sind zwar verstorben, er hat aber dort noch Verwandte. Dass sie ihm nach seiner Rückkehr nicht helfen würden, wie er gegenüber dem Migrationsamt geltend macht, steht dem Wegeweisungsvollzug nicht entgegen. Ebensowenig berücksichtigt werden kann der geäusserten Wunsch des Beurteilten, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten und für seine Kinder da sein zu wollen. Zu beachten ist dabei, dass die Mutter seiner beiden noch minderjährigen Kinder wiederholt, letztmals mit Schreiben vom 29. April 2015 hat ausführen lassen, dass sie seit der Mitteilung der Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug in grosser Angst lebe. Sie fürchte seine Rache und Gewaltbereitschaft und habe Angst um ihre beiden Kinder. Insbesondere die heute achtjährige Tochter [...] habe in letzter Zeit wiederholt Angst geäussert und ihr gesagt, keinen Kontakt zum Vater pflegen zu wollen. Dies ist vor dem Hintergrund der mit Urteil in zweiter Instanz bestätigten, ausserordentlich schweren Tatvorwürfe von Sexual- und Gewaltdelikten gerade im familiären Kreis und teils in Anwesenheit der Kinder ohne weiteres nachvollziehbar. A____ macht zwar geltend, sich bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Kontakt zu seinen Kindern bemüht zu haben. Belege hierfür fehlen aber gänzlich. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die KESB ihm einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinen ihm während der langen Dauer des Strafvollzugs entfremdeten Kindern zuerkannt hätte. Mit der Ausschaffungshaft wird daher nicht in gelebtes Familienleben im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingegriffen. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Wegweisungsvollzug wie auch der zu befürchtenden Gefahr, die A____ im Falle einer Entlassung insbesondere für seine frühere Partnerin bildet, ist deren Verhältnismässigkeit somit gegeben.
Auch das Beschleunigungsgebot ist gewahrt: Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hat das Migrationsamt sich bereits am 29. Januar 2013 bei der Strafanstalt Thorberg um die Reisepapiere und um die Mitwirkung des Beurteilten bemüht. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu 9 Jahren Freiheitsstrafe und dem anrechenbaren Vollzug seit 16. Februar 2010 war mit einer Haftentlassung frühestens im Jahr 2016 zu rechnen. Aufgrund der Strafreduktion auf 7 ½ Jahre durch das Appellationsgericht wurde der Beurteilte nun am 23. März 2015 vorzeitig aus der Haft entlassen. Es liegt ein Kapverdischer Reisepass des Beurteilten vor, der allerdings abgelaufen ist. Das Migrationsamt hat am 25. Februar 2015 die Herstellung von Passfotos des Beurteilten veranlasst, was der Beurteilte allerdings verweigert hat. Das Migrationsamt hat beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt und ist bei der Botschaft der Kapverden zwecks Ausstellung eines Laissez-Passer vorstellig geworden. Damit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die Behauptung der Vertretung, dass die Republik Cabo Verde ihren eigenen Staatsangehörigen erst nach rechtskräftigem Abschluss eines im Ausland geführten Strafverfahrens Reisepapiere ausstellen würde, ist unbelegt und erscheint abwegig. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und so seine Haftdauer zu verkürzen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Aufgrund der drohenden Gefährdung seiner früheren Partnerin, die der sich gänzlich unschuldig bezeichnende A____ in der heutigen Verhandlung für eine hinterhältige Intrige und einen eigentlichen Komplott gegen sich verantwortlich macht, erscheint auch eine Meldeauflage zum vornherein kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Ausreise zu sein. Nach dem Gesagten ist die angeordnete Ausschaffungshaft für drei Monate recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
8 Da die Haft mit der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten nicht übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung unter den üblichen Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit zu gewähren (BGE 139 I 206 E. 3).
Vorliegend sind die Haftgründe klar gegeben, der Wegweisungsentscheid eröffnet, und die Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Haft liegt auf der Hand. Die Vorbringen des Vertreters des Beurteilten sind somit als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Zu entschädigen ist der Beurteile aber nach der Aufhebung des Urteils vom 25. März 2015 für seinen Vertretungsaufwand im Rahmen des damaligen Verfahrens. Dies gilt für den Aufwand der damaligen Substitutin von geltend gemachten 5.5 Stunden à CHF 135.--. Mit der Mehrwertsteuer resultiert daraus ein Betrag von CHF 801.90. Demgegenüber diente der damalige Aufwand des Vertreters, soweit er als notwendig erscheint, der Annahme und Bearbeitung des Verfahrens, welche im Zusammenhang mit seiner heutigen Beurteilung erfolgen muss.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 23. Juni 2015 rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Auf das Gesuch um Haftentschädigung wird nicht eingetreten.
Für die Verhandlung vom 25. März 2015 wird A____ eine Parteientschädigung von CHF 801.90 zugesprochen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Stephan Wullschleger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.