|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.102
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. November 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus Algerien stammende A____ am 20. November 2018 durch die Zuger Polizei verhaftet worden und im Anschluss an die vorläufige Festnahme am 22. November 2018 dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zum Vollzug der gegen ihn am 7. November 2018 ausgesprochenen Wegweisung zugeführt worden ist,
dass die Haft allerdings bereits seit dem 21. November 2018 rein ausländerrechtlich begründet ist, da eine vorläufige Festnahme maximal 24 Stunden dauern darf (Art. 219 Abs. 4 der Strafprozessordnung),
dass das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von einem Monat angeordnet hat,
dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit im schriftlichen Verfahren ergangener Verfügung vom 23. November 2018 die Haft bis Montag, 26. November 2018, bestätigt und auf diesen Tag eine mündliche Verhandlung angesetzt hat,
dass das Migrationsamt nach Eröffnung dieser Verfügung der Einzelrichterin mit Email vom 23. November 2018 als neue Tatsache mitgeteilt hat, Frankreich habe nun doch einer Rückübernahme des A____ zugestimmt und die Übergabe finde am Dienstag, 27. November 2018, statt,
dass die Einzelrichterin in Anbetracht dieses Sachverhalts und in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 23. November 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, da der Ausländer sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat und nunmehr auch davon ausgegangen werden kann, dass die Ausschaffung innerhalb von acht Tagen seit Beginn der ausländerrechtlich begründeten Haft erfolgen wird,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte über die ihm durch das Grenzwachtkorps am 7. November 2018 gesetzte Ausreisefrist in der Schweiz verblieben ist, womit er gezeigt hat, dass er nicht geneigt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten,
dass überdies die Ehefrau des Beurteilten und seine zwei noch kleinen Kinder in Frankreich wohnhaft sind,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass er in Freiheit unverzüglich versucht hätte, trotz (anfänglicher) Verweigerung der Rückübernahme durch die französischen Behörden zu seiner Familie zurückzukehren, was selbst dann gilt, wenn er, wie die französischen Behörden geltend machen, von seiner Ehefrau getrennt lebt,
dass er sich denn auch im Rahmen des ihm durch das Migrationsamt gewährten rechtlichen Gehörs dahingehend geäussert hat, er werde jetzt die Schweiz verlassen und zu seinen Kindern zurückkehren,
dass auch nun, nachdem die französischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, der Beurteilte nicht selbständig nach Frankreich reisen darf, sondern einzig eine offizielle Übergabe an einen Behördenvertreter in Frage kommt,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass sie jedoch einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 2. Dezember 2018 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, das vorliegende Urteil A____ in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.