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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.32
URTEIL
vom 9. April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 6. April 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten zieht die Einzelrichterin in Erwägung,
dass der aus Georgien stammende A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. April 2018 unter anderem des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,
dass er gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches mit Verfügung vom 6. April 2018 Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 c AuG) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt ein Asylgesuch hat einreichen wollen, davon aber wieder abgekommen ist, als ihm bewusst wurde, dass dies nicht zu seiner sofortigen Freilassung führen würde,
dass der Zeitpunkt von dessen Einreichung (der Beurteilte hat sich zuvor seit dem 3. November 2017 in Untersuchungshaft beziehungsweise im vorzeitigen Strafvollzug befunden und hätte längst um Asyl nachsuchen können) und das damit zusammenhängende Verhalten (sofortiger Rückzug des Gesuchs, nachdem er entgegen seiner Erwartung nicht in Freiheit versetzt worden ist) deutlich machen, dass der Beurteilte nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren,
dass er mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft ausgegrenzt worden ist, wogegen er vor seiner am 3. November 2017 erfolgten Verhaftung und damit innert kürzester Frist drei Mal verstossen hat,
dass auch dieses Verhalten zeigt, dass er ohne weiteres bereit ist, sich behördlichen Anordnungen zu widersetzen (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG),
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 17. April 2018, 17.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.