Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2017.33

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2017

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai 2017

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der aus Nigeria stammende A____ wurde am 6. Mai 2017 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit seinem nigerianischen Pass und einer noch bis zum 10. Mai 2020 gültigen spanischen Aufenthaltsbewilligung (Permiso de Residencia) aus. Durch einen Eintrag im Schengener Informationssystem SIS stellte sich heraus, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot belegt ist, welches ihm am 24. März 2017 durch Frankreich eröffnet worden war und bis zum 23. März 2020 gültig ist. A____ wurde deshalb verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies ihn am 7. Mai 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine Ausschaffungshaft auf die Dauer von zwei Monaten. Am 8. Mai 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

 

Im vorliegenden Fall stützt das Migrationsamt die Haft auf den Umstand, dass der Beurteilte gegen die ihm auferlegte Einreisesperre für den Schengenraum verstossen hat. Er selbst behauptet, er habe von einem derartigen Verbot keine Kenntnis gehabt und habe sich im März 2017 auch nicht in Frankreich aufgehalten. Die dortigen Behörden hätten ihm vor rund zehn Jahren, als er dort Probleme gehabt habe, nur gesagt, er dürfe nicht mehr nach Frankreich reisen. Daran habe er sich gehalten. Er habe auch seinen Anwalt in Madrid gefragt, welcher ihm die Auskunft erteilt habe, er dürfe überallhin in Europa reisen ausser nach Frankreich. Er sei denn auch auf seinen Reisen nie irgendwo angehalten und zurückgewiesen worden. Die Angaben, die in den Akten zum Einreiseverbot vorhanden sind, sind mager. Es ergibt sich nicht, wo und aus welchem Grund das schengenweite Einreiseverbot durch Frankreich ausgesprochen worden ist. Bei dieser Situation kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Erfassung des Beurteilten im SIS fälschlicherweise erfolgt ist. Das Migrationsamt wird diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen. Da der Beurteilte der Meinung ist, er könne sich in Europa frei bewegen, und er auch nicht gewillt ist, Name und Adresse seiner angeblich in Basel wohnhaften Freundin bekannt zu geben, ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine Weisung des Migrationsamtes, in Basel auf das Ergebnis der Abklärungen zu warten und dem Migrationsamt in dieser Zeit zur Verfügung zu stehen, halten würde. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie ist jedoch nur auf die Dauer von zehn Tagen verhältnismässig; in dieser Zeit muss es dem Migrationsamt möglich sein, die notwendigen Informationen erhältlich zu machen. Sollte sich ergeben, dass Frankreich tatsächlich im März dieses Jahres ein schengenweites Einreiseverbot erlassen und dieses dem Beurteilten eröffnet hat, steht es dem Migrationsamt frei, eine Verlängerung der Haft zu verfügen.

 

3.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 10 Tage, das heisst bis zum 15. Mai 2017, rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert. Das schriftliche Urteil wurde ihm jedoch erst im Nachgang zur Verhandlung durch einen Mitarbeiter des Migrationsamtes ausgehändigt.