Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2015.22

 

URTEIL

 

vom 15. Mai 2015

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb.[...] 1997, von Belarus,

alias [...]

 Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch Vormundin [...]

Kinder- und Jugenddienst KJD, Leonhardstrasse 45,

Postfach 1616, 4010 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Mai 2015

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere (Art. 77 AuG)


Sachverhalt

 

A____, geb. [...] 1997, von Belarus, [...], hat am 19. Januar 2014 unter seinem Aliasnamen ein Asylgesuch eingereicht. Das Bundesamt für Migration (BfM) hat dieses Gesuch mit Entscheid vom 19. Juni 2014 abgelehnt und den Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-4156/2014 vom 9. September 2014 abgewiesen. Daraufhin hat das BfM A____ (unter seinem Aliasnamen) am 11. September 2014 eine neue Ausreisefrist bis 9. Oktober 2014 gesetzt.

 

Auf Vorführungsbefehl des Migrationsamtes hin hat die Kantonspolizei A____ am 15. Mai 2015 um 07.00 Uhr an der [...] festgenommen. Selbigentags hat das Migrationsamt gestützt auf Art. 77 AuG Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung bis 14. Juli 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im schriftlichen Verfahren stattgefunden (Art. 80 Abs. 2 AuG).

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach Art. 77 Abs. 1 AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot; Art. 77 Abs. 3 AuG). Die Zulässigkeit der Haft muss innert 96 Stunden durch die richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 AuG). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern. Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.; 2C_74/2008 vom 30. Januar 2008 E. 2.1).

 

2.

Die Wegweisungsverfügung des BfM ist rechtskräftig und vollstreckbar, und der Beurteilte hat die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neu angesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen. Der Beurteilte hat dem Migrationsamt gegenüber wiederholt klar zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Diese Haltung passt in das Bild des generell renitenten Beurteilten, der das Wohnheim unbegleiteter Minderjähriger (WUMA) immer wieder unkontrolliert verlassen hat und jeweils polizeilich zurückgeführt werden musste, und der bereits 6 Mal wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei) verurteilt wurde. Folglich waren es die Migrationsbehörden, welche die Reisepapiere beschaffen mussten. Im Zuge der entsprechenden Abklärungen stellte sich anhand der elektronisch erfassten Fingerprints heraus, dass der Beurteilte den Behörden von Belarus unter einem anderen Namen und mit anderem Geburtsjahr bekannt ist, als er den Schweizer Behörden angegeben hat. Das Reisepapier liegt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) vor und wird kurz vor dem für den 19. Mai 2015 gebuchten Flug übergeben werden. Die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AuG sind somit erfüllt. Nachdem der Beurteilte seine Rückkehr kategorisch ablehnt, erfolgt der Wegweisungsvollzug auf Vollzugsstufe 2 mit Begleitung von drei Polizeibeamten. Dazu kommt eine medizinische Begleitperson, nachdem der Beurteilte seinen Angaben zufolge unter Flugangst leidet. Der Beurteilte wurde am 8. Februar 2015 wegen eines Kreuzbandrisses operiert. Er hat sich davon gut erholt und benötigt weder Gehhilfen noch Medikamente mehr. Allfällige Nachkontrollen und Physiotherapie können auch in Belarus erfolgen. Der Gesundheitszustand des Beurteilten steht dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Der zurzeit noch minderjährige Beurteilte – in drei Monaten wird er allerdings volljährig – wurde angesichts seiner Minderjährigkeit und im Sinne des mildestmöglichen Mittels erst 4 Tage vor dem geplanten Flug in Haft genommen. Damit ist auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Der Wegweisungsvollzug nach Belarus ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Nach dem Gesagten ist die angeordnete Ausschaffungshaft bis 14. Juli 2015 recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. Juli 2015 rechtmässig.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.