Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2015.21

 

URTEIL

 

vom 13. Mai 2015

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […], von Eritrea,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Mai 2015

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der eritreische Staatsangehörige A____ ersuchte im Januar 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des SEM (vormals BFM) vom 6. November 2012 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und A____ aus der Schweiz weggewiesen, da er bereits in Italien als Asylant anerkannt ist. Am 20. August 2013 reiste A____ kontrolliert nach Italien aus, wurde allerdings bereits am 2. Oktober 2013 in Basel wieder von der Polizei kontrolliert (Requisitionsbericht vom 3. Oktober 2013), nachdem er gemäss eigenen Angaben bereits am 14. September wieder in die Schweiz eingereist war. In der Folge meldete er sich nicht anweisungsgemäss beim Migrationsamt sondern tauchte vorerst unter. Am 6. Januar 2014 ersuchte er erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung des SEM vom 28. März 2014 wurde auf sein Asylgesuch abermals nicht eingetreten (Mehrfachgesuch) und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Italien stimmte einem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu. Am 9. Mai 2014 meldete das Sozialamt dem Migrationsamt, dass sich A____ seit über 10 Tagen nicht mehr gemeldet habe und davon auszugehen sei, dass er untergetaucht ist. Am 2. Oktober 2014 wurde A____ von der Polizei in Basel betreffend seine Identität kontrolliert und wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig festgenommen. Aufgrund der Haftplatzsituation wurde A____ auf Anweisung des Migrationsamts am 6. Oktober 2014 aus der Haft entlassen, mit der Anweisung sich den Behörden zur Verfügung halten. Angestrebt wurde eine Verlängerung der am 3. September 2014 abgelaufenen Rückübernahmezustimmung der italienischen Behörden. Eine solche ist zwischenzeitlich erfolgt. In der Folge nahm A____ alle Termine beim Migrationsamt war und berechtigte dieses zur Einholung von Arztberichten betreffend seine gesundheitliche Situation. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 11. März 2015 wurde er darauf hingewiesen, dass er die Schweiz selbständig nach Italien zu verlassen habe. Ein Bahnticket könne ihm ausgestellt werden. Mit Befragung vom 25. März 2015 wurde er nochmals darauf hingewiesen, dass er nach Italien auszureisen habe, ansonsten er in Ausschaffungshaft genommen werden und mit einem Einreiseverbot belegt werden könne. Am 11. Mai 2015 wurde A____ im Auftrag des Migrationsamts verhaftet und der Ausschaffungshaft zugeführt. Die Ausschaffungshaftverfügung vom 11. Mai 2015 betreffend die Inhaftnahme für die Dauer von drei Monaten wurde ihm am selben Tag eröffnet.

Das Gericht hat einen Vertreter des Migrationsamt zur Ausschaffungshaftverhandlung vorgeladen. A____ wurde zur Sache befragt und dem Vertreter des Migrationsamt wurden einige Ergänzungsfragen betreffend nicht aus den Akten ersichtliche Informationen zu den Möglichkeiten der Organisation medizinischer Betreuung von A____ in Italien gestellt. A____ führt dazu aus, er habe in den Zeiten, in denen er untergetaucht sei, bei Freunden gelebt und bei diesen auch essen können. Nach seiner ersten kontrollierten Rückführung nach Italien im September 2013 sei er nach einer Woche wieder in die Schweiz zurückgekommen. Er wolle nicht nach Italien und würde sich nicht mehr bei den Behörden melden, sobald diese ihm einen definitiven Ausreisetermin nennen würden. Er wolle insbesondere seine medizinische Behandlung in der Schweiz abschliessen können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des SEM vom 28. März 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung ist zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. A____ sei nicht gewillt, freiwillig nach Italien auszureisen und werde nun kontrolliert auf dem Landweg den Behörden in Italien zu überstellen sein.

 

3.3      A____ hat seit seiner polizeilichen Festnahme im Oktober 2014 sämtliche Termine mit dem Migrationsamt wahrgenommen und sich auch insofern kooperativ verhalten, als dass er dem Migrationsamt den Zugang zu seinen ärztlichen Daten erlaubte. Dass er nicht selber aktiv seine Rückreise organisiert und angetreten hat, ist ihm gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht anzulasten und reicht damit grundsätzlich nicht, für die Anordnung der Ausschaffungshaft.

Indessen ist das passive Verhalten des A____ im vorliegenden Fall ein Hinweis, dass damit zu rechnen ist, dass A____ alles unternehmen wird, um die Schweiz nicht verlassen zu müssen, mithin eine Untertauchensgefahr besteht. A____ ist zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 sowie im März 2014 bis zur polizeilichen Festnahme im Oktober 2014 (und somit bereits zweimal) untergetaucht und war für die Behörden nicht mehr auffindbar. Erst eine zufällige Polizeikontrolle im Oktober 2014 führte zu seiner erneuten Lokalisation. Zudem hat er in den Befragungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er in der Schweiz bleiben will und Italien für „ein schlechtes Land“ hält. In der Schweiz fühle er sich zu Hause und er lebe nun seit drei Jahren hier. Ohnehin sei er nicht bereit, die Schweiz vor Beendigung seiner medizinischen Behandlung zu verlassen (Befragung vom 11. März 2015). A____ verfügt im Übrigen über ein grösseres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches ihm ein Untertauchen und Überleben ohne die Beanspruchung der Nothilfe ermöglichen würde. Die Ausschaffungshaft ist deshalb zu bestätigen.


4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Eine Ausschaffung nach Italien ist rechtlich sowie tatsächlich möglich. Gemäss ärztlichem Bericht ist A____ transportfähig, eine Einschränkung besteht einzig für Flugzeuge ohne Druckausgleich. Der geplanten Rückführung nach Italien auf dem Landweg stehen damit keine medizinischen Bedenken entgegen. Soweit A____ weiterhin einer ärztlichen Nachkontrolle betreffend seine im August 2014 und Februar 2015 erlittenen Gesichtsverletzungen (Jochbein- und Orbitafraktur) bedarf, hat das Migrationsamt an der heutigen Verhandlung die Organisation der Übermittlung sämtlicher medizinischer Daten an einen ärztlichen Dienst sowie der notwendigen Nachkontrollen in Italien zugesichert. Auch zugesichert wurde die Ermöglichung der Wahrnehmung aller Arzttermine, die A____ während der Dauer der Ausschaffungshaft wahrzunehmen hat. Von der bestehenden Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Versorgung ist in allen Dublin Staaten auszugehen, weshalb die Ausschaffung nach Italien nach Sicherstellung der medizinischen Weiterbehandlung zumutbar ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten. Vielmehr liegt die Rücknahmebestätigung der italienischen Behörden bereits vor. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Gemäss Angaben des Migrationsamts kann eine Rückstellung nach Italien innert ca. zwei Monaten organisiert werden, in diesem Zeitrahmen soll auch die Organisation der medizinischen Betreuung über das SEM in Italien zu organisieren sein. Die Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ist damit gerechtfertigt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

 

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.


Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 11. Mai 2015 bis zum 10. August 2015 ist rechtmässig und angemessen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.