|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.25
URTEIL
vom 19. März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
alias B____, geb. [...], von Syrien
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. März 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 31. Mai 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____ eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft erwachsen ist,
dass er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. September 2017 in Ausschaffungshaft befindet, welche durch die Einzelrichterin überprüft und zunächst bis zum 24. Dezember 2017 bestätigt worden ist (vgl. AGE AUS.2017.74 vom 25. September 2017),
dass das Migrationsamt für den 3. November 2017 einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können,
dass jedoch A____ den Abflug verweigert hat, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die Ausschaffungshaft um drei Monate bis 24. März 2018 verlängert hat, welche Verlängerung die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2017.92 vom 18. Dezember 2017 bestätigt hat, wobei der Beurteilte die Teilnahme an der Verhandlung verweigert hatte,
dass das Migrationsamt für den 5. Februar 2018 eine zweite begleitete Ausschaffung organisiert hat,
dass jedoch A____ den Abflug erneut verweigert hat, weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2018 die Ausschaffungshaft nochmals um drei Monate bis 24. Juni 2018 verlängert hat,
dass der Beurteilte die Befragung durch das Migrationsamt vom 15. März 2018, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Eröffnung der Verlängerungsverfügung verweigert hat,
dass dem Beurteilten am 16. März 2018 die Haftverlängerungsverfügung durch das Migrationsamt ausgehändigt worden und er gefragt worden ist, ob er an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen wolle, und er auf mehrmaliges Nachfragen hin sagte, er wisse es nicht,
dass am 19. März 2018 eine Verhandlung des Einzelrichters angesetzt wurde, bei welcher auch die Gerichtsschreiberin, der Dolmetscher und zwei Polizisten anwesend waren, wobei der Beurteilte jedoch die Zuführung aus der Zelle und damit seine Teilnahme verweigert hat,
dass es dem Gericht nicht zumutbar ist, den Beurteilten zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, sondern vielmehr von einem gültigen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen ist – handelt es sich doch bei der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, um ein Recht zum Wohle der betroffenen Person, handkehrum also nicht um eine Pflicht, welche die Anwendung von Zwang rechtfertigen könnte,
dass der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten gefällt worden ist,
dass sich der Beurteilte seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft befindet, weshalb sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,
dass die Verlängerung der Haft über sechs Monate hinaus zulässig ist, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG),
dass die verfügte Verlängerung der Haft bis 24. Juni 2018 gestützt auf diese Bestimmung zulässig ist, nachdem der Beurteilte den Rückflug bereits zwei Mal verweigert hat,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass für das Vorliegen von Haftgründen auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 25. September 2017 (AUS.2017.74) verwiesen werden kann,
dass der Beurteilte inzwischen überdies bereits zwei Mal die Rückreise in die Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich gemacht hat, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass es der Beurteilte bereits zwei Mal in der Hand gehabt hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung des Abflugs notwendig gewordene zweite Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig erscheint,
dass Ausschaffungshaft allerdings nur dann zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar ist,
dass das Migrationsamt am 23. Februar 2018 eine dritte begleitete Ausschaffung nach Algerien in die Wege geleitet hat,
dass das Migrationsamt nach Rücksprache mit dem SEM den Wegweisungsvollzug trotz bereits zweimaliger Weigerung des Abflugs durch den Beurteilten nach wie vor als möglich und absehbar erachtet, weil das SEM auf verschiedenen Wegen und intensiv daran arbeite, bei Vollzugsstufe Level 2 die Einflussmöglichkeiten betroffener Personen auf das Bordpersonal der Flugzeuge zu reduzieren, sowie daran, die Beförderung mit anderen Transportmitteln als bisher zu ermöglichen,
dass es nicht unmöglich erscheint, dass solche Unterfangen Früchte tragen könnten, hat doch vorliegend beim zweiten Ausschaffungsversuch der Pilot nach nur kurzem Wortwechsel mit dem Beurteilten dessen Transport verweigert,
dass der Haftrichter die Frage der Durchführbarkeit mangels spezifischer Fachkenntnisse nur vorfrageweise und mit zurückhaltender Kognition zu prüfen hat (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 66),
dass trotz der bis anhin renitenten Haltung des Beurteilten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass der dritte, bereits in die Wege geleitete Rückführungsversuch erfolgreich verlaufen wird,
dass damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit nicht zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft versetzt werden könnte,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. Juni 2018 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.