Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2015.24

 

URTEIL

 

vom 26. Mai 2015

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Mai 2015

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Rumänien. Da er in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, verbüsste er ab dem 13. Februar 2015 eine zehnmonatige Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde mit Entscheid des Strafvollzugs vom 17. März 2015 auf den 22. Mai 2015 festgesetzt. Am 30. April 2015 wurde ihm im Strafvollzug einerseits ein Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration (SEM), gültig bis zum 20. Mai 2020, sowie andererseits eine Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) vom 29. April 2015 eröffnet. Am 21. Mai 2015 sollte A____ von Basel aus über Amsterdam nach Bukarest fliegen. Nachdem er in Amsterdam den Weiterflug verweigert hatte, wurde er auf Begehren der niederländischen Behörden durch zwei Polizeibeamte dort abgeholt und in die Schweiz verbracht. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 ordnete das Migrationsamt eine zweimonatige Ausschaffungshaft an. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 22. Mai 2015 gewährt worden. Seit dem 23. Mai 2015 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 26. Mai 2015 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten.

 

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

 

3.

Dem Beurteilten ist am 30. April 2015 die Wegweisung des Migrationsamtes eröffnet worden. Gegen diese hat er kein Rechtsmittel ergriffen; sie ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Am 21. Mai 2015 sollte die Wegweisung vollzogen werden. Der Beurteilte konnte jedoch nur bis nach Amsterdam verbracht werden. Nachdem er dort die Weiterreise in seine Heimat verweigert hatte, musste er noch gleichentags in die Schweiz zurückgeführt werden. Damit kann die Wegweisungsverfügung vom 29. April 2015 nicht als vollzogen gelten und hat weiterhin Bestand.

 

4.

Der Beurteilte hätte im Anschluss an seinen Strafvollzug in seine Heimat zurückkehren müssen. Ohne Probleme zu machen, flog er am 21. Mai 2015 von Basel nach Amsterdam, von wo aus er nach Bukarest hätte weiterfliegen müssen. In Amsterdam verweigerte er jedoch die Weiterreise, weshalb er durch zwei Schweizer Polizisten hat abgeholt und in die Schweiz zurückgebracht werden müssen. Damit hat er unmissverständlich klar gemacht, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Seine Erklärung gegenüber dem Migrationsamt und in der heutigen Verhandlung, wonach er nunmehr die Wegweisungsverfügung respektieren würde, muss unter dem Eindruck der Haft gesehen werden. Würde er aus der Haft entlassen, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit des Untertauchens nutzen, um zu seiner Familie in Österreich zu gelangen. Damit stünde er den Schweizerischen Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht mehr zur Verfügung. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Mildere Massnahmen, die diesen Zweck erfüllen könnten, sind keine ersichtlich. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Hinzuweisen ist einzig darauf, dass das Ende der maximal angeordneten Haft von 2 Monaten auf den 22. Juli fällt und nicht wie in der Verfügung fälschlicherweise ausgeführt auf den 21. August 2015. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.


Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 2 Monaten, d.h. bis 22. Juli 2015, rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.