Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.28

 

URTEIL

 

vom 28. März 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. März 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


 

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

 

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil vom 10. Juli 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____, geb.am [...], eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft erwachsen ist,

 

dass   er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vom 8. Oktober 2017 in Ausschaffungshaft befindet, erstmals bestätigt durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nach Durchführung einer Verhandlung am 9. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.79) bis zum 8. Januar 2018 und verlängert bis zum 8. April 2018 mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 8. Januar 2018 (AGE AUS.2017.94),

 

dass   das Migrationsamt für den 24. November 2017 einen begleiteten Rückflug nach Algerien organisierte, der aufgrund der mit verbaler und körperlich zum Ausdruck gebrachten Weigerung des A____ das Flugzeug zu besteigen nicht durchgeführt werden konnte (s. Polizeirapport vom 26. November 2017), woraufhin das Migrationsamt nach Verlängerung der Ausschaffungshaft einen weiteren begleiteten Rückflug für den 8. März 2018 organisierte, welcher wegen verbaler Aggression des A____ wiederum noch vor Besteigen der Maschine abgebrochen werden musste,

 

dass   das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 22. März 2018 um weitere drei Monate bis zum 8. Juli 2018 verlängert hat,

 

dass   die gerichtliche Überprüfung der Haft mit der heutigen Verhandlung und Entscheidung vor Ablauf der bereits angeordneten Verlängerung und damit rechtzeitig erfolgt,

 

dass   A____ am 22. März 2018 die Haftverlängerungsverfügung durch das Migrationsamt ausgehändigt und er gefragt wurde, ob er für die anzusetzende Gerichtsverhandlung einen Rechtsvertreter wünsche,

 

dass   A____ daraufhin mitteilte, er wolle nicht zum Gericht und er wolle keinen Rechtsbeistand, da ihm Gott beistehe,

 

dass   für den 28. März 2018 gleichwohl eine Verhandlung der Einzelrichterin angesetzt wurde, bei welcher auch die Gerichtsschreiberin, der Dolmetscher und zwei Polizisten anwesend waren, wobei A____ jedoch die Zuführung aus der Zelle und damit seine Teilnahme verweigert hat,

 

dass   es dem Gericht nicht zumutbar ist, A____ zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, sondern vielmehr von einem gültigen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen ist, handelt es sich doch bei der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, um ein Recht zum Wohle der betroffenen Person, handkehrum also nicht um eine Pflicht, welche die Anwendung von Zwang rechtfertigen könnte,

 

dass   sich A____ ab dem 9. April 2018 seit mehr als sechs Monaten in Ausschaffungshaft befinden wird, weshalb sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,

 

dass   damit die Verlängerung der Haft über sechs Monate hinaus nur zulässig ist, wenn ein Haftgrund vorliegt und der Vollzug der Ausschaffung bislang daran gescheitert ist, dass der Ausländer nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG),

 

dass   für das Vorliegen von Haftgründen auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 9. Oktober 2017 (AUS.2017.79) verwiesen werden kann,

 

dass   A____ überdies zwischenzeitlich zweimal die Rückreise in seine Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich macht, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

 

dass   es der Beurteilte es in der Hand gehabt hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung der beiden Rückflüge notwendig gewordene Verlängerung der Haft um weitere drei Monate ohne weiteres auch unter den qualifizierten Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG zulässig und verhältnismässig ist,

 

dass   Ausschaffungshaft allerdings nur dann zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar ist,

 

dass   gemäss den Auskünften des Migrationsamts das Staatssekretariat für Migration (SEM) Änderungen in den Modalitäten und dem Ablauf der zukünftigen Rückführungen nach Algerien plant, von welchen es sich eine höhere Rückführungsquote verspricht, und welche in den kommenden Wochen umgesetzt werden sollen (vgl. auch AGE AUS.2018.25 vom 19. März 2018);

 

dass   damit trotz der bis anhin renitenten Haltung des A____ nicht auszuschliessen ist, dass ein dritter, bereits in die Wege geleiteter Rückführungsversuch erfolgreich verläuft;

 

dass   dies umso mehr zu gelten hat, als dass die Haftrichterin die Frage nach der Durchführbarkeit mangels spezifischer Fachkenntnisse nur vorfrageweise und mit zurückhaltender Kognition zu prüfen hat (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 66),

 

dass   damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit nicht zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft versetzt werden könnte,

 

dass   das Beschleunigungsgebot mit der bereits erfolgen Neuanmeldung zum Rückflug seitens des Migrationsamts umgesetzt wurde,

 

dass   das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

und erkennt:

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 8. Juli 2018 als rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.