Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.25

 

URTEIL

 

vom 19. März 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

alias B____, geb. [...], von Syrien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. März 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

 

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 31. Mai 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____ eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft erwachsen ist,

 

dass   er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. September 2017 in Ausschaffungshaft befindet, welche durch die Einzelrichterin überprüft und zunächst bis zum 24. Dezember 2017 bestätigt worden ist (vgl. AGE AUS.2017.74 vom 25. September 2017),

 

dass   das Migrationsamt für den 3. November 2017 einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können,

 

dass   jedoch A____ den Abflug verweigert hat, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die Ausschaffungshaft um drei Monate bis 24. März 2018 verlängert hat, welche Verlängerung die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2017.92 vom 18. Dezember 2017 bestätigt hat, wobei der Beurteilte die Teilnahme an der Verhandlung verweigert hatte,

 

dass   das Migrationsamt für den 5. Februar 2018 eine zweite begleitete Ausschaffung organisiert hat,

 

dass   jedoch A____ den Abflug erneut verweigert hat, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2018 die Ausschaffungshaft nochmals um drei Monate bis 24. Juni 2018 verlängert hat,

 

dass   der Beurteilte die Befragung durch das Migrationsamt vom 15. März 2018, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Eröffnung der Verlängerungsverfügung verweigert hat,

 

dass   dem Beurteilten am 16. März 2018 die Haftverlängerungsverfügung durch das Migrationsamt ausgehändigt worden und er gefragt worden ist, ob er an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen wolle, und er auf mehrmaliges Nachfragen hin sagte, er wisse es nicht,

 

dass   am 19. März 2018 eine Verhandlung des Einzelrichters angesetzt wurde, bei welcher auch die Gerichtsschreiberin, der Dolmetscher und zwei Polizisten anwesend waren, wobei der Beurteilte jedoch die Zuführung aus der Zelle und damit seine Teilnahme verweigert hat,

 

dass   es dem Gericht nicht zumutbar ist, den Beurteilten zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, sondern vielmehr von einem gültigen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen ist – handelt es sich doch bei der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, um ein Recht zum Wohle der betroffenen Person, handkehrum also nicht um eine Pflicht, welche die Anwendung von Zwang rechtfertigen könnte,

 

dass   der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten gefällt worden ist,

 

dass   sich der Beurteilte seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft befindet, weshalb sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,

 

dass   die Verlängerung der Haft über sechs Monate hinaus zulässig ist, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG),

 

dass   die verfügte Verlängerung der Haft bis 24. Juni 2018 gestützt auf diese Bestimmung zulässig ist, nachdem der Beurteilte den Rückflug bereits zwei Mal verweigert hat,

 

dass   die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,

 

dass   für das Vorliegen von Haftgründen auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 25. September 2017 (AUS.2017.74) verwiesen werden kann,

 

dass   der Beurteilte inzwischen überdies bereits zwei Mal die Rückreise in die Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich gemacht hat, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

 

dass   es der Beurteilte bereits zwei Mal in der Hand gehabt hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung des Abflugs notwendig gewordene zweite Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig erscheint,

 

dass   Ausschaffungshaft allerdings nur dann zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar ist,

 

dass   das Migrationsamt am 23. Februar 2018 eine dritte begleitete Ausschaffung nach Algerien in die Wege geleitet hat,

 

dass   das Migrationsamt nach Rücksprache mit dem SEM den Wegweisungsvollzug trotz bereits zweimaliger Weigerung des Abflugs durch den Beurteilten nach wie vor als möglich und absehbar erachtet, weil das SEM auf verschiedenen Wegen und intensiv daran arbeite, bei Vollzugsstufe Level 2 die Einflussmöglichkeiten betroffener Personen auf das Bordpersonal der Flugzeuge zu reduzieren, sowie daran, die Beförderung mit anderen Transportmitteln als bisher zu ermöglichen,

 

dass   es nicht unmöglich erscheint, dass solche Unterfangen Früchte tragen könnten, hat doch vorliegend beim zweiten Ausschaffungsversuch der Pilot nach nur kurzem Wortwechsel mit dem Beurteilten dessen Transport verweigert,

 

dass   der Haftrichter die Frage der Durchführbarkeit mangels spezifischer Fachkenntnisse nur vorfrageweise und mit zurückhaltender Kognition zu prüfen hat (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 66),

 

dass   trotz der bis anhin renitenten Haltung des Beurteilten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass der dritte, bereits in die Wege geleitete Rückführungsversuch erfolgreich verlaufen wird,

 

dass   damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit nicht zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft versetzt werden könnte,

 

dass   das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

und erkennt:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. Juni 2018 als rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.