Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2016.9

 

URTEIL

 

vom 3. Februar 2016

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb[...], von Mazedonien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 2. Februar 2016

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


 

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der mazedonische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamts vom 2. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

 

dass   die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über einen gültigen Reisepass verfügt und das Migrationsamt ihn bereits zum Rückflug angemeldet hat und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,

 

dass   das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 2. Februar 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet hat,

 

dass

diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem sich A____ nach eigenen Angaben bereits seit über 2 Jahren (Einreise nach Ungarn am 29. Oktober 2013) ununterbrochen im Schengenraum aufhält und damit sein visumsfreies Aufenthaltsrecht von 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten längstens abgelaufen ist,

 

dass

davon auszugehen ist, dass A____ die diesbezügliche Rechtslage kennt, nachdem er im Jahr 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 nicht eingetreten und eine Wegweisung verfügt wurde,

 

dass

A____ offenbar über ein Beziehungsnetz in der Schweiz sowie in anderen Schengenstaaten verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er, um seinen weiteren illegalen Verbleib zu sichern, im Falle einer Freilassung untertauchen würde,

 

dass   keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 1. Februar 2016, 20:00 Uhr, bis 13. Februar 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

 

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

 

_________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

Unterschrift Beurteilter:

 

Unterschrift Migrationsamt: