Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.107

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2018

 

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft


In Erwägung:

 

dass   A____ sich seit dem 23. Februar 2018 in der Ausschaffungshaft befunden hat, welche nach zweimaliger Vereitelung der Repatriierung nach Algerien durch A____ am 13. Juni 2018 in Durchsetzungshaft umgewandelt worden ist;

 

dass   die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Verfügung vom 9. Januar 2019 einer vierten Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 10. März 2019, welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. Dezember 2018 angeordnet wurde, zugestimmt hat;

 

dass   A____ um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung mit mündlicher Verhandlung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht hat;

 

dass   diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]);

 

dass   A____ um unverzügliche Freilassung aus der Haft ersuchen lässt, eventualiter unter der Auflage, dass er sich alle zwei Wochen beim Migrationsamt zu melden habe;

 

dass   betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AIG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;

 

dass   dazu nochmals hervorzuheben ist, dass weiterhin weder das Alter und der Gesundheitszustand noch die familiäre Situation des A____ gegen eine Verlängerung der Haft sprechen, da es sich bei ihm diesbezüglich nicht um eine besonders schutzbedürftige Person handelt;

 

dass   A____ es in der Hand hat, die Haft zu beenden, indem er kooperiert und zur Ausreise einwilligt, da ein Laissez-passer bei den algerischen Behörden jederzeit erhältlich gemacht werden kann;

 

dass   in Bezug auf die Zielsetzung des Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____, nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein Umdenken zu bewirken vermag, schliesslich befand sich A____ vorgängig der Durchsetzungshaft bereits 15 Monate im Strafvollzug und hat er im Laufe des Verfahrens wiederholt auch zum Ausdruck gebracht, dass ihn die andauernde Inhaftierung belaste, wofür auch sein zunehmend renitentes Verhalten im Vollzug spricht (s. Verfügung Arbeitsausschluss vom 11. Dezember 2018;

 

dass   er sich aktuell seit rund 10 ½ Monaten in Administrativhaft befindet, womit die mögliche Maximaldauer derselben noch längstens nicht ausgeschöpft ist, was ebenfalls für eine weiterhin bestehende Möglichkeit des Umdenkens spricht;

 

dass   daran auch seine heutigen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien zurück kehren will, nichts ändern, zumal ihm bekannt ist und an der Verhandlung nochmals verdeutlicht wurde, dass ihm auch nach einer allfälligen Entlassung aus der Administrativhaft kein Aufenthaltsrecht zusteht, womit sein Wunsch, in der Schweiz legal arbeiten zu können, nicht verwirklicht werden kann;

 

dass   ihm ebenfalls nochmals verdeutlich wurde, dass sich diese Situation auch in den anderen Schengenländern nicht anders darstellt bzw. ihm im Falle seiner Ausreise in einen Schengenstaat jeweils die Rückführung in die Schweiz drohen würde;

 

dass   angesichts dieser aussichtslosen Perspektive ein zukünftiges Umdenken nicht vollkommen unmöglich erscheint (vgl. dazu: Businger, Ausländerrechtliche Haft, in : Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 2015, S. 204);

 

dass   dies umso mehr zu gelten hat, als das Bestehen einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungshaft die notwendige Mitwirkung des Ausländers zur Durchführung seiner Wegweisung bzw. Ausschaffung bewirkt, genügt (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 291);

 

dass   der Weigerung des A____ in seine Heimat auszureisen bzw. seinem Wunsch in der Schweiz oder im Schengenraum zu verbleiben, dass grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des in der Schweiz unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und wegen Hausfriedensbruchs vorbestraften Ausländers gegenübersteht, was die Ausschöpfung der gesetzlichen Zwangsmittel rechtfertigt;

 

dass   nicht ersichtlich ist, welches andere, mildere Mittel A____ zur Ausreise bewegen könnte;

 

dass   sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

 

dass   A____ die unentgeltliche Verbeiständung für die heutige Verhandlung bereits mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2019 bewilligt wurde und sein Rechtsvertreter gemäss der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 10. März 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem Rechtsvertreter des A____, […], werden eine Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 14.25 zzgl. 7.7 % MWST von CHF 48.60 aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.