Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2015.29

 

URTEIL

 

vom 17. Juni 2015

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […], von Mazedonien,

Wohnort unbekannt

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,4057 Basel 

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Juni 2015

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Mit Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2014 wurde der mazedonische Staatsangehörige A____ (teilweise in den Datenbanken erfasst als B____), geb. am […], mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein mit der Auswirkung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum gültig ab dem 10. September 2014 bis zum 9. September 2014 belegt, nachdem er in der Schweiz wiederholt straffällig geworden war. Gemäss Polizeirapport vom 16. Juni 2015 konnte sich A____ am 15. Juni 2015, 23:20 Uhr, gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten nicht ausweisen, weshalb er zu näheren Abklärung seiner Identität auf die Polizeiwache verbracht und sodann dem Migrationsamt überstellt wurde. Das Migrationsamt verfügte am 16. Juni 2015 die Wegweisung des A____ und ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe in der Schweiz seine Familie besuchen wollen und habe die Schweiz auch vermisst. Die Zustände in Mazedonien seien schlimm. Man könne nicht genug verdienen, um die Lebenskosten zu decken und der Staat sei korrupt. Das Leben in Mazedonien sei deswegen auch gefährlich. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juni 2015 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein entsprechender Entscheid vorliegt.


3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

3.2      Zu Recht begründet das Migrationsamt vorliegend die Haft aufgrund des Verstosses gegen ein bestehendes Einreiseverbot. A____ gibt selber an, dass er die Schweiz zu Beginn des Jahres 2014 verlassen habe und über das bestehende Einreiseverbot informiert sei. Er habe „einen Blödsinn gemacht“ und werde „diesen Fehler nicht mehr machen“. Er sei am 6. Mai 2015 auf dem Landweg von Mazedonien in die Schweiz eingereist um Bekannte zu besuchen. Folglich hat A____ bewusst gegen das bestehende Einreiseverbot verstossen und damit gezeigt, dass er nicht bereit ist, die geltenden Regeln und die ihn betreffenden Anordnungen der Behörden zu befolgen. Übereinstimmend mit dem Migrationsamt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch das Bestehen einer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AuG zu bejahen ist. Gemäss Polizeirapport versuchte A____ am 15. Juni 2015 seiner Anhaltung und der Personenkontrolle durch die Polizei zu entgehen, indem er sich unter einem Auto versteckte. Dieses Verhalten zeigt auf, dass er sich einerseits seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz bewusst ist, aber auch dass er alles daran setzte, einer Aufdeckung dieser Situation zu entkommen. Im Übrigen verfügt A____ über ein grosses Beziehungsnetz in der Schweiz, hat er hier doch viele Jahre gelebt. Bereits in seiner Einvernahme durch das Migrationsamt hat er ausgesagt, er habe seit der Einreise in die Schweiz „bei Freunden und Kollegen und an diversen Orten“ gelebt, wolle aber nicht sagen wo. Es wäre ihm daher ein Leichtes, bei Bekannten unterzukommen und für die Behörden nicht mehr erreichbar zu sein.  

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Eine Ausschaffung nach Mazedonien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. A____ hat angegeben, seine Reisepapiere befänden sich in Mazedonien. Er konnte bereits telefonischen Kontakt mit seinem Bruder aufnehmen, welchen er gemäss Akten um die Zustellung seiner Papiere ersucht hat. Sollte A____ in der Lage sein, seine Papiere zu beschaffen, wird eine Überstellung nach Mazedonien innert kurzer Frist möglich sein. Andernfalls sind Ersatzpapiere über die Behörden zu beschaffen, womit sich die Zeitdauer bis zum Erhalt entsprechender Papiere erheblich verlängern dürfte. Dies wurde seitens des Migrationsamts gegenüber A____ in der Einvernahme kommuniziert. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Da aktuell nicht sicher ist, ob die in Aussicht gestellten Papiere tatsächlich bald eintreffen werden, rechtfertigt sich die angeordnete Haftdauer von drei Monaten. Sie beginnt allerdings entgegen dem Datum auf der Verfügung des Migrationsamts am 16. Juni 2015 nachdem A____ ein Tag Freiheitsentzug auf die mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und endet damit am 15. September 2015. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.

 

5.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 16. Juni 2015 bis zum 15. September 2015 ist rechtmässig und angemessen.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.