Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.31

 

URTEIL

 

vom 9. April 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. April 2018

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus der Türkei. Er wurde am 6. April 2018 in Basel durch die Polizei kontrolliert, als er als Mitfahrer in einen Verkehrsunfall geriet. Dabei wies er sich mit einer spanischen Identitätskarte aus, welche sich nach einer eingehenderen Überprüfung als totalgefälscht herausstellte. Bereits am 6. Januar 2018 hatte A____ versucht, mit einem gefälschten spanischen Dokument in die Schweiz einzureisen. Damals wurde er an der Grenze kontrolliert und zurückgewiesen. Dieser Vorfall führte auch dazu, dass gegen ihn eine Einreisesperre erlassen wurde, welche ihm indessen erst anlässlich der jetzigen Verhaftung hat eröffnet werden können. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben, wo er noch vor erfolgter beabsichtigter Wegweisung ein Asylgesuch einreichte. Das Migrationsamt verfügte daraufhin eine dreimonatige Vorbereitungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 9. April 2018 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Dabei hat A____ sein Asylgesuch zurückgezogen. In der Folge hat die Einzelrichterin die Verhandlung unterbrochen und hat das Migrationsamt den Beurteilten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Schweiz weggewiesen und eine dreimonatige Ausschaffungshaft verfügt. Im Anschluss daran ist die Verhandlung fortgesetzt worden, wobei die Einzelrichterin überprüft hat, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft vorliegen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

 

2.2      Im vorliegenden Fall will der Beurteilte gemäss seinen eigenen Angaben am 5. April 2018 und damit lediglich einen Tag vor seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist sein. Ob diese Aussage der Wahrheit entspricht, ist angesichts des nachgewiesenen früheren, jedoch gescheiterten Versuchs einer Einreise in die Schweiz fraglich, kann aber offen bleiben. Denn es steht fest, dass sich der Beurteilte anlässlich seiner Kontrolle durch die Polizei mit einem totalgefälschten Ausweis identifiziert hat. Mit dem Kauf dieses Dokuments hat er deutlich gemacht, dass er bereit ist, auch zu unlauteren Mitteln zu greifen, um sich den Aufenthalt in einem europäischen Land zu sichern. Seine Erklärung, wonach er nicht gewusst habe, dass der Kauf dieser Dokumente nicht rechtmässig sei, vermag nicht zu überzeugen, gehört es doch zum allgemeinen Grundwissen, dass eine fremde Nationalität nicht gekauft werden kann. In der Befragung durch die Einzelrichterin hat er erklärt, er verstehe nicht, weshalb er nicht nach Spanien oder Frankreich zurückkehren könne, sondern in seine Heimat gehen müsse. Bei dieser Situation ist nicht anzunehmen, dass er, wäre er in Freiheit, freiwillig in die Türkei zurückgehen würde. Die Haft ist notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen.

 

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 5. Juli 2018 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.