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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2015.20
URTEIL
vom 13. Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Mai 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 (6B_808/2013) wurde die gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juli 2013 gerichtete Beschwerde des nigerianischen Staatsangehörigen A____ abgewiesen, wonach der gegen ihn ausgesprochene Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung und seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten in Rechtskraft erwuchsen. Ein gegen dieses Urteil eingeleitetes Revisionsverfahren wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015 kostenfällig abgewiesen.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. Dezember 2013 wurde die Niederlassungsbewilligung A____ widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei er das Land bis spätestens nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 6. März 2015 wurde der gegen den verfügten Entzug der Niederlassungsbewilligung erhobene Rekurs abgewiesen. Ebenso wenig wurden dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (begründet mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses) stattgegeben. Gegen den Entscheid des JSD hat A____ Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Gemäss Auskunft des Rechtsdienstes des Regierungsrats liegt aktuell ein Sistierungsantrag vom 11. Mai 2015 betreffend dieses Verfahren vor, begründet mit dem Hinweis, dass der Revisionsentscheid des Appellationsgerichts in der Strafsache abzuwarten sei.
Mit Verfügung des Strafvollzugs vom 5. März 2015 wurde A____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt. Aufgrund der zu erwartenden Ausschaffung des A____ wurde auf die Anordnung von flankierenden Massnahmen verzichtet. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. März 2015 wurde A____ aufgefordert, dem Migrationsamt bis spätestens 7. April 2015 seinen nigerianischen Reisepass beizubringen. Mit Eingabe vom 2. April 2015 teilte Dr. iur. B____ dem Migrationsamt das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beibringung des Reisepasses. Diese wurde A____ sodann nochmals bis zum 27. April 2015 erstreckt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2015 wurde A____ über seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass innert Frist keine Reisedokumente eingegangen sei, weshalb A____ am 8. Mai 2015 nach Basel zugeführt werde, um in Ausschaffungshaft genommen zu werden. Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte die Rechtsvertretung dem Migrationsamt mit, dass es nicht ihre Aufgabe sei „ehrenamtlich für die Reisedokumentbeschaffung ihres Klienten besorgt zu sein“. A____ würde diese Dokumente indessen gerne beschaffen, könne dies aber nicht, da er sich in Haft befinde. Aus diesem Grund sei es auch unverhältnismässig, ihn in Ausschaffungshaft zu nehmen, sei er doch gewillt, die erforderlichen Papiere beizubringen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 11. Mai bis 10. August 2015 über A____. Die heutige Verhandlung wurde seinem Rechtsvertreter mit zwei Schreiben vom 8. und 9. Mai 2015 angezeigt. Dieser hat dem Gericht am 13. Mai 2015 telefonisch mitgeteilt, dass er A____ am Montag, 11. Mai 2015, telefonisch die Mandatsniederlegung mitgeteilt habe und er damit auch nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Ausserdem habe er A____ den Revisionsentscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2015 am Montag 11. Mai 2015 per Post ins Gefängnis Bässlergut zustellen lassen.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, dass er in der Schweiz bleiben möchte, die Entscheidung der Wegweisung aber akzeptiere. Wenn er wirklich nichts mehr gegen die Wegweisung unternehmen könne, möchte er Zeit bekommen, um seine Abreise zu organisieren, insbesondere um seine Habe aus seinem Laden versenden zu können. Auch hätte er gerne einen Anwalt, der ihn in seiner aktuellen rechtlichen Situation beraten könne. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. Dezember 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Die für die Inhaftnahme notwendige Wegweisungsverfügung liegt damit vor. Da dem Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, A____ mithin die Schweiz gleichwohl per Ende seiner Strafhaft zu verlassen hat, ist der Vollzug der Wegweisung auch absehbar (s. auch unten Ziff. 4.2)
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.1 lit g AuG, da A____ für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstelle und er für ein entsprechendes Delikt bereits zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden sei. Ohnehin liege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.1 lit. h AuG ein weitere Haftgrund vor, da A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung – und damit wegen der Ausübung von Verbrechen – zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Ausserdem sei auch vom Bestehen einer Untertauchensgefahr auszugehen, nachdem sich A____ im Asylverfahren im Oktober 2000 als C____ aus Sierra Leone ausgegeben habe. Dieser Umstand sei erst aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs im August 2007 aktenkundig geworden. Er habe also das Asylgesuch unter einer falschen Identität gestellt, sei für seine spätere Heirat mit einer Schweizerin im November 2002 aber ohne Weiteres in der Lage gewesen, gültige Papier vorzuweisen. Zudem zeige auch sein Verhalten betreffend die Beibringung seines Reisepasses, dass er nicht gewillt sei, mit den Behörden zu kooperieren und die Schweiz nicht verlassen wolle.
3.3 Sämtlichen Ausführungen des Migrationsamts ist beizupflichten. Allein die Tatsache, dass der Ausländer gegen strafrechtliche Normen verstossen hat, legt im Falle der Verurteilung wegen eines Verbrechens nahe, dass er sich auch nicht an verwaltungsrechtliche Anordnungen halten wird. Bei der ausländerrechtlich motivierten Inhaftnahme wegen der Begehung eines Verbrechens gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bedarf es damit keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem Vollzug einer Wegweisung entziehen würde bzw. ob eine Untertauchensgefahr besteht (Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG N 11; BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 E. 2.1). Soweit es vor dem Hintergrund einer Inhaftnahme gestützt auf die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. h und g AuG überhaupt einer zukunftsgerichteten Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin ein Gefahr ausgeht, bedarf (vgl. Göksu, in: Handkommentar AuG, Bern 2010, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 75 AuG N 22; BGer 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 3.1), ist vorliegend festzuhalten, dass A____ mit einer versuchten vorsätzlichen Tötung und einer versuchten Drohung schwere Gewaltdelikte begangen hat. Trotz durchlaufendem Strafverfahren blieb zudem im Dunkeln, aus welchem Motiv A____ derart massiv gegen sein Opfer vorging. Reue und Einsicht zeigte er nie. Vielmehr beteuert er auch an der heutigen Verhandlung, er habe nie mit einem Tötungsvorsatz gehandelt. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass er wiederum mit Gewalt gegen Personen vorgehen könnte. Insbesondere ist vorliegend aber festzuhalten, dass auch aufgrund ausserhalb des strafrechtlich relevanten Verhaltens des A____ vom Bestehen einer Untertauchensgefahr auszugehen ist. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, hat sich A____ in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient und seine wahre Herkunft verschleiert, weil er sich erhoffte, als Sierra Leoner in der Schweiz Asyl zu erhalten. Dies hat er an der heutigen Verhandlung unumwunden zugegeben, wenn er auch aussagt, dass er dieses Verhalten sehr bereue. Als er im Jahr 2002 mittels Heirat ein Aufenthaltsrecht erhielt, hat er diesen Sachverhalt nicht von sich aus aufgedeckt, indessen problemlos gültige Dokumente betreffend seine Identität vorlegen können. Dass er aktuell nicht in der Lage sein will, seinen Pass zu beschaffen, ist als Schutzbehauptung zu bewerten. A____ lebt sein rund 15 Jahren in der Schweiz und verfügt über ein Beziehungsnetz. Er könnte demnach ohne Weiteres jemanden, insbesondere aber seine Frau, damit beauftragen, ihm seinen Pass zu bringen bzw. diesen nötigenfalls in seinen Sachen zu suchen. Dies umso mehr, als er an der Verhandlung aussagt, er sei mit seiner Frau immer im Kontakt geblieben. Es ist damit offensichtlich, dass A____ die Schweiz nicht verlassen will und in vielerlei Hinsicht gezeigt hat, dass er keineswegs mit den Behörden zusammenarbeiten will und deren Anordnungen nicht respektiert. Um seine Ausschaffung sicherzustellen, ist eine Inhaftnahme deshalb unabdingbar.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine Ausschaffung nach Nigeria ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. Vielmehr hat es A____ selbst in der Hand, mittels seiner Kooperation das Verfahren und damit die Dauer der ausländerrechtlich motivierten Haft zu verkürzen: bringt er seinen aktuellen und bis Februar 2016 gültigen Reisepass bei, kann sein Flug gebucht werden. Ansonsten hängt die Dauer der Papierbeschaffung vorwiegend vom Vorgehen der nigerianischen Konsularbehörden betreffend den gestellten Antrag auf Ersatzpapierbeschaffung ab. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
5.
5.1 B____ hat sein Rechtsvertretungsmandat niedergelegt und dies gegenüber A____ und dem Gericht angezeigt. Soweit A____ gleichwohl sinngemäss um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht, ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei der erstmaligen Anordnung einer ausländerrechtlich motivierten Haft für eine Dauer von drei Monaten kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht und der Ausländer in aller Regel in der Lage ist, seinen Standpunkt selbst vorzutragen (BGE 139 I 206 E. 3.3 S. 214; vgl. statt vieler VGE AUS.2014.30). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass A____ nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt selbständig zu vertreten. Soweit eine Geltendmachung von verfahrensrechtlichen Einwänden, etwa wegen des noch nicht rechtskräftigen Entscheids betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung, notwendig erscheint, ist dem Gericht der in dieser Hinsicht vertretene Standpunkt des A____ ausreichend aus den Akten bekannt. Ohnehin hat es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
5.2 Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 11. Mai 2015 bis 10. August 2015 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.