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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.104
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Dezember 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er stellte im März 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 18. Juli 2013 nicht eintrat mit der Folge, dass A____ aus der Schweiz weggewiesen wurde. Dieser Anordnung leistete er bis heute keine Folge. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A____ mehrfach straffällig. Letztmals musste er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruch, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt werden. Der Strafvollzug endete am 9. Dezember 2018. Bereits zuvor hatte das Migrationsamt Basel-Stadt A____ am 7. Dezember 2018 zum beabsichtigten zwangsweisen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz befragt und mit Verfügung vom gleichen Tag eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. Am 10. Dezember 2018 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 9. Dezember 2018 im Strafvollzug befunden. Seit dem 10. Dezember 2018 ist die Haft rein ausländerrechtlich begründet. Mit der am gleichen Tag durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten.
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
2.2 In seinem Asylentscheid vom 18. Juli 2013 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Wegweisungsentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 10. Mai 2017 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen, womit ein erster Haftgrund gegeben ist. Es kommt hinzu, dass der Beurteilte für die Zeit seines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz seit erfolgter Wegweisung insgesamt zehn Verurteilungen aufweist, was als starkes Indiz für das Vorliegen von Untertauchensgefahr gewertet werden muss. Zudem verweigert er auch klar seine Mitwirkung im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb ihm auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der Strafe nicht hat gewährt werden können. Auch in der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er könne auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren. Bei dieser Situation ist auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 AuG klarerweise gegeben.
3.
Ausschaffungshaft erweist sich nur dann als rechtmässig, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Im vorliegenden Fall haben die Schweizer Behörden bis anhin vergeblich versucht, ein Reisedokument für den Beurteilten erhältlich zu machen. Mit Schreiben vom 26. September 2018 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der Beurteilte von Algerien bis anhin nicht hat identifiziert werden können. Dieses negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft nicht definitiv aus, bedeute aber, dass neue Elemente benötigt würden, damit die Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in Algier wieder aufgenommen werden könne. Am 22. November 2018 hat A____ angegeben, im Zentrum Algiers lebe seine Schwester, B____. In der Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Dezember 2018 hat er überdies erklärt, diese sei verheiratet und habe Kinder. Weitere Angaben wollte der Beurteilte nicht machen. Bei dieser Situation ist fraglich, ob das SEM ein weiteres Gesuch an Algerien zur Identifizierung des Beurteilten richten kann und richten wird. Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit überhaupt als durchführbar erscheint. Zur Prüfung der Fragen, ob der Beurteilte bereit ist, noch weitere Details zu seiner Herkunft bekannt zu geben, und ob das SEM die algerischen Behörden ein weiteres Mal um Ausstellung eines Reisepapiers ersuchen wird, erscheinen drei Monate Haft allerdings als unverhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist deshalb vorerst lediglich für einen Monat zu bestätigen. Sollte das SEM in dieser Zeit ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, steht es dem Migrationsamt frei, die Haft zu verlängern. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 9. Januar 2019, rechtmässig und angemessen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.