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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.27
URTEIL
vom 28. März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. März 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2018 (AUS.2018.2) wurde die vom Migrationsamt über A____ für die Dauer von drei Monaten vom 5. Januar 2018 bis 4. April 2018 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt. Am 2. März 2018 verweigerte A____ am Zürcher Flughafen den Antritt des vorgesehenen Repatriierungsfluges. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 21. März 2018 die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 4. Juli 2018 verlängert.
Betreffend den Verlauf des Aufenthalts in der Schweiz und im Schengenraum von A____, der im Jahr 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, wird auf das Urteil vom 5. Januar 2018 und die ausführliche Zusammenfassung in der zu überprüfenden Haftverlängerungsverfügung verwiesen. Gegen A____ wurde zwischenzeitlich mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 27. Februar 2018 eine vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2013 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein mit der Wirkung einer Einreisverweigerung für den gesamten Schengenraum ausgesprochen
Mit Schreiben vom 8. März 2018 reichte Rechtsanwältin […] dem Migrationsamt eine anwaltliche Vollmacht ein und ersuchte um Bericht betreffend Abklärungen der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des A____ und entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Algerien. Nach Eingang des Haftverlängerungsgesuchs und der Akten bei Appellationsgericht informierte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Rechtsvertreterin über die vorgesehene Haftverhandlung. Sie wurde dabei unterrichtet, dass A____ für die über drei Monate hinaus verlängerte Haft nun eine vom Staat bezahlte anwaltliche Vertretung zustehe und das Gericht im Falle einer Mandatsniederlegung ihrerseits A____ eine neue Rechtsvertretung zur Seite stellen werde. Sie legte daraufhin ihr Mandat in Bezug auf die angeordnete Haft nieder. Dies wurde A____ sodann umgehend mitgeteilt und er wurde gefragt, ob er die Stellung einer neuen Rechtsvertretung wünsche. A____ hat dies ausdrücklich verneint, weshalb ihm keine Rechtsvertretung bestellt wurde.
A____ hat die Zuführung zur heute angesetzten Verhandlung verweigert. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergehen, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 4. April 2018 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Über die Verlängerung der Haft ist unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. A____ hat die Zuführung in den Gerichtssaal und damit die Teilnahme an der Verhandlung, für welche die Einzelrichterin, eine Protokollführerin, ein Dolmetscher und zwei Polizisten aufgeboten wurden, verweigert. Es ist dem Gericht nicht zumutbar, A____ zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, schliesslich handelt es sich bei der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, um ein Recht zum Wohle der betroffenen Person, handkehrum also nicht um eine Pflicht, welche die Anwendung von Zwang rechtfertigen könnte. Es ist von einem gültigen Verzicht auf das Recht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen.
2.
2.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend befindet sich der Ausländer seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. März 2018 um drei Monate verlängert hat. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.
2.2 Für das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil vom 5. Januar 2018 (E. 3.2) verwiesen werden. Mit der Verweigerung den vorgesehen Flug nach Algerien am 2. März 2018 anzutreten, hat A____ nun erneut zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, in seine Heimat zurück zu kehren und diesbezüglich mit den Behörden zu kooperieren. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 5. März 2018 hat er dazu zu Protokoll gegeben, er wolle die Schweiz nicht verlassen, solange er krank sei.
2.3 Soweit A____ vorbringt, ihm stehe der Abschluss einer medizinischen Behandlung zu, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht des Universitätsspitals Basel vom 15. März 2018 keiner aktuellen medizinischen Behandlung bedarf. Empfohlen wird in diesem Bericht einzig eine „abschliessende Verlaufskontrolle in 12 Monaten“. Aufgrund der voraussichtlich abschliessenden Verlaufskontrolle ist davon auszugehen, dass eine Behandlung der gemäss Arztbericht „grössenkonstanten pulmonalen Noduli“ wahrscheinlich auch in einem Jahr nicht indiziert sein wird. Jedenfalls liegt damit kein Hinweis darauf vor, dass A____ aufgrund der Durchführung seiner Ausschaffung in der Heimat in eine medizinische Notlage geraten würde. Für den geplanten Rückflug ist ausserdem die Begleitung durch medizinisches Personal vorgesehen.
2.4 Die begleitete Rückführung des A____ per Flugzeug (sog. Level 2) ist am 2. März 2018, wegen seiner Weigerung den Flug anzutreten, gescheitert. Gemäss dem Ausschaffungsbericht vom 2. März 2018 habe er bei der Zuführung zur Maschine mit dem Piloten gesprochen, woraufhin dieser sich weigerte, den Flug mit A____ durchzuführen. Was er dem Piloten sagte, wollte A____ dem Migrationsamt an der Befragung vom 5. März 2018 nicht preisgeben. Gemäss Auskunft des Migrationsamts ist diese Problematik verbreitet und bekannt, weshalb das Staatssekretariat für Migration (SEM) aktuell eine Änderung der Modalitäten der Flugrückführung nach Algerien vorbereite und sich dadurch eine Erhöhung der Rückführungsquote verspreche. Rückflüge unter veränderten Modalitäten würden innert der nächsten Wochen durchgeführt. Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Algerien möglich und absehbar ist, weshalb es sich rechtfertigt, A____ in der Ausschaffungshaft zu belassen und auch nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Durchsetzungshaft gegeben sind. Dies umso mehr, als dass die Haftrichterin die Frage nach der Durchführbarkeit mangels spezifischer Fachkenntnisse nur vorfrageweise und mit zurückhaltender Kognition zu prüfen hat (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 66).
2.5 Ein milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr des Untertauchens nicht zweckmässig. Der Beurteilte befindet sich seit drei Monaten in Ausschaffungshaft. Vorerst ist die Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig. Dies umso mehr als eine Rückführung in die Heimat zwischenzeitlich hätte stattfinden können und einzig das Verhalten des A____ dies verhindert hat. Die Organisation einer erneuten Rückführung ist gemäss den Akten bereits in die Wege geleitet, womit das Migrationsamt die Sache auch mit der notwendigen Förderlichkeit behandelt.
3.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 4. Juli 2018 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.