Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.105

 

URTEIL

 

vom 12. Dezember 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von Mazedonien,

zur Zeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Dezember 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, [...], von Mazedonien, ist erstmals im Jahr 1997 in die Schweiz eingereist, damals unter der Identität B____, [...], von Mazedonien. Am 3. Januar 2006 wurde er von der Kantonspolizei Genf der Kantonspolizei Basel-Stadt überstellt. In der Einvernahme des Migrationsamtes vom 4. Januar 2006 gab er an, nach Ablauf des 3-monatigen Touristenvisums habe er 1997 die Schweiz nicht verlassen und habe sich bis 1999 in Basel aufgehalten. Zwischen 5. und 10. Januar 2000 sei er wieder in die Schweiz eingereist und habe die Schweiz dann nicht mehr verlassen. Er habe illegal als Plattenleger gearbeitet. Das Strafgericht hat B____ mit Strafbefehl vom 5. Januar 2006 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Arbeitens ohne Bewilligung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Am 8. Januar 2006 hat er die Schweiz kontrolliert verlassen. Seine Anwältin hat am 3. Januar 2006 ein Gesuch auf Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für ihn gestellt, und am 12. Mai 2006 wurde seiner Anwaltschaft vom Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt. Diese hat das Verfahren nicht weiterverfolgt und es wurde am 20. April 2007 von der Kontrolle abgeschrieben. Das Strafgericht hat B____ am 12. Mai 2006 in contumaciam des Raufhandels schuldig erklärt und ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Monaten verurteilt. Das seinerzeitige BfM hat über B____ am 27. April 2007 ein vom 28. April 2007 bis 27. April 2012 gültiges Einreiseverbot verhängt. Am 30. Januar 2011 hat B____ bei der Kantonspolizei vorgesprochen und wurde festgenommen. In der Einvernahme des Migrationsamtes vom 31. Januar 2011 sagte er, er sei nach seiner Ausreise am 8. Januar 2006 am 30. Januar 2006 wieder in die Schweiz gekommen und bis 15. Januar 2010 geblieben. Dann sei er ca. am 20. Februar 2010 wieder in die Schweiz gekommen und habe sich mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen, weil er mit seinem zustehenden Reisepass nicht hätte einreisen können. Er habe seither als Plattenleger gearbeitet. Im rechtlichen Gehör zur Wegweisung und zur Verlängerung des Einreiseverbots sagte er, es interessiere ihn nicht, er werde wieder in die Schweiz kommen. Die Staatsanwaltschaft hat B____ mit Strafbefehl vom 1. Februar 2011 wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, sowie mit einer Busse von CHF 1‘000.–. Das Migrationsamt hat ihn am 31. Januar 2011 aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft verfügt; er hat auf eine Verhandlung verzichtet, weil die Wegweisung innert 8 Tagen mit Flug vom 7. Februar 2011 vollzogen werden konnte. Zuvor, am 1. Februar 2011, wurde ihm die vom BfM verfügte Verlängerung des Einreiseverbots um 10 Jahre bis 27. April 2022 eröffnet, was B____ unterschriftlich bestätigt hat. Die Anlaufstelle für Sans-Papiers hat am 3. Februar 2011 für B____ die Wegweisung angefochten. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat am 17. Februar 2011 den Rekurs gegen die Wegweisung abgewiesen. Am 14. August 2011 hat ihn die Kantonspolizei wieder festgenommen, wobei er sich unter der Identität C____, [...], von Mazedonien, ausgewiesen hat. In der Einvernahme vom 15. August 2011 hat er angegeben, er sei am 31. Juli 2011 wieder in die Schweiz eingereist und seither habe er gearbeitet. Am 15. August 2011 hat ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft über ihn verfügt, und am 17. August 2011 wurde er repatriiert. Am 22. September 2011 hat die Kantonspolizei Schwyz gemeldet, sie habe B____ am 20. September 2011 verhaftet, und nach seinen Angaben sei er am 15. September 2011 in die Schweiz eingereist.

 

Am 9. Dezember 2018 hat ihn die Kantonspolizei an der Elsässerstrasse festgenommen, wobei er sich unter der Identität A____, [...], von Mazedonien, ausgegeben hat. Am 10. Dezember 2018 hat ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft über A____ bis 21. Dezember 2018 verfügt; mit korrigierter Verfügung 12. Dezember 2018 hat das Migrationsamt das Haftende auf den 8. Januar 2019 gelegt. Die Staatsanwaltschaft hat B____ mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft. In der Befragung vom 10. Dezember 2018 hat er dem Migrationsamt angegeben, er sei am 2. September 2018 in die Schweiz eingereist und habe seither als Plattenleger gearbeitet. A____ hat die Anlaufstelle für Sans-Papiers bevollmächtigt, welche vom Migrationsamt über den Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt wurde. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Vertreter der Anlaufstelle für Sans-Papiers beantragt die unverzügliche Freilassung von A____ .

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.

2.1      Die Haftvoraussetzung der eröffneten Wegweisung ist gegeben, wie eingangs dargestellt.

 

2.2      Der Beurteilte hat gegen ein gültiges und ihm eröffnetes Einreiseverbot verstossen, wie eingangs dargestellt. Dieser Haftgrund ist gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beurteilten braucht also Untertauchensgefahr nicht geprüft zu werden.

 

2.3      Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beurteilte nicht an geltende Gesetze oder behördliche Anordnungen hält, wie eingangs dargestellt: In den letzten 20 Jahren ist er ungeachtet zahlreicher Verfahren, namentlich strafrechtlicher Verurteilungen wegen Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen, verschiedentlicher Wegweisungen sowie Anordnungen von Ausschaffungshaft und Rückführungen dennoch immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt und hat hier geraume Zeit verbracht, um illegal zu arbeiten. Dieses Verhalten dokumentiert eine ausserordentliche Unbelehrsamkeit. Ausserdem ist sein Rückkehrwille ambivalent. In der Einvernahme vor Migrationsamt sagte er, er wolle nicht nach Mazedonien gehen, um etwas später anzufügen, er habe sowieso die Weihnachten dort verbringen wollen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte verlauten lassen, er wolle ein Härtefallgesuch stellen, er sei auch seit 2011 in der Schweiz gewesen. Er sei während der Dauer dieses Verfahrens aus der Haft zu entlassen. Er könne eine Adresse angeben, wo er wohnen könne. Für ein solches Härtefallgesuch hätte der Beurteilte allerdings in Freiheit genug Zeit gehabt. Es ist nicht einzusehen, wieso er ein solches Gesuch nicht bereits seit geraumer Zeit gestellt hat, sondern erst jetzt, als er wegen illegalem Aufenthalt verhaftet wurde. Zum Urteilszeitpunkt ist also kein solches Gesuch hängig, und ein solches Gesuch führt auch nicht per se zur Haftentlassung. Sollte dem Gesuch, welches der Vertreter des Beurteilten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Wegweisung einreichen möchte, Aussicht auf Erfolg zukommen, so wird dem das Migrationsamt dannzumal immer noch mit allfälliger Haftentlassung Rechnung tragen können. Zum heutigen Zeitpunkt besteht dafür kein Anlass, da ein Gesuch noch nicht einmal hängig ist und auch keinerlei materiellen Tatsachen bekannt sind ausser dem Umstand, dass sich der Beurteilte seit ca. 20 Jahren illegal in der Schweiz als Plattenleger betätigt und sich hier illegal aufhält.

 

In Anbetracht der gesamten Umstände und des bisherigen Verhaltens des Beurteilten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel als die Anordnung von Ausschaffungshaft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Die angeordnete Haft von einem Monat ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

 

3.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Beurteilte beantragt unentgeltliche Verbeiständung. Diese kann ihm nicht gewährt werden, da die Sache weder tatsächlich noch rechtlich komplex ist; ein unbedingter Anspruch entsteht praxisgemäss erst, wenn die Haftdauer 3 Monate übersteigt, was vorliegend nicht der Fall ist.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. Januar 2019 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.